Die Monatsrate der Prozesskostenhilfe ist die Hälfte des einzusetzenden Einkommens, auf volle Euro abgerundet (§ 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die gestaffelte Ratentabelle, die viele Ratgeber noch abdrucken, wurde zum 1. Januar 2014 abgeschafft. Liegt das einzusetzende Einkommen über 600 €, wird die Hilfe nicht etwa verweigert: dann gilt Satz 3 mit 300 € zuzüglich des übersteigenden Teils. Die Freibeträge stammen aus der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 360).
Verbindlich ist der Beschluss des Prozessgerichts. Neben dem Einkommen prüft es nach § 114 Abs. 1 ZPO auch die Erfolgsaussicht und nach § 115 Abs. 3 ZPO das Vermögen.
Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Kostenloses Tool
Monatsrate berechnen
Nettoeinkommen nach Steuern und Sozialabgaben. Der Rest folgt dem § 115.
Die gestaffelten Raten von 15 bis 250 Euro sind seit 2014 nicht mehr geltendes Recht.
Bis Ende 2013 stand im Gesetz eine Tabelle mit neun Stufen. Sie wurde zum 1. Januar 2014 gestrichen und durch eine Rechenregel ersetzt. Seither gilt:
Satz 1 — die Rate ist die Hälfte des einzusetzenden Einkommens, auf volle Euro abgerundet.
Satz 2 — liegt sie unter 10 €, werden gar keine Raten festgesetzt. Praktisch: bis 19 € einzusetzendem Einkommen ratenfrei.
Satz 3 — über 600 € beträgt die Rate 300 € zuzüglich des übersteigenden Teils. Eine Obergrenze gibt es nicht.
Satz 4 — höchstens 48 Monatsraten, unabhängig von der Zahl der Rechtszüge.
Einzusetzendes Einkommen
Monatsrate
In 48 Raten höchstens
Nach der Tabelle bis 2013
0 €
keine Raten
—
0 €
19 €
keine Raten
—
15 €
20 €
10 €
480 €
15 €
100 €
50 €
2.400 €
30 €
300 €
150 €
7.200 €
100 €
599 €
299 €
14.352 €
250 €
600 €
300 €
14.400 €
250 €
601 €
301 €
14.448 €
abgelehnt
1.000 €
700 €
33.600 €
abgelehnt
2.000 €
1.700 €
81.600 €
abgelehnt
Die letzte Spalte zeigt, was die abgeschaffte Tabelle ergeben hätte. Sie lag durchweg niedriger — und ab 600 € führte sie zu gar keinem Ergebnis, weil sie dort endete. Wer sie noch anwendet, verspricht eine zu niedrige Rate und hält Menschen mit höherem Einkommen fälschlich von einem Antrag ab.
Die Schwelle des Satzes 2 liegt nicht bei null. Weil die Rate abgerundet wird, ergeben 19 € einzusetzendes Einkommen eine rechnerische Rate von 9 € — unter 10 €, also ratenfrei. Erst ab 20 € wird die erste Rate festgesetzt, und die beträgt genau 10 €.
Am Umbral von 600 € springt nichts: Satz 1 und Satz 3 ergeben dort beide 300 €. Was sich ändert, ist die Steigung — unterhalb kostet jeder zusätzliche Euro Einkommen einen halben Euro Rate, oberhalb einen ganzen.
Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026
Was vom Einkommen abgeht
BGBl. 2025 I Nr. 360, gültig seit dem 1. Januar 2026.
