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Erbschaftsteuer-Rechner 2026

Die Stufe gilt für den ganzen Erwerb — und deshalb gibt es den Härteausgleich

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Die Tabelle des § 19 Abs. 1 ErbStG ist eine Vollmengenstaffel: der Satz der Stufe gilt für den ganzen steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den übersteigenden Teil. An jeder Wertgrenze gäbe das einen Sprung — bei 75.000 € in Steuerklasse I von 5.250 auf 8.250 €. Der Härteausgleich des Absatzes 3 verhindert genau das, und dieser Rechner führt ihn Zeile für Zeile vor.

Letzte Aktualisierung2. September 2026
Rechtsgrundlage§§ 15, 16 und 19 ErbStG
Bundeseinheitlichkein Landesrecht, keine Satzung
Verifiziert vonTeam AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Verbindlich ist der Bescheid des Finanzamts. Der Rechner bildet Freibetrag, Tarif und Härteausgleich ab — nicht die Bewertung des Vermögens und nicht die Zusammenrechnung des § 14 ErbStG. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
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Erbschaftsteuer berechnen

Wert und Verwandtschaftsverhältnis — den Rest geben die §§ 16 und 19 vor.

Freibeträge

Wer wie viel steuerfrei erhält

Die Beträge des § 16 Abs. 1 und die Klassen des § 15 Abs. 1, für einen Erwerb von Todes wegen.

VerhältnisKlasseFreibetragGrundlage
Ehegatte oder Lebenspartner1500.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 1
Kind oder Stiefkind1400.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 2
Kind eines verstorbenen Kindes1400.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 2
Enkel1200.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 3
Eltern oder Großeltern1100.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 5
Geschwister, Nichten und Neffen220.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 5
Schwiegerkinder und Schwiegereltern220.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 5
alle übrigen Erwerber320.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 7

Eltern und Großeltern gehören nach § 15 Abs. 1 ErbStG zur Steuerklasse I nur bei Erwerben von Todes wegen — hier also mit 100.000 €. Bei einer Schenkung fielen sie in die Klasse II mit 20.000 €. Das ist der einzige Punkt, an dem sich die beiden Erwerbsarten unterscheiden.

Der Tarif

Die Tabelle des § 19 Abs. 1

Sieben Stufen, drei Klassen — und der Satz gilt jeweils für den ganzen Erwerb.

Erwerb bisKlasse IKlasse IIKlasse III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %

Warum diese Tabelle allein nicht reicht

Weil sie eine Vollmengenstaffel ist. Würde man nur sie anwenden, köstete in Steuerklasse I ein Erwerb von 75.000 € genau 5.250 € und einer von 75.001 € schon 8.250 € — 3.000 € mehr für einen Euro. An jeder der Wertgrenzen würde dasselbe passieren.

§ 19 Abs. 3

Der Härteausgleich, Schritt für Schritt

Die Vorschrift, die die Stufen zusammennäht.

1. Was der Absatz 3 wörtlich sagt

„Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er a) bei einem Steuersatz bis zu 30 Prozent aus der Hälfte, b) bei einem Steuersatz über 30 Prozent aus drei Vierteln, des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.“

2. In Zahlen

Bei 75.001 € in Klasse I: die Steuer an der Wertgrenze beträgt 5.250 €, die Stufensteuer 8.250 €, der Unterschied also 3.000 €. Gedeckt werden kann davon nur die Hälfte des übersteigenden Betrags — und der beträgt einen Euro. Erhoben wird deshalb nichts, und die Steuer bleibt bei 5.250 €.

3. Bis wohin die Zone reicht

Bis der volle Stufensatz eingeholt ist — an dieser Wertgrenze bis rund 82.692 €. Innerhalb der Zone kostet jeder zusätzliche Euro die Hälfte, bei Sätzen über 30 Prozent drei Viertel. Das ist viel — und immer noch sehr viel weniger als der Sprung, den der Absatz 3 verhindert.

