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Ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen

BAMF-Hotline · Entschieden wird anderswo

Beratung beim BAMFEntscheidung anderswo

Beginnen wir mit dem Punkt, an dem die meisten Verfahren Zeit verlieren: Das Bundesamt entscheidet nicht über die Anerkennung. Es betreibt die Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland" und berät – die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft eine andere Stelle.

Und es gibt keine zentrale Anerkennungsstelle für alle Berufe. Welche Stelle zuständig ist, hängt vom Beruf, von der Qualifikation und vom künftigen Wohn- oder Arbeitsort ab – je nach Fall eine Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer, eine Behörde des Bundeslandes oder eine andere Einrichtung. Wer den Antrag an die falsche Stelle schickt, verliert Wochen, bevor überhaupt etwas geprüft wird.

Deshalb steht am Anfang keine Antragstellung, sondern eine Zuständigkeitsklärung. Das Portal anerkennung-in-deutschland.de und die BAMF-Hotline unter +49 30 1815-1111 sagen Ihnen, wer für Ihren Fall zuständig ist. Beides ist kostenlos, und dieser eine Schritt spart erfahrungsgemäß mehr Zeit als jeder andere.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
Rechtsgrundlage§ 6 BQFG · BQFG · § 18a AufenthG
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de und bamf.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das BAMF, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Über die Gleichwertigkeit entscheidet allein die für Ihren Beruf zuständige Stelle; Gebühren und Dauer unterscheiden sich je nach Stelle und Bundesland. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
EntscheidungNicht beim BAMFJe nach Beruf andere Stelle
Frist3 MonateAb vollständigen Unterlagen
VerlängerungEinmal möglichMit Begründung
GebührenJe nach StelleKeine bundesweite Tarifierung
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Abschluss- und Prüfungszeugnisse

Das im Ausland erworbene Zeugnis mit allen Anlagen, in der Regel als beglaubigte Kopie und mit Übersetzung. Welche Form genau verlangt wird, legt die zuständige Stelle fest – klären Sie das vor dem Übersetzen, denn Beglaubigungen und Übersetzungen kosten Geld und werden bei falscher Form nicht anerkannt.

Fächer- und Stundenübersicht

Inhalte, Umfang und Dauer der Ausbildung. Sie sind die eigentliche Grundlage der Gleichwertigkeitsprüfung: Verglichen wird nicht der Titel, sondern was tatsächlich gelernt wurde. Eine ausführliche Übersicht verbessert das Ergebnis spürbar.

Nachweise über Berufserfahrung

Arbeitszeugnisse, Bescheinigungen, Arbeitsbücher. Berufspraxis kann Unterschiede in der Ausbildung ausgleichen – gerade dann, wenn die Prüfung sonst nur eine teilweise Gleichwertigkeit ergäbe.

Identitätsnachweis und Namensnachweise

Pass oder Personalausweis. Bei einer Namensänderung – etwa durch Heirat – zusätzlich der Nachweis, damit die Zeugnisse eindeutig Ihnen zugeordnet werden können. Abweichende Namensschreibweisen sind eine häufige Rückfrageursache.

Erklärung zum Tätigkeitsort und zu früheren Anträgen

Wo Sie arbeiten wollen, ist für die Zuständigkeit maßgeblich. Anzugeben ist außerdem, ob Sie bereits andernorts einen Anerkennungsantrag gestellt haben.

Angaben für eine mögliche Förderung

Für die Kosten von Übersetzungen, Beglaubigungen und Gebühren kommen Förderungen in Betracht. Fragen Sie in der Beratung gezielt danach – die Programme und Voraussetzungen unterscheiden sich, und niemand weist Sie von selbst darauf hin.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuerst die zuständige Stelle ermitteln

    Der wichtigste Schritt und der am häufigsten übersprungene. Es gibt keine zentrale Anerkennungsstelle; die Zuständigkeit hängt von Beruf, Qualifikation und künftigem Arbeitsort ab. Nutzen Sie das Portal anerkennung-in-deutschland.de oder die BAMF-Hotline +49 30 1815-1111. Ein Antrag bei der falschen Stelle kostet Wochen.

