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BAMF · 600 Stunden Sprache + 100 Stunden Orientierung

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Der Integrationskurs besteht aus zwei Teilen, und ihr Umfang steht in der Verordnung. Nach § 11 IntV umfasst der Sprachkurs 600 Unterrichtsstunden, nach § 12 IntV der anschließende Orientierungskurs 100 Unterrichtsstunden. Zusammen also 700 Stunden – nicht 800, wie oft zu lesen ist. Das Bundesamt bestätigt die Zahl mit seiner eigenen Beispielrechnung: 700 Stunden zu 2,29 Euro ergeben 1.603 Euro.

Beim Preis lohnt es sich zu wissen, wie er zustande kommt. § 9 Abs. 1 IntV legt den Kostenbeitrag nicht als Eurobetrag fest, sondern als 50 Prozent des Kostenerstattungssatzes, den das Bundesamt nach § 20 Abs. 6 IntV selbst durch eine Abrechnungsrichtlinie bestimmt. Der Betrag kann sich also ändern, ohne dass sich ein Gesetz ändert – derzeit liegt er bei 2,29 Euro je Unterrichtsstunde.

Und die wichtigste praktische Nachricht: Sehr viele Menschen zahlen gar nichts. Befreit ist unter anderem, wer Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, wer Arbeitslosengeld erhält oder wenig verdient. Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler nehmen einmal kostenlos teil und werden automatisch befreit. Prüfen Sie das vor der Anmeldung, nicht danach.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
Rechtsgrundlage§ 43 AufenthG · § 44 · § 44a · § 9 IntV · § 11 · § 12
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de und bamf.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das BAMF, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Über Teilnahmeberechtigung, Befreiung und Wiederholung entscheidet das Bundesamt im Einzelfall. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Umfang700 Stunden600 Sprache + 100 Orientierung
Kostenbeitrag2,29 EUR/Stunde50 % des Erstattungssatzes
BefreiungHäufig möglichVorher beantragen
Rückerstattung50 %Bei Bestehen in 2 Jahren
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Aufenthaltstitel oder Bescheinigung

Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Freizügigkeitsbescheinigung. Daraus ergibt sich, ob ein Anspruch auf Teilnahme besteht (§ 44 AufenthG) oder eine Verpflichtung (§ 44a) – zwei verschiedene Dinge mit verschiedenen Folgen.

Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs

Das Formular des Bundesamtes. Wird der Antrag über die Ausländerbehörde gestellt, kommt die Teilnahmeberechtigung von dort. Bewahren Sie sie auf: Von ihrem Ausstellungsdatum hängt die Frist für die spätere Rückerstattung ab.

Nachweise für die Befreiung vom Kostenbeitrag

Bescheid über SGB II, SGB XII oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Bescheid der Agentur für Arbeit oder Einkommensnachweise. Die Befreiung ist zu beantragen – sie wird nicht von selbst gewährt, außer bei Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern.

Vorhandene Sprachnachweise

Zertifikate, Schulzeugnisse, frühere Kursbescheinigungen. Sie sind Grundlage für den Einstufungstest, der bestimmt, in welchem Kursabschnitt Sie beginnen. Ein zu niedriger Einstieg kostet Monate, ein zu hoher überfordert – nehmen Sie den Test ernst.

Angaben zur Kinderbetreuung

Für integrationskursbegleitende Kinderbetreuung und für die Wahl zwischen Vollzeit- und Teilzeitkurs. Klären Sie das vor der Anmeldung – ein Kurswechsel wegen Betreuungsproblemen ist mitten im Kurs schwierig.

Angaben zu besonderen Bedarfen

Alphabetisierungsbedarf, geringe Literalisierung, gesundheitliche Einschränkungen. Sie entscheiden über die Kursvariante – und, wie unten erläutert, auch darüber, ob eine spätere Wiederholung von 300 Stunden überhaupt in Betracht kommt.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Klären, ob Anspruch oder Verpflichtung besteht

    § 44 AufenthG regelt den Anspruch auf Teilnahme, § 44a AufenthG die Verpflichtung. Der Unterschied ist praktisch bedeutsam: Wer verpflichtet ist und nicht teilnimmt, muss mit leistungsrechtlichen oder aufenthaltsrechtlichen Folgen rechnen. Fragen Sie ausdrücklich nach, was in Ihrem Bescheid steht.

