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Fundbüro: Fund melden / Verlust melden

Bürgeramt · Fundwesen

PersönlichTeilweise online

Das Fundbüro – in vielen Städten Teil des Bürgeramts oder Ordnungsamts – ist die zentrale Anlaufstelle, wenn Sie etwas verloren oder gefunden haben. Hier können Sie kostenlos einen Verlust melden, eine gefundene Sache abgeben und in der städtischen Fundsachendatenbank nach Ihrem Gegenstand suchen. Rechtliche Grundlage ist das Fundrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 965 ff. BGB).

Wer eine fremde Sache findet und an sich nimmt, ist nach § 965 BGB verpflichtet, den Fund unverzüglich anzuzeigen, sofern der Eigentümer nicht bekannt ist. Das Fundbüro bewahrt die Sache mindestens sechs Monate auf (§ 973 BGB). Wird sie nicht abgeholt, kann der Finder Eigentümer werden oder die Sache wird öffentlich versteigert (§§ 979, 980 BGB). Für seine Ehrlichkeit hat der Finder unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Finderlohn (§ 971 BGB).

Letzte Aktualisierung24. August 2026
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Bürgeramt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Verfahren und Gebühren können je nach Bundesland und Kommune variieren. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
KostenKostenlosMelden gebührenfrei
Aufbewahrung6 MonateAb Anzeige (§ 973 BGB)
ModalitätOnline + PersönlichSuche & Abgabe
Finderlohn5 %Bis 500 €, dann 3 %
Benötigte Unterlagen

Was Sie mitbringen müssen

Gültiger Personalausweis oder Reisepass

Ein gültiges Ausweisdokument benötigen Sie sowohl bei der Abgabe eines Fundes als auch bei der Abholung eines wiedergefundenen Gegenstands. Das Fundbüro nimmt Ihre Personalien als Finder auf, weil es Sie andernfalls weder wegen des Finderlohns noch wegen des Eigentumsübergangs nach sechs Monaten (§ 973 BGB) benachrichtigen könnte. Wer keinen deutschen Personalausweis besitzt, weist sich mit Reisepass, eID-Karte oder Aufenthaltstitel aus; ausländische Dokumente werden akzeptiert, solange sie gültig sind und ein Lichtbild tragen.

Genaue Beschreibung des Gegenstands

Beschreiben Sie die verlorene oder gefundene Sache so detailliert wie möglich: Marke, Modell, Farbe, Größe, Material, Gebrauchsspuren, Aufkleber, Gravuren und – bei Taschen oder Geldbörsen – der Inhalt. Notieren Sie zusätzlich Ort und Zeitpunkt möglichst genau, also Straße, Haltestelle, Linie oder Uhrzeit. Nur mit diesen Angaben kann die Sachbearbeitung Ihre Verlustmeldung mit einem eingehenden Fund abgleichen; Sammelbegriffe wie „schwarze Jacke“ führen erfahrungsgemäß fast nie zu einer Zuordnung.

Eigentumsnachweis (bei der Abholung)

Um einen Gegenstand herauszubekommen, müssen Sie Ihre Empfangsberechtigung glaubhaft machen. Geeignet sind Kaufbeleg, Rechnung, Garantiekarte, Fotos, Seriennummer oder IMEI eines Smartphones, die Rahmennummer beim Fahrrad, der Entsperrcode des Geräts oder eine Aufzählung des Geldbörseninhalts. Digitale Belege auf dem Handy reichen in der Regel aus; ohne plausiblen Nachweis darf das Fundbüro die Herausgabe verweigern, weil es sonst gegenüber dem wahren Eigentümer haftet.

