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Fristenrechner nach BGB 2026

Fristbeginn, Fristende und die Verschiebung auf den nächsten Werktag

§§ 186 bis 193 BGB

Die meisten Fristen gehen nicht am Rechnen verloren, sondern an zwei Tagen: dem ersten, der nach § 187 Abs. 1 BGB gar nicht mitzählt, und dem letzten, der sich nach § 193 BGB verschieben kann. Dieser Rechner setzt beide Regeln zusammen und zeigt jeden Schritt mit seinem Paragrafen.

Letzte Aktualisierung1. September 2026
Rechtsgrundlage§§ 187, 188, 193 BGB
FeiertageLandesrecht, teils je Gemeinde
Verifiziert vonTeam AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Dieser Rechner ist ein Informationsangebot und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei laufenden Fristen prüfen Sie das Ergebnis am Wortlaut des Bescheids. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
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Fristende berechnen

Das Datum des Ereignisses eingeben — Zugang, Bekanntgabe oder Vertragsschluss.

Fristbeginn
Besonderheiten
letzter Tag der Frist
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Wissenswertes

Die drei Regeln, aus denen jede Frist besteht

Sie stehen im BGB und gelten für jede Frist aus Gesetz, Gerichtsbeschluss oder Vertrag.

§ 186 BGB stellt den Rahmen: die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193 gelten „für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen". Sie sind also nicht auf das Zivilrecht beschränkt — das Verwaltungsverfahren und das Bußgeldverfahren rechnen genauso.

Erste Regel: der Tag des Ereignisses zählt nicht

§ 187 Abs. 1 BGB: Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis maßgebend, „so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis … fällt". Zugang, Bekanntgabe, Zustellung — alles Ereignisse. Die Frist beginnt erst am Folgetag.

Die Ausnahme steht im Absatz 2: Ist der Beginn eines Tages maßgebend, zählt dieser Tag mit. Derselbe Absatz regelt auch das Lebensalter: es läuft ab dem Tag der Geburt. Deshalb wird man am Vorabend des Geburtstags volljährig, nicht am Geburtstag selbst.

Zweite Regel: das Ende folgt dem Kalender, nicht der Tagesarithmetik

Nach § 188 Abs. 2 BGB endet eine Wochen-, Monats- oder Jahresfrist mit dem Ablauf des Tages, „welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis … fällt". Eine Wochenfrist endet also am gleichnamigen Wochentag, eine Monatsfrist am gleichen Kalendertag — unabhängig davon, ob der Monat 28 oder 31 Tage hat.

Fehlt dieser Tag im Zielmonat, greift § 188 Abs. 3: die Frist endet „mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats". Ein Ereignis am Sonnabend, 31. Januar 2026 führt bei einer Monatsfrist also zum Sonnabend, 28. Februar 2026.

Dritte Regel: die Verschiebung — aber nicht immer

§ 193 BGB verschiebt das Fristende auf den nächsten Werktag, wenn es auf einen Sonntag, einen Sonnabend oder einen Feiertag fällt. Entscheidend ist die Bedingung im ersten Halbsatz: es muss „eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken" sein. Wo das nicht der Fall ist, verschiebt sich nichts. Deshalb ist die Anwendung in diesem Rechner eine Auswahl und keine Automatik.

Der Sonderfall Steuerbescheid

Beim Steuerbescheid ist nicht das Datum auf dem Papier der Anknüpfungspunkt, sondern die Bekanntgabe — und die wird fingiert. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO: ein per Post übermittelter Verwaltungsakt gilt „bei einer Übermittlung im Inland am vierten Tage nach der Aufgabe zur Post" als bekannt gegeben. Erst dann beginnt die Monatsfrist des § 355 Abs. 1 AO zu laufen.

Bundesrecht

Die Fristen, die dieser Rechner kennt

Alle fünf sind Ereignisfristen im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB.