  2. 2

    Klären, ob der Beruf reglementiert ist

    Bei reglementierten Berufen – etwa in der Pflege, in Heilberufen oder im Lehramt – ist die Anerkennung Voraussetzung für die Berufsausübung. Bei nicht reglementierten Berufen dürfen Sie auch ohne Anerkennung arbeiten; sie verbessert aber Bezahlung und Einstellungschancen erheblich. Diese Unterscheidung bestimmt, wie dringend das Verfahren für Sie ist.

  3. 3

    Unterlagen vollständig zusammenstellen

    Der Punkt, an dem sich die Verfahrensdauer entscheidet. Die Frist des § 6 BQFG beginnt nämlich erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Fragen Sie die zuständige Stelle vorab nach ihrer Liste – und nach der verlangten Form von Beglaubigung und Übersetzung, bevor Sie dafür Geld ausgeben.

  4. 4

    Gebühren und Förderung klären

    Die Gebühren unterscheiden sich je nach zuständiger Stelle und Bundesland; eine bundesweit einheitliche Tarifierung gibt es nicht. Lassen Sie sich die Gebühr Ihrer Stelle nennen, statt mit einer allgemeinen Spanne zu rechnen, und fragen Sie in der Beratung nach Förderungen für Übersetzungen, Beglaubigungen und Gebühren.

  5. 5

    Antrag stellen und die Frist im Blick behalten

    Nach § 6 BQFG muss die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Sie kann die Frist einmal angemessen verlängern, wenn die Besonderheiten des Falls das rechtfertigen – die Verlängerung ist jedoch zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Notieren Sie sich, wann Ihre Unterlagen vollständig eingingen.

  6. 6

    Bei teilweiser Gleichwertigkeit weiterarbeiten

    Ergibt die Prüfung nur eine teilweise Gleichwertigkeit, ist das kein Endpunkt: Im Bescheid stehen die festgestellten wesentlichen Unterschiede, und diese lassen sich durch Anpassungsqualifizierung, Praxis oder eine Prüfung ausgleichen. Ein Berufssprachkurs mit passendem Zuschnitt ist dabei häufig Teil des Wegs.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Zuständigkeit, Frist und KostenDrei Dinge, die häufig falsch dargestellt werden
Beratung über die BAMF-HotlineKostenlos
EntscheidungZuständige Stelle, nicht BAMF
Zentrale AnerkennungsstelleExistiert nicht
Frist3 Monate
FristbeginnVollständige Unterlagen
GebührenJe nach Stelle und Bundesland

Drei Punkte werden bei diesem Thema regelmäßig falsch dargestellt. Erstens die Zuständigkeit: Das Bundesamt berät über die Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland", es entscheidet aber nicht. Eine zentrale Anerkennungsstelle für alle Berufe gibt es in Deutschland nicht – zuständig ist je nach Beruf, Qualifikation und künftigem Arbeitsort eine Kammer, eine Landesbehörde oder eine andere Einrichtung. Zweitens die Frist: § 6 BQFG verlangt eine Entscheidung „innerhalb von drei Monaten", aber der entscheidende Halbsatz lautet: „Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen." Solange etwas fehlt, läuft sie nicht – das erklärt, warum reale Verfahren regelmäßig länger dauern als die oft genannten drei bis vier Monate, und warum Vollständigkeit wichtiger ist als Schnelligkeit. Die Stelle kann die Frist zudem einmal angemessen verlängern, wenn die Besonderheiten des Falls es rechtfertigen; sie muss das aber begründen und rechtzeitig mitteilen. Drittens die Gebühren: Sie richten sich nach der zuständigen Stelle und dem Bundesland. Eine bundesweit einheitliche Tarifierung existiert nicht, weshalb wir hier bewusst keine Spanne nennen – lassen Sie sich die Gebühr Ihrer Stelle nennen. Hinzu kommen Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen, für die es Förderungen geben kann.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Das BAMF berät, entscheidet aber nicht. Die Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland" erreichen Sie unter +49 30 1815-1111. Über die Gleichwertigkeit entscheidet eine andere Stelle.