Fundnummer bzw. Eingangsbestätigung

Nach jeder Verlust- oder Fundanzeige erhalten Sie ein Aktenzeichen oder eine Fundnummer, bei Online-Meldungen meist per E-Mail. Bringen Sie diese Nummer zum Termin mit, denn damit findet die Sachbearbeitung Ihren Vorgang sofort, statt den gesamten Bestand durchsuchen zu müssen. Für Finder ist die Bestätigung zugleich der Nachweis, dass sie die Anzeigepflicht nach § 965 BGB erfüllt haben – Voraussetzung für Finderlohn und späteren Eigentumserwerb.

Vollmacht (bei Vertretung)

Können Sie nicht selbst erscheinen, holt eine andere Person den Gegenstand mit einer formlosen schriftlichen Vollmacht mit Datum und Unterschrift, einer Ausweiskopie des Eigentümers sowie dem eigenen Ausweis ab. Für Kinder und Jugendliche übernehmen das die Sorgeberechtigten, für Unternehmen genügt meist ein Schreiben auf Firmenbriefkopf. Das ist besonders praktisch, wenn das zuständige Fundbüro in einer anderen Stadt liegt – viele Ämter versenden Fundsachen nur ausnahmsweise und gegen Kostenübernahme.

Zahlungsmittel für Gebühr und Finderlohn

Erhebt die Kommune bei der Abholung eine Verwaltungs- oder Aufbewahrungsgebühr, ist sie in der Regel sofort vor Ort zu begleichen. Viele Fundbüros akzeptieren ausschließlich Bargeld oder EC-Karte, Kreditkarten nur selten – fragen Sie vor dem Termin telefonisch nach. Hat ein Finder den Gegenstand abgegeben und Finderlohn angemeldet, wird dieser entweder direkt bei der Herausgabe abgewickelt oder Ihre Kontaktdaten werden dem Finder mit Ihrer Zustimmung übermittelt.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuständige Fundstelle ermitteln

    Klären Sie zuerst, wo der Gegenstand abhandengekommen ist, denn davon hängt die Zuständigkeit ab. Für Straßen, Parks, Ämter und städtische Gebäude ist das Fundbüro der Stadt zuständig, in kleineren Gemeinden übernimmt die Gemeindeverwaltung oder das Ordnungsamt diese Aufgabe. Für Züge und Bahnhöfe ist es der Fundservice der Deutschen Bahn, für Bus, Straßenbahn, U- und S-Bahn das jeweilige Verkehrsunternehmen, für Flughäfen das Fundbüro des Flughafenbetreibers. In Geschäften, Museen oder Restaurants bewahrt zunächst der Betreiber selbst auf und gibt die Sache erst später beim Fundbüro ab – fragen Sie deshalb immer auch direkt vor Ort nach.

  2. 2

    Verlust oder Fund unverzüglich melden

    Melden Sie den Vorfall über das Online-Formular Ihrer Kommune, telefonisch oder persönlich am Schalter. Als Finder sind Sie nach § 965 BGB verpflichtet, den Fund unverzüglich anzuzeigen, wenn der Eigentümer nicht bekannt ist – die Pflicht entfällt nur bei Sachen mit einem Wert von höchstens zehn Euro. Geben Sie Fundort, Uhrzeit und eine genaue Beschreibung an und hinterlassen Sie eine dauerhaft erreichbare Telefonnummer oder E-Mail-Adresse. Die Anzeige selbst dauert online wenige Minuten, am Schalter meist unter einer Viertelstunde, und ist in beiden Fällen gebührenfrei.

  3. 3

    Fundsache abliefern oder verwahren

    Als Finder sind Sie nach § 967 BGB berechtigt und auf Anordnung der Behörde verpflichtet, die Sache abzuliefern; bis dahin müssen Sie sie nach § 966 BGB sorgfältig verwahren. Geht die Sache dabei verloren oder wird sie beschädigt, haften Sie nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (§ 968 BGB). Wurde der Gegenstand in den Räumen oder Verkehrsmitteln einer Behörde oder eines Verkehrsunternehmens gefunden, ist die sofortige Abgabe dort nach § 978 BGB zwingend – eine eigene Verwahrung ist dann ausgeschlossen. Verderbliche Sachen oder Tiere darf die Behörde vorzeitig verwerten bzw. anderweitig unterbringen.

