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Mutterschaftsgeld-Rechner 2026

Die 13 € der Kasse sind nur die Hälfte der Rechnung

Mutterschutzgesetz

Beim Mutterschaftsgeld zahlen zwei Stellen. Die Krankenkasse zahlt Ihr durchschnittliches Nettoentgelt je Kalendertag, aber höchstens 13 Euro (§ 24i Abs. 2 Satz 2 SGB V); den Unterschiedsbetrag zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss (§ 20 Abs. 1 MuSchG). Zusammen bleibt Ihr Nettoentgelt erhalten. Gezahlt wird für die Schutzfristen des § 3 MuSchG und für den Entbindungstag: 99 Tage im Regelfall, 127 bei Frühgeburt, Mehrlingen oder Behinderung.

Letzte Aktualisierung5. September 2026
Rechtsgrundlage§ 24i SGB V, §§ 3, 19, 20 MuSchG
Bezugsdauer99 oder 127 Tage
Verifiziert vonTeam AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Verbindlich sind der Bescheid Ihrer Krankenkasse und die Abrechnung des Arbeitgebers. Die Schutzfrist richtet sich nach dem ärztlichen Zeugnis. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
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Mutterschaftsgeld berechnen

Beide Anteile, die Tage der Schutzfrist und der Vergleich mit dem Nettoentgelt.

Versicherung
Maßgeblich ist das durchschnittliche Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist (§ 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V i. V. m. § 21 MuSchG). Wer nur einen Monat einträgt, rechnet mit dem — für ein Gehalt, das jeden Monat gleich ist, gibt das dasselbe. Ohne gesetzliche Krankenkasse zahlt der Bund insgesamt höchstens 210,00 € (§ 19 Abs. 2 MuSchG); der Zuschuss des Arbeitgebers ändert sich dadurch nicht.
0,00 € insgesamt

Wer zahlt was

Die 13 € sind der Anteil der Kasse, nicht die Leistung.

FallWer zahltWie vielFundstelle
Gesetzlich versichert, BeschäftigungKrankenkassebis 13,00 € je Kalendertag§ 24i Abs. 2 Satz 2 SGB V
Darüber hinausArbeitgeberder Unterschiedsbetrag zum Nettoentgelt§ 20 Abs. 1 MuSchG
Nicht in der gesetzlichen KrankenkasseBundesamt für Soziale Sicherunginsgesamt höchstens 210,00 €§ 19 Abs. 2 MuSchG
Mehrere Arbeitgeberalle anteiligim Verhältnis der gezahlten Entgelte§ 20 Abs. 2 MuSchG
Kündigung nach § 17 Abs. 2 oder Insolvenzdie zahlende Stellestatt des Arbeitgebers§ 20 Abs. 3 MuSchG

Die Zahl, über die alle stolpern: 13 Euro am Tag klingt nach wenig, weil sie fast immer ohne den zweiten Satz zitiert wird. § 24i Abs. 2 Satz 4 SGB V sagt weiter: was darüber liegt, zahlt der Arbeitgeber. Bei 2.400,00 € netto im Monat sind das 80,00 € am Tag — 13,00 von der Kasse und 67,00 vom Betrieb.

Liegt Ihr Nettoentgelt bei oder unter 13 Euro je Kalendertag, zahlt die Kasse alles und es bleibt kein Zuschuss. Das betrifft Teilzeit und geringe Entgelte — die Leistung ist dann nicht kleiner, sie kommt nur ganz aus einer Hand.

99 Tage, nicht 14 Wochen

Die Schutzfristen — und der Entbindungstag, den man leicht vergisst.

FallVorEntbindungstagNachInsgesamt
Regelfall4215699 Tage
Frühgeburt, Mehrlinge oder Behinderung42184127 Tage

„6 + 8 Wochen“ sind 98 Tage, aber gezahlt wird für 99: § 24i Abs. 3 Satz 1 SGB V nennt die Schutzfristen „sowie den Entbindungstag“. Und die Frist danach beträgt 12 statt 8 Wochen in drei Fällen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 MuSchG):

  • Frühgeburt
  • Mehrlingsgeburt
  • ärztlich festgestellte Behinderung des Kindes, auf Antrag der Frau

Wenn das Kind nicht am Termin kommt

Kommt es früher, verkürzt sich die Frist davor um die fehlenden Tage (§ 3 Abs. 1 Satz 4) und die Frist danach verlängert sich um dieselben Tage (§ 3 Abs. 2 Satz 3). Die Gesamtdauer bleibt bei 99 Tagen — sie wird nur anders verteilt. Kommt es später, verlängert sich die Frist davor, und die danach bleibt unberührt: dann werden es mehr als 99 Tage.

