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Briefwahl beantragen

Wahlschein · Postwahl · Bundestag, Landtag, Kommunal & EU

Gemischt

Mit der Briefwahl geben Sie Ihre Stimme bequem per Post ab, wenn Sie am Wahltag nicht ins Wahllokal gehen können oder möchten. Grundlage ist § 36 Bundeswahlgesetz (BWahlG) in Verbindung mit den §§ 27 ff. Bundeswahlordnung (BWO). Eine Begründung ist nicht erforderlich, und die Briefwahl ist kostenlos – sie steht für Bundestags-, Landtags-, Kommunal- und Europawahlen zur Verfügung.

Voraussetzung ist der Wahlschein, den Sie nach Erhalt Ihrer Wahlbenachrichtigung online, schriftlich (auch per Post, Fax oder E-Mail) oder persönlich bei der Gemeinde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen. Der Antrag ist in der Regel bis Freitag vor der Wahl, 15:00 Uhr möglich (§ 27 BWO). Der ausgefüllte Wahlbrief muss am Wahltag bis 18:00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingegangen sein – maßgeblich ist der Eingang, nicht der Poststempel.

Die Briefwahl ersetzt den Gang ins Wahllokal vollständig: Wer einen Wahlschein besitzt, erhält im Wählerverzeichnis einen Sperrvermerk und kann am Wahltag nur noch mit diesem Wahlschein abstimmen – dann allerdings in jedem beliebigen Wahlraum des eigenen Wahlkreises (§ 14 Abs. 3 BWahlG). Kommen die Unterlagen nicht an, kann Ihnen die Gemeinde bis zum Tag vor der Wahl um 12:00 Uhr einen neuen Wahlschein ausstellen (§ 28 Abs. 10 BWO). Auf dieser Seite finden Sie alle Fristen, die vollständige Unterlagenliste, den Ablauf Schritt für Schritt sowie die Fehler, die in der Praxis dazu führen, dass ein Wahlbrief zurückgewiesen und die Stimme nicht gezählt wird.

Letzte Aktualisierung24. August 2026
VerifizierungGeprüft mit bundeswahlleiterin.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Bürgeramt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Genaue Fristen und Umschlagfarben können je nach Wahl und Kommune leicht abweichen. Maßgeblich sind die Angaben auf Ihrer Wahlbenachrichtigung. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
KostenKostenlosInkl. Porto innerhalb DE
AntragsfristFreitag, 15:00 UhrZweiter Tag vor der Wahl
ModalitätOnline · Post · vor OrtTelefon nicht zulässig
Wahlbrief-EingangWahltag, 18:00 UhrEingang zählt, nicht Stempel
Benötigte Unterlagen

Was Sie für die Briefwahl brauchen

Wahlbenachrichtigung

Die Wahlbenachrichtigung wird Ihnen von der Gemeinde automatisch zugestellt und muss Ihnen spätestens am 21. Tag vor der Wahl zugegangen sein. Sie enthält Ihre laufende Nummer im Wählerverzeichnis, Ihren Wahlbezirk sowie die Anschrift und Öffnungszeit Ihres Wahlraums; auf der Rückseite finden Sie den vorgedruckten Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins und in den meisten Kommunen einen QR-Code oder Zugangscode für den Online-Antrag. Den Erhalt müssen Sie nicht abwarten: Der Wahlschein kann auch ohne Benachrichtigung beantragt werden, solange Sie im Wählerverzeichnis geführt werden. Ist bis 21 Tage vor der Wahl nichts angekommen, fragen Sie beim Wahlamt nach – häufig fehlt dann der Eintrag im Wählerverzeichnis.