  4. 4

    Fundsachen durchsuchen

    Prüfen Sie die Online-Fundsachendatenbank Ihrer Kommune, sofern vorhanden; meist lässt sich nach Kategorie, Fundzeitraum und Fundort filtern. Abgegebene Sachen erscheinen dort nicht sofort, weil sie zuerst erfasst, beschrieben und bewertet werden – eine wiederholte Suche über mehrere Wochen ist deshalb sinnvoll. Bietet Ihre Gemeinde keinen Online-Dienst an, fragen Sie telefonisch nach oder erscheinen Sie persönlich; die Sachbearbeitung gleicht Ihre Verlustanzeige dann mit dem Bestand ab. Denken Sie parallel an Bahn, Nahverkehr und Flughafen, deren Bestände getrennt geführt werden.

  5. 5

    Gegenstand abholen

    Wurde Ihr Gegenstand gefunden, holen Sie ihn mit Personalausweis, Eigentumsnachweis und der Fundnummer ab. In kleineren Städten genügen die regulären Öffnungszeiten, größere Fundbüros vergeben zunehmend feste Termine – klären Sie das vorab. Je nach Kommune wird eine Verwaltungs- oder Aufbewahrungsgebühr fällig, die Sie vor Ort begleichen; die Übernahme quittieren Sie schriftlich. Hat ein privater Finder die Sache abgegeben, müssen Sie ihm zusätzlich den gesetzlichen Finderlohn nach § 971 BGB zahlen, bevor oder nachdem Sie die Sache erhalten.

  6. 6

    Fristen und Verwertung beachten

    Das Fundbüro bewahrt Fundsachen mindestens sechs Monate ab der Anzeige auf. Holt der Verlierer die Sache in dieser Zeit nicht ab, erwirbt der Finder automatisch das Eigentum (§ 973 BGB) – dafür ist kein Bescheid und kein Antrag nötig. Verzichtet der Finder auf sein Recht oder wurde die Sache in einer Behörde oder einem Verkehrsmittel gefunden, fällt sie an die Kommune bzw. das Verkehrsunternehmen (§§ 976, 978 BGB) und wird nach öffentlicher Aufforderung zur Empfangnahme versteigert (§§ 979, 980 BGB). Der Versteigerungserlös tritt an die Stelle der Sache und kann noch drei Jahre lang beansprucht werden (§ 981 BGB); gegen den Finder besteht nach dem Eigentumsübergang ebenfalls bis zu drei Jahre ein Bereicherungsanspruch (§ 977 BGB).

Gebühreninformation

Kosten, Finderlohn und Bezahlung

Gebühren & Finderlohn

Verlust meldenKostenlos
Fund abgebenKostenlos
Verwaltungs-/Aufbewahrungsgebührabhängig von der Kommune
Finderlohn bis 500 €5 % des Wertes
Finderlohn über 500 €3 % vom Mehrwert
Finderlohn bei Tieren3 % des Wertes
Fund in Behörde/Verkehrsmittelhalber Satz ab 50 € (§ 978 BGB)
Zahlungsmittelbar / EC-Karte (je nach Amt)

Das Melden eines Verlusts und die Abgabe eines Fundes sind bundesweit gebührenfrei. Eine Verwaltungs- oder Aufbewahrungsgebühr bei der Abholung legt jede Kommune in ihrer eigenen Gebührensatzung fest – einen bundeseinheitlichen Betrag gibt es nicht, die Höhe ist daher abhängig von der zuständigen Behörde und vor dem Termin im örtlichen Gebührenverzeichnis oder telefonisch zu erfragen. Häufig wird die Gebühr nach Lagerdauer oder Sachwert gestaffelt, und für sperrige Gegenstände wie Fahrräder fällt sie eher an als für eine Geldbörse.

