AmtsDeutschland
0%
Zum Inhalt springen
Behördengang suchen

Bußgeldrechner Geschwindigkeit 2026

Regelsatz, Punkte und Fahrverbot nach Tabelle 1 des Anhangs BKatV

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)

Was im Bescheid steht, ist nicht der Regelsatz allein. Zur Geldbuße kommen Gebühr und Auslagen nach § 107 OWiG, und ob Punkte oder ein Fahrverbot dazukommen, entscheidet der Tarifbereich — nicht die gefühlte Schwere. Dieser Rechner setzt beides zusammen, jede Position mit ihrer Nummer aus dem Katalog.

Letzte Aktualisierung1. September 2026
RechtsgrundlageAnhang BKatV, Anlage 13 FeV, § 107 OWiG
BundesrechtKeine Abweichung nach Land
Verifiziert vonTeam AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Dieser Rechner ist ein Informationsangebot. Verbindlich ist allein der Bußgeldbescheid der zuständigen Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Kostenloses Tool

Bußgeld, Punkte und Fahrverbot berechnen

Die vorgeworfene Überschreitung eingeben — so wie sie im Bescheid steht.

Ort des Verstoßes
Besonderheiten des Falls
€ 0,00Bescheid und Nebenkosten
Diesen Rechner auf Ihrer Webseite einbetten

Kopieren Sie diesen Code und fügen Sie ihn in Ihre Webseite ein. Der Rechner funktioniert ohne externe Abhängigkeiten.

Wissenswertes

Wie der Betrag zustande kommt

Regelsatz, Gebühr, Auslagen — und die Grenze, an der aus einer Verwarnung ein Bescheid wird.

Der Bußgeldkatalog nennt für jeden Tatbestand einen Regelsatz. § 1 Abs. 2 BKatV sagt, wovon dieser Betrag ausgeht: von gewöhnlichen Tatumständen und, im hier maßgeblichen Abschnitt I, von fahrlässiger Begehung. Er ist also kein Höchstbetrag, sondern der Normalfall, von dem nach oben und unten abgewichen werden kann.

Bis 55 Euro ist es keine Geldbuße

§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV: Wo der Katalog einen Regelsatz von bis zu 55 Euro vorsieht, wird ein Verwarnungsgeld erhoben — nach § 56 Abs. 1 OWiG „von fünf bis fünfundfünfzig Euro". Das ist kein Bußgeldbescheid: es entstehen weder Gebühr noch Auslagen, und es gibt keinen Eintrag im Fahreignungsregister. Beim Pkw betrifft das alle Überschreitungen bis 20 km/h innerorts wie außerorts.

Ab 56 Euro kommen Gebühr und Auslagen hinzu

Das ist der Posten, den fast jeder Rechner unterschlägt. Nach § 107 Abs. 1 OWiG werden „fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro", dazu nach § 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG 3,50 Euro Auslagen für die Zustellung. Weil 5 % erst ab 500 Euro Geldbuße über die Mindestgebühr hinausgehen, kostet praktisch jeder Bescheid im Tempobereich 28,50 Euro extra. Aus 180,00 € Geldbuße werden 208,50 €.

Was den Regelsatz verschiebt

Drei Regeln der BKatV verändern den Betrag, und alle drei greifen erst oberhalb von 55 Euro: bei Vorsatz verdoppelt § 3 Abs. 4a den Regelsatz und rundet auf den nächsten vollen Euro ab; bei Gefährdung oder Sachbeschädigung erhöht ihn § 3 Abs. 3 nach Tabelle 4 des Anhangs; und für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer — Radfahrende — halbiert ihn § 3 Abs. 6.

Die Toleranz steht nicht im Katalog

Das Wort „Toleranz" kommt in der BKatV, ihrer Anlage und ihrem Anhang kein einziges Mal vor. Der Abzug für Messungenauigkeit ist Verwaltungspraxis der Länder und wird von der messenden Stelle vorgenommen, bevor der Bescheid geschrieben wird. Deshalb fragt dieser Rechner nach der Zahl, die im Bescheid als vorgeworfene Überschreitung steht, und zieht selbst nichts mehr ab. Ob richtig abgezogen wurde, zeigt nur die Messakte.

Bußgeldkatalog

Tabelle 1 c des Anhangs — Pkw und Motorrad

Die Werte, mit denen dieser Rechner arbeitet, Nummer für Nummer.