Eintrag im Wählerverzeichnis

Die Briefwahl setzt voraus, dass Sie wahlberechtigt und im Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde eingetragen sind. Von Amts wegen eingetragen wird, wer am 42. Tag vor der Wahl – dem sogenannten Stichtag – bei der Meldebehörde für eine Wohnung gemeldet ist (§ 16 Abs. 1 BWO); der Eintrag entsteht also automatisch aus Ihrer Anmeldung beim Bürgeramt, ein eigener Antrag ist nicht nötig. Wer erst nach dem Stichtag umzieht, bleibt für diese Wahl in der bisherigen Gemeinde eingetragen und beantragt den Wahlschein dort. Wahlberechtigt sind bei der Bundestagswahl Deutsche ab 18 Jahren; bei der Europawahl gilt seit 2024 bundesweit einheitlich das Mindestalter 16 (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 EuWG), bei Kommunal- und Landtagswahlen richtet sich die Altersgrenze nach dem jeweiligen Landesrecht, und Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind mitwahlberechtigt.

Persönliche Angaben für den Antrag

Für den Wahlscheinantrag genügen nach § 27 Abs. 1 BWO Ihr Familienname, Ihre Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift – mehr darf die Gemeindebehörde nicht verlangen. Eine Begründung oder ein Nachweis der Verhinderung ist seit Abschaffung der Begründungspflicht nicht erforderlich. Sie dürfen zusätzlich eine abweichende Versandanschrift angeben, etwa eine Urlaubs-, Klinik- oder Auslandsadresse; die Unterlagen gehen dann kostenlos dorthin statt an Ihre Meldeadresse.

Ausweisdokument (nur bei persönlicher Beantragung)

Beantragen oder holen Sie den Wahlschein persönlich im Bürgeramt oder in der Briefwahlstelle ab, bringen Sie Personalausweis oder Reisepass mit – die Gemeindebehörde prüft damit Ihre Identität, bevor sie die Unterlagen aushändigt. Beim schriftlichen, elektronischen oder Online-Antrag ist dagegen keine Ausweiskopie nötig; dort genügen die oben genannten Angaben beziehungsweise der Code auf der Wahlbenachrichtigung. Ein abgelaufenes Dokument akzeptieren viele Ämter zur reinen Identitätsprüfung, verlassen Sie sich darauf aber nicht.

Vollmacht (bei Abholung für Dritte)

Wenn Sie die Briefwahlunterlagen für eine andere wahlberechtigte Person abholen, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht dieser Person; ohne sie darf die Gemeindebehörde die Unterlagen nicht aushändigen. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch machen, wer nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt (§ 28 Abs. 5 BWO) – diese Grenze soll organisierte Sammelabholungen verhindern. Führen Sie zusätzlich Ihren eigenen Ausweis mit, damit das Amt Sie als bevollmächtigte Person zuordnen kann.

Amtliche Briefwahlunterlagen

Dem Wahlschein sind nach § 28 Abs. 3 BWO ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises, ein amtlicher Stimmzettelumschlag, ein amtlicher Wahlbriefumschlag mit der aufgedruckten Anschrift der auswertenden Stelle sowie ein Merkblatt zur Briefwahl beizufügen. Bei der Bundestagswahl ist der Stimmzettelumschlag blau und der Wahlbriefumschlag rot; bei Landtags- und Kommunalwahlen können die Farben abweichen. Verwenden Sie ausschließlich diese amtlichen Umschläge: Ein selbst besorgter Briefumschlag oder ein anderer Stimmzettelumschlag führt zur Zurückweisung des Wahlbriefs (§ 39 Abs. 4 BWahlG). Prüfen Sie den Umschlag beim Erhalt sofort auf Vollständigkeit.

