Kurzarbeitergeld beantragen
Agentur für Arbeit · Der Betrieb stellt den Antrag
Kurzarbeitergeld ersetzt einen Teil des Entgelts, das durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall wegfällt. Es soll Entlassungen vermeiden. Wichtig für Beschäftigte: Den Antrag stellt der Betrieb – Sie selbst können ihn nicht stellen.
Die Höhe beträgt nach § 105 SGB III 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, bei Beschäftigten mit Anspruch auf den erhöhten Leistungssatz 67 Prozent. Voraussetzung ist ein erheblicher Arbeitsausfall: Nach § 96 SGB III muss im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der Beschäftigten einen Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent haben.
Und hier steckt die wichtigste Besonderheit des Jahres: § 104 SGB III nennt als Bezugsdauer längstens zwölf Monate. Über die Verordnungsermächtigung des § 109 Abs. 4 hat die Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld die Dauer jedoch für das gesamte Jahr 2026 auf 24 Monate verlängert – bis längstens zum 31. Dezember 2026. Ab dem 1. Januar 2027 gelten wieder zwölf Monate, sofern keine neue Verordnung ergeht. Wer nur den Gesetzestext liest, halbiert die tatsächliche Dauer.