§ 115 Abs. 1 Satz 5 ZPO verpflichtet das Bundesministerium der Justiz, die maßgebenden Beträge jedes Jahr im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. Sie leiten sich aus den Regelbedarfsstufen des SGB XII ab. Drei Orte haben nach Satz 6 eigene, höhere Beträge, weil dort höhere Regelsätze gelten. Alle Nummern der Spalte „Fundstelle“ gehören zu § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO:
Freibetrag
Bundesweit
Fundstelle
Erwerbstätigenfreibetrag
282 €
Nr. 1 Buchst. b
Partei und Ehegatte, je
619 €
Nr. 2 Buchst. a
Unterhaltsberechtigte ab 18 Jahre
496 €
Nr. 2 Buchst. b
Unterhaltsberechtigte 14 bis 17 Jahre
518 €
Nr. 2 Buchst. b
Unterhaltsberechtigte 6 bis 13 Jahre
429 €
Nr. 2 Buchst. b
Unterhaltsberechtigte bis 5 Jahre
393 €
Nr. 2 Buchst. b
Die drei Orte mit eigenen Beträgen
Nach § 115 Abs. 1 Satz 6 ZPO sind höhere Regelsätze am Wohnsitz heranzuziehen. Die Bekanntmachung führt drei solcher Orte auf; überall sonst gelten die Beträge von oben.
Ort
Erwerbstätig
Partei
ab 18
14–17
6–13
bis 5
Landkreis Fürstenfeldbruck
295 €
649 €
520 €
540 €
443 €
408 €
Landeshauptstadt München
296 €
650 €
519 €
541 €
446 €
407 €
Landkreis München
290 €
637 €
510 €
534 €
441 €
404 €
Dazu kommen nach Nr. 3 die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht unangemessen hoch sind, und nach Nr. 4 und Nr. 5 Mehrbedarfe und besondere Belastungen. Steuern und Sozialabgaben sind schon vorher abgezogen — maßgebend ist das Netto.
Der Freibetrag für Unterhaltsberechtigte hängt am Alter, nicht an einem Einheitsbetrag: 393 € bis 5 Jahre, 429 € von 6 bis 13, 518 € von 14 bis 17 und 496 € ab 18. Auffällig: Jugendliche haben den höchsten Satz, höher als Erwachsene.
Eigene Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person mindern deren Freibetrag (§ 115 Abs. 1 Satz 7). Wer für ein Kind mit eigenem Einkommen Unterhalt zahlt, setzt also nicht den vollen Betrag an.
Häufige Fehler
Wo die Rechnung schiefgeht
Fünf Punkte, die zu einer falschen Rate oder zu gar keinem Antrag führen.
Mit der Ratentabelle rechnen. Die Stufen von 15 bis 250 Euro wurden zum 1. Januar 2014 abgeschafft. Wer sie anwendet, kommt bei 300 € einzusetzendem Einkommen auf 100 € statt auf 150 €.
Über 600 € auf einen Antrag verzichten. Es gibt keine Einkommensobergrenze für die Prozesskostenhilfe. Satz 3 regelt genau diesen Fall, und die Rate wächst dann linear weiter.
Das Brutto einsetzen. Maßgebend ist das Einkommen nach Steuern und Sozialabgaben. Wer brutto rechnet, kommt auf eine viel zu hohe Rate und verzichtet vielleicht ganz.
Wohnkosten vergessen. Unterkunft und Heizung sind nach Nr. 3 in tatsächlicher Höhe abzuziehen. Sie sind bei vielen der größte Abzugsposten und entscheiden oft darüber, ob überhaupt Raten anfallen.
Denken, die Sache sei nach dem Beschluss erledigt. Das Gericht darf die Verhältnisse nach § 120a ZPO bis zu vier Jahre nach Verfahrensende überprüfen und Raten nachträglich anordnen. Wesentliche Verbesserungen sind mitzuteilen.
Häufige Fragen
Prozesskostenhilfe — Fragen und Antworten
Acht Fragen, die vor dem Antrag zuerst aufkommen.
Wie hoch ist meine Monatsrate?