Es gibt keine zentrale Anerkennungsstelle. Die Zuständigkeit hängt von Beruf, Qualifikation und künftigem Arbeitsort ab. Klären Sie sie über anerkennung-in-deutschland.de, bevor Sie etwas einreichen.

Die Drei-Monats-Frist beginnt erst mit vollständigen Unterlagen. Das ist der Grund, warum Verfahren länger dauern als erwartet – nicht Trägheit, sondern ein nicht gestarteter Fristlauf.

Die Frist kann einmal verlängert werden. Nach § 6 BQFG angemessen und nur bei Besonderheiten des Falls – begründet und rechtzeitig mitgeteilt. Eine stillschweigende Verlängerung gibt es nicht.

Reglementiert oder nicht — das ändert alles. Bei reglementierten Berufen ist die Anerkennung Voraussetzung für die Berufsausübung, bei nicht reglementierten „nur" ein starker Vorteil.

Teilweise Gleichwertigkeit ist kein Nein. Der Bescheid benennt die wesentlichen Unterschiede, und die lassen sich durch Anpassungsqualifizierung, Praxis oder Prüfung ausgleichen.

Klären Sie die Form von Übersetzung und Beglaubigung vorher. Beides kostet Geld, und in falscher Form wird es nicht akzeptiert. Fragen Sie die zuständige Stelle, bevor Sie beauftragen.

Fragen Sie aktiv nach Förderung. Für Übersetzungen, Beglaubigungen und Gebühren kommen Förderungen in Betracht – sie werden aber selten von selbst angeboten.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Den Antrag an das BAMF schicken. Es entscheidet nicht über die Anerkennung. Ermitteln Sie zuerst die zuständige Stelle – dieser eine Schritt spart die meiste Zeit im gesamten Verfahren.

Unvollständig einreichen, um „schon mal anzufangen". Das Gegenteil passiert: Die Drei-Monats-Frist des § 6 BQFG beginnt erst mit vollständigen Unterlagen, ein unvollständiger Antrag startet sie also gerade nicht.

Übersetzen und beglaubigen lassen, bevor die Form geklärt ist. Verlangt die Stelle eine andere Form, zahlen Sie zweimal.

Mit einer allgemeinen Gebührenspanne rechnen. Die Gebühren richten sich nach Stelle und Bundesland; eine bundesweite Tarifierung existiert nicht.

Bei teilweiser Gleichwertigkeit aufgeben. Der Bescheid ist eine Wegbeschreibung: Er benennt genau die Unterschiede, die noch auszugleichen sind.

Berufserfahrung nicht belegen. Praxis kann Ausbildungsunterschiede ausgleichen und ist oft der Unterschied zwischen voller und nur teilweiser Gleichwertigkeit.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Entscheidet das BAMF über die Anerkennung meines Abschlusses?

Nein. Das Bundesamt betreibt die Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland" (+49 30 1815-1111) und berät zu Anerkennung, Arbeitssuche, Einreise, Aufenthalt und Spracherwerb. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft eine andere Stelle. Dieser Unterschied ist der häufigste Grund für verlorene Wochen: Ein Antrag beim Bundesamt führt nicht zu einer Anerkennung.

Welche Stelle ist für mich zuständig?

Das lässt sich nicht allgemein beantworten, weil es in Deutschland keine zentrale Anerkennungsstelle gibt. Die Zuständigkeit hängt vom Beruf, von der Qualifikation und vom künftigen Wohn- oder Arbeitsort ab – in Betracht kommen unter anderem Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Behörden der Bundesländer. Ermitteln lässt sich die richtige Stelle über das Portal anerkennung-in-deutschland.de oder telefonisch über die BAMF-Hotline. Machen Sie das zuerst, bevor Sie Unterlagen zusammenstellen.

