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Vermittlungsgutschein beantragen

Agentur für Arbeit · Private Arbeitsvermittlung

Nach BeratungErmessensleistung

Mit dem Vermittlungsgutschein können Sie eine private Arbeitsvermittlung einschalten, die von der Agentur für Arbeit bezahlt wird. Er ist eine Variante des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 SGB III – gerichtet auf Träger, die eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung anbieten.

Die Vergütung beträgt bei erfolgreicher Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung 2.500 Euro und wird in zwei Raten ausgezahlt: 1.250 Euro nach sechs Wochen Beschäftigung und die restlichen 1.250 Euro nach sechs Monaten. Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen kann sie auf bis zu 3.000 Euro erhöht werden.

Der wichtigste Punkt für Sie: Dieses Geld bekommen nicht Sie, sondern der Vermittler. Für Sie selbst ist die Vermittlung kostenlos – ein privater Vermittler, der von Ihnen Geld verlangt, arbeitet nicht auf Grundlage des Vermittlungsgutscheins. Und wie überall hier gilt § 324 Abs. 1 SGB III: Der Gutschein muss vorliegen, bevor der Vermittler tätig wird.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
Rechtsgrundlage§ 45 SGB III · § 324 Abs. 1
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Agentur für Arbeit, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Die Vergütung erhält der Vermittler, nicht die vermittelte Person. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Vergütung2.500 EURAn den Vermittler, nicht an Sie
Auszahlung1.250 + 1.250 EURNach 6 Wochen und 6 Monaten
ErhöhtBis 3.000 EURLangzeitarbeitslose, Behinderung
Für SieKostenlosNiemals selbst zahlen
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Nachweis der Arbeitslosmeldung

Der Vermittlungsgutschein setzt voraus, dass Sie arbeitslos gemeldet sind beziehungsweise Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Der Bewilligungsbescheid genügt als Nachweis.

Bewerbungsunterlagen

Der Vermittler arbeitet mit Ihrem Profil. Aktueller Lebenslauf, Zeugnisse und Qualifikationsnachweise sollten vorliegen – seriöse Vermittler überarbeiten sie mit Ihnen, verlangen dafür aber kein Geld.

Vermittlungsvertrag mit dem Träger

Lesen Sie ihn genau. Er muss die Vergütung ausschließlich erfolgsbezogen regeln und darf keine Zahlungspflicht für Sie vorsehen. Klauseln über Aufwandspauschalen, Bearbeitungsgebühren oder Vorabkosten sind ein Warnsignal.

Nachweis der Trägerzulassung

Der Vermittler muss nach der AZAV zugelassen sein. Fragen Sie danach und lassen Sie sich die Zulassung zeigen – ohne sie kann er den Gutschein nicht einlösen, und Sie hätten trotz Gutschein keinen Vorteil.

Nachweise für die erhöhte Vergütung

Bei Langzeitarbeitslosigkeit oder einer Behinderung kann die Vergütung auf bis zu 3.000 Euro steigen. Entsprechende Nachweise – Dauer der Arbeitslosigkeit, Schwerbehindertenausweis – gehören in den Antrag.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Gutschein bei der Agentur beantragen

    Sprechen Sie Ihre Vermittlungsfachkraft an. Der Vermittlungsgutschein ist eine Ermessensleistung; er wird ausgestellt, wenn eine private Vermittlung die Eingliederung voraussichtlich unterstützt. Warten Sie den Gutschein ab, bevor Sie einen Vermittler beauftragen – § 324 Abs. 1 SGB III gilt auch hier.

  2. 2

    Zugelassenen Vermittler auswählen

    Der Träger muss nach der AZAV zugelassen sein und ausschließlich erfolgsbezogen vergütet arbeiten. Prüfen Sie Spezialisierung und Branchenkenntnis: Ein Vermittler mit Kontakten in Ihrem Feld ist deutlich mehr wert als einer mit breitem, aber flachem Netzwerk.

  3. 3

    Vertrag prüfen, bevor Sie unterschreiben

    Der Vertrag darf für Sie keine Zahlungspflicht begründen. Wer Vorabgebühren, Aufwandspauschalen oder Bearbeitungskosten verlangt, arbeitet nicht auf Grundlage des Vermittlungsgutscheins. Unterschreiben Sie in diesem Fall nicht.

  4. 4

    Gutschein übergeben

    Geben Sie den Gutschein erst dem Vermittler, mit dem Sie tatsächlich arbeiten wollen. Er ist auf eine bestimmte Gültigkeitsdauer befristet, und innerhalb dieser Zeit muss die Vermittlung zustande kommen.

  5. 5

    Beschäftigung aufnehmen

    Die Vergütung wird nur bei Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung fällig, und zwar in zwei Raten: 1.250 Euro nach sechs Wochen, weitere 1.250 Euro nach sechs Monaten Beschäftigungsdauer. Das ist gewollt – es soll nachhaltige Vermittlungen belohnen, nicht kurzlebige.

