AmtsDeutschland
0%
Zum Hauptinhalt springen
Behördengang suchen

Melderegisterauskunft beantragen

Bürgeramt · Meldewesen

OnlineSchriftlich + Persönlich

Über die Melderegisterauskunft kann jede Person, jedes Unternehmen oder jede Stelle Daten zu einer bestimmten, namentlich benannten Person aus dem Melderegister erhalten – etwa die aktuelle Anschrift, um einen alten Bekannten zu finden, eine Forderung durchzusetzen oder eine Zustellung zu veranlassen. Das Verfahren ist bundesweit im Bundesmeldegesetz (BMG) geregelt; die Höhe der Gebühren legt jedoch jede Kommune selbst fest.

Das Gesetz unterscheidet zwei Stufen: Die einfache Auskunft nach § 44 BMG liefert Name, Doktorgrad und derzeitige Anschrift. Die erweiterte Auskunft nach § 45 BMG umfasst zusätzliche Daten wie frühere Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder frühere Anschriften, setzt aber ein glaubhaft gemachtes berechtigtes Interesse voraus. Die Selbstauskunft über die eigenen Daten ist nach Art. 15 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 DSGVO kostenlos (§ 10 BMG regelt insoweit nur die Identitätsprüfung). Liegt eine Auskunftssperre nach § 51 BMG vor, werden keine Daten herausgegeben.

Letzte Aktualisierung24. August 2026
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Bürgeramt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Verfahren und Gebühren können je nach Bundesland und Kommune variieren. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Einfache Auskunftca. 10–12 EUR (online teils ab 5 EUR)Je nach Kommune
Erweiterte Auskunftca. 14–22,50 EURBerechtigtes Interesse nötig
BearbeitungszeitAbhängig von der BehördeOnline teils sofort
ModalitätOnline / schriftlichAuch persönlich
Benötigte Unterlagen

Was Sie für den Antrag brauchen

Angaben zur gesuchten Person

Die Meldebehörde darf nur Auskunft erteilen, wenn sie die gesuchte Person anhand Ihrer Angaben eindeutig identifizieren kann (§ 44 Abs. 3 BMG). Nennen Sie deshalb mindestens Familienname und Vornamen, besser zusätzlich Geburtsdatum, Geschlecht, frühere Namen (etwa Geburtsname vor einer Heirat) und eine frühere Anschrift mit Straße und Hausnummer. Diese Angaben brauchen Sie nicht nachzuweisen – sie stammen aus Ihren eigenen Unterlagen wie altem Schriftverkehr, Verträgen, Rechnungen oder Gerichtsdokumenten. Bei häufigen Namen wie Müller oder Schmidt scheitert eine Anfrage ohne Geburtsdatum regelmäßig an der Identifizierung.

Ausgefüllter Antrag / Antragsformular

Fast jede Kommune stellt ein Online-Formular im Verwaltungsportal oder ein PDF zum Ausdrucken auf der Seite des Bürgeramts bereit. Darin tragen Sie Ihre eigenen Daten als antragstellende Person, die Angaben zur gesuchten Person und die gewünschte Auskunftsart (einfach nach § 44 BMG oder erweitert nach § 45 BMG) ein. Ein formloses Schreiben wird ebenfalls akzeptiert, solange alle Pflichtangaben und die Zweckerklärung enthalten sind. Bei einem persönlichen Termin füllen Sie das Formular vor Ort aus; das Formular selbst ist unbefristet gültig, entscheidend ist der Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde.

Erklärung zum Verwendungszweck

Jede antragstellende Person muss erklären, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden (§ 44 Abs. 4 BMG). Diese Erklärung ist Teil des Formulars und wird bei einem formlosen Antrag im Schreiben abgegeben; ohne sie wird der Antrag nicht bearbeitet. Wird die Auskunft zu gewerblichen Zwecken genutzt – etwa durch ein Inkassounternehmen, einen Vermieter oder eine Kanzlei –, ist dieser Zweck ausdrücklich anzugeben. Die Erklärung gilt nur für die konkrete Anfrage; für jede weitere Person und jede spätere Anfrage müssen Sie sie erneut abgeben.