Nummerkm/h zu vielInnerortsAußerorts
11.3.1bis 1030,00 € · — · —20,00 € · — · —
11.3.211 – 1550,00 € · — · —40,00 € · — · —
11.3.316 – 2070,00 € · — · —60,00 € · — · —
11.3.421 – 25115,00 € · 1 Punkt · —100,00 € · 1 Punkt · —
11.3.526 – 30180,00 € · 1 Punkt · —150,00 € · 1 Punkt · —
11.3.631 – 40260,00 € · 2 Punkte · 1 Monat200,00 € · 1 Punkt · —
11.3.741 – 50400,00 € · 2 Punkte · 1 Monat320,00 € · 2 Punkte · 1 Monat
11.3.851 – 60560,00 € · 2 Punkte · 2 Monate480,00 € · 2 Punkte · 1 Monat
11.3.961 – 70700,00 € · 2 Punkte · 3 Monate600,00 € · 2 Punkte · 2 Monate
11.3.10über 70800,00 € · 2 Punkte · 3 Monate700,00 € · 2 Punkte · 3 Monate

Buchstabe c gilt für „andere als die in Buchstabe a oder b genannten Kraftfahrzeuge" — also für Pkw und Motorräder. Für Lkw, Busse und Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern gelten die Buchstaben a und b desselben Anhangs mit deutlich höheren Sätzen; dieser Rechner bildet sie nicht ab.

Die Zeile, die in beide Richtungen zeigt

Nummer 11.3.6 (31–40 km/h) ist die einzige, deren Folgen sich nach dem Ort unterscheiden — und zwar nicht nur im Betrag. Die Anlage 13 zur FeV führt dieselbe Nummer in zwei Listen: in Nr. 2.2.3 mit zwei Punkten „nur innerhalb geschlossener Ortschaften" und in Nr. 3.2.2 mit einem Punkt „nur außerhalb". Innerorts sind es also 260,00 €, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot; außerorts 200,00 €, ein Punkt und kein Fahrverbot.

Punkte und Fahrverbot

Was über das Geld hinaus passiert

Zwei Systeme, die im Bußgeldkatalog selbst gar nicht stehen.

Punkte: Anlage 13 zur FeV, nicht der Bußgeldkatalog

Wie viele Punkte eine Tempoüberschreitung kostet, steht in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Sie unterscheidet verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten (ein Punkt, Nr. 3) von besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden (zwei Punkte, Nr. 2.2). Beim Pkw beginnt der erste Punkt bei 21 km/h, der zweite bei 31 km/h innerorts und erst bei 41 km/h außerorts.

Das Stufensystem des § 4 Abs. 5 StVG

Die Punkte summieren sich, und ab bestimmten Ständen ist die Behörde zum Handeln verpflichtet: bei vier oder fünf Punkten wird schriftlich ermahnt, bei sechs oder sieben schriftlich verwarnt, und bei acht oder mehr gilt der Inhaber „als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen". Kein Ermessen, sondern eine gebundene Entscheidung.

Fahrverbot auch ohne Fahrverbotszeile

§ 25 Abs. 1 StVG erlaubt ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten bei grober oder beharrlicher Pflichtverletzung. Die Tabelle bildet den groben Fall ab. Den beharrlichen regelt § 4 Abs. 2 BKatV: Wer wegen einer Überschreitung von mindestens 26 km/h rechtskräftig belangt wurde und innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft erneut mindestens 26 km/h zu schnell fährt, bekommt in der Regel einen Monat — auch wenn der zweite Verstoß für sich genommen keinen vorsieht. Maßgeblich ist die Rechtskraft der ersten Entscheidung, nicht das Datum der ersten Tat.

Wenn der Bescheid kommt

Nach § 67 Abs. 1 OWiG haben Sie zwei Wochen ab Zustellung, um schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch einzulegen, bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Eine Begründung ist für die Fristwahrung nicht nötig. Dicht an einer Schwelle lohnt das Nachrechnen besonders: zwischen 30 und 31 km/h innerorts liegen ein zusätzlicher Punkt und ein Monat Fahrverbot.

Häufige Fehler

Den Regelsatz für den Endbetrag halten. Gebühr und Auslagen nach § 107 OWiG kommen hinzu — mindestens 28,50 € auf jeden Bußgeldbescheid.

Bei 26–30 km/h innerorts ein Fahrverbot erwarten. Nr. 11.3.5 sieht 180,00 € und einen Punkt vor, aber kein Fahrverbot. Das beginnt erst bei 31 km/h.

