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Wohnsitz abmelden (Abmeldung)

Bürgeramt · Meldebehörde

PersönlichPer PostTeilweise online

Die Wohnsitzabmeldung (Abmeldung) ist nur in zwei Fällen erforderlich: beim Wegzug ins Ausland oder bei der Aufgabe einer Wohnung, ohne im Inland eine neue Wohnung zu beziehen – dazu zählt insbesondere die Abmeldung einer Nebenwohnung. Beim Umzug innerhalb Deutschlands müssen Sie sich dagegen nicht abmelden; es genügt die Anmeldung am neuen Wohnort. Maßgeblich ist § 17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG).

Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen (14 Tagen) nach dem Auszug erfolgen und ist frühestens eine Woche vorher möglich. Sie ist kostenlos und kann – anders als die Anmeldung – auch per Post oder bei Wegzug ins Ausland häufig online erledigt werden. Als Nachweis erhalten Sie eine Abmeldebestätigung, die Sie für Finanzamt, Krankenkasse, Rentenversicherung und Vermieter benötigen. Wer die Frist versäumt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro (§ 54 BMG).

Zuständig ist die Meldebehörde der bisherigen Wohnung; geben Sie dagegen eine Nebenwohnung auf, melden Sie diese bei der Meldebehörde Ihrer Haupt- oder alleinigen Wohnung ab. Für Personen unter 16 Jahren übernehmen diejenigen die Abmeldung, aus deren Wohnung das Kind auszieht – in der Regel die Eltern. Diese Seite erklärt Ihnen Schritt für Schritt, welche Unterlagen Sie brauchen, wie Sie die Frist berechnen, welche Stellen Sie nach der Abmeldung selbst informieren müssen und welche Fehler in der Praxis Geld kosten.

Letzte Aktualisierung24. August 2026
Rechtsgrundlage§ 17 Abs. 2 BMG · § 54 BMG
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Bürgeramt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Verfahren und Verfügbarkeit der Online-Abmeldung können je nach Bundesland und Kommune variieren. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
KostenKostenlosAuch die Bestätigung
BearbeitungszeitSofortBei Post wenige Tage
ModalitätPersönlich, Post, onlineKeine Vorsprache nötig
Frist14 TageAb Auszug, 1 Woche vorher
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Personalausweis oder Reisepass

Jede abzumeldende Person ab 16 Jahren weist ihre Identität mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass nach. Bei persönlicher Vorsprache legen Sie das Original vor, beim Postweg genügt eine gut lesbare Kopie der Vorder- und Rückseite. Ein abgelaufenes Dokument führt regelmäßig zu Rückfragen – dann beantragen Sie den Ausweis besser vor der Abmeldung neu, denn danach sind Sie in Deutschland nicht mehr gemeldet und die Ausstellung wird deutlich aufwendiger.

Ausgefülltes Abmeldeformular

Das Abmeldeformular Ihrer Kommune heißt meist „Abmeldung einer Wohnung“ oder „Abmeldung bei der Meldebehörde“. Sie laden es auf dem Verwaltungsportal Ihrer Stadt herunter, füllen es vorab aus und unterschreiben es; vor Ort liegt es ebenfalls aus. Erforderlich sind Name, Geburtsdatum, die abzumeldende Anschrift, das genaue Auszugsdatum und die Unterschrift jeder volljährigen Person. Werden mehr als drei Personen gemeinsam abgemeldet, verlangen viele Kommunen ein zusätzliches Beiblatt.

Künftige Anschrift im Ausland

Beim Wegzug ins Ausland tragen Sie Ihre neue Auslandsanschrift in das Formular ein. Sie wird im Melderegister gespeichert und ist die Grundlage dafür, dass Behörden Sie später erreichen können – etwa das Finanzamt, die Rentenversicherung oder die Wahlbehörde. Steht die endgültige Adresse noch nicht fest, geben Sie eine belastbare Zustelladresse an und teilen die endgültige Anschrift nach dem Umzug nach. Auf die Wirksamkeit der Abmeldung selbst hat eine fehlende Auslandsanschrift keinen Einfluss.