  2. 2

    Teilnahmeberechtigung beantragen

    Der Antrag läuft über das Bundesamt oder über die Ausländerbehörde. Bewahren Sie die Teilnahmeberechtigung auf und notieren Sie ihr Ausstellungsdatum – von diesem Tag an läuft die Zweijahresfrist für die spätere Rückerstattung des halben Kostenbeitrags.

  3. 3

    Befreiung beantragen — vor dem Kursbeginn

    Befreit werden kann unter anderem, wer Leistungen nach SGB II, SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, wer Arbeitslosengeld bekommt oder wessen Einkommen 33 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt (mit Zuschlägen je Kind). Das Bundesamt kann zusätzlich bei unbilliger Härte befreien. Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie ihre Angehörigen nehmen einmal kostenlos teil und werden automatisch befreit.

  4. 4

    Kursträger wählen und Einstufungstest machen

    Sie suchen sich einen zugelassenen Träger in erreichbarer Nähe. Der Einstufungstest bestimmt Ihren Startabschnitt. Achten Sie auf Erreichbarkeit und Kurszeiten – ein Kurs, den Sie nicht regelmäßig erreichen, ist der häufigste Grund für Abbrüche.

  5. 5

    Sprachkurs und Orientierungskurs absolvieren

    600 Stunden Sprache, unterteilt in Basis- und Aufbausprachkurs mit je drei Abschnitten, danach 100 Stunden Orientierung zu Rechtsordnung, Geschichte und Gesellschaft. Der Orientierungskurs findet nach § 12 IntV im Anschluss statt, in der Regel beim selben Träger.

  6. 6

    Test bestehen und die Rückerstattung beantragen

    Wer den Abschlusstest innerhalb von zwei Jahren nach erstmaliger Ausstellung der Teilnahmeberechtigung besteht (bei Kursen für spezielle Zielgruppen drei Jahre), kann 50 Prozent des gezahlten Kostenbeitrags zurückerhalten. Das geschieht nicht automatisch: Es ist ein eigener Antrag, und die Frist wird oft übersehen.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Umfang und KostenMit der Rechenregel, nicht nur dem Eurobetrag
Sprachkurs600 Unterrichtsstunden
Orientierungskurs100 Unterrichtsstunden
Gesamt700 Unterrichtsstunden
Kostenbeitrag2,29 EUR je Stunde
Beispiel 700 Stunden1.603 EUR
Rückerstattung50 % bei Bestehen in 2 Jahren

Der allgemeine Integrationskurs umfasst 700 Unterrichtsstunden: 600 im Sprachkurs (§ 11 IntV) und 100 im Orientierungskurs (§ 12 IntV). Die verbreitete Angabe von 800 Stunden ist falsch – das Bundesamt rechnet selbst mit 700 Stunden zu 2,29 Euro und kommt auf 1.603 Euro. Beim Kostenbeitrag lohnt der Blick auf die Rechenregel statt nur auf den Betrag: § 9 Abs. 1 IntV bestimmt ihn als 50 Prozent des Kostenerstattungssatzes nach § 20 Abs. 6 IntV, und diesen Satz legt das Bundesamt durch eine Abrechnungsrichtlinie fest, nachdem es die bundesweite Preisentwicklung ermittelt hat. In der Verordnung steht also kein Eurobetrag – er kann sich ändern, ohne dass ein Gesetz geändert wird. Fragen Sie den Träger deshalb nach dem aktuell geltenden Betrag. Entscheidender als der Preis ist für viele die Befreiung: Sie kommt unter anderem bei Leistungen nach SGB II, SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz in Betracht, bei Arbeitslosengeld sowie bei einem Einkommen bis 33 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung; hinzu kommt die Härtefallregelung. Wer zahlt, kann bei Bestehen innerhalb von zwei Jahren die Hälfte zurückbekommen – auf Antrag.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Es sind 700 Stunden, nicht 800. 600 Sprache plus 100 Orientierung. Die falsche Zahl kursiert weit und lässt den Kurs teurer und länger erscheinen, als er ist.