Der Finderlohn nach § 971 BGB beträgt fünf Prozent des Sachwerts bis 500 Euro und drei Prozent vom darüber hinausgehenden Betrag, bei Tieren einheitlich drei Prozent; eine Wertuntergrenze sieht § 971 BGB nicht vor – die Zehn-Euro-Grenze betrifft ausschließlich die Anzeigepflicht (§ 965 Abs. 2 Satz 2 BGB) und den Fristbeginn (§ 973 Abs. 2 BGB); hat die Sache nur einen persönlichen Wert, ist der Finderlohn nach § 971 Abs. 1 Satz 2 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen. Für Funde, die in einer Behörde oder einem Verkehrsmittel abgegeben wurden, gilt nach § 978 BGB nur der halbe Satz und erst ab einem Wert von 50 Euro. Unabhängig davon kann der Finder nach § 970 BGB Ersatz notwendiger Aufwendungen verlangen, etwa Porto, Fahrt- oder Futterkosten bei einem Fundtier. Wird eine nicht abgeholte Sache versteigert, tritt der Erlös an ihre Stelle und kann noch drei Jahre lang beansprucht werden (§ 981 BGB).

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Viele Kommunen führen eine Online-Fundsuche. Prüfen Sie sie über mehrere Wochen regelmäßig, da abgegebene Funde erst nach und nach erfasst werden.

Im Zug oder am Bahnhof Verlorenes betreut der Fundservice der Deutschen Bahn: Funde werden zunächst sieben Tage am Bahnhof, danach im zentralen Lager in Wuppertal aufbewahrt; je nach Wertkategorie fällt ein Bearbeitungsentgelt an.

Bei Sachen mit einem Wert von höchstens zehn Euro entfällt nach § 965 Abs. 2 Satz 2 BGB die Anzeigepflicht, und nach § 973 Abs. 2 BGB beginnt die Sechs-Monats-Frist erst mit der Anzeige beim Finder selbst. Auf den Finderlohn wirkt sich diese Grenze dagegen nicht aus: § 971 BGB kennt keine Wertuntergrenze.

Werden Fundsachen nach Ablauf der Frist nicht abgeholt, kündigt die Kommune die Versteigerung nach § 980 BGB öffentlich an – die Versteigerung selbst richtet sich nach § 979 BGB – und gibt Berechtigten so eine letzte Gelegenheit, ihre Ansprüche geltend zu machen.

Gefundene Ausweispapiere, Bankkarten oder Schlüssel sollten Sie umgehend abgeben – sie haben für den Verlierer hohen Wert, für den Finder dagegen meist nur einen geringen Finderlohn, weil sich dieser nach dem Sachwert bemisst. Ausgeschlossen ist er aber nicht: Hat die Sache nur einen persönlichen Wert, ist der Finderlohn nach § 971 Abs. 1 Satz 2 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Haben Sie eine Geldbörse verloren, sperren Sie Bank- und Kreditkarten sofort über den zentralen Sperr-Notruf 116 116 und melden Sie erst danach den Verlust beim Fundbüro. Den Verlust des Personalausweises müssen Sie nach § 27 Abs. 1 PAuswG unverzüglich der Personalausweisbehörde anzeigen – Einzelheiten dazu finden Sie unter Personalausweis Verlust.

Für ausländische Staatsangehörige gilt: Der Verlust eines Reisepasses ist zusätzlich der Botschaft oder dem Konsulat des Heimatstaats zu melden, der Verlust eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung der zuständigen Ausländerbehörde, die ein Ersatzdokument ausstellt. Eine Verlustanzeige bei der Polizei ist dabei oft die Grundlage für die Neuausstellung und sollte deshalb schriftlich bestätigt werden.