Schritt für Schritt

So beantragen Sie die Briefwahl

  1. 1

    Wahlbenachrichtigung prüfen

    Warten Sie zunächst die Wahlbenachrichtigung ab, die Ihnen die Gemeinde automatisch zusendet und die Ihnen spätestens am 21. Tag vor der Wahl zugegangen sein muss. Prüfen Sie darauf Ihren Namen, Ihre Anschrift, den Wahlbezirk und die Nummer im Wählerverzeichnis – diese Nummer beschleunigt jeden späteren Antrag. Ist bis zum 21. Tag nichts angekommen oder sind die Angaben falsch, wenden Sie sich sofort an das Wahlamt Ihrer Gemeinde und lassen Sie klären, ob Sie im Wählerverzeichnis geführt werden. Das Wählerverzeichnis liegt vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl öffentlich aus, sodass Sie Ihren Eintrag dort einsehen und Einspruch einlegen können.

  2. 2

    Wahlschein beantragen

    Sie haben drei zulässige Wege. Online: über das Wahlportal Ihrer Stadt, erreichbar per QR-Code oder Link auf der Wahlbenachrichtigung; das dauert meist unter fünf Minuten und Sie erhalten eine Bestätigung per E-Mail. Schriftlich: den vorgedruckten Antrag auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ausfüllen, unterschreiben und per Post, Fax oder E-Mail an das Wahlamt senden – auch ein formloser Antrag mit Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift genügt. Persönlich: im Bürgeramt oder in der Briefwahlstelle der Gemeinde Ihres Hauptwohnsitzes; dort können Sie in der Regel direkt vor Ort wählen und den Wahlbrief gleich abgeben. Eine telefonische Antragstellung ist ausdrücklich unzulässig (§ 27 Abs. 1 BWO). Die Frist endet am zweiten Tag vor der Wahl, also im Regelfall Freitag um 15:00 Uhr.

  3. 3

    Briefwahlunterlagen erhalten und prüfen

    Die Gemeinde versendet die Unterlagen unverzüglich nach Eingang Ihres Antrags; wie lange der Versand dauert, hängt von der zuständigen Behörde und der Postlaufzeit ab. Der Umschlag enthält nach § 28 Abs. 3 BWO den Wahlschein, den amtlichen Stimmzettel Ihres Wahlkreises, den Stimmzettelumschlag (bei der Bundestagswahl blau), den bereits adressierten Wahlbriefumschlag (rot) und ein Merkblatt zur Briefwahl. Zählen Sie die Bestandteile sofort durch und vergleichen Sie den Namen auf dem Wahlschein mit Ihrem eigenen. Fehlt ein Teil oder ist der Stimmzettel beschädigt, melden Sie das umgehend dem Wahlamt – ein Ersatz ist nur bis zum Tag vor der Wahl möglich.

  4. 4

    Stimmzettel ausfüllen

    Kennzeichnen Sie den Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und mit einem dokumentenechten Stift. Bei der Bundestagswahl haben Sie zwei Stimmen: die Erststimme für eine Person im Wahlkreis, die Zweitstimme für eine Landesliste. Machen Sie pro Spalte nur ein Kreuz und verzichten Sie auf Zusätze, Kommentare oder Unterschriften auf dem Stimmzettel – solche Zusätze können die Stimme ungültig machen. Falten Sie den Stimmzettel, legen Sie ihn allein in den Stimmzettelumschlag und verschließen Sie diesen. Der Wahlschein gehört ausdrücklich nicht in diesen Umschlag.

  5. 5

    Eidesstattliche Versicherung unterschreiben

    Füllen Sie auf dem Wahlschein die Versicherung an Eides statt zur Briefwahl mit Ort, Datum und eigenhändiger Unterschrift aus. Damit versichern Sie gegenüber der Kreiswahlleitung, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß Ihrem erklärten Willen gekennzeichnet wurde (§ 36 BWahlG). Hat eine Hilfsperson für Sie angekreuzt, unterschreibt diese die Versicherung. Fehlt die Unterschrift, wird der gesamte Wahlbrief zurückgewiesen und Ihre Stimme nicht gezählt (§ 39 Abs. 4 BWahlG) – dieser Schritt ist der häufigste Grund für ungültige Briefwahlstimmen.

