Wie viel Erbschaftsteuer muss ich zahlen?
Zuerst wird der Freibetrag des § 16 Abs. 1 ErbStG abgezogen — 500.000 € beim Ehegatten, 400.000 € bei Kindern, 200.000 € bei Enkeln. Auf den Rest wendet § 19 Abs. 1 den Satz der Stufe an, in die der Erwerb fällt, und zwar auf den ganzen Betrag. Danach greift der Härteausgleich des § 19 Abs. 3, der den Sprung an jeder Wertgrenze abfedert. Ein Kind, das 500.000 € geerbt bekommt, zahlt 11.000 €.
Was ist der Härteausgleich des § 19 Abs. 3?
Die Tabelle des § 19 Abs. 1 ist eine Vollmengenstaffel: der Satz der Stufe gilt für den ganzen Erwerb, nicht nur für den übersteigenden Teil. Ohne Korrektur gäbe es an jeder Wertgrenze einen Sprung — bei 75.000 € in Klasse I von 5.250 auf 8.250 €, also 3.000 € mehr für einen Euro mehr Erwerb. Der Absatz 3 erhebt den Unterschied nur, soweit er «aus der Hälfte» (bei Sätzen bis 30 %) oder «aus drei Vierteln» (darüber) des übersteigenden Betrags gedeckt werden kann. Bei 75.001 € sind es deshalb 5.250 € statt 8.250 €.
Wie lange dauert diese Abfederung?
Bis der volle Stufensatz eingeholt ist. An der Wertgrenze von 75.000 € in Steuerklasse I reicht die Zone bis rund 82.692 €; darüber gilt wieder der Satz des § 19 Abs. 1 auf den ganzen Betrag. Innerhalb der Zone beträgt die Belastung jedes zusätzlichen Euro genau die Hälfte beziehungsweise drei Viertel — das ist hoch, aber immer noch weniger als der Sprung, den der Absatz 3 verhindert.
Welche Steuerklasse gilt für mich?
§ 15 Abs. 1 ErbStG kennt drei. In der Klasse I stehen Ehegatten und Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Kinder und die Enkel sowie Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen. In der Klasse II Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder und Schwiegereltern. In der Klasse III alle übrigen. Eltern und Großeltern stehen nur bei Erwerben von Todes wegen in der Klasse I; bei einer Schenkung fallen sie in die Klasse II.
Kann ich den Freibetrag mehrfach nutzen?
Nach § 14 Abs. 1 ErbStG werden mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet: dem letzten Erwerb werden die früheren mit ihrem früheren Wert zugerechnet, und die Steuer auf die frühere Erwerbe wird abgezogen. Der Freibetrag steht also nicht bei jeder Zuwendung neu zur Verfügung, sondern einmal pro Zehnjahreszeitraum und Person. Dieser Rechner bildet nur einen einzelnen Erwerb ab.
Was rechnet dieser Rechner nicht mit?
Die Zusammenrechnung des § 14, die sachlichen Befreiungen des § 13 ErbStG — etwa das Familienheim — und die Bewertung des Vermögens selbst, die sich nach dem Bewertungsgesetz richtet und bei Immobilien und Betriebsvermögen das eigentlich Aufwendige ist. Ebenso wenig die Versorgungsfreibeträge des § 17 ErbStG: 256.000 € für den überlebenden Ehegatten und je nach Alter bis zu 52.000 € für Kinder, jeweils gekürzt um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge — sie gelten nur für Erwerbe von Todes wegen und hängen von Umständen ab, die hier nicht abgefragt werden.
Ist die Erbschaftsteuer in allen Bundesländern gleich?
Ja. Das ErbStG ist Bundesrecht und gilt überall gleich — anders als bei der Grunderwerbsteuer, deren Satz die Länder nach Art. 105 Abs. 2a GG selbst bestimmen, und anders als bei der Grundsteuer mit ihren Landesmodellen. Dass das Aufkommen den Ländern zusteht, ändert daran nichts: Freibeträge, Steuerklassen und Sätze stehen bundeseinheitlich im Gesetz.
Und wenn es sich um eine Schenkung handelt?
Dann gilt dasselbe Gesetz mit denselben Sätzen und denselben Freibeträgen — mit einer Ausnahme: Eltern und Großeltern stehen nach § 15 Abs. 1 ErbStG nur bei Erwerben von Todes wegen in der Steuerklasse I. Für diesen Fall gibt es einen eigenen Rechner unter ../schenkungsteuer/.