Der Durchschnitt der drei Monate

Was hineinzählt, was draußen bleibt und was bei einer Gehaltserhöhung gilt.

Maßgeblich ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche Arbeitsentgelt je Kalendertag der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist (§ 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V). Nicht je Arbeitstag: die Rechnung läuft über alle Tage des Monats.

§ 21 Abs. 2 MuSchG nimmt drei Dinge ausdrücklich heraus:

  • einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV)
  • Kürzungen wegen Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder unverschuldeter Fehlzeit
  • das Teilzeitentgelt aus der Elternzeit, wenn die Rechnung ohne es höher ausfällt

Gehaltserhöhung kurz vorher? Nach § 21 Abs. 4 MuSchG zählt bei einer dauerhaften Änderung das neue Entgelt: für den gesamten Berechnungszeitraum, wenn die Änderung darin wirksam wird, und ab Wirksamkeit, wenn sie danach kommt. Eine einmalige Zulage zählt dagegen nach Absatz 2 nicht mit.

War das Beschäftigungsverhältnis kürzer als drei Monate, zählt der tatsächliche Zeitraum (§ 21 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Lässt sich der Durchschnitt gar nicht ermitteln, gilt das Entgelt einer vergleichbar beschäftigten Person (§ 21 Abs. 3 MuSchG).

Häufige Fehler

Wo die Rechnung schiefgeht

Sechs Punkte, und zwei davon kosten bares Geld.

Mit 98 Tagen rechnen. Der Entbindungstag wird zusätzlich gezahlt (§ 24i Abs. 3 Satz 1 SGB V): es sind 99. Und bei Frühgeburt, Mehrlingen oder Behinderung 127 — 29 Tage mehr, als die Faustformel „14 Wochen“ hergibt.

Die 13 Euro für die ganze Leistung halten. Sie sind nur der Anteil der Kasse. Ohne den Zuschuss des Arbeitgebers sieht die Rechnung dramatisch aus und stimmt nicht.

Einmalzahlungen mitrechnen. Weihnachts- und Urlaubsgeld bleiben nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 MuSchG draußen. Sie erhöhen den Durchschnitt nicht.

Das Brutto eintragen. Gerechnet wird mit dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten Entgelt — also mit dem Netto.

Weiterarbeiten und beides erwarten. Der Anspruch ruht, solange beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder eine Urlaubsabgeltung fließt (§ 24i Abs. 4 SGB V). Einmalig gezahltes Entgelt schadet nicht.

Das Elterngeld doppelt einplanen. Mutterschaftsgeld und Zuschuss werden auf das Elterngeld derselben Lebensmonate angerechnet. Der erste Lebensmonat gilt dadurch meist als verbraucht.

Häufige Fragen

Mutterschaftsgeld — Fragen und Antworten

Zehn Fragen, von der Höhe bis zur Anrechnung.

Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

Es ist Ihr durchschnittliches Nettoentgelt je Kalendertag — aber die Krankenkasse zahlt davon höchstens 13 Euro am Tag (§ 24i Abs. 2 Satz 2 SGB V). Was darüber liegt, zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss (§ 20 Abs. 1 MuSchG). Zusammen bleibt Ihr Nettoentgelt erhalten. Die 13 Euro sind also keine Obergrenze für das, was Sie bekommen, sondern nur für den Anteil der Kasse — eine Zahl, die fast immer ohne ihren zweiten Teil zitiert wird.

Für wie viele Tage wird gezahlt?

Für die Schutzfristen des § 3 MuSchG und zusätzlich für den Tag der Entbindung (§ 24i Abs. 3 Satz 1 SGB V). Im Regelfall sind das 42 Tage davor, der Entbindungstag und 56 Tage danach, zusammen 99 Tage. Bei einer Frühgeburt, bei Mehrlingen oder wenn beim Kind eine Behinderung festgestellt wird, verlängert sich die Frist danach auf 84 Tage — insgesamt 127 Tage.

Was passiert, wenn das Kind früher kommt?