  6. 6

    Wahlbrief rechtzeitig absenden

    Legen Sie den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein gemeinsam in den roten Wahlbriefumschlag und verschließen Sie auch diesen. Innerhalb Deutschlands befördert die Deutsche Post den Wahlbrief unentgeltlich; eine Briefmarke ist nicht nötig. Entscheidend ist, dass der Wahlbrief am Wahltag bis 18:00 Uhr bei der aufgedruckten Stelle eingegangen ist – der Poststempel spielt keine Rolle. Werfen Sie ihn deshalb innerhalb Deutschlands spätestens am dritten Werktag vor der Wahl ein. Wer auf Nummer sicher gehen will, gibt den Wahlbrief persönlich beim Wahlamt ab oder wirft ihn in dessen Hausbriefkasten; das ist bis zum Wahltag um 18:00 Uhr möglich.

Gebühreninformation

Kosten der Briefwahl

Gebühren — Briefwahl

Antrag auf Wahlschein / BriefwahlKostenlos
Versand der Briefwahlunterlagen an SieKostenlos
Porto Wahlbrief (innerhalb Deutschlands)Kostenlos
Einschreiben oder andere SonderversendungsformMehrkosten selbst zu tragen
Porto Wahlbrief (aus dem Ausland)Selbst zu frankieren
Ersatzwahlschein bei NichtzugangKostenlos

Die Briefwahl ist bundesweit gebührenfrei – weder für den Antrag noch für die Ausstellung des Wahlscheins darf eine Verwaltungsgebühr erhoben werden. Den roten Wahlbriefumschlag müssen Sie innerhalb Deutschlands nicht frankieren: Wahlbriefe in amtlichen Umschlägen werden unentgeltlich befördert, und der Bund trägt die Kosten dieser Beförderung (§ 36 BWahlG). Wählen Sie freiwillig eine besondere Versendungsform wie Einschreiben oder Express, tragen Sie die Mehrkosten selbst; ein Nutzen entsteht daraus nicht, da für die Gültigkeit allein der Eingang bis 18:00 Uhr am Wahltag zählt. Aus dem Ausland abgesandte Wahlbriefe sind selbst zu frankieren; dort empfiehlt sich Luftpost wegen der deutlich längeren Laufzeiten. Kosten entstehen Ihnen allenfalls mittelbar, etwa für die Fahrt zum Wahlamt, wenn Sie den Wahlbrief persönlich abgeben.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Senden Sie den Wahlbrief frühzeitig ab. Die Bundeswahlleiterin empfiehlt, ihn innerhalb Deutschlands spätestens am dritten Werktag vor der Wahl in den Briefkasten zu werfen, da Postlaufzeiten schwanken können.

Sie können den Wahlbrief auch persönlich beim Wahlamt oder der Briefwahlstelle einwerfen oder dort direkt vor Ort wählen – so umgehen Sie jedes Risiko mit der Post.

Mit dem Wahlschein können Sie bei der Bundestagswahl in jedem Wahlraum Ihres Wahlkreises wählen (§ 14 Abs. 3 BWahlG), solange Sie die Unterlagen noch nicht abgeschickt haben. Bei der Europawahl umfasst der Bereich den Kreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt (§ 6 Abs. 5 EuWG); bei Landtags- und Kommunalwahlen gilt Landesrecht. Bringen Sie dazu unbedingt den Wahlschein mit: Mit seiner Ausstellung erhalten Sie im Wählerverzeichnis nach § 30 BWO einen Sperrvermerk „W“ und können nur noch mit dem Wahlschein wählen.

Deutsche im Ausland können ebenfalls Briefwahl beantragen. Beachten Sie die längeren Postlaufzeiten, frankieren Sie den Wahlbrief selbst und stellen Sie den Antrag so früh wie möglich – teils gilt eine eigene, frühere Antragsfrist.

Eine Begründung ist nicht nötig: Alle Wahlberechtigten dürfen ohne Angabe von Gründen Briefwahl beantragen. Eine telefonische Antragstellung ist jedoch ausgeschlossen.