Nachweis des berechtigten Interesses (nur erweiterte Auskunft)

Für die erweiterte Auskunft nach § 45 BMG müssen Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Als Beleg dienen Kopien von Dokumenten aus Ihrem eigenen Bestand: ein unbezahlter Vertrag samt Mahnung, ein Mahnbescheid oder Vollstreckungstitel, eine gerichtliche Aufforderung zur Anschriftenermittlung, ein Erbschein oder eine Aufforderung des Nachlassgerichts. Diese Nachweise unterliegen keiner Gültigkeitsfrist, sollten den Anspruch aber erkennbar noch offen zeigen. Ein bloßes Neugier-, Recherche- oder Werbeinteresse reicht nicht aus und führt zur Ablehnung der erweiterten Auskunft.

Ausweisdokument der antragstellenden Person

Bei einer persönlichen Vorsprache im Bürgeramt weisen Sie sich mit gültigem Personalausweis, Reisepass oder – bei ausländischen Staatsangehörigen – mit Pass und Aufenthaltstitel aus. Das Dokument muss zum Zeitpunkt des Termins gültig sein; Sie erhalten es an der Schalterstelle sofort zurück. Bei schriftlichen Anträgen genügt in der Regel die vollständige Angabe von Name und Anschrift, manche Kommunen verlangen zusätzlich eine Ausweiskopie, bei Online-Anträgen kann eine Identifizierung über die Online-Ausweisfunktion (eID) oder ein BundID-Konto vorgesehen sein.

Zahlungsmittel oder Zahlungsnachweis

Die Gebühr wird fast überall vor der Bearbeitung fällig. Wer online beantragt, zahlt direkt im Portal per Kreditkarte, giropay oder Lastschrift; wer schriftlich anfragt, überweist vorab und legt den Überweisungsbeleg bei oder erhält einen Gebührenbescheid. Vor Ort werden je nach Kommune EC-Karte oder Bargeld akzeptiert – Kartenzahlung ist nicht überall möglich, deshalb lohnt der Blick auf die Website des Bürgeramts vor dem Termin.

Vollmacht oder Nachweis der Vertretungsberechtigung

Beantragen Sie die Auskunft für eine andere Person, legen Sie eine formlose, unterschriebene Vollmacht mit Datum sowie eine Ausweiskopie der vollmachtgebenden Person bei. Unternehmen, Kanzleien und Inkassodienstleister weisen ihre Vertretungsberechtigung über Briefkopf, Handelsregisterauszug oder Anwaltsvollmacht nach. Die Vollmacht sollte den Zweck „Melderegisterauskunft über Herrn/Frau …“ ausdrücklich benennen, sonst kann die Behörde die Bearbeitung zurückstellen.

Schritt für Schritt

So beantragen Sie die Auskunft

  1. 1

    Art der Auskunft wählen

    Klären Sie zunächst, ob Ihnen die einfache Auskunft genügt. Sie liefert nach § 44 BMG Familienname, Vornamen mit Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, Doktorgrad und die derzeitige Anschrift – für eine Zustellung, eine Mahnung oder das Wiederfinden eines Bekannten reicht das meist aus. Weitergehende Daten wie Geburtsdatum und -ort, frühere Namen, Staatsangehörigkeit, frühere Anschriften mit Ein- und Auszugsdatum, gesetzlicher Vertreter, Ehegatte oder Sterbedatum gibt es nur über die erweiterte Auskunft nach § 45 BMG, die ein berechtigtes Interesse voraussetzt. Die Entscheidung sollten Sie vor der Antragstellung treffen, denn eine nachträgliche Erweiterung ist ein neuer, erneut gebührenpflichtiger Antrag.

  2. 2

    Zuständige Meldebehörde finden

    Ein bundesweites Register für private Anfragen gibt es nicht: Zuständig ist immer die Meldebehörde – je nach Kommune Bürgeramt, Einwohnermeldeamt, Bürgerbüro oder Kundenzentrum – am letzten bekannten Wohnort der gesuchten Person. Ist die Person von dort weggezogen, liefert diese Behörde in der Regel die neue Anschrift, sofern sie ihr durch die Rückmeldung der Zuzugskommune bekannt ist. Kennen Sie den letzten Wohnort nur ungefähr, richten Sie die Anfrage an die Kommune, in der die Person zuletzt nachweislich gemeldet war, etwa laut altem Briefverkehr oder Vertrag. Die Zuständigkeit klären Sie in wenigen Minuten über die Website der jeweiligen Stadt oder Gemeinde; einzelne Bundesländer bündeln die einfache Auskunft zusätzlich in einem zentralen Online-Portal.

