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Kurzarbeitergeld beantragen

Agentur für Arbeit · Der Betrieb stellt den Antrag

OnlineVom Arbeitgeber

Kurzarbeitergeld ersetzt einen Teil des Entgelts, das durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall wegfällt. Es soll Entlassungen vermeiden. Wichtig für Beschäftigte: Den Antrag stellt der Betrieb – Sie selbst können ihn nicht stellen.

Die Höhe beträgt nach § 105 SGB III 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, bei Beschäftigten mit Anspruch auf den erhöhten Leistungssatz 67 Prozent. Voraussetzung ist ein erheblicher Arbeitsausfall: Nach § 96 SGB III muss im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der Beschäftigten einen Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent haben.

Und hier steckt die wichtigste Besonderheit des Jahres: § 104 SGB III nennt als Bezugsdauer längstens zwölf Monate. Über die Verordnungsermächtigung des § 109 Abs. 4 hat die Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld die Dauer jedoch für das gesamte Jahr 2026 auf 24 Monate verlängert – bis längstens zum 31. Dezember 2026. Ab dem 1. Januar 2027 gelten wieder zwölf Monate, sofern keine neue Verordnung ergeht. Wer nur den Gesetzestext liest, halbiert die tatsächliche Dauer.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
Rechtsgrundlage§ 95 SGB III · § 96 · § 104 · § 105 · § 109 · § 325 Abs. 3
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de und dem BMAS (4. KugBeV)
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Agentur für Arbeit, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Den Antrag stellt der Betrieb, nicht die einzelne beschäftigte Person. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Höhe60 % der DifferenzMit Kind: 67 %
Bezugsdauer 202624 MonateGesetzlich sonst 12
Ab 1.1.2027Wieder 12 MonateOhne neue Verordnung
Erheblicher Ausfall1/3 der BelegschaftJe über 10 % Entgeltausfall
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Anzeige über Arbeitsausfall

Der erste und entscheidende Schritt, und zwar Sache des Betriebs. Die Anzeige muss bei der Agentur für Arbeit eingehen, in deren Bezirk der Betrieb liegt – und zwar in dem Monat, in dem die Kurzarbeit beginnt. Eine rückwirkende Anzeige für vergangene Monate ist ausgeschlossen.

Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarungen

Kurzarbeit lässt sich nicht einseitig anordnen. Erforderlich ist eine Rechtsgrundlage: eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat, eine tarifliche Öffnungsklausel oder – ohne Betriebsrat – die Zustimmung jeder betroffenen Person. Ohne sie ist die Kurzarbeit arbeitsrechtlich unwirksam, auch wenn die Agentur zahlt.

Nachweis des erheblichen Arbeitsausfalls

Auftragsrückgänge, Lieferengpässe, behördliche Anordnungen oder ein unabwendbares Ereignis. Der Betrieb muss belegen, dass der Ausfall vorübergehend und unvermeidbar ist – ein dauerhafter Auftragsrückgang trägt keine Kurzarbeit, sondern führt in die Restrukturierung.

Abrechnungslisten je Abrechnungsmonat

Für jeden Monat reicht der Betrieb eine Abrechnungsliste mit Soll- und Ist-Entgelt je Person ein. Daraus errechnet sich die Nettoentgeltdifferenz. Fehlerhafte Listen sind der häufigste Grund für Rückforderungen bei der späteren Abschlussprüfung.

Nachweis über abgebaute Arbeitszeitguthaben

Vor der Kurzarbeit müssen im Betrieb üblicherweise Arbeitszeitguthaben abgebaut und Resturlaub aus dem Vorjahr eingebracht werden. Die Agentur prüft das; fehlt der Nachweis, kann die Anerkennung des Arbeitsausfalls scheitern.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Rechtsgrundlage im Betrieb schaffen

    Kurzarbeit setzt eine arbeitsrechtliche Grundlage voraus: Betriebsvereinbarung, tarifliche Öffnungsklausel oder individuelle Zustimmung aller Betroffenen. Dieser Schritt gehört vor die Anzeige – die Agentur prüft ihn zwar nicht im Detail, aber ohne ihn ist die Kurzarbeit gegenüber den Beschäftigten unwirksam.

  2. 2

    Arbeitsausfall im selben Monat anzeigen

    Der Betrieb zeigt den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur an – in dem Kalendermonat, in dem die Kurzarbeit beginnt. Eine rückwirkende Anzeige ist nicht möglich; wer den Monatswechsel verpasst, verliert den ganzen Monat. Die Anzeige geht online über die eServices für Unternehmen.

  3. 3

    Voraussetzungen des § 96 prüfen

    Erheblich ist der Arbeitsausfall nur, wenn im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten einen Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent hat, der Ausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und unvermeidbar ist.

  4. 4

    Kurzarbeitergeld monatlich abrechnen

    Der Betrieb zahlt das Kurzarbeitergeld zunächst aus und lässt es sich erstatten. Für jeden Abrechnungsmonat reicht er einen Leistungsantrag mit Abrechnungsliste ein – innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Monats, für den das Geld beantragt wird. Diese Ausschlussfrist wird häufig übersehen.