  6. 6

    Bei Zahlungsforderungen widersprechen

    Sollte ein Vermittler nach der Vermittlung Geld von Ihnen verlangen, prüfen Sie den Vertrag und wenden Sie sich an die Agentur. Die Vergütung nach § 45 SGB III fließt vom Träger der Arbeitsförderung an den Vermittler – nicht von Ihnen.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Der Vermittler wird bezahlt, nicht SieUnd nur bei Erfolg
Für die vermittelte Person0 EUR
Vergütung des Vermittlers2.500 EUR
Erste Rate1.250 EUR nach 6 Wochen
Zweite Rate1.250 EUR nach 6 Monaten
Langzeitarbeitslose, BehinderungBis 3.000 EUR
VoraussetzungVersicherungspflichtige Beschäftigung

Für Sie ist die Vermittlung vollständig kostenlos – das ist der Punkt, an dem sich seriöse von unseriösen Anbietern trennen. § 45 SGB III bestimmt, dass die Vergütung bei erfolgreicher Vermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung 2.500 Euro beträgt, ausgezahlt in zwei Raten: 1.250 Euro nach sechs Wochen und der Rest nach sechs Monaten Beschäftigung. Diese Zweiteilung ist Absicht – sie soll nachhaltige Vermittlungen belohnen statt schneller Abschlüsse, die nach wenigen Wochen wieder enden. Für Langzeitarbeitslose und Menschen mit Behinderungen kann die Vergütung auf bis zu 3.000 Euro erhöht werden, nach demselben Ratenschema. Entscheidend: Die Vergütung ist ausschließlich erfolgsbezogen und fließt vom Träger der Arbeitsförderung an den Vermittler. Ein Vermittler, der von Ihnen eine Vorabgebühr, eine Aufwandspauschale oder Bearbeitungskosten verlangt, arbeitet nicht auf Grundlage des Vermittlungsgutscheins – unterschreiben Sie dort nichts.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Sie zahlen nie etwas. Die 2.500 Euro gehen an den Vermittler, nicht an Sie – und Sie schulden ihm nichts. Jede Forderung nach Vorabgebühren, Aufwandspauschalen oder Bearbeitungskosten ist ein Warnsignal.

Erst der Gutschein, dann der Vermittler. § 324 Abs. 1 SGB III gilt auch hier: Beauftragen Sie niemanden, bevor die Agentur den Gutschein ausgestellt hat. Sonst besteht kein Anspruch auf die Förderung.

Nur bei Erfolg und nur in versicherungspflichtige Beschäftigung. Eine Vermittlung in Selbständigkeit oder in einen Minijob löst die Vergütung nicht aus. Der Vermittler hat also ein Eigeninteresse an einer regulären Stelle – das ist zu Ihrem Vorteil.

Zwei Raten, sechs Wochen und sechs Monate. Die zweite Hälfte fließt erst nach sechs Monaten Beschäftigung. Seriöse Vermittler begleiten Sie deshalb auch nach dem Start – fragen Sie danach, das ist ein gutes Qualitätsmerkmal.

Bis zu 3.000 Euro bei erschwerter Vermittlung. Für Langzeitarbeitslose und Menschen mit Behinderungen kann die Vergütung erhöht werden. Legen Sie die entsprechenden Nachweise vor – das erhöht zugleich Ihre Attraktivität für gute Vermittler.

Der Träger muss zugelassen sein. Ohne AZAV-Zulassung kann der Vermittler den Gutschein nicht einlösen. Lassen Sie sich die Zulassung zeigen, bevor Sie einen Vertrag unterschreiben.

Der Gutschein ist befristet. Die Vermittlung muss innerhalb der Gültigkeitsdauer zustande kommen. Warten Sie deshalb nicht zu lange mit der Auswahl des Vermittlers.

Prüfen Sie die Branchenkenntnis. Der Gutschein hat überall denselben Wert; den Unterschied macht das Netzwerk. Ein Vermittler mit echten Kontakten in Ihrem Feld ist mehr wert als einer mit breitem, aber oberflächlichem Zugang.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Einen Vermittler vor dem Gutschein beauftragen. § 324 Abs. 1 SGB III schließt die nachträgliche Förderung aus. Klären Sie die Reihenfolge, bevor Sie irgendetwas unterschreiben.

Selbst zahlen. Der schwerwiegendste Fehler. Die Vergütung kommt von der Agentur, nicht von Ihnen. Wer Vorabkosten verlangt, arbeitet außerhalb des Vermittlungsgutscheins – dort gibt es keinen Schutz.