  3. 3

    Antrag stellen

    Sie haben drei Wege: online über das Verwaltungsportal der zuständigen Kommune oder des Landes, schriftlich per Post oder E-Mail an die Meldebehörde, oder persönlich am Schalter des Bürgeramts. Tragen Sie die Angaben zur gesuchten Person, Ihre eigenen Kontaktdaten samt Zustellanschrift und die Erklärung zum Verwendungszweck ein. Der Online-Antrag ist meist in fünf bis zehn Minuten ausgefüllt; für eine persönliche Vorsprache bringen Sie Ausweis, Zahlungsmittel und Ihre Notizen zur gesuchten Person mit und buchen vorab einen Termin, da viele Bürgerämter keine offene Sprechstunde mehr anbieten. Fragen Sie mehrere Personen ab, stellen Sie für jede Person einen eigenen Antrag.

  4. 4

    Berechtigtes Interesse glaubhaft machen

    Beantragen Sie eine erweiterte Auskunft, beschreiben Sie in wenigen Sätzen konkret, wofür Sie die Daten brauchen, und fügen Sie passende Nachweise als Kopie bei – etwa Rechnung und Mahnung bei einer offenen Forderung, den Vollstreckungstitel bei einer Zwangsvollstreckung oder das Schreiben des Nachlassgerichts bei der Suche nach Erben. Pauschale Formulierungen wie „privates Interesse“ genügen nicht. Ohne nachvollziehbare Begründung lehnt die Behörde die erweiterte Auskunft ab und erteilt allenfalls die einfache Auskunft; die Gebühr für den geprüften Antrag kann trotzdem anfallen.

  5. 5

    Gebühr zahlen und Auskunft erhalten

    Nach Eingang der Gebühr – je nach Kommune per Überweisung, Online-Bezahldienst, EC-Karte oder bar – bearbeitet die Behörde Ihren Antrag. Automatisierte Online-Auskünfte nach § 49 BMG werden teils unmittelbar am Bildschirm angezeigt, schriftliche Anträge werden von Hand geprüft und dauern deutlich länger; eine bundesweit einheitliche Frist gibt es nicht, die tatsächliche Dauer ist abhängig von der zuständigen Behörde. Die Auskunft erhalten Sie per Post, als PDF im Portalpostfach oder direkt am Schalter.

  6. 6

    Antwort prüfen und weitere Schritte einleiten

    Prüfen Sie das Ergebnis genau. Bekommen Sie eine Anschrift, verwenden Sie diese nur für den angegebenen Zweck. Lautet die Antwort „nach unbekannt verzogen“, hat die Person beim Wegzug keine neue Anschrift hinterlassen – dann hilft nur eine Anfrage bei einer weiteren Kommune oder, bei einem Vollstreckungstitel, die Aufenthaltsermittlung durch den Gerichtsvollzieher nach § 755 ZPO. Erhalten Sie eine neutrale Antwort ohne Daten, kann eine Auskunftssperre nach § 51 BMG oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG eingetragen sein. Gegen eine ablehnende Entscheidung können Sie Widerspruch einlegen oder – je nach Bundesland – unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht erheben; die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid nennt Frist und Stelle.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Gebühren

Einfache Auskunft (§ 44 BMG)ca. 10–12 EUR (automatisiert online teils ab 5 EUR)
Erweiterte Auskunft (§ 45 BMG)ca. 14–22,50 EUR
Selbstauskunft (Art. 15 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 DSGVO)Kostenlos
ZahlungsmittelÜberweisung / online / EC / bar

Die Gebühren sind nicht bundeseinheitlich, sondern werden von jeder Kommune in ihrer Gebührensatzung festgelegt und variieren daher je nach Bundesland und Stadt. Beispiele: Berlin und München berechnen für die einfache Auskunft 10 Euro. In Schleswig-Holstein kostet die einfache Auskunft schriftlich oder persönlich 12,00 Euro (16,00 Euro bei erhöhtem Verwaltungsaufwand); die 5,00 Euro gelten dort ausschließlich für die automatisierte Online-Anfrage über das Serviceportal. Die erweiterte Auskunft kostet in Schleswig-Holstein 14,00 Euro, in Berlin und München 15 Euro und in Hamburg 22,50 Euro pro Person. Den für Sie geltenden Betrag nennt die Gebührensatzung der zuständigen Kommune, die in der Regel auf deren Website veröffentlicht ist.