  5. 5

    Die Bezugsdauer im Blick behalten

    Für 2026 sind bis zu 24 Monate möglich, längstens bis zum 31. Dezember 2026. Ab dem 1. Januar 2027 gilt wieder die gesetzliche Dauer von zwölf Monaten – auch für Betriebe, die die 24 Monate bis Ende 2026 noch nicht ausgeschöpft haben. Planen Sie den Übergang, statt sich auf eine Verlängerung zu verlassen.

  6. 6

    Abschlussprüfung vorbereiten

    Nach Ende der Kurzarbeit prüft die Agentur die gesamte Abrechnung. Halten Sie Arbeitszeitnachweise, Entgeltunterlagen und die Vereinbarungen bereit. Fehler in den Abrechnungslisten führen regelmäßig zu Rückforderungen, teils Jahre später.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Für Beschäftigte kostenlosDer Betrieb rechnet ab
Antrag und AnzeigeKostenlos
Höhe allgemein60 % der Nettoentgeltdifferenz
Mit Kind67 %
Bezugsdauer 2026Bis 24 Monate
Gesetzliche Dauer (§ 104)12 Monate
Frist für den Leistungsantrag3 Monate je Abrechnungsmonat

Für Beschäftigte entstehen keine Kosten; abgerechnet wird über den Betrieb. Der wichtigste Punkt ist die Bezugsdauer, und sie steht nicht so im Gesetz, wie sie 2026 gilt. § 104 SGB III nennt längstens zwölf Monate. § 109 Abs. 4 SGB III erlaubt es jedoch, die Dauer bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate zu verlängern – und genau das tut die Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld, in Kraft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2026. Ab dem 1. Januar 2027 gilt wieder die gesetzliche Dauer von zwölf Monaten, auch für Betriebe, die die 24 Monate noch nicht ausgeschöpft haben, sofern keine neue Verordnung ergeht. Wer die Dauer aus dem reinen Gesetzestext ableitet, halbiert sie; wer sich umgekehrt auf eine automatische Verlängerung über 2026 hinaus verlässt, plant ins Leere. Erstattet werden zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge nach den jeweils geltenden Regelungen – deren Umfang hat sich in den vergangenen Jahren mehrfach geändert und sollte für den konkreten Zeitraum bei der Agentur erfragt werden.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

2026 sind es 24 Monate, nicht 12. Die Vierte KugBeV verlängert die Bezugsdauer für das gesamte Jahr 2026 auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2026. Das Kabinett hat sie am 17. Dezember 2025 beschlossen.

Ab 2027 wieder zwölf Monate. Die Verordnung läuft zum Jahresende aus. Danach gilt wieder § 104 SGB III – auch für Betriebe, die die 24 Monate bis dahin nicht ausgeschöpft haben. Verlassen Sie sich nicht auf eine Verlängerung.

Die Anzeige wirkt nicht rückwirkend. Sie muss in dem Monat eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Ein vergessener Monatswechsel kostet den ganzen Monat – und lässt sich nicht heilen.

Beschäftigte können nicht selbst beantragen. Anzeige und Leistungsantrag stellt ausschließlich der Betrieb. Wenn Ihr Arbeitgeber die Kurzarbeit nicht anzeigt, können Sie das nicht ersetzen – wohl aber Ihre arbeitsrechtlichen Ansprüche prüfen lassen.

Ein Drittel der Belegschaft, über 10 Prozent Ausfall. Beide Schwellen des § 96 SGB III müssen zusammen erfüllt sein. Ein kleiner Ausfall bei vielen oder ein großer bei wenigen genügt nicht.

Der Leistungsantrag hat eine Drei-Monats-Frist. Je Abrechnungsmonat, gerechnet ab Ablauf des Monats. Diese Ausschlussfrist wird in laufenden Kurzarbeitsphasen häufig übersehen, weil der Fokus auf dem Betriebsalltag liegt.

Kurzarbeit muss arbeitsrechtlich vereinbart sein. Betriebsvereinbarung, Tariföffnung oder individuelle Zustimmung. Ohne Grundlage ist die Anordnung unwirksam, und Beschäftigte behalten ihren vollen Entgeltanspruch – unabhängig davon, was die Agentur erstattet.

Die Abschlussprüfung kommt später. Nach Ende der Kurzarbeit prüft die Agentur die gesamte Abrechnung. Rückforderungen wegen fehlerhafter Abrechnungslisten treffen Betriebe oft erst Jahre später – dokumentieren Sie sauber.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Die Anzeige zu spät stellen. Sie muss in dem Monat eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Rückwirkend geht nichts – der teuerste und häufigste Fehler beim Kurzarbeitergeld.

Von 12 Monaten ausgehen. Für 2026 sind bis zu 24 Monate möglich. Wer nur § 104 SGB III liest, plant mit der halben Dauer und beendet die Kurzarbeit unnötig früh.