FristDauerLäuft abRechtsgrundlage
Widerspruch gegen einen Verwaltungsaktein MonatBekanntgabe§ 70 Abs. 1 VwGO
Einspruch gegen einen Steuerbescheidein MonatBekanntgabe§ 355 Abs. 1 AO
Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid2 WochenZustellung§ 67 Abs. 1 OWiG
Kündigungsschutzklage3 WochenZugang der schriftlichen Kündigung§ 4 Satz 1 KSchG
Widerruf eines Verbrauchervertrags14 TageVertragsschluss§ 355 Abs. 2 BGB

Die Dauer steht jeweils im Gesetz selbst, nicht in einer Verwaltungsvorschrift. Für jede andere Frist rechnet der Rechner mit den §§ 187 und 188 BGB — die gelten unabhängig davon, woher die Frist stammt.

Der schwierige Teil

Warum es keine bundesweite Feiertagsliste gibt

Und warum das Bundesland als Angabe manchmal nicht genügt.

§ 193 BGB verschiebt das Fristende, wenn der letzte Tag auf einen „am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag" fällt. Zwei Dinge folgen daraus, und beide werden regelmäßig übersehen: es kommt auf den Ort der Erklärung oder Leistung an, nicht auf den Wohnsitz — und welche Tage das sind, sagt das Bundesrecht nicht.

Genau ein Feiertag steht im Bundesrecht

Art. 2 Abs. 2 des Einigungsvertrags: „Der 3. Oktober ist als Tag der Deutschen Einheit gesetzlicher Feiertag." Das ist die vollständige Liste auf Bundesebene. Alle übrigen Feiertage regeln die sechzehn Feiertagsgesetze der Länder, und die weichen voneinander ab — im Bestand wie in der Reichweite.

Drei geprüfte Fälle, in denen das Land zu grob ist

Mariä Himmelfahrt, Bayern. Gesetzlicher Feiertag nur „in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung" (Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 BayFTG). Welche das sind, stellt nach Art. 1 Abs. 3 BayFTG das Landesamt für Statistik nach der letzten Volkszählung fest; die Gemeinde macht es ortsüblich bekannt.

Friedensfest am 8. August. „In der Stadt Augsburg ist außerdem der 8. August (Friedensfest) gesetzlicher Feiertag" (Art. 1 Abs. 2 BayFTG) — ein gesetzlicher Feiertag mit dem Geltungsbereich einer einzigen Stadt.

Fronleichnam, Sachsen. Feiertag nur „in den vom Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung bestimmten Regionen" (§ 1 Abs. 1 SächsSFG). Hier ist die maßgebliche Einheit nicht einmal die Gemeinde, sondern eine per Verordnung abgegrenzte Region.

Was dieser Rechner deshalb tut — und was nicht

Er verschiebt das Fristende nach § 193 BGB bei Sonnabend, Sonntag und dem 3. Oktober. Diese drei sind ortsunabhängig sicher. Eine Liste der Landesfeiertage bildet er nicht ab: von den sechzehn Feiertagsgesetzen ließen sich am Stand dieser Seite nur das bayerische und das sächsische unmittelbar aus der amtlichen Quelle prüfen, und schon diese beiden zeigen, dass eine Tabelle „je Bundesland" die Rechtslage falsch abbilden würde.

Fällt Ihr Fristende auf einen Werktag, weist der Rechner darauf hin, dass an diesem Tag ein Landesfeiertag liegen kann, und nennt die Bezugsgröße: den Erklärungs- oder Leistungsort. Das ist weniger bequem als eine Tabelle — aber es ist das, was im Gesetz steht.

Häufige Fehler

Den Tag des Zugangs mitzählen. Nach § 187 Abs. 1 BGB zählt er nicht mit. Wer ihn mitzählt, rechnet die Frist einen Tag zu kurz — und schickt am letzten Tag zu spät los, wenn er sich auf die eigene Rechnung verlässt.

Das Datum auf dem Bescheid für den Fristbeginn halten. Maßgeblich ist die Bekanntgabe, nicht das Ausstellungsdatum. Bei Steuerbescheiden per Post gilt nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO der vierte Tag nach der Aufgabe zur Post.

