Insolvenzgeld beantragen
Agentur für Arbeit · Lohn bei Insolvenz des Arbeitgebers
Insolvenzgeld sichert das Arbeitsentgelt ab, das Ihnen der Arbeitgeber wegen einer Insolvenz nicht mehr zahlen kann. Nach § 165 SGB III umfasst es die Ansprüche für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis.
Als Insolvenzereignis gilt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung des Antrags mangels Masse oder die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit, wenn ein Verfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. Gezahlt wird das Nettoentgelt, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze.
Die entscheidende Größe ist keine Zahl, sondern eine Frist: Nach § 324 Abs. 3 SGB III ist Insolvenzgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wer sie versäumt, verliert den Anspruch – es sei denn, die Versäumnis war unverschuldet; dann beginnt die Zwei-Monats-Frist erst mit dem Wegfall des Hindernisses.
