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DSGVO-Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde

Kostenlos, formfrei und ohne Anwalt — bei der für Sie zuständigen Behörde

Online oder schriftlichKostenlosArt. 77 DSGVO

Wenn ein Unternehmen, ein Verein oder eine Behörde Ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet, können Sie sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren. Das Recht steht Ihnen nach Art. 77 DSGVO unmittelbar zu: Sie brauchen weder einen Anwalt noch ein bestimmtes Formular, und Sie müssen den Verantwortlichen vorher nicht kontaktiert haben. Die Beschwerde ist für Sie unentgeltlich — Art. 57 Abs. 3 DSGVO stellt das ausdrücklich klar.

„Die Datenschutzbehörde“ gibt es allerdings nicht als eine einzige Stelle. In Deutschland sind es achtzehn: der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) für Bundesbehörden sowie für Telekommunikation und Post, dazu die Aufsichtsbehörden der Länder. Diese sind nicht nur für private Unternehmen zuständig, sondern ebenso für die Behörden ihres Landes und ihrer Kommunen. Bayern unterhält als einziges Bundesland zwei getrennte Stellen — eine für den nicht-öffentlichen und eine für den öffentlichen Bereich.

Wichtig für Ihre Erwartung: Die Aufsichtsbehörde kann den Verantwortlichen anweisen, verwarnen und mit einem Bußgeld belegen. Sie verschafft Ihnen aber kein Geld. Ein Bußgeld nach Art. 83 DSGVO fließt in die Staatskasse, nicht an Sie. Wollen Sie Schadensersatz, ist dafür der Zivilrechtsweg nach Art. 82 DSGVO vorgesehen — beides schließt sich nicht aus und kann parallel laufen.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
RechtsgrundlageArt. 77 DSGVO
VerifizierungArt. 77, 78, 57 und 83 DSGVO geprüft
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Datenschutzbehörde, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Kosten0,00 EURArt. 57 Abs. 3 DSGVO — für Sie unentgeltlich
Nach drei MonatenRechtsweg offenArt. 78 Abs. 2 DSGVO bei Untätigkeit
ZuständigLand oder BfDI18 Behörden — nach Wohnsitz, Arbeit oder Tatort
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Schilderung des Sachverhalts

Beschreiben Sie in eigenen Worten, wer welche Daten von Ihnen wie verarbeitet hat und warum Sie das für rechtswidrig halten. Eine Seite genügt. Nennen Sie Datum und Uhrzeit, soweit bekannt — die Behörde muss den Vorgang beim Verantwortlichen wiederfinden können. Juristische Formulierungen sind nicht nötig; die Behörde prüft die Rechtslage selbst.

Angaben zum Verantwortlichen

Vollständiger Name und Anschrift des Unternehmens, des Vereins oder der Behörde. Bei Webseiten hilft das Impressum, bei Unternehmen der Handelsregisterauszug. Ohne eine ladungsfähige Anschrift kann die Behörde den Verantwortlichen nicht anschreiben — das ist der häufigste Grund für Rückfragen und damit für Verzögerungen.

Nachweise

Screenshots, E-Mails, Briefe, Fotos eines Hinweisschildes, Werbepost mit Datum. Sichern Sie Belege früh: Webseiten ändern sich, und ein Screenshot mit sichtbarer URL und Datum ist später kaum zu ersetzen. Bei E-Mails ist der vollständige Kopfbereich (Header) aussagekräftiger als ein Ausdruck des Textes.

Bisherige Korrespondenz

Falls Sie den Verantwortlichen bereits angeschrieben haben, legen Sie Ihr Schreiben und die Antwort bei. Das ist keine Voraussetzung für die Beschwerde, beschleunigt sie aber erheblich: Die Behörde sieht sofort, dass eine gütliche Klärung gescheitert ist, und muss diesen Schritt nicht selbst anstoßen.

Ihre Kontaktdaten

Name und eine Erreichbarkeit für Rückfragen. Anonyme Eingaben werden zwar häufig als Hinweis geprüft, begründen aber keine Beschwerde im Sinne des Art. 77 DSGVO — und ohne Absender kann die Behörde Sie nicht über Stand und Ergebnis unterrichten, was wiederum die Frist des Art. 78 Abs. 2 DSGVO praktisch entwertet.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuständige Aufsichtsbehörde bestimmen

    Für private Unternehmen, Vereine, Arbeitgeber sowie für Landes- und Kommunalbehörden ist die Aufsichtsbehörde eines Bundeslandes zuständig. Für Bundesbehörden und für Anbieter von Telekommunikation und Post ist es der BfDI. Nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO können Sie sich an die Behörde Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, Ihres Arbeitsplatzes oder des mutmaßlichen Verstoßortes wenden — Sie haben also in der Regel die Wahl. Reichen Sie versehentlich bei der falschen Stelle ein, wird intern abgegeben; verloren geht die Beschwerde nicht.