§ 193 BGB auf jede Frist anwenden. Er greift nur, wenn eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist. Der Wortlaut nennt diese Voraussetzung ausdrücklich.

Bei einer Monatsfrist 30 Tage rechnen. § 188 Abs. 2 BGB rechnet nach dem Kalender: es endet der Tag mit derselben Zahl. Vom 15. Januar bis zum 15. Februar sind 31 Tage, vom 15. Februar bis zum 15. März nur 28.

Den Feiertag des Wohnorts ansetzen. § 193 BGB stellt auf den Erklärungs- oder Leistungsort ab. Wer in Bayern wohnt und bei einer Behörde in Berlin einreicht, dem hilft ein bayerischer Feiertag nicht.

Häufig gestellte Fragen

Häufige Fragen zur Fristberechnung

Zählt der Tag mit, an dem der Bescheid ankommt?

Nein. § 187 Abs. 1 BGB: Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis maßgebend, „so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis … fällt". Zugang, Bekanntgabe und Zustellung sind solche Ereignisse — die Frist läuft also erst ab dem Folgetag. Anders nur im Fall des § 187 Abs. 2: wenn der Beginn eines Tages maßgebend ist, zählt dieser Tag mit. Das ist die Ausnahme, nicht die Regel.

Wann endet eine Monatsfrist, die am 31. beginnt?

Am letzten Tag des Zielmonats, wenn es den 31. dort nicht gibt. § 188 Abs. 3 BGB: „Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats." Ein Ereignis am Sonnabend, 31. Januar 2026 führt bei einer Monatsfrist also zum Sonnabend, 28. Februar 2026. Sonst gilt § 188 Abs. 2: es endet der Tag, der dem Ereignistag durch seine Benennung oder seine Zahl entspricht.

Was passiert, wenn das Fristende auf einen Samstag fällt?

Dann verschiebt sich das Ende auf den nächsten Werktag — aber nur unter einer Bedingung. § 193 BGB greift, wenn „eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken" ist und der letzte Tag auf einen Sonntag, einen Sonnabend oder einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag fällt. Beispiel: eine Kündigung, zugegangen am Sonnabend, 31. Januar 2026, ergibt nach drei Wochen den Sonnabend, 21. Februar 2026 — und weil das ein Sonnabend ist, endet die Frist erst am Montag, 23. Februar 2026.

Welche Feiertage zählen — die an meinem Wohnort?

Nein: § 193 BGB stellt auf den Erklärungs- oder Leistungsort ab, nicht auf Ihren Wohnsitz. Und Feiertage sind Landesrecht. Von Bundes wegen gilt nur ein einziger Tag: „Der 3. Oktober ist als Tag der Deutschen Einheit gesetzlicher Feiertag" (Art. 2 Abs. 2 Einigungsvertrag). Alles andere steht im Feiertagsgesetz des jeweiligen Landes — und dort teilweise nicht einmal landesweit.

Reicht es, das Bundesland zu kennen?

Nicht immer. Drei geprüfte Gegenbeispiele: Mariä Himmelfahrt ist in Bayern nur „in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung" Feiertag (Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 BayFTG); das Friedensfest am 8. August gilt nur „in der Stadt Augsburg" (Art. 1 Abs. 2 BayFTG); und Fronleichnam ist in Sachsen nur „in den vom Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung bestimmten Regionen" Feiertag (§ 1 Abs. 1 SächsSFG). Wer knapp an einer Frist steht, prüft deshalb den konkreten Ort, nicht nur das Land.

Was kann ich tun, wenn ich die Frist verpasst habe?

Es gibt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. § 60 Abs. 1 VwGO: „Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren." Der Antrag ist nach § 60 Abs. 2 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ohne Verschulden heißt: nicht schon einfache Nachlässigkeit. Ein verlegter Brief oder Urlaub genügen in aller Regel nicht.

Fragen zu einer laufenden Frist?

Jeder Rechenschritt nennt seinen Paragrafen — nachprüfbar am Gesetzestext.

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