4. Die Probe: an keiner Wertgrenze springt es

Mit dem Härteausgleich ist die Steuer an allen achtzehn Wertgrenzen — sechs je Steuerklasse — stetig: ein Euro mehr Erwerb kostet nie mehr als einen Euro Steuer. Ohne ihn sprängen dreizehn davon. Das ist zugleich die beste Probe darauf, dass mit der richtigen Tabelle gerechnet wird.

Wichtige Hinweise

Was den Betrag verschiebt

Vier Punkte, die man leicht übersieht.

Der Freibetrag gilt pro Person und pro zehn Jahre. Nach § 14 Abs. 1 ErbStG werden mehrere Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Wer im Abstand von fünf Jahren zweimal etwas zuwendet, hat den Freibetrag nicht zweimal.

Bei Eltern und Großeltern hängt alles an der Erwerbsart. § 15 Abs. 1 ErbStG stellt sie nur bei Erwerben von Todes wegen in die Klasse I. Hier, bei einer Erbschaft, sind es Klasse I und 100.000 €. Derselbe Betrag kostet je nach Weg unterschiedlich viel Steuer.

Bundeseinheitlich, ohne Ausnahme. Das ErbStG gilt in allen Ländern gleich. Dass das Aufkommen den Ländern zusteht, ändert nichts an Sätzen, Klassen und Freibeträgen — anders als bei der Grunderwerbsteuer, deren Satz die Länder nach Art. 105 Abs. 2a GG selbst bestimmen.

Das Schwierige ist die Bewertung, nicht der Tarif. Was ein Grundstück oder ein Betrieb steuerlich wert ist, richtet sich nach dem Bewertungsgesetz. Dieser Rechner setzt diesen Wert als gegeben voraus und lässt auch die Versorgungsfreibeträge des § 17 ErbStG außen vor, weil sie um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt werden.

Häufige Fehler

Woran die Schätzung scheitert

Jeder Punkt mit der Folge, die er hat.

Den Satz nur auf den übersteigenden Teil anwenden. Der § 19 Abs. 1 ist eine Vollmengenstaffel: der Satz der Stufe gilt für den ganzen steuerpflichtigen Erwerb. Genau deshalb braucht es überhaupt den Härteausgleich des Absatzes 3.
Den Härteausgleich weglassen. Ohne ihn springt die Steuer an jeder Wertgrenze. Bei 75.001 € in Klasse I wären es 8.250 € statt 5.250 € — 3.000 € Unterschied für einen Euro mehr Erwerb.
Den Freibetrag alle paar Jahre neu ansetzen. Nach § 14 Abs. 1 ErbStG werden Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Wer im Abstand von fünf Jahren zweimal schenkt, hat den Freibetrag nicht zweimal.
Bei einer Erbschaft der Eltern mit der falschen Klasse rechnen. Eltern und Großeltern stehen nach § 15 Abs. 1 ErbStG in der Klasse I nur bei Erwerben von Todes wegen. Bei einer Schenkung wären es Klasse II und 20.000 € statt 100.000 €.
Den Verkehrswert für den steuerlichen Wert halten. Bewertet wird nach dem Bewertungsgesetz, und gerade bei Immobilien und Betriebsvermögen ist das der aufwendige Teil. Dieser Rechner setzt den steuerlichen Wert als gegeben voraus.
Ein Bundesland-Sondermodell suchen. Es gibt keins. Das ErbStG gilt bundeseinheitlich; nur das Aufkommen steht den Ländern zu. Sätze, Klassen und Freibeträge sind überall dieselben.
FAQ

Häufige Fragen

Die Fragen, die sich beim Erbfall wirklich stellen.

Wie viel Erbschaftsteuer muss ich zahlen?

Zuerst wird der Freibetrag des § 16 Abs. 1 ErbStG abgezogen — 500.000 € beim Ehegatten, 400.000 € bei Kindern, 200.000 € bei Enkeln. Auf den Rest wendet § 19 Abs. 1 den Satz der Stufe an, in die der Erwerb fällt, und zwar auf den ganzen Betrag. Danach greift der Härteausgleich des § 19 Abs. 3, der den Sprung an jeder Wertgrenze abfedert. Ein Kind, das 500.000 € geerbt bekommt, zahlt 11.000 €.

