Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO
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Jede Person kann von einem Verantwortlichen verlangen zu erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten über sie verarbeitet werden. Das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO ist voraussetzungslos: Sie müssen weder ein Interesse darlegen noch einen Verdacht begründen. Es gilt gegenüber Unternehmen, Vereinen, Arbeitgebern und Behörden gleichermaßen und ist der praktische Ausgangspunkt für fast jeden weiteren Schritt — Berichtigung, Löschung oder Widerspruch setzen voraus, dass Sie den Datenbestand überhaupt kennen.
Die Auskunft umfasst mehr als eine Liste von Datenfeldern. Zu nennen sind unter anderem die Verarbeitungszwecke, die Kategorien der Daten, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, die geplante Speicherdauer oder die Kriterien für ihre Festlegung, der Hinweis auf Ihre Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch sowie auf das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde. Werden Daten nicht bei Ihnen erhoben, ist auch die Herkunft anzugeben.
Besonders unterschätzt wird Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO: Bei automatisierten Entscheidungen einschließlich Profiling sind aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie über Tragweite und angestrebte Auswirkungen zu erteilen. Das ist der Hebel, mit dem sich eine automatisierte Ablehnung überhaupt erst nachvollziehen lässt.
