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Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO

Erfahren Sie, welche Daten über Sie gespeichert sind — erste Kopie kostenlos

FormfreiErste Kopie kostenlosArt. 15 DSGVO

Jede Person kann von einem Verantwortlichen verlangen zu erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten über sie verarbeitet werden. Das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO ist voraussetzungslos: Sie müssen weder ein Interesse darlegen noch einen Verdacht begründen. Es gilt gegenüber Unternehmen, Vereinen, Arbeitgebern und Behörden gleichermaßen und ist der praktische Ausgangspunkt für fast jeden weiteren Schritt — Berichtigung, Löschung oder Widerspruch setzen voraus, dass Sie den Datenbestand überhaupt kennen.

Die Auskunft umfasst mehr als eine Liste von Datenfeldern. Zu nennen sind unter anderem die Verarbeitungszwecke, die Kategorien der Daten, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, die geplante Speicherdauer oder die Kriterien für ihre Festlegung, der Hinweis auf Ihre Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch sowie auf das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde. Werden Daten nicht bei Ihnen erhoben, ist auch die Herkunft anzugeben.

Besonders unterschätzt wird Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO: Bei automatisierten Entscheidungen einschließlich Profiling sind aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie über Tragweite und angestrebte Auswirkungen zu erteilen. Das ist der Hebel, mit dem sich eine automatisierte Ablehnung überhaupt erst nachvollziehen lässt.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
RechtsgrundlageArt. 15 DSGVO
VerifizierungArt. 15, 12 Abs. 3 und Abs. 5 DSGVO geprüft
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Datenschutzbehörde, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Erste Kopie0,00 EURWeitere Kopien: angemessenes Entgelt
AntwortfristEin MonatArt. 12 Abs. 3 — drei bei Komplexität
GegenüberJedem VerantwortlichenUnternehmen, Verein, Arbeitgeber, Behörde
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Ein formloses Schreiben

Ein Satz genügt: die Bitte um Auskunft nach Art. 15 DSGVO über alle zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Ein bestimmtes Formular gibt es nicht, und Sie müssen keinen Grund angeben. Nützlich ist der ausdrückliche Hinweis, dass Sie auch die Angaben nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h wünschen — sonst kommt häufig nur ein Datenauszug ohne Zwecke, Empfänger und Speicherdauer zurück.

Identitätsnachweis — nur bei begründeten Zweifeln

Der Verantwortliche darf zusätzliche Informationen zur Identifizierung anfordern, wenn er begründete Zweifel an Ihrer Identität hat. Eine Ausweiskopie ist dabei nicht automatisch geschuldet; wo sie verlangt wird, dürfen nicht benötigte Angaben geschwärzt werden. Bei einer Anfrage aus einem beim Unternehmen hinterlegten Kundenkonto oder von der bekannten E-Mail-Adresse bestehen solche Zweifel in der Regel nicht.

Nachweis des Zugangs

Die Monatsfrist beginnt mit dem Eingang Ihres Antrags. Damit Sie den Fristbeginn belegen können, empfiehlt sich eine E-Mail mit Sendenachweis oder ein Einwurf-Einschreiben. Ohne Zugangsnachweis lässt sich später schwer belegen, ab wann die Frist lief — und genau darauf stützt sich eine spätere Beschwerde.

Notiz zum Fristende

Rechnen Sie einen Monat ab Zugang und notieren Sie das Datum. Verlängert der Verantwortliche auf bis zu drei Monate, muss er Sie darüber innerhalb des ersten Monats unter Angabe der Gründe unterrichten. Eine kommentarlos verstreichende Frist ist bereits ein eigener Verstoß, den Sie der Aufsichtsbehörde melden können.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Verantwortlichen bestimmen

    Adressat ist die Stelle, die über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet — bei Webseiten nach dem Impressum, bei Konzernen die konkrete Gesellschaft, nicht die Dachmarke. Steht ein Datenschutzbeauftragter in der Datenschutzerklärung, ist dessen Adresse regelmäßig der schnellste Weg.

  2. 2

    Auskunft formlos verlangen

    Schreiben Sie per E-Mail oder Brief und nehmen Sie ausdrücklich auf Art. 15 DSGVO Bezug. Verlangen Sie neben den Daten selbst die Zwecke, die Empfänger oder Empfängerkategorien, die Speicherdauer beziehungsweise deren Kriterien, die Herkunft der Daten und — falls einschlägig — die Informationen zu automatisierten Entscheidungen nach Abs. 1 Buchst. h. Eine Begründung schulden Sie nicht.

  3. 3

    Monatsfrist im Blick behalten

    Nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO ist unverzüglich, in jedem Fall aber binnen eines Monats nach Eingang des Antrags zu antworten. Die Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies wegen der Komplexität oder der Zahl der Anträge erforderlich ist — dann muss der Verantwortliche Sie jedoch innerhalb des ersten Monats unter Angabe der Gründe unterrichten.

  4. 4

    Antwort auf Vollständigkeit prüfen

    Häufig kommt nur ein Auszug der Stammdaten. Fehlen Zwecke, Empfänger oder Speicherdauer, ist die Auskunft unvollständig. Setzen Sie eine kurze Nachfrist und benennen Sie die fehlenden Punkte einzeln — das ist zugleich die Grundlage einer späteren Beschwerde, weil sich daraus ergibt, was konkret nicht beantwortet wurde.