Der Kostenbeitrag steht nicht in der Verordnung. § 9 Abs. 1 IntV definiert ihn als 50 Prozent des Kostenerstattungssatzes, den das Bundesamt selbst festsetzt. Er kann sich ändern, ohne dass ein Gesetz geändert wird.

Die Befreiung muss beantragt werden. Sie wird nicht automatisch gewährt – außer bei Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern, die einmal kostenlos teilnehmen. Klären Sie das vor Kursbeginn.

Auch Härtefälle können befreit werden. § 9 IntV erlaubt dem Bundesamt eine Befreiung, wenn der Kostenbeitrag eine unbillige Härte wäre. Diese Möglichkeit ist wenig bekannt und wird selten genutzt.

Die 50 Prozent Rückerstattung hängen an einem Datum. Maßgeblich sind zwei Jahre ab erstmaliger Ausstellung der Teilnahmeberechtigung, nicht ab Kursbeginn. Notieren Sie sich dieses Datum sofort.

Anspruch und Verpflichtung sind nicht dasselbe. § 44 AufenthG regelt den Anspruch, § 44a die Verpflichtung. Wer verpflichtet ist und fernbleibt, riskiert leistungs- und aufenthaltsrechtliche Folgen.

Wiederholungen auf eigene Kosten sind immer möglich. Nach § 14 Abs. 5 IntV dürfen Kursabschnitte auf eigene Kosten wiederholt oder fortgesetzt werden, auch nach Erreichen der Höchstförderdauer von 1.200 Unterrichtsstunden.

Die geförderte Wiederholung von 300 Stunden ist eingeschränkt worden. Nach Darstellung des Bundesamtes kommt sie seit der Neuregelung der Integrationskursverordnung nur noch für Teilnehmende an einem Alphabetisierungskurs oder an einem Kurs mit besonderem sprachpädagogischen Förderbedarf in Betracht. Lassen Sie sich Ihren Einzelfall vom Bundesamt bestätigen.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Mit 800 Stunden planen. Es sind 700. Der Fehler verzerrt sowohl die Zeitplanung als auch die Kostenrechnung um gut 200 Euro.

Den Kurs beginnen, ohne die Befreiung zu beantragen. Sehr viele Menschen sind befreiungsberechtigt und zahlen trotzdem, weil sie den Antrag nicht gestellt haben. Über 700 Stunden geht es um mehr als 1.600 Euro.

Die Rückerstattung vergessen. Die Hälfte des Kostenbeitrags gibt es nur auf Antrag und nur, wenn der Test innerhalb von zwei Jahren ab Ausstellung der Teilnahmeberechtigung bestanden wird.

Auf die 300 Stunden Wiederholung bauen. Sie sind nach Angaben des Bundesamtes inzwischen auf bestimmte Kursvarianten beschränkt. Wer allgemein damit plant, steht bei einem A2-Ergebnis ohne die erwartete Förderung da.

Den Einstufungstest unterschätzen. Er legt fest, wo Sie einsteigen. Ein zu niedriger Einstieg kostet Monate Ihrer Zeit, ein zu hoher führt zur Überforderung und häufig zum Abbruch.

Einen Kurs wählen, der schwer erreichbar ist. Fahrtzeit und Kurszeiten sind der häufigste Grund für Abbrüche – besonders bei Betreuungspflichten. Klären Sie Kinderbetreuung und Teilzeitoptionen vor der Anmeldung.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wie viele Stunden hat der Integrationskurs?

700 Unterrichtsstunden: nach § 11 IntV umfasst der Sprachkurs 600 Stunden (Basis- und Aufbausprachkurs mit je drei Abschnitten) und nach § 12 IntV der Orientierungskurs 100 Stunden. Die häufig genannten 800 Stunden sind falsch. Bestätigt wird das durch die Beispielrechnung des Bundesamtes selbst: 700 Stunden zu 2,29 Euro ergeben genau 1.603 Euro.

Was kostet der Integrationskurs?

Derzeit 2,29 Euro je Unterrichtsstunde, für einen allgemeinen Kurs mit 700 Stunden also 1.603 Euro. Wichtig zu wissen: Dieser Betrag steht nicht in der Verordnung. § 9 Abs. 1 IntV legt den Kostenbeitrag als 50 Prozent des Kostenerstattungssatzes fest, den das Bundesamt nach § 20 Abs. 6 IntV selbst durch eine Abrechnungsrichtlinie bestimmt. Er kann sich also ändern, ohne dass ein Gesetz geändert wird – fragen Sie beim Träger nach dem aktuell geltenden Betrag.