Nachweise für Kinder unter 16 Jahren

Ziehen Kinder mit, melden die Eltern sie auf demselben Formular mit ab; die Meldepflicht trifft nach § 17 BMG diejenigen, aus deren Wohnung das Kind auszieht. Als Nachweis dienen Reisepass, Personalausweis oder die Geburtsurkunde – den Kinderreisepass gibt es seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr. Bei getrennt lebenden Eltern verlangen manche Meldebehörden zusätzlich die Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten – klären Sie das vorher, sonst wird die Abmeldung des Kindes zurückgestellt.

Nachweis über den Auszug (nur teilweise verlangt)

Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist gesetzlich vor allem für die Anmeldung einer Wohnung vorgesehen (§ 19 BMG). Ob bei der Abmeldung zusätzlich ein Auszugsnachweis oder eine Vermieterbestätigung verlangt wird, ist abhängig von der zuständigen Behörde: Viele Kommunen verzichten darauf, andere fragen danach. Ein Blick in das Merkblatt Ihres Bürgeramts kostet zwei Minuten und verhindert, dass Ihre Abmeldung unvollständig zurückkommt und die Zwei-Wochen-Frist verstreicht.

Vollmacht bei Vertretung

Können Sie nicht selbst erscheinen, übernimmt eine bevollmächtigte Person die Abmeldung mit einer formlosen schriftlichen Vollmacht, dem unterschriebenen Formular sowie einer Ausweiskopie der abzumeldenden Person und dem eigenen Ausweis. Die Vollmacht muss Namen, Anschrift und den Zweck („Abmeldung der Wohnung“) benennen und von Ihnen unterschrieben sein. Da der Postweg ohnehin zulässig ist, brauchen Sie eine Vertretung meist nur, wenn Sie die Abmeldebestätigung sofort in Händen halten möchten.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Abmeldepflicht und Zuständigkeit prüfen

    Klären Sie zuerst, ob überhaupt eine Pflicht zur Abmeldung besteht. Sie gilt nur beim Wegzug ins Ausland oder wenn Sie eine Wohnung aufgeben, ohne im Inland eine neue zu beziehen – etwa beim Abmelden einer Nebenwohnung. Beim Umzug innerhalb Deutschlands müssen Sie sich nicht abmelden, die Anmeldung am neuen Ort genügt. Zuständig ist die Meldebehörde der bisherigen Wohnung; bei Aufgabe einer Nebenwohnung räumt Ihnen § 21 Abs. 4 BMG ein Wahlrecht ein – Sie können die Abmeldung wahlweise bei der Meldebehörde der Nebenwohnung oder bei der Meldebehörde Ihrer Haupt- beziehungsweise alleinigen Wohnung vornehmen. Das ist besonders praktisch, wenn die Zweitwohnung mehrere hundert Kilometer entfernt liegt.

  2. 2

    Unterlagen zusammenstellen

    Legen Sie Personalausweis oder Reisepass aller abzumeldenden Personen bereit, bei Kindern unter 16 Jahren zusätzlich Reisepass, Personalausweis oder Geburtsurkunde (der Kinderreisepass wurde zum 1. Januar 2024 abgeschafft). Für den Postweg fertigen Sie gut lesbare Kopien an. Prüfen Sie im Merkblatt Ihrer Kommune, ob ein Nachweis über den Auszug verlangt wird – das ist unterschiedlich geregelt. Planen Sie für diesen Schritt etwa zehn Minuten ein; er verhindert die häufigste Ursache für Verzögerungen: eine unvollständige Abmeldung, die kurz vor Fristende zurückkommt.

  3. 3

    Abmeldeformular ausfüllen

    Laden Sie das Abmeldeformular vom Verwaltungsportal Ihrer Kommune herunter oder holen Sie es vor Ort ab. Tragen Sie das genaue Auszugsdatum ein – es bestimmt den Fristbeginn und wird später auf der Bestätigung stehen – und bei Wegzug ins Ausland Ihre künftige Auslandsanschrift. Prüfen Sie, ob alle abzumeldenden Personen erfasst sind, und unterschreiben Sie das Formular; jede volljährige Person unterschreibt für sich selbst. Ein falsches Auszugsdatum lässt sich später nur durch eine Berichtigung im Melderegister korrigieren.

  4. 4

    Abmeldung fristgerecht einreichen

    Reichen Sie die Abmeldung persönlich im Bürgeramt, per Post oder – sofern angeboten – online über BundID und Online-Ausweis ein. Die Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug und spätestens zwei Wochen danach möglich; die Frist beginnt mit dem Auszugstag. Für die persönliche Vorsprache verlangen die meisten Bürgerämter eine Online-Terminbuchung, und in Ballungsräumen sind Termine oft erst nach mehreren Wochen frei – buchen Sie deshalb früh oder wählen Sie den Postweg. Beim Postweg legen Sie die Ausweiskopie bei; maßgeblich ist der Eingang bei der Behörde, nicht das Absendedatum.