Entlaufene Haustiere gelten rechtlich als Fundsachen. Die Gemeinde ist für die Unterbringung zuständig und arbeitet dafür meist mit einem örtlichen Tierheim zusammen – melden Sie ein zugelaufenes Tier daher beim Fundbüro und beim Tierheim, und suchen Sie als Halter an beiden Stellen.

Für einen Schatzfund – eine so lange verborgene Sache, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist – gilt nicht das Fundrecht, sondern § 984 BGB: Das Eigentum fällt je zur Hälfte an den Entdecker und an den Eigentümer der Sache, in der der Schatz verborgen war. Bei archäologischen Funden gehen die Denkmalschutzgesetze der Länder häufig vor; wenden Sie sich dann an die Denkmalschutzbehörde.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Nur beim städtischen Fundbüro gesucht. Funde aus Zug und Bahnhof verwaltet der DB-Fundservice, im Nahverkehr die Verkehrsbetriebe, am Flughafen das Airport-Fundbüro – suchen Sie überall.

Zu lange gewartet. Nach Ablauf der sechsmonatigen Aufbewahrungsfrist geht das Eigentum automatisch auf den Finder über oder die Sache wird versteigert (§§ 973, 979, 980 BGB). Sie erhalten darüber keine Benachrichtigung; danach bleibt nur noch der Bereicherungsanspruch gegen den Finder (§ 977 BGB) oder der Erlös (§ 981 BGB) – beides längstens drei Jahre.

Kein Eigentumsnachweis dabei. Ohne Beleg, Foto oder Seriennummer kann das Fundbüro die Herausgabe verweigern. Sammeln Sie vorab alles, was Ihr Eigentum belegt.

Fund verschwiegen oder behalten. Wer einen anzeigepflichtigen Fund nicht meldet oder ihn auf Nachfrage verheimlicht, verliert nach § 971 Abs. 2 BGB den Finderlohn und nach § 973 Abs. 2 BGB den Eigentumserwerb. Zusätzlich droht ein Strafverfahren wegen Unterschlagung nach § 246 StGB, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist.

Karten und Ausweise nicht gesperrt und nicht gemeldet. Wer nach dem Verlust der Geldbörse nur das Fundbüro informiert, aber die Bankkarte nicht über 116 116 sperrt, haftet unter Umständen für Abbuchungen bis zur Sperrung. Die unterbliebene Verlustanzeige des Personalausweises bei der Personalausweisbehörde (§ 27 Abs. 1 PAuswG) kann außerdem als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

Unvollständige oder veraltete Kontaktdaten hinterlassen. Ohne erreichbare Telefonnummer oder E-Mail-Adresse kann das Fundbüro Sie nicht informieren, wenn Ihr Gegenstand eintrifft – die Sache bleibt liegen und wird nach sechs Monaten verwertet. Melden Sie deshalb auch einen Umzug oder eine neue Nummer nach, solange Ihre Verlustanzeige noch läuft.

Fundsache aus einem Verkehrsmittel zu Hause verwahrt. Wer eine im Bus, Zug oder in einer Behörde gefundene Sache mitnimmt und selbst aufbewahrt, verstößt gegen die Ablieferungspflicht nach § 978 BGB. Das kostet den – ohnehin nur halben – Finderlohn und kann ebenfalls als Unterschlagung gewertet werden.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Was kostet das Fundbüro?

Das Melden eines Verlusts oder einer Fundsache beim Fundbüro ist grundsätzlich kostenlos. Bei der Abholung kann jedoch eine Verwaltungs- oder Aufbewahrungsgebühr anfallen, deren Höhe jede Kommune in ihrer Gebührensatzung selbst festlegt. Diese liegt meist im einstelligen bis niedrigen zweistelligen Eurobereich.

Wie lange werden Fundsachen aufbewahrt?