  2. 2

    Optional: den Verantwortlichen zuerst anschreiben

    Rechtlich ist das keine Voraussetzung. Praktisch lösen sich viele Fälle in diesem Schritt, weil der Verantwortliche den Fehler bemerkt und abstellt. Setzen Sie eine klare Frist — üblich sind zwei bis vier Wochen — und behalten Sie eine Kopie. Antwortet niemand, ist die Beschwerde damit zugleich besser belegt.

  3. 3

    Beschwerde einreichen

    Alle Aufsichtsbehörden bieten ein Online-Formular an; Brief, Fax und in vielen Ländern auch die Aufnahme zur Niederschrift sind ebenfalls möglich. Eine Frist für die Einreichung kennt die DSGVO nicht. Warten Sie dennoch nicht zu lange: Protokolldaten werden gelöscht, Zeugen erinnern sich schlechter, und bei sehr weit zurückliegenden Vorgängen kann die Behörde von einer Verfolgung absehen.

  4. 4

    Eingangsbestätigung und Prüfung abwarten

    Die Behörde bestätigt den Eingang und prüft den Sachverhalt in angemessenem Umfang. Sie fordert regelmäßig eine Stellungnahme des Verantwortlichen an, was allein schon Wirkung entfaltet. Die Dauer hängt von der Auslastung der Behörde und der Komplexität ab und ist gesetzlich nicht auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt.

  5. 5

    Ergebnis — oder nach drei Monaten der Rechtsweg

    Sie werden über Stand und Ergebnis unterrichtet. Befasst sich die zuständige Behörde nicht mit Ihrer Beschwerde oder setzt sie Sie nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis in Kenntnis, haben Sie nach Art. 78 Abs. 2 DSGVO das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf. Zuständig ist das Verwaltungsgericht am Sitz der Aufsichtsbehörde. Die Klage zielt darauf, dass die Behörde tätig wird — nicht auf ein bestimmtes Ergebnis in der Sache.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Für Sie kostenlosArt. 57 Abs. 3 DSGVO
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde0,00 EUR
Prüfung und Verfahren der Behörde0,00 EUR
Anwalt für die BeschwerdeNicht erforderlich
Untätigkeitsklage (Art. 78 Abs. 2)Gerichtskosten nach Streitwert

Die Beschwerde selbst kostet nichts, auch nicht bei negativem Ausgang. Kosten entstehen erst, wenn Sie gegen eine untätige oder ablehnende Behörde vor das Verwaltungsgericht ziehen. Wer die Verfahrenskosten nicht aufbringen kann, kann dort Prozesskostenhilfe beantragen.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Ein Bußgeld nach Art. 83 DSGVO fließt in die Staatskasse, nicht an Sie. Die DSGVO kennt zwei Obergrenzen: bis zu 10 Mio. EUR oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 4) und für schwerere Verstöße bis zu 20 Mio. EUR oder 4 % (Art. 83 Abs. 5) — maßgeblich ist jeweils der höhere Betrag. Wollen Sie selbst Geld, führt der Weg über Art. 82 DSGVO.

Sie haben die Wahl zwischen mehreren Behörden: gewöhnlicher Aufenthaltsort, Arbeitsplatz oder Ort des mutmaßlichen Verstoßes (Art. 77 Abs. 1 DSGVO). Bei einem Arbeitgeber in einem anderen Bundesland können Sie sich also auch an die Behörde an Ihrem Wohnort wenden.

Die Drei-Monats-Frist des Art. 78 Abs. 2 DSGVO greift in zwei Fällen: wenn sich die Behörde gar nicht mit der Beschwerde befasst, und wenn sie Sie nicht über Stand oder Ergebnis unterrichtet. Eine Zwischennachricht über den Bearbeitungsstand kann die Frist also wahren, ohne dass der Fall schon entschieden ist.

Beschwerde und Zivilklage schließen einander nicht aus. Eine Feststellung der Aufsichtsbehörde, dass ein Verstoß vorlag, ist im späteren Zivilprozess ein starkes Argument — der Verstoß ist dann bereits von einer Fachbehörde dokumentiert.