Wichtig: Die Gebühr ist eine Bearbeitungs-, keine Erfolgsgebühr. Sie fällt auch dann an, wenn die Behörde die Person nicht ermitteln kann, die Anschrift „unbekannt verzogen“ lautet oder eine Auskunftssperre eine Herausgabe verhindert – zurückgezahlt wird in diesen Fällen normalerweise nichts. Für jede weitere gesuchte Person wird die Gebühr erneut berechnet. Kostenfrei bleiben zwei Konstellationen: die Selbstauskunft über die eigenen im Melderegister gespeicherten Daten nach Art. 15 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 DSGVO (§ 10 BMG regelt insoweit nur die Identitätsprüfung) sowie Datenübermittlungen an Gerichte und andere öffentliche Stellen, die nicht über § 44 BMG, sondern über § 34 BMG laufen. Einzelne Kommunen erlassen die Gebühr zudem bei nachgewiesener Bedürftigkeit oder für gemeinnützige Zwecke – ein Anspruch darauf besteht nicht.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die gesuchte Person kann eine Auskunftssperre nach § 51 BMG eingetragen haben, wenn eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen besteht. Die Behörde muss die betroffene Person dann vor jeder Auskunft anhören und lehnt ab, wenn eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. Sie erhalten eine neutrale Antwort, ohne dass Ihnen die Sperre offengelegt wird.

Ihre eigenen Daten dürfen Sie kostenlos einsehen. Die Selbstauskunft nach Art. 15 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 DSGVO – § 10 BMG regelt dabei allein die Identitätsprüfung – zeigt Ihnen auch, an wen in den letzten Jahren Auskünfte über Sie erteilt wurden.

Viele Kommunen und einige Bundesländer bieten die einfache Auskunft als automatisierten Online-Dienst nach § 49 BMG an. Das ist häufig schneller und günstiger als der persönliche Weg zum Amt, weil die Anfrage ohne manuelle Bearbeitung direkt gegen das Register läuft. Die erweiterte Auskunft nach § 45 BMG lässt sich dagegen nicht automatisieren, weil ein Sachbearbeiter Ihr berechtigtes Interesse prüfen muss.

Für Werbung oder Adresshandel ist die Auskunft tabu: Nach § 44 Abs. 4 BMG dürfen die Daten dafür nur verwendet werden, wenn die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat.

Sie können der automatisierten Melderegisterauskunft über das Internet sowie der Datenübermittlung an Parteien, Adressbuchverlage und an Stellen, die Alters- oder Ehejubiläen veröffentlichen, nach § 50 Abs. 5 BMG widersprechen. Der Widerspruch ist formlos, kostenlos und unbefristet und wird bei Ihrer Meldebehörde eingetragen; er verhindert allerdings keine einfache Einzelauskunft nach § 44 BMG.

Wer in einer Aufnahmeeinrichtung für Geflüchtete, einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Behinderteneinrichtung, einem Frauenhaus oder einer Justizvollzugsanstalt gemeldet ist, ist zusätzlich durch den bedingten Sperrvermerk nach § 52 BMG geschützt. Auskünfte an Private sind dann nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig – unabhängig davon, ob ein berechtigtes Interesse besteht.

Ist die gesuchte Person ins Ausland verzogen, speichert die Meldebehörde die Auslandsanschrift nur, wenn die Person sie bei der Abmeldung angegeben hat. Andernfalls lautet die Auskunft „nach unbekannt verzogen“ oder nennt lediglich das Zielland. Ein deutsches Melderegister für im Ausland lebende Personen existiert nicht; Auslandsvertretungen führen kein Verzeichnis, das für private Anfragen offensteht.

Für ausländische Staatsangehörige gelten dieselben Regeln: Das Melderegister erfasst alle in Deutschland gemeldeten Personen unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Auch antragstellende Personen ohne deutschen Pass können eine Melderegisterauskunft beantragen; die Staatsangehörigkeit der gesuchten Person selbst wird jedoch nur im Rahmen der erweiterten Auskunft nach § 45 BMG mitgeteilt.

