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Löschung verlangen nach Art. 17 DSGVO

Das „Recht auf Vergessenwerden“ — und wo es tatsächlich endet

FormfreiKostenlosArt. 17 DSGVO

Nach Art. 17 DSGVO können Sie die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Das Recht gilt jedoch nicht voraussetzungslos: Es greift, wenn einer der in Abs. 1 genannten Gründe vorliegt — etwa wenn die Daten für ihre Zwecke nicht mehr notwendig sind, wenn Sie eine Einwilligung widerrufen haben und keine andere Rechtsgrundlage besteht, wenn Sie wirksam Widerspruch eingelegt haben oder wenn die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

Dem stehen die Ausnahmen des Art. 17 Abs. 3 DSGVO gegenüber. Nicht gelöscht werden muss, soweit die Verarbeitung erforderlich ist zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, für im öffentlichen Interesse liegende Archiv-, Forschungs- oder Statistikzwecke sowie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

In der Praxis scheitert die Löschung am häufigsten an handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten. Entscheidend ist dann aber, was daraus folgt — und das ist nicht „nichts“. Wo Daten nur noch wegen einer Aufbewahrungspflicht vorgehalten werden, greift Art. 18 DSGVO: die Einschränkung der Verarbeitung. Die Daten werden gesperrt und dürfen außer zur Speicherung grundsätzlich nur noch mit Ihrer Einwilligung oder zur Rechtsverteidigung verarbeitet werden. Weiter für Werbung oder Kundenanalyse verwendet werden dürfen sie nicht.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
RechtsgrundlageArt. 17 DSGVO
VerifizierungArt. 17, 18, 19 DSGVO · § 257 HGB · § 147 AO geprüft
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Datenschutzbehörde, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Kosten0,00 EURArt. 12 Abs. 5 DSGVO — unentgeltlich
AntwortfristEin MonatVerlängerbar auf drei bei Komplexität
Aufbewahrung10 · 8 · 6 JahreBücher · Buchungsbelege · übrige Unterlagen
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Löschverlangen in Textform

Formlos genügt. Nennen Sie Art. 17 DSGVO, bezeichnen Sie die Daten so genau wie möglich und geben Sie an, auf welchen Grund Sie sich stützen — etwa Wegfall des Zwecks, Widerruf der Einwilligung oder unrechtmäßige Verarbeitung. Ein Grund ist keine ausführliche Begründung: Es reicht, den einschlägigen Fall zu benennen.

Vorherige Auskunft nach Art. 15

Wer nicht weiß, was gespeichert ist, kann nicht gezielt löschen lassen. Eine Auskunft vorab zeigt Umfang, Zwecke und Empfänger — und damit auch, an wen die Löschung nach Art. 19 DSGVO weitergegeben werden muss. Das erspart eine zweite Runde.

Nachweis des Zugangs

Die Monatsfrist läuft ab Eingang Ihres Antrags. Eine E-Mail mit Sendenachweis oder ein Einwurf-Einschreiben belegt den Fristbeginn. Ohne diesen Nachweis lässt sich später kaum darlegen, dass überhaupt und wann ein Antrag gestellt wurde.

Belege zum Löschgrund

Stützen Sie sich auf den Widerruf einer Einwilligung oder auf einen Widerspruch, legen Sie diese Erklärung bei. Bei unrechtmäßiger Verarbeitung hilft alles, was den Vorgang dokumentiert: Screenshots, Werbepost mit Datum, Korrespondenz. Das verkürzt Rückfragen erheblich.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Löschgrund nach Art. 17 Abs. 1 bestimmen

    Prüfen Sie, welcher Fall vorliegt: Die Daten sind für ihre Zwecke nicht mehr notwendig, Sie haben die Einwilligung widerrufen und es besteht keine andere Rechtsgrundlage, Sie haben wirksam Widerspruch eingelegt, die Verarbeitung war unrechtmäßig, oder eine rechtliche Verpflichtung gebietet die Löschung. Ohne einen dieser Gründe besteht kein Löschanspruch — wohl aber möglicherweise ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO.

  2. 2

    Löschung schriftlich verlangen

    Richten Sie das Verlangen an den Verantwortlichen, nicht an einen Dienstleister. Verlangen Sie zugleich ausdrücklich die Mitteilung nach Art. 19 DSGVO: Der Verantwortliche muss die Löschung allen Empfängern mitteilen, denen die Daten offengelegt wurden, und Ihnen auf Verlangen diese Empfänger nennen. Ohne diesen Zusatz bleibt es oft bei der Löschung im eigenen Haus.

  3. 3

    Antwort binnen eines Monats erwarten

    Es gilt die Frist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO: unverzüglich, spätestens binnen eines Monats, verlängerbar um zwei weitere Monate bei Komplexität — dann aber mit Unterrichtung innerhalb des ersten Monats unter Angabe der Gründe. Wird die Löschung abgelehnt, ist die Ablehnung zu begründen und auf das Beschwerderecht hinzuweisen.

  4. 4

    Bei Aufbewahrungspflicht: Einschränkung nach Art. 18 verlangen

    Beruft sich das Unternehmen auf handels- oder steuerrechtliche Fristen, ist das häufig zutreffend — beendet die Sache aber nicht. Verlangen Sie dann die Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO. Die Daten bleiben gespeichert, dürfen aber außer zur Speicherung grundsätzlich nur mit Ihrer Einwilligung oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen verarbeitet werden. Werbung und Profilbildung sind damit ausgeschlossen.