  5. 5

    Bei Verweigerung oder Schweigen: Beschwerde

    Bleibt die Antwort aus oder wird sie ohne tragfähigen Grund verweigert, können Sie sich kostenlos bei der Aufsichtsbehörde beschweren. Beruft sich der Verantwortliche darauf, Ihr Antrag sei offenkundig unbegründet oder exzessiv, trägt er dafür nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO die Beweislast — die Behauptung allein genügt nicht.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Erste Kopie unentgeltlichArt. 15 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 5 DSGVO
Erste Kopie der Daten0,00 EUR
Weitere Kopien desselben BestandsAngemessenes Entgelt
Auskunft in elektronischer Form0,00 EUR
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde0,00 EUR

Nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO sind Auskunft und Maßnahmen grundsätzlich unentgeltlich. Nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen darf ein angemessenes Entgelt verlangt oder die Bearbeitung verweigert werden — und den Nachweis dafür muss der Verantwortliche erbringen, nicht Sie.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die Auskunft ist mehr als eine Datenliste: Zwecke, Empfänger oder Empfängerkategorien, Speicherdauer oder deren Kriterien, Herkunft der Daten und der Hinweis auf Ihre Rechte gehören dazu. Fehlen diese Angaben, ist die Auskunft unvollständig.

Bei automatisierten Entscheidungen einschließlich Profiling sind nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik zu erteilen. Das verpflichtet nicht zur Offenlegung eines vollständigen Algorithmus, wohl aber dazu, die tragenden Kriterien so zu erläutern, dass die Entscheidung nachvollziehbar wird.

Ein Ausweis ist nicht automatisch geschuldet. Zusätzliche Angaben zur Identifizierung darf der Verantwortliche nur bei begründeten Zweifeln verlangen. Wird eine Ausweiskopie gefordert, dürfen für die Identifizierung nicht erforderliche Angaben geschwärzt werden.

Die Verlängerung auf bis zu drei Monate ist an eine Bedingung geknüpft: Der Verantwortliche muss Sie innerhalb des ersten Monats unter Angabe der Gründe unterrichten. Eine Verlängerung, von der Sie erst nach Ablauf des Monats erfahren, ist keine wirksame Verlängerung.

Der Einwand „exzessiv“ ist begrenzt. Nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO trägt der Verantwortliche die Beweislast dafür, dass ein Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist. Eine erste Auskunftsanfrage erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Nur „meine Daten“ verlangen. Dann kommt oft nur der Stammdatensatz. Zählen Sie die Punkte des Art. 15 Abs. 1 auf, damit auch Zwecke, Empfänger und Speicherdauer beantwortet werden.

Ungefragt eine vollständige Ausweiskopie mitschicken. Damit geben Sie mehr Daten preis als nötig. Verlangt werden dürfen zusätzliche Angaben nur bei begründeten Zweifeln an Ihrer Identität.

Den Zugang nicht nachweisen können. Die Monatsfrist läuft ab Eingang des Antrags — ohne Sendenachweis lässt sich der Fristbeginn später kaum belegen.

Eine unvollständige Auskunft als Erledigung hinnehmen. Fehlende Pflichtangaben sind ein eigener Verstoß; eine kurze, konkrete Nachfrist ist wirksamer als eine allgemeine Beanstandung.

Sich vom Wort „exzessiv“ abschrecken lassen. Die Beweislast liegt beim Verantwortlichen. Wer eine Auskunft zum ersten Mal verlangt, muss diesen Einwand nicht gegen sich gelten lassen.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Was kostet eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO?

Die erste Kopie der verarbeiteten Daten ist unentgeltlich. Für weitere Kopien desselben Bestands darf der Verantwortliche nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO ein angemessenes Entgelt auf Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Art. 12 Abs. 5 DSGVO stellt zusätzlich klar, dass Auskunft und Maßnahmen grundsätzlich unentgeltlich sind.

Wie lange darf sich der Verantwortliche Zeit lassen?

Nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO ist unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zu antworten. Eine Verlängerung um bis zu zwei weitere Monate ist bei Komplexität oder hoher Antragszahl möglich, setzt aber voraus, dass Sie innerhalb des ersten Monats unter Angabe der Gründe unterrichtet werden.

Muss ich meinen Ausweis vorlegen?

Nicht grundsätzlich. Zusätzliche Informationen zur Identifizierung darf der Verantwortliche nur verlangen, wenn er begründete Zweifel an Ihrer Identität hat. Fragen Sie aus einem bestehenden Kundenkonto oder von der hinterlegten E-Mail-Adresse an, bestehen solche Zweifel regelmäßig nicht. Wird dennoch eine Ausweiskopie verlangt, dürfen nicht erforderliche Angaben geschwärzt werden.

Was kann ich tun, wenn niemand antwortet?

Setzen Sie zunächst eine kurze schriftliche Nachfrist und benennen Sie die fehlenden Angaben. Bleibt es dabei, können Sie kostenlos Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen. Die verspätete oder verweigerte Auskunft ist ein eigenständiger Verstoß und muss nicht mit einem weiteren Schaden verbunden sein, um beanstandet zu werden.

Bekomme ich auch Auskunft über automatisierte Entscheidungen?

Ja. Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO sind bei automatisierten Entscheidungen einschließlich Profiling aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie über Tragweite und angestrebte Auswirkungen zu erteilen. Ein vollständiger Algorithmus muss dabei nicht offengelegt werden; die tragenden Kriterien sind jedoch so zu erläutern, dass die Entscheidung nachvollziehbar wird.

Gilt das Auskunftsrecht auch gegenüber meinem Arbeitgeber?

Ja. Der Arbeitgeber ist Verantwortlicher für die Beschäftigtendaten, und Art. 15 DSGVO gilt ohne Einschränkung. Erfasst sind etwa Personalakte, Zeiterfassung und Leistungsdaten. Grenzen ergeben sich dort, wo Rechte Dritter berührt sind — dann ist regelmäßig zu schwärzen statt die Auskunft insgesamt zu verweigern.

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