Gerichte, Polizei, Finanzämter und andere öffentliche Stellen benötigen keine Melderegisterauskunft nach § 44 BMG – für sie regelt § 34 BMG die Datenübermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Gläubiger mit einem Vollstreckungstitel lassen die Anschrift ihres Schuldners in der Praxis meist durch den Gerichtsvollzieher nach § 755 ZPO ermitteln, der auf mehr Datenquellen zugreifen kann als das Melderegister allein.

Eine Suche nach Merkmalen statt nach Namen ist ausgeschlossen: Gruppenauskünfte über eine Vielzahl nicht namentlich benannter Personen sind nach § 46 BMG nur öffentlichen Stellen und nur bei öffentlichem Interesse erlaubt. Anfragen wie „alle Personen dieses Jahrgangs in Straße X“ werden daher ohne inhaltliche Prüfung abgelehnt.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Person nicht eindeutig benannt. Fehlen wichtige Merkmale, kann die Behörde die Person nach § 44 Abs. 3 BMG nicht zweifelsfrei identifizieren und lehnt die Auskunft ab – die Bearbeitungsgebühr ist trotzdem verfallen. Geben Sie deshalb von Anfang an Geburtsdatum, Geburtsname oder eine frühere Anschrift mit an.

Erweiterte Auskunft ohne Begründung. Für die erweiterte Auskunft nach § 45 BMG muss ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden. Ohne nachvollziehbare Begründung und Nachweis wird der Antrag zurückgewiesen.

Falsche Meldebehörde kontaktiert. Zuständig ist die Behörde am letzten bekannten Wohnort der gesuchten Person, nicht Ihr eigenes Bürgeramt. Eine Anfrage an die falsche Stelle wird nicht weitergeleitet, sondern zurückgewiesen – Sie verlieren mehrere Wochen und müssen den Antrag samt Gebühr bei der richtigen Kommune neu stellen.

Verwendungszweck verschwiegen. Wer eine gewerbliche Nutzung nicht angibt oder die Daten entgegen § 44 Abs. 4 BMG für Werbung oder Adresshandel verwendet, riskiert mehr als eine Ablehnung: Die zweckwidrige Verwendung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 BMG und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Zusätzlich sperren Kommunen auffällige Antragsteller für weitere Auskünfte.

Mehrere Personen in einer Anfrage. Eine Sammelanfrage über eine unbestimmte Personengruppe ist als Gruppenauskunft nach § 46 BMG nur öffentlichen Stellen erlaubt und wird bei Privatpersonen ohne inhaltliche Prüfung abgelehnt. Stellen Sie für jede namentlich benannte Person einen eigenen, gebührenpflichtigen Antrag.

Gebühr als Erfolgsgarantie missverstanden. Die Gebühr bezahlt die Bearbeitung, nicht das Ergebnis. Bleibt die Suche erfolglos, greift eine Auskunftssperre oder ist die Person „nach unbekannt verzogen“, erhalten Sie eine kostenpflichtige Fehlanzeige und in der Regel keine Erstattung.

Auf kostenpflichtige Privatportale hereingefallen. Kommerzielle „Personensuchdienste“ im Internet verlangen oft ein Vielfaches der amtlichen Gebühr und leiten die Anfrage lediglich weiter oder liefern veraltete Daten aus eigenen Beständen. Verbindlich und aktuell ist nur die Auskunft der zuständigen Meldebehörde.

Zu spät angefragt. Wer erst kurz vor Ablauf einer Verjährungs-, Klage- oder Ausschlagungsfrist die Anschrift sucht, kalkuliert die Bearbeitungszeit der Behörde nicht ein. Verzögert sich die Auskunft, kann die Frist verstreichen und der Anspruch verloren gehen – planen Sie deutlichen zeitlichen Vorlauf ein.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Was kostet eine Melderegisterauskunft?

Die Gebühr legt jede Kommune in ihrer Gebührensatzung selbst fest und variiert daher je nach Bundesland und Stadt. Für eine einfache Auskunft werden meist 10 bis 12 Euro pro Person berechnet (Berlin und München 10 Euro, Schleswig-Holstein 12 Euro schriftlich beziehungsweise 5 Euro über die automatisierte Online-Anfrage). Die erweiterte Auskunft kostet in der Regel 14 bis 22,50 Euro pro Person (Schleswig-Holstein 14 Euro, Berlin und München 15 Euro, Hamburg 22,50 Euro).