Einen Vertrag mit Zahlungsklauseln unterschreiben. Die Vergütung muss ausschließlich erfolgsbezogen sein. Klauseln über Aufwandsentschädigungen oder Bearbeitungsgebühren gehören nicht in einen solchen Vertrag.

Auf die Zulassung nicht achten. Ohne AZAV-Zulassung kann der Träger nicht abrechnen. Der Gutschein nützt Ihnen dann nichts, und die Vermittlung läuft außerhalb des geschützten Rahmens.

Einen Minijob als Erfolg werten. Die Vergütung setzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung voraus. Klären Sie das im Vorfeld, damit die Erwartungen auf beiden Seiten stimmen.

Die Gültigkeitsdauer verstreichen lassen. Der Gutschein ist befristet. Wer sich zu lange Zeit lässt, muss ihn neu beantragen – mit erneuter Ermessensentscheidung.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wie viel bekomme ich mit dem Vermittlungsgutschein?

Sie selbst bekommen kein Geld – das ist das häufigste Missverständnis. Die Vergütung von 2.500 Euro geht an den privaten Vermittler, der Sie erfolgreich in eine versicherungspflichtige Beschäftigung vermittelt. Für Sie ist die Vermittlung kostenlos; Sie schulden dem Vermittler nichts.

Wann wird die Vergütung ausgezahlt?

In zwei Raten: 1.250 Euro nach sechs Wochen Beschäftigung und die restlichen 1.250 Euro nach sechs Monaten. Diese Zweiteilung soll nachhaltige Vermittlungen belohnen statt schneller Abschlüsse, die nach wenigen Wochen wieder enden. Für Langzeitarbeitslose und Menschen mit Behinderungen kann die Gesamtvergütung auf bis zu 3.000 Euro erhöht werden, nach demselben Ratenschema.

Muss ich dem Vermittler etwas bezahlen?

Nein, niemals. Die Vergütung nach § 45 SGB III ist ausschließlich erfolgsbezogen und fließt vom Träger der Arbeitsförderung an den Vermittler. Verlangt ein Vermittler von Ihnen eine Vorabgebühr, eine Aufwandspauschale oder Bearbeitungskosten, arbeitet er nicht auf Grundlage des Vermittlungsgutscheins – unterschreiben Sie dort nichts und wenden Sie sich an Ihre Agentur.

Kann ich den Vermittler beauftragen und den Gutschein später holen?

Nein. § 324 Abs. 1 SGB III bestimmt, dass Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht werden, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Der Gutschein muss also vorliegen, bevor der Vermittler für Sie tätig wird. Eine nachträgliche Anerkennung gibt es nicht. § 324 Abs. 1 Satz 2 erlaubt der Agentur zwar, zur Vermeidung unbilliger Härten eine verspätete Antragstellung zuzulassen – das ist jedoch eine eng ausgelegte Ermessensentscheidung für echte Ausnahmefälle und keine Möglichkeit, auf die sich planen lässt.

Für welche Beschäftigung gilt der Gutschein?

Die Vergütung wird nur bei Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung fällig. Eine Vermittlung in Selbständigkeit oder in einen Minijob löst sie nicht aus. Das bedeutet für Sie einen Vorteil: Der Vermittler hat ein wirtschaftliches Eigeninteresse daran, Ihnen eine reguläre Stelle zu verschaffen, nicht irgendeine.

Woran erkenne ich einen seriösen Vermittler?

An drei Dingen. Erstens der AZAV-Zulassung – lassen Sie sie sich zeigen. Zweitens einem Vertrag ohne jede Zahlungspflicht für Sie. Drittens der Branchenkenntnis: Fragen Sie, welche Unternehmen in Ihrem Feld der Vermittler betreut. Ein gutes Zeichen ist außerdem, wenn er Sie auch nach dem Arbeitsbeginn begleitet – er hat wegen der zweiten Rate ein eigenes Interesse an einer stabilen Beschäftigung.

Habe ich einen Anspruch auf den Gutschein?

Nein, es handelt sich um eine Ermessensleistung nach § 45 SGB III. Die Agentur stellt ihn aus, wenn eine private Vermittlung die Eingliederung voraussichtlich unterstützt. Sprechen Sie Ihre Vermittlungsfachkraft konkret darauf an und begründen Sie, warum eine spezialisierte Vermittlung in Ihrem Fall hilft – etwa bei Branchen mit engem, informellem Arbeitsmarkt.

Was ist der Unterschied zum AVGS?

Der Vermittlungsgutschein ist eine Variante des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins, spezialisiert auf die Vermittlung selbst: Ein privater Vermittler sucht Ihnen eine Stelle und wird bei Erfolg vergütet. Der AVGS im weiteren Sinne umfasst darüber hinaus Coaching, Bewerbungstraining, Kompetenzfeststellung, Gründungscoaching und betriebliche Erprobungen. Beides beruht auf § 45 SGB III.

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