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    Abmeldebestätigung prüfen und sichern

    Sie erhalten kostenlos eine schriftliche Abmeldebestätigung – bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort, beim Postweg innerhalb weniger Arbeitstage. Kontrollieren Sie Name, Geburtsdatum, abgemeldete Anschrift und Auszugsdatum sofort auf Richtigkeit und lassen Sie Fehler noch vor der Abreise berichtigen. Bewahren Sie das Original auf und legen Sie zusätzlich einen Scan in Ihrer Cloud ab: Die Bestätigung ist der zentrale Nachweis gegenüber Finanzamt, Krankenkasse, Rentenversicherung, Beitragsservice und Vermieter und aus dem Ausland nur mühsam zu ersetzen.

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    Weitere Stellen selbst informieren

    Mit der Abmeldung ist nur das Melderegister aktualisiert – alle anderen Stellen erfahren nichts automatisch. Informieren Sie deshalb Krankenkasse, Rentenversicherung, Finanzamt, Familienkasse, private Versicherungen, Arbeitgeber, Banken und den Beitragsservice für den Rundfunkbeitrag, jeweils unter Beifügung der Abmeldebestätigung. Kündigen Sie außerdem Strom-, Gas- und Internetverträge fristgerecht und richten Sie bei der Deutschen Post einen Nachsendeauftrag ein, damit Post an die neue Adresse gelangt. Rechnen Sie für diesen Schritt einen halben Tag ein – er verhindert Beiträge und Mahnungen, die sonst weiterlaufen.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Gebühren

AbmeldungKostenlos
AbmeldebestätigungKostenlos
Abmeldung per PostNur Porto
Ersatzbescheinigung / Meldebescheinigungelektronisch 0 EUR (§ 18 Abs. 3 BMG), schriftlich ca. 5–16 EUR
Bußgeld bei Fristversäumnisbis 1.000 EUR (§ 54 BMG)
ZahlungsmittelEC-Karte oder bar, je nach Amt

Die Abmeldung und die erstmalige Abmeldebestätigung sind gebührenfrei – das gilt für die persönliche Vorsprache, den Postweg und die Online-Abmeldung gleichermaßen. Auch die Abmeldung mehrerer Familienmitglieder auf einem Formular löst keine zusätzlichen Gebühren aus, und für eine Vertretung mit Vollmacht fällt ebenfalls nichts an. Beim Postweg tragen Sie lediglich das Porto; ein Einschreiben ist nicht vorgeschrieben, verschafft aber einen Zustellnachweis, falls die Behörde den fristgerechten Eingang später bestreitet.

Kosten entstehen erst später und nur auf Antrag: Benötigen Sie eine Ersatzbescheinigung oder eine Meldebescheinigung über die frühere Anschrift, erheben die Kommunen dafür eine Verwaltungsgebühr. Deren Höhe ist nicht bundeseinheitlich, sondern richtet sich nach der jeweiligen kommunalen Gebührensatzung und liegt üblicherweise bei rund 5 bis 16 Euro (Bayern 5 Euro, Köln 9 Euro, Berlin 10 Euro, Hamburg 16 Euro); erweiterte oder mehrsprachige Bescheinigungen können teurer sein. Wird die Meldebescheinigung elektronisch erteilt, ist sie nach § 18 Abs. 3 BMG bundesweit unentgeltlich. Den verbindlichen Betrag nennt Ihnen ausschließlich die zuständige Behörde – rechnen Sie im Zweifel mit dem oberen Ende der Spanne. Wer eine Bescheinigung für ausländische Stellen braucht, sollte zusätzlich Kosten für Übersetzung oder Apostille einplanen; auch diese sind abhängig von der zuständigen Stelle.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Inlandsumzug: keine Abmeldung. Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, entfällt die Abmeldung vollständig – die Meldebehörde des neuen Wohnorts benachrichtigt Ihre bisherige Gemeinde, sobald Sie sich dort anmelden. Achten Sie stattdessen auf die Anmeldefrist von zwei Wochen nach dem Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG); auch deren Versäumnis ist bußgeldbewehrt.