Die Schutzfrist davor verkürzt sich um die Tage, die fehlen, und die Frist danach verlängert sich um genau dieselben Tage (§ 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 3 MuSchG). An der Gesamtdauer ändert sich dadurch nichts: aus 99 Tagen bleiben 99 Tage, nur anders verteilt. Kommt das Kind später, verlängert sich dagegen die Frist davor, ohne dass die danach kürzer wird — dann werden es mehr Tage.

Wie wird gerechnet, wenn mein Gehalt schwankt?

Maßgeblich sind die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist (§ 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V), und § 21 MuSchG sagt, was dabei außen vor bleibt: einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wie Weihnachtsgeld, Kürzungen wegen Kurzarbeit oder unverschuldeter Fehlzeit, und das Teilzeitentgelt aus einer Elternzeit, wenn die Rechnung ohne es höher ausfällt. Dauerte das Beschäftigungsverhältnis kürzer als drei Monate, zählt der tatsächliche Zeitraum.

Und wenn ich kurz vorher eine Gehaltserhöhung bekomme?

Dann zählt das neue Gehalt, nicht der Durchschnitt der alten Monate. § 21 Abs. 4 MuSchG unterscheidet zwei Fälle: wird die dauerhafte Änderung während des Berechnungszeitraums wirksam, gilt sie für den gesamten Zeitraum; wird sie erst danach wirksam, gilt sie ab diesem Zeitpunkt. Wichtig ist das Wort dauerhaft — eine einmalige Zulage zählt nach Absatz 2 nicht mit.

Was ist der Arbeitgeberzuschuss genau?

Der Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und Ihrem durchschnittlichen Nettoentgelt je Kalendertag (§ 20 Abs. 1 MuSchG). Liegt Ihr Nettoentgelt bei oder unter 13 Euro am Tag, gibt es keinen Zuschuss, weil die Kasse dann schon alles zahlt. Arbeiten Sie für mehrere Arbeitgeber, werden die Entgelte zusammengerechnet und die Arbeitgeber zahlen anteilig (Absatz 2). Endet das Arbeitsverhältnis durch eine zulässige Kündigung oder ist der Betrieb insolvent, springt die zahlende Stelle ein (Absatz 3).

Bekomme ich Mutterschaftsgeld ohne gesetzliche Krankenkasse?

Ja, aber sehr viel weniger: § 19 Abs. 2 MuSchG gibt privat Versicherten und Familienversicherten insgesamt höchstens 210,00 Euro, gezahlt vom Bundesamt für Soziale Sicherung auf Antrag. Das ist ein Gesamtbetrag, nicht ein Tagessatz. Der Zuschuss des Arbeitgebers wird davon nicht berührt und wird normal weitergezahlt, sodass unter dem Strich meist trotzdem fast das ganze Nettoentgelt zusammenkommt.

Bekommen Selbstständige Mutterschaftsgeld?

Nur, wer als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse einen Anspruch auf Krankengeld abgesichert hat (§ 24i Abs. 1 SGB V knüpft daran an) — dann in Höhe des Krankengeldes. Ohne diese Absicherung gibt es kein Mutterschaftsgeld von der Kasse, sondern allenfalls die 210,00 Euro nach § 19 Abs. 2 MuSchG. Ein Arbeitgeberzuschuss kommt mangels Arbeitgeber nicht in Betracht. Das Elterngeld steht dagegen allen offen.

Wird das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet?

Ja, für dieselben Tage. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss werden auf das Elterngeld für die Lebensmonate angerechnet, in die sie fallen — praktisch die ersten Wochen nach der Geburt. Der erste Lebensmonat gilt deshalb meist als verbraucht. Auf das Kindergeld wird nichts angerechnet: das läuft unabhängig weiter.

Ab wann wird gezahlt und was muss ich tun?

Die Krankenkasse braucht das ärztliche Zeugnis über den voraussichtlichen Entbindungstermin, das frühestens sieben Wochen vor dem Termin ausgestellt wird (§ 24i Abs. 3 Satz 2 SGB V nennt das Zeugnis als maßgeblich). Damit beantragen Sie das Mutterschaftsgeld; der Arbeitgeber zahlt seinen Zuschuss von sich aus mit der Gehaltsabrechnung. Ruht Ihr Anspruch, weil Sie noch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder eine Urlaubsabgeltung bekommen, wird für diese Zeit nicht gezahlt (§ 24i Abs. 4 SGB V).

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Rund um Mutterschutz und Geburt

Der Antrag, der Schutz am Arbeitsplatz und was danach kommt.

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