Unterlagen nicht angekommen? Versichern Sie glaubhaft, dass Ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann Ihnen die Gemeindebehörde bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, einen neuen Wahlschein erteilen (§ 28 Abs. 10 BWO). Melden Sie den Nichtzugang deshalb sofort und nicht erst am Wahltag.

In Ausnahmefällen ist der Wahlschein noch am Wahltag bis 15:00 Uhr erhältlich – etwa bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die den Besuch des Wahlraums unmöglich macht, in allen Fällen des § 25 Abs. 2 BWO – insbesondere für Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind – oder wenn Sie ohne eigenes Verschulden keinen Antrag stellen konnten (§ 27 Abs. 4 Satz 2 BWO). In diesen Fällen holen Sie die Unterlagen persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person beim Wahlamt ab.

Deutsche im Ausland ohne Wohnsitz in Deutschland stehen nicht automatisch im Wählerverzeichnis. Sie müssen zuerst einen Antrag auf Eintragung stellen, der spätestens am 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde eingegangen sein muss (§ 18 BWO); zulässig sind Post, Fax und elektronische Übermittlung. Erst danach werden Wahlschein und Briefwahlunterlagen versandt – planen Sie mehrere Wochen Vorlauf ein.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger mit Wohnsitz in Deutschland dürfen bei Europa- und Kommunalwahlen wählen, nicht jedoch bei der Bundestagswahl. Für die Europawahl ist in der Regel ein einmaliger Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nötig, wenn Sie hier statt im Herkunftsstaat wählen möchten; danach steht Ihnen die Briefwahl offen wie allen anderen Wahlberechtigten.

Wer wegen einer Behinderung oder Leseschwäche nicht selbst ankreuzen kann, darf sich einer selbst bestimmten Hilfsperson bedienen (§ 14 Abs. 5 BWahlG). Diese leistet ausschließlich technische Hilfe bei der Umsetzung Ihrer eigenen Entscheidung, ist zur Geheimhaltung verpflichtet und unterschreibt die Versicherung an Eides statt auf dem Wahlschein. Blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können zudem kostenlose Stimmzettelschablonen der Blindenvereine nutzen.

Die hier genannten Fristen gelten für die Bundestagswahl. Bei Landtags-, Kommunal- und Europawahlen richten sich Antragsfristen, Umschlagfarben und die zuständige Rücksendestelle nach der jeweiligen Landeswahlordnung und können abweichen. Maßgeblich sind stets die Angaben auf Ihrer Wahlbenachrichtigung und dem beigefügten Merkblatt.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler bei der Briefwahl

Wahlbrief zu spät abgeschickt. Der Wahlbrief muss am Wahltag bis 18:00 Uhr bei der aufgedruckten Stelle eingegangen sein. Ein verspäteter Wahlbrief wird nach § 39 Abs. 4 Nr. 1 BWahlG zurückgewiesen und ungeöffnet zu den Wahlunterlagen genommen – Ihre Stimme fällt ersatzlos aus, unabhängig vom Poststempel und ohne Benachrichtigung. Werfen Sie den Brief innerhalb Deutschlands spätestens am dritten Werktag vor der Wahl ein oder geben Sie ihn direkt beim Wahlamt ab.

Eidesstattliche Versicherung nicht unterschrieben. Die Versicherung an Eides statt auf dem Wahlschein ist zwingend (§ 36 BWahlG). Fehlt Ihre eigenhändige Unterschrift, wird der Wahlbrief nach § 39 Abs. 4 Nr. 6 BWahlG vollständig zurückgewiesen – beide Stimmen sind verloren. Das ist erfahrungsgemäß der häufigste Zurückweisungsgrund, weil viele nur den Stimmzettel ausfüllen und den Wahlschein übersehen.