Nebenwohnung und Zweitwohnungssteuer. Die Abmeldung einer Nebenwohnung können Sie nach § 21 Abs. 4 BMG wahlweise bei der Meldebehörde der Nebenwohnung oder bei der Meldebehörde Ihrer Haupt- beziehungsweise alleinigen Wohnung vornehmen – Sie müssen also nicht an den Ort der Zweitwohnung reisen. Erhebt die betroffene Kommune eine Zweitwohnungssteuer, endet die Steuerpflicht üblicherweise erst mit dem gemeldeten Auszugsdatum – eine verspätete Abmeldung kostet Sie also bares Geld, und die Steuerstelle ist zusätzlich gesondert zu informieren.

Befristeter Auslandsaufenthalt. Wer für ein Auslandssemester, eine Entsendung oder eine längere Reise verreist, aber die Wohnung in Deutschland behält, muss sich nicht abmelden – die Wohnung besteht weiter. Geben Sie die Wohnung dagegen auf und kommen erst nach Monaten zurück, ist die Abmeldung Pflicht; nach der Rückkehr melden Sie sich innerhalb von zwei Wochen neu an.

Kinder und betreute Personen. Für Personen unter 16 Jahren nehmen diejenigen die Abmeldung vor, aus deren Wohnung sie ausziehen – in der Regel die Eltern (§ 17 BMG). Für betreute Personen handelt der Betreuer, sofern der Aufgabenkreis die Wohnungsangelegenheiten umfasst. In beiden Fällen ist ein Identitätsnachweis der abzumeldenden Person vorzulegen.

Kein Automatismus bei anderen Stellen. Die Meldebehörde informiert weder Krankenkasse noch Versicherungen, Banken, Arbeitgeber, Familienkasse oder den Beitragsservice. Den Rundfunkbeitrag müssen Sie beim Wegzug ins Ausland selbst abmelden und den Auszug nachweisen; sonst laufen Beiträge weiter und werden später zusammen mit Säumniszuschlägen geltend gemacht.

Steuern, Kindergeld und Sozialversicherung. Mit dem Wegzug ins Ausland endet in der Regel die unbeschränkte Steuerpflicht, sofern Sie in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt behalten; für das Wegzugsjahr ist meist noch eine Steuererklärung abzugeben. Auch der Kindergeldanspruch bei der Familienkasse und die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse hängen am inländischen Wohnsitz – klären Sie beides vor der Abreise, nicht danach.

Personalausweis bleibt gültig. Ihr Personalausweis oder Reisepass verliert durch die Abmeldung nicht seine Gültigkeit; die Ausweisbehörde vermerkt lediglich, dass keine Hauptwohnung in Deutschland mehr besteht. Beantragen Sie ein ablaufendes Dokument möglichst noch vor dem Wegzug – im Ausland ist die Beantragung nur über die zuständige deutsche Auslandsvertretung möglich und dauert deutlich länger.

Wahlrecht und Krisenvorsorge. Nach der Abmeldung werden Sie nicht mehr automatisch ins Wählerverzeichnis eingetragen. Wer als Deutscher im Ausland weiter an Bundestagswahlen teilnehmen möchte, muss vor jeder Wahl einen Antrag auf Eintragung bei der letzten Wohnsitzgemeinde stellen. Sinnvoll ist zudem die Eintragung in die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amtes, damit die Botschaft Sie im Notfall erreicht.

Ausländische Staatsangehörige. Die Abmeldepflicht gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für alle Einwohner. Beim dauerhaften Wegzug erlöschen Aufenthaltstitel jedoch nicht automatisch durch die Abmeldung, sondern nach den Regeln des Aufenthaltsgesetzes – in der Regel bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten. Wer zurückkehren möchte, sollte vorab bei der Ausländerbehörde eine längere Wiedereinreisefrist beantragen.

Bestätigung nicht ins Ausland. Die Abmeldebestätigung wird per Post versandt, viele Meldebehörden stellen sie jedoch nicht an Auslandsadressen zu. Melden Sie sich deshalb möglichst in der letzten Woche vor dem Auszug persönlich ab und nehmen Sie das Dokument sofort mit, oder benennen Sie eine inländische Zustelladresse – etwa bei Familie oder Freunden.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Unnötige Abmeldung bei Inlandsumzug. Beim Umzug innerhalb Deutschlands ist keine Abmeldung vorgesehen – das Amt weist den Antrag ab, der Termin war umsonst. Schlimmer: Wer glaubt, damit sei alles erledigt, versäumt die Anmeldefrist von zwei Wochen am neuen Wohnort und riskiert dort ein Bußgeld.

