Widerspruch gegen die Datenverarbeitung (Art. 21 DSGVO)
Gegen Werbung sofort und ohne Begründung — sonst mit Gründen aus Ihrer Lage
Der Widerspruch nach Art. 21 DSGVO kennt zwei sehr unterschiedliche Fälle, und die Verwechslung beider ist der häufigste Grund dafür, dass ein berechtigter Widerspruch zurückgewiesen wird. Nach Abs. 1 können Sie der Verarbeitung widersprechen, die auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. e oder f DSGVO gestützt ist — also auf eine Aufgabe im öffentlichen Interesse oder auf ein berechtigtes Interesse. Dafür müssen Sie Gründe darlegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben.
Anders bei Direktwerbung: Nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO können Sie der Verarbeitung zu Werbezwecken jederzeit widersprechen — ohne Begründung, ohne Abwägung, ohne Ausnahme. Abs. 3 zieht die Konsequenz: Widersprechen Sie, werden die Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Hier gibt es nichts abzuwägen; ein Unternehmen, das nach Ihrem Werbewiderspruch Gründe von Ihnen verlangt, verkennt die Rechtslage.
Vom Widerspruch zu unterscheiden ist der Widerruf einer Einwilligung nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO. Beruht die Verarbeitung auf Ihrer Einwilligung, widerrufen Sie diese — und zwar jederzeit und so einfach, wie Sie sie erteilt haben. Die bis dahin erfolgte Verarbeitung bleibt rechtmäßig. Beruht sie dagegen auf einem berechtigten Interesse, ist der Widerspruch das richtige Mittel. Welcher Fall vorliegt, steht in der Datenschutzerklärung.