Welche Daten erhalte ich bei einer einfachen Auskunft?

Die einfache Melderegisterauskunft nach § 44 BMG umfasst den Familiennamen, die Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, einen Doktorgrad sowie die derzeitige Anschrift. Ist die Person verstorben, wird dies mitgeteilt. Weitergehende Daten gibt es nur über die erweiterte Auskunft nach § 45 BMG.

Was ist ein berechtigtes Interesse bei der erweiterten Auskunft?

Die erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 BMG wird nur erteilt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Das kann zum Beispiel die Durchsetzung einer Forderung, ein laufendes Gerichtsverfahren oder ein erbrechtlicher Anspruch sein. Ein reines Neugier- oder Werbeinteresse genügt nicht.

Kann die gesuchte Person die Auskunft verhindern?

Ja. Wer befürchtet, dass die Weitergabe seiner Daten Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen gefährdet, kann nach § 51 BMG eine Auskunftssperre eintragen lassen. Liegt eine Sperre vor, ist die Melderegisterauskunft nicht zulässig; der Anfragende erhält eine neutrale Antwort. Die Sperre gilt zwei Jahre und kann verlängert werden.

Kann ich meine eigenen Daten kostenlos einsehen?

Ja. Die Selbstauskunft aus dem Melderegister ist kostenlos; Anspruch und Unentgeltlichkeit folgen aus Art. 15 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 DSGVO. § 10 BMG regelt demgegenüber nur die Identitätsprüfung bei der Auskunftserteilung. Sie können bei Ihrer Meldebehörde persönlich, schriftlich oder elektronisch erfragen, welche Daten zu Ihrer Person gespeichert sind und an wen in den letzten Jahren Auskünfte erteilt wurden.

Darf ich die Daten für Werbung verwenden?

Nein. Nach § 44 Abs. 4 BMG darf die Auskunft nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden, es sei denn, die betroffene Person hat ausdrücklich eingewilligt. Bei der Antragstellung müssen Sie erklären, dass die Daten nicht zu diesen Zwecken genutzt werden; eine gewerbliche Nutzung ist anzugeben. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 BMG und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Wie lange dauert eine Melderegisterauskunft?

Eine bundesweit einheitliche Bearbeitungsfrist gibt es nicht; die Dauer ist abhängig von der zuständigen Behörde und ihrer Auslastung. Automatisierte Online-Auskünfte nach § 49 BMG werden teilweise unmittelbar im Portal angezeigt, während schriftliche und persönliche Anträge von einem Sachbearbeiter bearbeitet werden. Die erweiterte Auskunft dauert erfahrungsgemäß länger, weil zusätzlich das berechtigte Interesse geprüft und bei einer Auskunftssperre die betroffene Person angehört werden muss.

Was bedeutet die Antwort „nach unbekannt verzogen“?

Diese Auskunft bedeutet, dass die gesuchte Person sich zwar abgemeldet, der Meldebehörde aber keine neue Anschrift mitgeteilt hat und auch keine Rückmeldung einer Zuzugskommune vorliegt. Die Behörde hat dann keine weiteren Daten und darf auch keine ermitteln. Sie können es bei einer anderen Kommune versuchen, in der die Person vermutlich wohnt; liegt ein Vollstreckungstitel vor, ist die Aufenthaltsermittlung durch den Gerichtsvollzieher nach § 755 ZPO der aussichtsreichere Weg.

Finde ich auch eine Person, die ins Ausland gezogen ist?

Nur eingeschränkt. Die Auslandsanschrift steht im Melderegister ausschließlich dann, wenn die Person sie bei der Abmeldung freiwillig angegeben hat; andernfalls nennt die Auskunft höchstens das Zielland. Ein deutsches Melderegister für im Ausland lebende Personen existiert nicht, und deutsche Auslandsvertretungen führen kein Verzeichnis, das für private Anfragen geöffnet ist.

Behördengang nicht gefunden?

Teilen Sie uns mit, welche Informationen Sie benötigen.

Anfrage senden