Frist versäumt. Wer sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit; die Geldbuße kann bis zu 1.000 EUR betragen (§ 54 BMG). Die Frist beginnt am Auszugstag, nicht am Tag der Wohnungsübergabe oder der Schlüsselrückgabe – wer das verwechselt, ist schnell zu spät dran.

Zu früh abgemeldet. Eine Abmeldung mehr als eine Woche vor dem Auszug ist unzulässig und wird zurückgewiesen. Wer den Termin lange vorher wahrnimmt, steht ohne Bestätigung da und muss ein zweites Mal kommen – im schlimmsten Fall erst nach dem Wegzug, wenn das kaum noch möglich ist.

Postabmeldung unvollständig eingereicht. Fehlen Unterschrift, Ausweiskopie oder das Auszugsdatum, bearbeitet die Behörde den Antrag nicht, sondern schickt eine Rückfrage. Bis die Post hin- und hergegangen ist, sind die zwei Wochen häufig abgelaufen – und die Verspätung geht zu Ihren Lasten, weil der Eingang bei der Behörde zählt.

Abmeldung der Nebenwohnung vergessen. Wer eine Zweitwohnung aufgibt, muss sie abmelden – sonst läuft die Zweitwohnungssteuer weiter, und zwar so lange, wie die Wohnung im Melderegister geführt wird. Eine rückwirkende Erstattung gewähren die Steuerstellen nur selten, weil das gemeldete Auszugsdatum maßgeblich ist.

Bestätigung nicht aufbewahrt. Ohne Abmeldebestätigung fehlt der Nachweis gegenüber Finanzamt, Krankenkasse, Beitragsservice und Vermieter. Eine Ersatzbescheinigung ist gebührenpflichtig und aus dem Ausland nur über Vollmacht oder Auslandsvertretung zu bekommen – planen Sie dafür Wochen, nicht Tage.

Nach der Abmeldung niemanden informiert. Rundfunkbeitrag, Versicherungen, Mitgliedschaften und Abonnements laufen weiter, wenn Sie sie nicht selbst kündigen oder abmelden. Mahnungen gehen an die alte Adresse, gelten unter Umständen als zugestellt, und offene Forderungen können später beigetrieben werden – ein teurer Fehler, der sich mit einem Nachmittag Papierkram vermeiden lässt.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Muss ich mich bei einem Umzug innerhalb Deutschlands abmelden?

Nein. Beim Umzug innerhalb Deutschlands müssen Sie sich nicht abmelden – es genügt die Anmeldung am neuen Wohnort innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG). Die Meldebehörde des neuen Wohnorts übermittelt die Daten an Ihre bisherige Gemeinde, sodass die alte Anschrift automatisch abgemeldet wird. Eine eigene Abmeldung ist nur nötig, wenn Sie ins Ausland ziehen oder eine Wohnung aufgeben, ohne in Deutschland eine neue zu beziehen.

Bis wann muss ich mich abmelden?

Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug erfolgen; die Frist beginnt mit dem Tag des Auszugs (§ 17 Abs. 2 BMG). Frühestens ist die Abmeldung eine Woche vor dem geplanten Auszugstag möglich, damit das Melderegister nicht zu früh geändert wird. Wer die Frist versäumt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 BMG.

Kann ich mich per Post oder online abmelden?

Ja. Anders als bei der Anmeldung ist bei der Abmeldung keine persönliche Vorsprache zwingend vorgeschrieben. Sie können das unterschriebene Abmeldeformular zusammen mit einer gut lesbaren Ausweiskopie per Post an die Meldebehörde Ihrer bisherigen Wohnung senden. Zusätzlich bieten immer mehr Kommunen die Online-Abmeldung über BundID und den Online-Ausweis (eID) an – ob das bei Ihnen möglich ist, zeigt das Verwaltungsportal Ihrer Stadt.

Was kostet die Abmeldung?

