DSGVO-Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
Kostenlos, formfrei und ohne Anwalt — bei der für Sie zuständigen Behörde
Wenn ein Unternehmen, ein Verein oder eine Behörde Ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet, können Sie sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren. Das Recht steht Ihnen nach Art. 77 DSGVO unmittelbar zu: Sie brauchen weder einen Anwalt noch ein bestimmtes Formular, und Sie müssen den Verantwortlichen vorher nicht kontaktiert haben. Die Beschwerde ist für Sie unentgeltlich — Art. 57 Abs. 3 DSGVO stellt das ausdrücklich klar.
„Die Datenschutzbehörde“ gibt es allerdings nicht als eine einzige Stelle. In Deutschland sind es achtzehn: der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) für Bundesbehörden sowie für Telekommunikation und Post, dazu die Aufsichtsbehörden der Länder. Diese sind nicht nur für private Unternehmen zuständig, sondern ebenso für die Behörden ihres Landes und ihrer Kommunen. Bayern unterhält als einziges Bundesland zwei getrennte Stellen — eine für den nicht-öffentlichen und eine für den öffentlichen Bereich.
Wichtig für Ihre Erwartung: Die Aufsichtsbehörde kann den Verantwortlichen anweisen, verwarnen und mit einem Bußgeld belegen. Sie verschafft Ihnen aber kein Geld. Ein Bußgeld nach Art. 83 DSGVO fließt in die Staatskasse, nicht an Sie. Wollen Sie Schadensersatz, ist dafür der Zivilrechtsweg nach Art. 82 DSGVO vorgesehen — beides schließt sich nicht aus und kann parallel laufen.
