§ 186 BGB stellt den Rahmen: die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193 gelten „für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen". Sie sind also nicht auf das Zivilrecht beschränkt — das Verwaltungsverfahren und das Bußgeldverfahren rechnen genauso.
Erste Regel: der Tag des Ereignisses zählt nicht
§ 187 Abs. 1 BGB: Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis maßgebend, „so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis … fällt". Zugang, Bekanntgabe, Zustellung — alles Ereignisse. Die Frist beginnt erst am Folgetag.
Die Ausnahme steht im Absatz 2: Ist der Beginn eines Tages maßgebend, zählt dieser Tag mit. Derselbe Absatz regelt auch das Lebensalter: es läuft ab dem Tag der Geburt. Deshalb wird man am Vorabend des Geburtstags volljährig, nicht am Geburtstag selbst.
Zweite Regel: das Ende folgt dem Kalender, nicht der Tagesarithmetik
Nach § 188 Abs. 2 BGB endet eine Wochen-, Monats- oder Jahresfrist mit dem Ablauf des Tages, „welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis … fällt". Eine Wochenfrist endet also am gleichnamigen Wochentag, eine Monatsfrist am gleichen Kalendertag — unabhängig davon, ob der Monat 28 oder 31 Tage hat.
Fehlt dieser Tag im Zielmonat, greift § 188 Abs. 3: die Frist endet „mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats". Ein Ereignis am Sonnabend, 31. Januar 2026 führt bei einer Monatsfrist also zum Sonnabend, 28. Februar 2026.
Dritte Regel: die Verschiebung — aber nicht immer
§ 193 BGB verschiebt das Fristende auf den nächsten Werktag, wenn es auf einen Sonntag, einen Sonnabend oder einen Feiertag fällt. Entscheidend ist die Bedingung im ersten Halbsatz: es muss „eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken" sein. Wo das nicht der Fall ist, verschiebt sich nichts. Deshalb ist die Anwendung in diesem Rechner eine Auswahl und keine Automatik.
Der Sonderfall Steuerbescheid
Beim Steuerbescheid ist nicht das Datum auf dem Papier der Anknüpfungspunkt, sondern die Bekanntgabe — und die wird fingiert. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO: ein per Post übermittelter Verwaltungsakt gilt „bei einer Übermittlung im Inland am vierten Tage nach der Aufgabe zur Post" als bekannt gegeben. Erst dann beginnt die Monatsfrist des § 355 Abs. 1 AO zu laufen.