Löschung verlangen nach Art. 17 DSGVO
Das „Recht auf Vergessenwerden“ — und wo es tatsächlich endet
Nach Art. 17 DSGVO können Sie die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Das Recht gilt jedoch nicht voraussetzungslos: Es greift, wenn einer der in Abs. 1 genannten Gründe vorliegt — etwa wenn die Daten für ihre Zwecke nicht mehr notwendig sind, wenn Sie eine Einwilligung widerrufen haben und keine andere Rechtsgrundlage besteht, wenn Sie wirksam Widerspruch eingelegt haben oder wenn die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
Dem stehen die Ausnahmen des Art. 17 Abs. 3 DSGVO gegenüber. Nicht gelöscht werden muss, soweit die Verarbeitung erforderlich ist zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, für im öffentlichen Interesse liegende Archiv-, Forschungs- oder Statistikzwecke sowie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
In der Praxis scheitert die Löschung am häufigsten an handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten. Entscheidend ist dann aber, was daraus folgt — und das ist nicht „nichts“. Wo Daten nur noch wegen einer Aufbewahrungspflicht vorgehalten werden, greift Art. 18 DSGVO: die Einschränkung der Verarbeitung. Die Daten werden gesperrt und dürfen außer zur Speicherung grundsätzlich nur noch mit Ihrer Einwilligung oder zur Rechtsverteidigung verarbeitet werden. Weiter für Werbung oder Kundenanalyse verwendet werden dürfen sie nicht.