Stimmzettel nicht im blauen Umschlag oder Umschlag offen. Der Stimmzettel muss allein und verschlossen im amtlichen Stimmzettelumschlag liegen, bevor dieser in den Wahlbriefumschlag kommt. Wird der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag abgegeben, sind nach § 39 Abs. 1 Satz 3 BWahlG zwingend beide Stimmen ungültig; fehlt der Stimmzettelumschlag oder ist weder er noch der Wahlbriefumschlag verschlossen, wird der Wahlbrief zudem nach § 39 Abs. 4 Nr. 3 und 4 BWahlG zurückgewiesen. Auch ein selbst besorgter oder anders gefärbter Umschlag führt zur Zurückweisung (Nr. 7).

Antragsfrist verpasst. Der Wahlschein kann nur bis zum zweiten Tag vor der Wahl – in der Regel Freitag, 15:00 Uhr – beantragt werden (§ 27 Abs. 1 BWO). Wer die Frist versäumt, verliert die Briefwahlmöglichkeit und muss am Wahltag persönlich in seinen zugewiesenen Wahlraum gehen; ausgenommen sind nur die engen Ausnahmefälle bis zum Wahltag um 15:00 Uhr.

Wahlschein nicht beigelegt oder in den falschen Umschlag gesteckt. Der Wahlschein gehört lose in den Wahlbriefumschlag, niemals in den Stimmzettelumschlag. Liegt dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein bei, wird der Wahlbrief nach § 39 Abs. 4 Nr. 2 BWahlG zurückgewiesen – der Wahlvorstand kann Ihre Stimme dann nicht dem Wählerverzeichnis zuordnen.

Mehrere Stimmzettelumschläge in einem Wahlbrief. Sammeln Familien ihre Umschläge in einem einzigen Wahlbriefumschlag, muss diesem die gleiche Anzahl gültiger und unterschriebener Wahlscheine beiliegen. Stimmt die Zahl nicht überein, wird der komplette Wahlbrief mit allen enthaltenen Stimmen zurückgewiesen (§ 39 Abs. 4 Nr. 5 BWahlG). Senden Sie im Zweifel jeden Wahlbrief einzeln.

Für eine andere Person ankreuzen. Auch bei Angehörigen ist es unzulässig, den Stimmzettel ohne oder gegen deren geäußerten Willen zu kennzeichnen. Wer unbefugt wählt, begeht Wahlfälschung nach § 107a StGB; darauf steht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, und bereits der Versuch ist strafbar. Zulässig ist ausschließlich technische Hilfe bei einer selbst getroffenen Entscheidung.

Ohne Wahlschein ins Wahllokal gehen. Nach Ausstellung eines Wahlscheins wird im Wählerverzeichnis ein Sperrvermerk eingetragen. Erscheinen Sie ohne den Wahlschein im Wahlraum, dürfen Sie nicht wählen – auch nicht mit Personalausweis. Nehmen Sie den Wahlschein und die unbenutzten Unterlagen deshalb immer mit, wenn Sie sich kurzfristig doch für das Wahllokal entscheiden.

Häufig gestellte Fragen

Fragen zur Briefwahl

Bis wann kann ich den Wahlschein für die Briefwahl beantragen?

Der Wahlschein kann bis zum zweiten Tag vor der Wahl – also in der Regel Freitag – bis 15:00 Uhr beantragt werden (§ 27 Bundeswahlordnung). In besonderen Ausnahmefällen ist ein Antrag noch am Wahltag bis 15:00 Uhr möglich: bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die den Besuch des Wahlraums unmöglich macht, sowie in allen Fällen des § 25 Abs. 2 BWO – also insbesondere für Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind (§ 27 Abs. 4 Satz 2 BWO). Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich, denn die Unterlagen müssen Ihnen erst noch zugeschickt werden.

Kostet die Briefwahl etwas?