Auf eine Verlängerung über 2026 hinaus bauen. Die Verordnung endet am 31. Dezember 2026. Ab dem 1. Januar 2027 gelten wieder zwölf Monate, auch für laufende Fälle. Wer darauf setzt, dass „schon verlängert wird", riskiert einen abrupten Übergang.

Kurzarbeit ohne Rechtsgrundlage anordnen. Ohne Betriebsvereinbarung, Tariföffnung oder Zustimmung ist die Anordnung unwirksam. Beschäftigte behalten dann ihren vollen Entgeltanspruch gegen den Betrieb.

Die Drei-Monats-Frist für den Leistungsantrag versäumen. Je Abrechnungsmonat. Wer den Antrag später stellt, bekommt für diesen Monat nichts erstattet, obwohl er das Kurzarbeitergeld bereits ausgezahlt hat.

Abrechnungslisten nachlässig führen. Die Abschlussprüfung kommt zuverlässig. Fehler bei Soll- und Ist-Entgelt führen zu Rückforderungen – oft in erheblicher Höhe und lange nach Ende der Kurzarbeit.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wie lange kann Kurzarbeitergeld 2026 bezogen werden?

Bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2026. Das ergibt sich nicht aus § 104 SGB III, der zwölf Monate nennt, sondern aus der Vierten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld, die auf der Verordnungsermächtigung des § 109 Abs. 4 SGB III beruht und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2026 gilt. Ab dem 1. Januar 2027 gelten wieder zwölf Monate, sofern keine neue Verordnung ergeht.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Nach § 105 SGB III beträgt es 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz; für Beschäftigte, die die Voraussetzungen des erhöhten Leistungssatzes beim Arbeitslosengeld erfüllen – im Wesentlichen mit mindestens einem Kind –, sind es 67 Prozent. Die Nettoentgeltdifferenz ist der Unterschied zwischen dem Entgelt ohne Arbeitsausfall (Soll-Entgelt) und dem tatsächlich erzielten Entgelt (Ist-Entgelt).

Wer stellt den Antrag?

Der Betrieb, nicht die einzelne beschäftigte Person. Der Arbeitgeber zeigt zunächst den Arbeitsausfall an und stellt anschließend für jeden Abrechnungsmonat einen Leistungsantrag. Er zahlt das Kurzarbeitergeld aus und lässt es sich von der Agentur erstatten. Beschäftigte können den Antrag nicht selbst stellen.

Wann liegt ein erheblicher Arbeitsausfall vor?

Nach § 96 SGB III, wenn im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Personen einen Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent hat. Zusätzlich muss der Ausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen sowie vorübergehend und unvermeidbar sein. Ein dauerhafter Auftragsrückgang trägt keine Kurzarbeit.

Bis wann muss die Kurzarbeit angezeigt werden?

Die Anzeige über den Arbeitsausfall muss bei der Agentur für Arbeit eingehen, in deren Bezirk der Betrieb liegt, und zwar in dem Kalendermonat, in dem die Kurzarbeit beginnt. Eine rückwirkende Anzeige für bereits vergangene Monate ist ausgeschlossen – ein verpasster Monatswechsel kostet den vollständigen Monat.

Kann mein Arbeitgeber Kurzarbeit einfach anordnen?

Nein. Kurzarbeit braucht eine arbeitsrechtliche Grundlage: eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat, eine tarifvertragliche Öffnungsklausel oder – wo es keinen Betriebsrat gibt – die Zustimmung jeder betroffenen Person. Fehlt sie, ist die Anordnung unwirksam und der volle Entgeltanspruch bleibt bestehen, unabhängig davon, was die Agentur dem Betrieb erstattet.

Welche Frist gilt für die Abrechnung?

Das Kurzarbeitergeld ist die große Ausnahme in diesem Buch: Es wird nicht vorher, sondern zwingend nachträglich beantragt. § 324 Abs. 2 Satz 2 SGB III ordnet ausdrücklich an, dass Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und die Lehrgangskosten nachträglich zu beantragen sind – die sonst geltende Vorabregel des § 324 Abs. 1 ist hier also umgekehrt. Dafür gilt eine harte Frist: Nach § 325 Abs. 3 SGB III ist der Leistungsantrag für jeden Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu stellen; die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistung beantragt wird. Wird sie versäumt, entfällt die Erstattung für diesen Monat endgültig – obwohl der Betrieb das Kurzarbeitergeld längst an die Beschäftigten ausgezahlt hat. Verwechseln Sie diese Frist nicht mit der Anzeige des Arbeitsausfalls: Die muss im Monat des Beginns vorliegen, der Antrag folgt danach.

Was passiert nach dem Ende der Kurzarbeit?

Die Agentur führt eine Abschlussprüfung durch und kontrolliert die gesamte Abrechnung – Arbeitszeitnachweise, Entgeltunterlagen und die zugrunde liegenden Vereinbarungen. Fehlerhafte Abrechnungslisten führen regelmäßig zu Rückforderungen, teils erst Jahre später. Eine saubere Dokumentation während der Kurzarbeit ist deshalb wichtiger, als sie im Betriebsalltag erscheint.

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