Nach § 973 BGB bewahrt das Fundbüro Fundsachen mindestens sechs Monate ab der Anzeige des Fundes auf. Wird die Sache in dieser Zeit nicht vom Verlierer abgeholt, erwirbt der Finder das Eigentum. Übt der Finder sein Recht nicht aus oder wurde die Sache in einer Behörde oder einem Verkehrsmittel gefunden, fällt sie an die Kommune und wird in der Regel öffentlich versteigert (§§ 979, 980 BGB).

Gibt es eine Online-Suche für Fundsachen?

Ja, viele Städte und Gemeinden bieten eine Online-Fundsachensuche an, in der gemeldete Funde mit Beschreibung und Fundort eingetragen sind. Da neue Funde laufend ergänzt werden, sollten Sie die Datenbank über mehrere Wochen regelmäßig prüfen. Ob Ihre Kommune einen Online-Dienst anbietet, erfahren Sie auf dem jeweiligen Stadt- oder Verwaltungsportal.

Wie hoch ist der Finderlohn?

Nach § 971 BGB beträgt der Finderlohn fünf Prozent des Wertes bis 500 Euro und drei Prozent vom Mehrwert darüber; bei Tieren sind es drei Prozent. Eine Wertuntergrenze kennt § 971 BGB nicht; die Zehn-Euro-Grenze betrifft allein die Anzeigepflicht (§ 965 Abs. 2 Satz 2 BGB) und den Fristbeginn (§ 973 Abs. 2 BGB). Der Anspruch entfällt nach § 971 Abs. 2 BGB nur, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund verheimlicht. Bei Fundsachen, die in einer Behörde oder einem Verkehrsmittel abgegeben wurden, gilt nach § 978 BGB nur der halbe Satz und erst ab einem Wert von 50 Euro.

Muss ich jeden Fund beim Fundbüro melden?

Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, ist nach § 965 BGB verpflichtet, den Fund unverzüglich anzuzeigen, wenn der Eigentümer nicht bekannt ist. Diese Anzeigepflicht entfällt nur bei Sachen mit einem Wert von höchstens zehn Euro. Wer einen anzeigepflichtigen Fund verschweigt, verliert seinen Anspruch auf Finderlohn und Eigentum.

Ich habe etwas im Zug verloren – ist das Fundbüro der Stadt zuständig?

Nein. Gegenstände, die in Zügen oder an Bahnhöfen verloren wurden, landen beim Fundservice der Deutschen Bahn, nicht beim städtischen Fundbüro. Verluste im Nahverkehr (Bus, U- und S-Bahn) verwalten die jeweiligen Verkehrsbetriebe, am Flughafen das dortige Fundbüro. Diese Fundstellen erheben oft eigene Bearbeitungsentgelte.

Was passiert mit gefundenem Bargeld?

Bargeld ist eine Fundsache wie jede andere: Ab einem Wert von mehr als zehn Euro muss der Fund angezeigt und die Summe in der Regel abgeliefert werden. Meldet sich der Verlierer nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige, erwirbt der Finder das Geld nach § 973 BGB; bei Funden in Behörden oder Verkehrsmitteln fällt es dagegen an die Kommune oder das Verkehrsunternehmen (§ 978 BGB). Holt der Verlierer das Geld ab, steht dem Finder der Finderlohn von fünf Prozent bis 500 Euro und drei Prozent vom Mehrbetrag zu.

Ich habe einen Personalausweis oder einen Schlüssel gefunden – was muss ich tun?

Geben Sie Ausweispapiere, Bankkarten und Schlüssel umgehend beim Fundbüro oder bei der Polizei ab, da für den Verlierer ein hoher Schaden und ein Missbrauchsrisiko droht. Einen Finderlohn erhalten Sie dafür praktisch nie, weil er sich nach dem Sachwert richtet und dieser bei Dokumenten und Schlüsseln unter den gesetzlichen Wertgrenzen liegt. Der Verlierer selbst muss den Verlust seines Personalausweises nach § 27 Abs. 1 PAuswG unverzüglich der Personalausweisbehörde anzeigen.

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