Innerorts und außerorts bei 31–40 km/h gleichsetzen. Dieselbe Nummer 11.3.6, zwei verschiedene Folgen: innerorts 260,00 €, zwei Punkte und ein Monat; außerorts 200,00 €, ein Punkt und kein Fahrverbot.

Die Toleranz selbst abziehen. Der Abzug ist in der BKatV nicht geregelt und wird vor dem Bescheid vorgenommen. Wer ihn noch einmal abzieht, rechnet mit einer Zahl, die es nicht gibt.

Die Zwei-Wochen-Frist verstreichen lassen. § 67 Abs. 1 OWiG lässt zwei Wochen ab Zustellung. Danach ist der Bescheid rechtskräftig, auch wenn die Messung fehlerhaft war.

Häufig gestellte Fragen

Häufige Fragen zum Bußgeld

Ab wann gibt es ein Fahrverbot?

Beim Pkw innerorts ab 31 km/h zu viel (Nr. 11.3.6 der Tabelle 1, ein Monat) und außerorts erst ab 41 km/h (Nr. 11.3.7, ein Monat). Bei 26–30 km/h innerorts droht kein Fahrverbot — dort bleibt es bei 180,00 € und einem Punkt. Zusätzlich gibt es das Fahrverbot wegen Beharrlichkeit nach § 4 Abs. 2 BKatV: Wer wegen mindestens 26 km/h rechtskräftig belangt wurde und innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft erneut mindestens 26 km/h zu schnell fährt, bekommt in der Regel einen Monat — auch wenn der einzelne Verstoß keinen vorsieht.

Wie viel kostet der Bußgeldbescheid insgesamt?

Mehr als der Regelsatz. Nach § 107 Abs. 1 OWiG kommen 5 % der Geldbuße als Gebühr hinzu, mindestens 25,00 € und höchstens 7.500,00 €, dazu nach § 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG 3,50 € Auslagen für die Zustellung. Aus 180,00 € Geldbuße werden so 208,50 €. Unterhalb der Grenze zum Bußgeld entfällt beides: bis 55,00 € wird nach § 1 Abs. 1 BKatV ein Verwarnungsgeld erhoben, und darauf gibt es weder Gebühr noch Auslagen.

Wann gibt es einen Punkt und wann zwei?

Das steht nicht im Bußgeldkatalog, sondern in der Anlage 13 zur FeV. Beim Pkw gilt: bis 20 km/h kein Punkt; 21–30 km/h ein Punkt (Nr. 3.2.2); ab 41 km/h zwei Punkte (Nr. 2.2.3). Der Bereich 31–40 km/h ist gespalten: innerorts zwei Punkte, außerorts nur einer — die Anlage 13 führt dieselbe Nummer 11.3.6 in beiden Listen, jeweils mit der Einschränkung „nur innerhalb" bzw. „nur außerhalb geschlossener Ortschaften".

Wie viel Toleranz wird vom Messwert abgezogen?

Der Toleranzabzug ist im Bußgeldkatalog nicht geregelt — das Wort „Toleranz" kommt in der BKatV, ihrer Anlage und ihrem Anhang kein einziges Mal vor. Er wird von der messenden Behörde in der Verwaltungspraxis der Länder vorgenommen, bevor der Bescheid geschrieben wird. Deshalb rechnet dieser Rechner mit der Zahl, die im Bescheid als vorgeworfene Überschreitung steht, und zieht selbst nichts mehr ab. Ob der Abzug korrekt erfolgt ist, lässt sich nur über die Messakte prüfen.

Was passiert bei 8 Punkten in Flensburg?

Nach § 4 Abs. 5 StVG greift ein Stufensystem: bei vier oder fünf Punkten wird schriftlich ermahnt, bei sechs oder sieben schriftlich verwarnt, und bei acht oder mehr gilt der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen — die Fahrerlaubnis ist zu entziehen. Das ist kein Ermessen der Behörde, sondern eine gebundene Entscheidung.

Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch?

Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat (§ 67 Abs. 1 OWiG). Der Einspruch braucht keine Begründung, um fristwahrend zu sein. Gerade dicht an einer Schwelle für Punkte oder ein Fahrverbot lohnt das Nachrechnen: zwischen 30 und 31 km/h innerorts liegen ein Punkt und ein Monat Fahrverbot.

Fragen zum Bußgeldbescheid?

Jede Position dieses Rechners nennt ihre Nummer im Bußgeldkatalog — nachprüfbar am eigenen Bescheid.

Anfrage senden