Gegen die Aufsichtsbehörde Ihres Arbeitgebers vorzugehen, ist zulässig; ein Beschäftigtendatenschutzfall ist ein Datenschutzfall wie jeder andere. Die Behörde behandelt Ihre Identität gegenüber dem Verantwortlichen mit Rücksicht, kann sie aber nicht in jedem Fall geheim halten, wenn der Sachverhalt sonst nicht aufklärbar wäre.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Erwarten, dass die Beschwerde Geld einbringt. Die Aufsichtsbehörde verhängt Bußgelder zugunsten des Staates und ordnet Maßnahmen an. Schadensersatz gibt es nur über eine Zivilklage nach Art. 82 DSGVO.

Keine ladungsfähige Anschrift des Verantwortlichen nennen. Ohne sie muss die Behörde nachfragen, was Wochen kostet. Bei Webseiten steht sie im Impressum.

Nach zwei Monaten Schweigen aufgeben. Die maßgebliche Grenze sind drei Monate (Art. 78 Abs. 2 DSGVO) — und erst danach wird der Rechtsweg eröffnet. Vorher lohnt eine schriftliche Sachstandsanfrage.

Belege erst sammeln, wenn die Behörde danach fragt. Webseiten, Formulare und Einwilligungstexte ändern sich; Screenshots mit sichtbarer URL und Datum sind später kaum zu rekonstruieren.

Anonym einreichen und dann auf eine Antwort warten. Ohne Absender kann die Behörde nicht unterrichten — und ohne Unterrichtung läuft die Drei-Monats-Frist für Sie faktisch ins Leere.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Was kostet eine DSGVO-Beschwerde?

Nichts. Nach Art. 57 Abs. 3 DSGVO ist die Erfüllung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde für die betroffene Person unentgeltlich. Das gilt unabhängig davon, ob die Beschwerde am Ende Erfolg hat. Ein Anwalt ist nicht erforderlich. Kosten können erst entstehen, wenn Sie später den Verwaltungsrechtsweg gegen eine untätige Behörde beschreiten.

Welche Datenschutzbehörde ist für mich zuständig?

Für private Unternehmen, Vereine und Arbeitgeber sowie für Landes- und Kommunalbehörden ist eine Aufsichtsbehörde der Länder zuständig, für Bundesbehörden sowie Telekommunikation und Post der BfDI. Nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO können Sie zwischen der Behörde Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, Ihres Arbeitsplatzes und des mutmaßlichen Verstoßortes wählen. Insgesamt sind es 18 Aufsichtsbehörden: 17 auf Landesebene und der BfDI. Die Zahl liegt über der der Bundesländer, weil Bayern für den öffentlichen und den nicht-öffentlichen Bereich zwei getrennte Stellen unterhält.

Die Behörde meldet sich nicht — was kann ich tun?

Befasst sich die zuständige Aufsichtsbehörde nicht mit Ihrer Beschwerde oder unterrichtet sie Sie nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis, steht Ihnen nach Art. 78 Abs. 2 DSGVO ein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf zu. Zuständig ist das Verwaltungsgericht am Sitz der Behörde. Die Klage richtet sich darauf, dass die Behörde überhaupt tätig wird; ein bestimmtes inhaltliches Ergebnis lässt sich damit nicht erzwingen.

Bekomme ich Schadensersatz über die Beschwerde?

Nein. Die Aufsichtsbehörde kann verwarnen, Anordnungen treffen und Geldbußen verhängen — diese fließen aber in die Staatskasse. Ein Anspruch auf Ersatz Ihres eigenen Schadens folgt aus Art. 82 DSGVO und wird vor den Zivilgerichten geltend gemacht. Beide Wege können nebeneinander beschritten werden.

Muss ich das Unternehmen vorher selbst anschreiben?

Nein, das ist keine Voraussetzung. Art. 77 DSGVO knüpft das Beschwerderecht an keine Vorstufe. In der Praxis erledigen sich viele Fälle allerdings mit einem sachlichen Schreiben und einer Frist von zwei bis vier Wochen, und die beigefügte Korrespondenz beschleunigt eine spätere Beschwerde spürbar.

Gibt es eine Frist für die Beschwerde selbst?

Die DSGVO sieht keine Ausschlussfrist vor. Zeitnahes Handeln ist trotzdem ratsam: Protokoll- und Zugriffsdaten werden nach kurzer Zeit gelöscht, sodass sich der Vorgang später oft nicht mehr rekonstruieren lässt. Bei lange zurückliegenden Sachverhalten kann die Behörde zudem im Rahmen ihres Ermessens von einer Verfolgung absehen.

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