Nein. Die Beantragung des Wahlscheins ist kostenlos. Auch der Versand des Wahlbriefs innerhalb Deutschlands ist portofrei: Sie müssen den roten Wahlbriefumschlag nicht frankieren, da die Deutsche Post das Porto übernimmt und es vom Bund erstattet bekommt (§ 36 Bundeswahlgesetz). Nur aus dem Ausland abgesandte Wahlbriefe müssen Sie selbst frankieren.

Wann muss der Wahlbrief spätestens ankommen?

Der Wahlbrief muss am Wahltag bis spätestens 18:00 Uhr bei der auf dem Umschlag angegebenen Stelle eingegangen sein (§ 36 Bundeswahlgesetz). Entscheidend ist der Eingang, nicht der Poststempel – später eingehende Wahlbriefe werden nicht mehr gezählt. Senden Sie ihn innerhalb Deutschlands spätestens am dritten Werktag vor der Wahl ab.

Kann ich trotz Briefwahl im Wahllokal wählen?

Ja, solange Sie die Briefwahlunterlagen noch nicht abgeschickt haben. Bei der Bundestagswahl können Sie mit dem Wahlschein in jedem Wahlraum Ihres Wahlkreises wählen (§ 14 Abs. 3 BWahlG); bei der Europawahl gilt der Kreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt (§ 6 Abs. 5 EuWG), bei Landtags- und Kommunalwahlen das jeweilige Landesrecht. Bringen Sie dazu unbedingt den Wahlschein mit, weil im Wählerverzeichnis nach § 30 BWO ein Sperrvermerk „W“ eingetragen wird – Sie bleiben also eingetragen, können ohne den Wahlschein aber nicht mehr abstimmen.

Muss ich für die Briefwahl einen Grund angeben?

Nein. Seit Abschaffung der Begründungspflicht können alle Wahlberechtigten ohne Angabe von Gründen Briefwahl beantragen. Sie müssen also nicht nachweisen, dass Sie am Wahltag verhindert sind.

Was passiert, wenn ich die eidesstattliche Versicherung nicht unterschreibe?

Ohne unterschriebene Versicherung an Eides statt auf dem Wahlschein ist die Briefwahl ungültig und Ihre Stimme wird nicht gezählt. Mit der Unterschrift versichern Sie, den Stimmzettel persönlich oder nach Ihrem erklärten Willen gekennzeichnet zu haben (§ 36 Bundeswahlgesetz).

Was mache ich, wenn die Briefwahlunterlagen nicht ankommen?

Melden Sie sich sofort bei der Gemeindebehörde und versichern Sie glaubhaft, dass Ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist. In diesem Fall kann Ihnen bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden (§ 28 Abs. 10 BWO). Warten Sie damit nicht bis zum Wahltag, denn danach ist ein Ersatz nicht mehr möglich und Sie können nicht mehr wählen.

Können Deutsche im Ausland per Briefwahl wählen?

Ja, aber sie stehen ohne Wohnsitz in Deutschland nicht automatisch im Wählerverzeichnis. Sie müssen zunächst einen Antrag auf Eintragung stellen, der spätestens am 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde eingegangen sein muss (§ 18 BWO); Post, Fax und elektronische Übermittlung sind zulässig. Der Wahlbrief aus dem Ausland ist selbst zu frankieren und muss ebenfalls bis 18:00 Uhr am Wahltag in Deutschland eingegangen sein, weshalb Sie ihn per Luftpost und mit möglichst großem Vorlauf absenden sollten.

Kann ich die Briefwahl telefonisch beantragen?

Nein, eine telefonische Antragstellung ist nach § 27 Abs. 1 BWO ausdrücklich unzulässig, weil Ihre Identität am Telefon nicht sicher geprüft werden kann. Zulässig sind der Online-Antrag über das Portal Ihrer Kommune, der schriftliche Antrag per Post, Fax oder E-Mail sowie die persönliche Beantragung im Bürgeramt oder in der Briefwahlstelle.

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