Wie lange dauert das Verfahren?

Nach § 6 BQFG muss die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten entscheiden – aber der entscheidende Halbsatz lautet: „Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen." Fehlt etwas, läuft die Frist nicht. Genau das erklärt, warum reale Verfahren regelmäßig länger dauern als die häufig genannten drei bis vier Monate. Hinzu kommt, dass die Stelle die Frist einmal angemessen verlängern kann, wenn die Besonderheiten des Falls es rechtfertigen; sie muss die Verlängerung aber begründen und rechtzeitig mitteilen.

Was kostet die Anerkennung?

Das hängt von der zuständigen Stelle und vom Bundesland ab – eine bundesweit einheitliche Tarifierung gibt es nicht, und deshalb nennen wir hier bewusst keine Spanne. Lassen Sie sich die Gebühr von Ihrer Stelle nennen, bevor Sie den Antrag stellen. Hinzu kommen Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen, die je nach Umfang der Unterlagen erheblich sein können. Für beides kommen Förderungen in Betracht – fragen Sie in der Beratung ausdrücklich danach, denn von selbst wird darauf selten hingewiesen.

Was ist der Unterschied zwischen reglementierten und nicht reglementierten Berufen?

Bei reglementierten Berufen – etwa in Pflege- und Heilberufen oder im Lehramt – ist die Anerkennung Voraussetzung dafür, den Beruf überhaupt ausüben zu dürfen. Bei nicht reglementierten Berufen, zu denen die meisten Ausbildungsberufe zählen, dürfen Sie auch ohne Anerkennung arbeiten; sie verbessert aber Ihre Chancen auf Einstellung und angemessene Bezahlung erheblich, weil Arbeitgeber den Abschluss dann einordnen können. Klären Sie diesen Punkt früh – er entscheidet, wie dringlich das Verfahren für Sie ist.

Was bedeutet „teilweise Gleichwertigkeit"?

Dass Ihre Qualifikation im Kern anerkannt wird, aber wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung bestehen. Das ist kein Nein, sondern eine Wegbeschreibung: Der Bescheid benennt die Unterschiede konkret, und sie lassen sich durch eine Anpassungsqualifizierung, durch Berufspraxis oder durch eine Prüfung ausgleichen. Ein passender Berufssprachkurs ist dabei häufig Teil des Wegs, besonders in Pflege- und Heilberufen.

Muss ich vor der Einreise mit der Anerkennung beginnen?

Für die Einreise als Fachkraft ist die Anerkennung häufig relevant, weil aufenthaltsrechtliche Regelungen wie § 18a AufenthG an eine anerkannte Qualifikation anknüpfen. Ob und in welcher Form das in Ihrem Fall gilt, hängt vom Beruf und vom vorgesehenen Aufenthaltszweck ab – lassen Sie sich dazu vor der Einreise beraten. Ein Verfahren lässt sich in vielen Fällen bereits aus dem Ausland einleiten, was den Einstieg deutlich beschleunigt.

Kann ich arbeiten, während das Verfahren läuft?

Bei nicht reglementierten Berufen in der Regel ja – die Anerkennung ist dort keine Voraussetzung für die Beschäftigung, sondern verbessert Ihre Position. Bei reglementierten Berufen dagegen dürfen Sie die Tätigkeit ohne Anerkennung grundsätzlich nicht ausüben; teilweise sind eingeschränkte Tätigkeiten unter Aufsicht möglich. Unabhängig davon hängt die Frage, ob und in welchem Umfang Sie arbeiten dürfen, immer auch an Ihrem Aufenthaltsstatus. Klären Sie beides zusammen, nicht getrennt.

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