Wer muss nichts bezahlen?

Der Kreis ist größer, als viele denken. Befreit werden kann unter anderem, wer Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, wer Arbeitslosengeld erhält oder wessen Einkommen 33 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt, mit Zuschlägen je Kind. Zusätzlich kann das Bundesamt bei unbilliger Härte befreien – eine wenig bekannte Möglichkeit. Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie ihre Angehörigen nehmen einmal kostenlos teil und werden automatisch befreit. Alle anderen müssen die Befreiung beantragen, und zwar am besten vor Kursbeginn.

Bekomme ich Geld zurück, wenn ich bestehe?

Ja, unter einer Bedingung: Wenn Sie den Abschlusstest innerhalb von zwei Jahren nach der erstmaligen Ausstellung der Teilnahmeberechtigung bestehen – bei Kursen für spezielle Zielgruppen innerhalb von drei Jahren –, können Sie 50 Prozent des gezahlten Kostenbeitrags zurückerhalten. Zwei Punkte werden regelmäßig übersehen: Die Frist läuft ab dem Datum der Teilnahmeberechtigung und nicht ab Kursbeginn, und die Erstattung erfolgt nur auf Antrag.

Was passiert, wenn ich beim Abschlusstest nur A2 erreiche?

Dann haben Sie das Kursziel B1 nicht erreicht, aber Sie erhalten ein Zertifikat über das Niveau A2. Früher stand allen in dieser Lage eine geförderte Wiederholung von 300 Unterrichtsstunden offen. Nach Darstellung des Bundesamtes haben sich diese Regelungen geändert: Seit der Neuregelung der Integrationskursverordnung kommt die Wiederholung nur noch für Teilnehmende an einem Alphabetisierungskurs oder an einem Kurs mit besonderem sprachpädagogischen Förderbedarf in Betracht. Weil das über mehrere Hundert Unterrichtsstunden entscheidet, sollten Sie sich Ihren konkreten Fall vom Bundesamt bestätigen lassen, statt sich auf eine allgemeine Angabe zu verlassen. Unabhängig davon erlaubt § 14 Abs. 5 IntV die Wiederholung auf eigene Kosten.

Muss ich am Integrationskurs teilnehmen oder darf ich?

Beides gibt es, und der Unterschied hat Folgen. § 44 AufenthG regelt den Anspruch auf Teilnahme, § 44a AufenthG die Verpflichtung dazu. Wer verpflichtet wurde und ohne Grund fernbleibt, muss mit Folgen rechnen – leistungsrechtlich und unter Umständen auch aufenthaltsrechtlich. In Ihrem Bescheid oder Ihrer Teilnahmeberechtigung steht, was für Sie gilt; fragen Sie im Zweifel ausdrücklich nach.

Gibt es Kurse in Teilzeit oder mit Kinderbetreuung?

Ja. Neben dem Vollzeitkurs gibt es Teilzeitvarianten sowie integrationskursbegleitende Kinderbetreuung, und daneben spezielle Kursarten – etwa Alphabetisierungskurse, Kurse für Frauen, für Eltern und für junge Erwachsene. Klären Sie Betreuung und Kurszeiten vor der Anmeldung: Ein Wechsel mitten im Kurs ist organisatorisch schwierig, und unvereinbare Zeiten sind einer der häufigsten Abbruchgründe.

Wie lange dauert der Kurs insgesamt?

Das hängt vom Format ab und nicht nur von der Stundenzahl. 700 Unterrichtsstunden in Vollzeit lassen sich in wenigen Monaten absolvieren, in Teilzeit dauert derselbe Kurs entsprechend länger – häufig ein Jahr oder mehr. Da die Frist für die 50-prozentige Rückerstattung zwei Jahre ab Ausstellung der Teilnahmeberechtigung beträgt, sollten Sie beim Teilzeitmodell im Blick behalten, ob Sie den Abschlusstest innerhalb dieser Frist erreichen.

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