Was ist der Härteausgleich des § 19 Abs. 3?

Die Tabelle des § 19 Abs. 1 ist eine Vollmengenstaffel: der Satz der Stufe gilt für den ganzen Erwerb, nicht nur für den übersteigenden Teil. Ohne Korrektur gäbe es an jeder Wertgrenze einen Sprung — bei 75.000 € in Klasse I von 5.250 auf 8.250 €, also 3.000 € mehr für einen Euro mehr Erwerb. Der Absatz 3 erhebt den Unterschied nur, soweit er «aus der Hälfte» (bei Sätzen bis 30 %) oder «aus drei Vierteln» (darüber) des übersteigenden Betrags gedeckt werden kann. Bei 75.001 € sind es deshalb 5.250 € statt 8.250 €.

Wie lange dauert diese Abfederung?

Bis der volle Stufensatz eingeholt ist. An der Wertgrenze von 75.000 € in Steuerklasse I reicht die Zone bis rund 82.692 €; darüber gilt wieder der Satz des § 19 Abs. 1 auf den ganzen Betrag. Innerhalb der Zone beträgt die Belastung jedes zusätzlichen Euro genau die Hälfte beziehungsweise drei Viertel — das ist hoch, aber immer noch weniger als der Sprung, den der Absatz 3 verhindert.

Welche Steuerklasse gilt für mich?

§ 15 Abs. 1 ErbStG kennt drei. In der Klasse I stehen Ehegatten und Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Kinder und die Enkel sowie Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen. In der Klasse II Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder und Schwiegereltern. In der Klasse III alle übrigen. Eltern und Großeltern stehen nur bei Erwerben von Todes wegen in der Klasse I; bei einer Schenkung fallen sie in die Klasse II.

Kann ich den Freibetrag mehrfach nutzen?

Nach § 14 Abs. 1 ErbStG werden mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet: dem letzten Erwerb werden die früheren mit ihrem früheren Wert zugerechnet, und die Steuer auf die frühere Erwerbe wird abgezogen. Der Freibetrag steht also nicht bei jeder Zuwendung neu zur Verfügung, sondern einmal pro Zehnjahreszeitraum und Person. Dieser Rechner bildet nur einen einzelnen Erwerb ab.

Was rechnet dieser Rechner nicht mit?

Die Zusammenrechnung des § 14, die sachlichen Befreiungen des § 13 ErbStG — etwa das Familienheim — und die Bewertung des Vermögens selbst, die sich nach dem Bewertungsgesetz richtet und bei Immobilien und Betriebsvermögen das eigentlich Aufwendige ist. Ebenso wenig die Versorgungsfreibeträge des § 17 ErbStG: 256.000 € für den überlebenden Ehegatten und je nach Alter bis zu 52.000 € für Kinder, jeweils gekürzt um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge — sie gelten nur für Erwerbe von Todes wegen und hängen von Umständen ab, die hier nicht abgefragt werden.

Ist die Erbschaftsteuer in allen Bundesländern gleich?

Ja. Das ErbStG ist Bundesrecht und gilt überall gleich — anders als bei der Grunderwerbsteuer, deren Satz die Länder nach Art. 105 Abs. 2a GG selbst bestimmen, und anders als bei der Grundsteuer mit ihren Landesmodellen. Dass das Aufkommen den Ländern zusteht, ändert daran nichts: Freibeträge, Steuerklassen und Sätze stehen bundeseinheitlich im Gesetz.

Und wenn es sich um eine Schenkung handelt?

Dann gilt dasselbe Gesetz mit denselben Sätzen und denselben Freibeträgen — mit einer Ausnahme: Eltern und Großeltern stehen nach § 15 Abs. 1 ErbStG nur bei Erwerben von Todes wegen in der Steuerklasse I. Für diesen Fall gibt es einen eigenen Rechner unter ../schenkungsteuer/.

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Was daneben oft gebraucht wird

Dasselbe Gesetz, und was danach kommt.

Fragen zum Wohngeld?

Jeder Rechenschritt nennt seinen Paragrafen — nachprüfbar am Gesetzestext.

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