Die Hälfte Ihres einzusetzenden Einkommens, auf volle Euro abgerundet — so steht es in § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Eine gestaffelte Ratentabelle gibt es seit dem 1. Januar 2014 nicht mehr; wer noch Stufen von 15 bis 250 Euro liest, liest eine Fassung, die seit über zehn Jahren nicht mehr gilt. Bei 300 Euro einzusetzendem Einkommen sind das 150 Euro im Monat, bei 1.000 Euro sind es 700 Euro.
Bekomme ich keine PKH, wenn mein einzusetzendes Einkommen über 600 Euro liegt?
Doch. Für diesen Fall gibt es § 115 Abs. 2 Satz 3 ZPO: „Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt." Die Hilfe wird also bewilligt, nur mit einer höheren Rate. Bei 1.000 Euro sind es 700 Euro im Monat, bei 2.000 Euro 1.700 Euro. Eine Obergrenze für die Rate nennt das Gesetz nicht.
Wann zahle ich gar nichts zurück?
Wenn die errechnete Rate unter 10 Euro läge. § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO ordnet dann an, von der Festsetzung von Monatsraten ganz abzusehen. Weil die Rate die Hälfte des einzusetzenden Einkommens ist und abgerundet wird, heißt das praktisch: bis 19 Euro einzusetzendem Einkommen wird ratenfrei bewilligt. Ab 20 Euro beginnt die erste Rate, und die beträgt genau 10 Euro.
Wie lange muss ich zahlen?
Höchstens 48 Monate. § 115 Abs. 2 Satz 4 ZPO sagt es ausdrücklich: „Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen." Mehr als das 48-Fache Ihrer Rate können Sie also nie zurückzahlen, auch wenn das Verfahren durch mehrere Instanzen geht. Unabhängig davon darf das Gericht Ihre Verhältnisse nach § 120a ZPO bis zu vier Jahre nach Verfahrensende überprüfen.
Was wird vom Einkommen abgezogen?
Vier Gruppen, aufgezählt in § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Erstens Steuern und Sozialabgaben sowie, bei Erwerbstätigkeit, ein Freibetrag von 282 Euro. Zweitens 619 Euro für Sie selbst und noch einmal 619 Euro für Ehegatten oder Lebenspartner, dazu ein nach Alter gestaffelter Betrag für jede unterhaltsberechtigte Person. Drittens die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht unangemessen hoch sind. Viertens Mehrbedarfe und besondere Belastungen.
Woher kommen diese Beträge?
Aus der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026 vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 360), die seit dem 1. Januar 2026 gilt. § 115 Abs. 1 Satz 5 ZPO verpflichtet das Bundesministerium der Justiz, die maßgebenden Beträge jedes Jahr im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. Sie leiten sich aus den Regelbedarfsstufen des SGB XII ab und ändern sich deshalb jährlich.
Warum stehen für München andere Beträge?
Weil § 115 Abs. 1 Satz 6 ZPO es so vorschreibt: gelten am Wohnsitz aufgrund einer Neufestsetzung nach § 29 Abs. 2 bis 4 SGB XII höhere Regelsätze, sind diese heranzuziehen. Die Bekanntmachung führt drei solcher Orte auf — den Landkreis Fürstenfeldbruck, die Landeshauptstadt München und den Landkreis München. Überall sonst gelten die bundesweiten Beträge.
Kann PKH trotz niedrigem Einkommen abgelehnt werden?
Ja, aus zwei Gründen, und keiner davon ist eine Einkommensobergrenze. Zum einen verlangt § 114 Abs. 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg und dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Zum anderen wird nach § 115 Abs. 4 ZPO nicht bewilligt, wenn die Kosten des Verfahrens vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Beträge voraussichtlich nicht übersteigen — bei einer Rate von 403 Euro also unterhalb von 1.612 Euro Verfahrenskosten. Außerdem ist nach Absatz 3 vorhandenes Vermögen einzusetzen, soweit zumutbar.
Weiter
Wo der Antrag hingeht
Je nach Gerichtsbarkeit ein anderer Weg — und eine Stufe davor.