  5. 5

    Nach Fristablauf Beschwerde einlegen

    Bleibt eine Antwort aus oder wird pauschal auf „gesetzliche Pflichten“ verwiesen, ohne die Norm und die betroffenen Datenarten zu benennen, können Sie kostenlos Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen. Eine Aufbewahrungspflicht rechtfertigt die Speicherung genau der davon erfassten Unterlagen — nicht die Weiterverwendung des gesamten Kundenprofils.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

KostenlosArt. 12 Abs. 5 DSGVO
Löschverlangen nach Art. 170,00 EUR
Mitteilung an Empfänger (Art. 19)0,00 EUR
Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18)0,00 EUR
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde0,00 EUR

Ein Entgelt darf nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen verlangt werden — und den Nachweis dafür muss nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO der Verantwortliche führen. Ein einmaliges Löschverlangen erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Aufbewahrungspflichten sind kürzer geworden, als vielfach angegeben wird. Nach § 257 Abs. 4 HGB und § 147 Abs. 3 AO gelten zehn Jahre für Handelsbücher, Inventare und Jahresabschlüsse, acht Jahre für Buchungsbelege und sechs Jahre für die übrigen Unterlagen beziehungsweise Handelsbriefe. Für Buchungsbelege werden häufig noch zehn Jahre genannt.

Eine Aufbewahrungspflicht ist kein Freibrief für die Weiterverwendung. Sie rechtfertigt, den betreffenden Beleg aufzubewahren — nicht, Sie weiter zu bewerben oder Ihr Kundenprofil fortzuschreiben. Der richtige Anspruch ist dann die Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO.

Die Löschung wirkt weiter, als viele erwarten: Nach Art. 19 DSGVO muss der Verantwortliche allen Empfängern, denen die Daten offengelegt wurden, die Löschung mitteilen. Auf Verlangen muss er Ihnen diese Empfänger nennen. Fragen Sie ausdrücklich danach.

Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Vorgang stattfand — nicht am Tag des Geschäfts. Ein Beleg aus dem März 2026 läuft daher erst ab dem 31. Dezember 2026.

Ein Löschverlangen gegenüber einer Behörde folgt denselben Regeln, trifft aber häufiger auf die Ausnahme des Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DSGVO: Wo eine rechtliche Verpflichtung oder eine Aufgabe im öffentlichen Interesse die Verarbeitung trägt, besteht kein Löschanspruch.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Löschung verlangen, ohne einen Grund des Art. 17 Abs. 1 zu benennen. Das Recht ist an einen der dort genannten Fälle geknüpft; ohne ihn wird der Antrag zu Recht abgelehnt.

Eine pauschale Berufung auf „gesetzliche Aufbewahrungspflichten“ hinnehmen. Verlangen Sie die konkrete Norm und die betroffenen Datenarten — die Pflicht erfasst Belege, nicht zwangsläufig den gesamten Datenbestand.

Bei bestehender Aufbewahrungspflicht aufgeben. Dann besteht der Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO; die Daten werden gesperrt statt weiterverwendet.

Die Mitteilung an Empfänger nicht verlangen. Ohne den ausdrücklichen Hinweis auf Art. 19 DSGVO bleibt es häufig bei der Löschung im eigenen System, während Dritte die Daten weiter vorhalten.

Für Buchungsbelege zehn Jahre annehmen. Maßgeblich sind acht Jahre nach § 257 Abs. 4 HGB und § 147 Abs. 3 AO — ein Unterschied von zwei Jahren, in denen bereits gelöscht werden muss.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Habe ich immer ein Recht auf Löschung?

Nein. Art. 17 Abs. 1 DSGVO knüpft das Recht an bestimmte Gründe, etwa den Wegfall des Verarbeitungszwecks, den Widerruf der Einwilligung, einen wirksamen Widerspruch oder eine unrechtmäßige Verarbeitung. Dem stehen die Ausnahmen des Abs. 3 gegenüber, darunter die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, die Meinungs- und Informationsfreiheit sowie die Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Das Unternehmen beruft sich auf Aufbewahrungsfristen — stimmt das?

Oft ja, aber nur für die davon erfassten Unterlagen. Nach § 257 Abs. 4 HGB und § 147 Abs. 3 AO gelten zehn Jahre für Handelsbücher, Inventare und Jahresabschlüsse, acht Jahre für Buchungsbelege und sechs Jahre für die übrigen Unterlagen. Verlangen Sie die konkrete Norm und, für alles Übrige, die Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO.

Was bedeutet Einschränkung der Verarbeitung?

Nach Art. 18 DSGVO werden die Daten gespeichert, aber gesperrt: Außer zur Speicherung dürfen sie grundsätzlich nur mit Ihrer Einwilligung, zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen, zum Schutz der Rechte einer anderen Person oder aus wichtigem öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Für Werbung oder Profilbildung stehen sie damit nicht mehr zur Verfügung.

Muss das Unternehmen andere Stellen über die Löschung informieren?

Ja. Nach Art. 19 DSGVO teilt der Verantwortliche allen Empfängern, denen die Daten offengelegt wurden, die Löschung mit — es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. Auf Ihr Verlangen muss er Ihnen diese Empfänger nennen.

Wie lange darf die Bearbeitung dauern?

Es gilt die allgemeine Frist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO: unverzüglich, spätestens binnen eines Monats nach Eingang des Antrags. Eine Verlängerung um bis zu zwei weitere Monate ist bei Komplexität möglich, setzt aber eine Unterrichtung innerhalb des ersten Monats unter Angabe der Gründe voraus.

Was kostet ein Löschverlangen?

Nichts. Nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO sind Maßnahmen nach den Art. 15 bis 22 unentgeltlich. Nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen darf ein angemessenes Entgelt verlangt oder die Bearbeitung verweigert werden — den Nachweis dafür muss der Verantwortliche erbringen.

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