Beantrage ich den Kleinen Waffenschein bei der Polizei?
In den meisten Bundesländern nein. § 48 Abs. 1 WaffG bestimmt, dass „die Landesregierungen oder die von ihnen … bestimmten Stellen“ durch Rechtsverordnung festlegen, welche Behörden für die Ausführung des Waffengesetzes zuständig sind. In der Praxis ist das überwiegend die Kreisverwaltungsbehörde, das Landratsamt oder das Ordnungsamt am Wohnsitz; in Stadtstaaten kann die Polizei zuständig sein. Weil es keine bundesweit einheitliche Antwort gibt, sollten Sie die Zuständigkeit vor dem Termin klären – suchen Sie nach „Waffenbehörde“ plus Landkreis oder fragen Sie beim Bürgerservice.
Was kostet der Kleine Waffenschein?
Das lässt sich seriös nicht bundesweit beziffern. Weil die Länder die zuständigen Behörden bestimmen, richten sich auch die Gebühren nach dem Landes- und Kommunalgebührenrecht und fallen unterschiedlich aus. Eine Zahl, die für einen Landkreis stimmt, kann im Nachbarkreis deutlich abweichen – und im Waffengesetz selbst steht kein Betrag. Fragen Sie deshalb bei der für Sie zuständigen Waffenbehörde nach dem konkreten Betrag und danach, welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Rechnen Sie außerdem mit möglichen Nebenkosten, etwa für das Lichtbild.
Was darf ich mit dem Kleinen Waffenschein?
Sie dürfen Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen führen, also außerhalb Ihrer Wohnung und Ihres befriedeten Besitztums bei sich tragen – vorausgesetzt, die Waffe trägt das PTB-Zeichen, das Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Kreis. Was Sie nicht dürfen: in der Öffentlichkeit damit schießen; dafür wäre eine gesonderte Erlaubnis nötig. Und für den bloßen Besitz zu Hause brauchen Sie den Schein gar nicht – ein Punkt, der viele überflüssige Anträge erklärt.
Darf ich die Waffe zum Volksfest mitnehmen?
Nein. § 42 Abs. 1 WaffG verbietet das Führen von Waffen bei „öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen“ und nennt ausdrücklich auch den Besuch von Theatern, Kinos und Diskotheken. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob Eintritt erhoben wird, und es gilt auch für Inhaber eines Kleinen Waffenscheins – der Schein ist dort schlicht keine Erlaubnis. Ausnahmen kann die zuständige Behörde im Einzelfall zulassen, aber sie müssen beantragt und erteilt sein.
Was ist eine Waffenverbotszone?
Ein räumlich begrenztes Verbot, das über § 42 Abs. 5 WaffG läuft: Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass auf „bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen“ das Führen von Waffen verboten ist – typischerweise dort, wo es wiederholt zu Straftaten kommt oder wo sich viele Menschen versammeln. Diese Zonen gelten unabhängig von Ihrem Waffenschein, sie unterscheiden sich stark von Ort zu Ort, und sie ändern sich. Häufig sind sie nur durch Schilder vor Ort erkennbar. Wer regelmäßig führt, sollte die Verordnung seines Landes kennen.
Was ist der Unterschied zum großen Waffenschein?
Der Kleine Waffenschein betrifft ausschließlich PTB-geprüfte Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen und verlangt weder ein Bedürfnis noch eine Sachkundeprüfung – nur Volljährigkeit, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Der große Waffenschein erlaubt das Führen scharfer Schusswaffen und setzt zusätzlich einen Bedürfnisnachweis, die Sachkundeprüfung und den Nachweis einer Haftpflichtversicherung voraus. Entscheidend ist das Bedürfnis: Ein allgemeines Sicherheitsgefühl genügt dafür nicht; verlangt wird eine konkrete, nachgewiesene erhebliche Gefährdung. Deshalb wird er nur in wenigen Fällen erteilt.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Eine gesetzlich festgelegte Bearbeitungsfrist gibt es nicht, und die tatsächliche Dauer hängt von der Behörde, von der Zahl der einzuholenden Auskünfte und von der Auslastung ab. Die Zuverlässigkeitsprüfung ist der zeitbestimmende Teil: Die Behörde holt dafür Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister ein und beteiligt die Verfassungsschutzbehörde. Fragen Sie bei der Antragstellung nach der aktuellen Bearbeitungszeit, statt sich auf eine allgemein genannte Wochenzahl zu verlassen – und planen Sie nicht mit einem festen Termin, zu dem der Schein vorliegen muss.
Kann der Waffenschein wieder entzogen werden?
Ja. Zuverlässigkeit und persönliche Eignung müssen fortlaufend vorliegen, nicht nur bei der Erteilung. Fallen sie weg – etwa durch bestimmte strafrechtliche Verurteilungen, durch Anhaltspunkte für einen Missbrauch oder durch Erkenntnisse, die die Eignung in Frage stellen –, wird die Erlaubnis widerrufen. Die Behörden führen dazu regelmäßige Überprüfungen durch. Auch Verstöße gegen die Führensverbote des § 42 WaffG können in diese Bewertung einfließen: Wer mit der Waffe auf dem Volksfest auffällt, riskiert nicht nur die Ahndung dieses Verstoßes, sondern die Erlaubnis selbst.