Die Abmeldung und die dazugehörige Abmeldebestätigung sind gebührenfrei. Kosten entstehen erst, wenn Sie später eine Ersatzbescheinigung oder eine Meldebescheinigung benötigen; deren Höhe legt jede Kommune in ihrer Gebührensatzung fest und liegt üblicherweise bei rund 5 bis 16 Euro (Hamburg 16 Euro); elektronisch erteilt ist die Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 3 BMG bundesweit unentgeltlich. Beim Postweg zahlen Sie lediglich das Porto.

Welches Bußgeld droht bei versäumter Abmeldung?

Wer sich entgegen § 17 Abs. 2 BMG nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 BMG, die mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann. Die tatsächliche Höhe bestimmt die Behörde nach Ermessen und richtet sich unter anderem nach der Dauer der Verspätung. In der Praxis zeigen viele Meldebehörden bei geringer Verspätung Kulanz, ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht.

Brauche ich für die Abmeldung eine Wohnungsgeberbestätigung?

Die Wohnungsgeberbestätigung ist in erster Linie für die Anmeldung einer Wohnung vorgeschrieben (§ 19 BMG). Ob Ihre Meldebehörde bei der Abmeldung zusätzlich eine Bestätigung des Vermieters über den Auszug verlangt, ist abhängig von der zuständigen Behörde – viele Kommunen verzichten darauf. Erkundigen Sie sich vorab auf dem Verwaltungsportal Ihrer Stadt, damit die Abmeldung nicht wegen fehlender Unterlagen zurückgewiesen wird.

Wer meldet Kinder unter 16 Jahren ab?

Für Personen unter 16 Jahren nehmen diejenigen die Abmeldung vor, aus deren Wohnung das Kind auszieht – in aller Regel die Eltern (§ 17 BMG). Die Kinder werden auf demselben Formular eingetragen, ihre Identität weisen Sie mit Reisepass, Personalausweis oder Geburtsurkunde nach; der Kinderreisepass wird seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr ausgestellt. Entsprechendes gilt für betreute Personen, für die ein Betreuer mit passendem Aufgabenkreis bestellt ist.

Wo melde ich eine Nebenwohnung ab?

Die Abmeldung einer Nebenwohnung können Sie nach § 21 Abs. 4 BMG wahlweise bei der Meldebehörde der aufgegebenen Nebenwohnung oder bei der Meldebehörde vornehmen, die für Ihre Haupt- oder alleinige Wohnung zuständig ist. Sie müssen also nicht in die Stadt der aufgegebenen Zweitwohnung reisen. Besonders wichtig ist die Abmeldung dort, wo eine Zweitwohnungssteuer erhoben wird, denn ohne Abmeldung läuft die Steuerpflicht weiter.

Was passiert, wenn ich mich gar nicht abmelde?

Bleibt die Abmeldung aus, führt Sie das Melderegister weiter unter der alten Anschrift; behördliche Post geht dorthin und kann als zugestellt gelten, auch wenn Sie sie nie erhalten. Fällt der Behörde auf, dass die Wohnung nicht mehr genutzt wird, kann sie Sie von Amts wegen als nach unbekannt verzogen führen. Neben dem Bußgeldrisiko nach § 54 BMG erschwert das später Meldebescheinigungen, Bankgeschäfte und die Wiederanmeldung in Deutschland.

Was passiert mit Krankenversicherung, Steuer und Rundfunkbeitrag nach der Abmeldung?

Die Meldebehörde meldet Sie bei diesen Stellen nicht automatisch ab. Krankenkasse, Rentenversicherung, Versicherungen, Arbeitgeber, Banken, Familienkasse und den Beitragsservice für den Rundfunkbeitrag müssen Sie selbst informieren; die Abmeldebestätigung dient dabei als Nachweis. Steuerlich endet mit dem Wegzug ins Ausland in der Regel die unbeschränkte Steuerpflicht, sofern Sie in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt behalten – Einzelheiten klärt Ihr Finanzamt.

Bekomme ich die Abmeldebestätigung auch im Ausland?

Die Abmeldebestätigung wird schriftlich ausgestellt und per Post zugestellt, viele Meldebehörden versenden sie jedoch nicht an Adressen im Ausland. Melden Sie sich deshalb möglichst in der Woche vor dem Auszug persönlich ab und nehmen Sie die Bestätigung sofort mit oder geben Sie eine inländische Zustelladresse an. Geht das Dokument verloren, lässt sich eine Ersatzbescheinigung aus dem Ausland nur umständlich und gegen Gebühr anfordern.

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