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Videoüberwachung und Datenschutz

Warum der Paragraf, den fast alle zitieren, für Private gar nicht gilt

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVOBeschwerde kostenlosAufsichtsbehörde

Bei der Videoüberwachung wird fast immer § 4 BDSG genannt. Für private Stellen ist das falsch. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. März 2019 (6 C 2.18) entschieden, dass die Vorschrift im nicht-öffentlichen Bereich keine Anwendung findet, weil die DSGVO die Videoüberwachung durch Private abschließend regelt und das nationale Recht insoweit keinen Spielraum hat. Die Aufsichtsbehörden setzen das seither um: Maßstab für Unternehmen, Vereine und Privatpersonen ist allein Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO.

Damit hängt die Zulässigkeit an einer Abwägung. Erforderlich ist ein berechtigtes Interesse — etwa der Schutz vor Einbruch, Vandalismus oder Diebstahl —, die Überwachung muss zu dessen Wahrung erforderlich sein, und es dürfen keine überwiegenden Interessen oder Grundrechte der gefilmten Personen entgegenstehen. Praktisch bedeutet das: Je weiter eine Kamera über das eigene Grundstück hinausreicht und je mehr unbeteiligte Personen sie erfasst, desto schwerer lässt sie sich rechtfertigen.

Für rein private Zwecke greift die Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO, wonach die Verordnung nicht für die Verarbeitung durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten gilt. Diese Ausnahme ist jedoch eng: Der Europäische Gerichtshof hat in der Sache C-212/13 entschieden, dass eine Videoüberwachung, die sich auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt, nicht mehr als ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit angesehen werden kann. Die Kamera an der Hauswand, die den Gehweg mit erfasst, unterliegt daher der DSGVO.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
RechtsgrundlageArt. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO
VerifizierungBVerwG 6 C 2.18 · Art. 2, 6 und 13 DSGVO · EuGH C-212/13 geprüft
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Datenschutzbehörde, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Maßstab für PrivateArt. 6 Abs. 1 lit. f§ 4 BDSG gilt hier nicht (BVerwG 6 C 2.18)
HaushaltsausnahmeEndet am GehwegEuGH C-212/13 — öffentlicher Raum
Beschwerde0,00 EURBei der Aufsichtsbehörde Ihres Landes
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Dokumentation der Kamera

Fotos, die Standort und Ausrichtung erkennen lassen, möglichst mit Datum. Halten Sie fest, welcher Bereich erfasst wird — Gehweg, Straße, Nachbargrundstück, gemeinschaftliche Flächen. Der erfasste Bereich ist der entscheidende Punkt der gesamten Prüfung; ohne ihn lässt sich keine Abwägung vornehmen.

Aufnahme des Hinweisschildes

Fotografieren Sie das Schild — oder halten Sie fest, dass keines vorhanden ist. Nach Art. 13 DSGVO sind bei der Erhebung unter anderem Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, die Zwecke und die Rechtsgrundlage, die Speicherdauer beziehungsweise deren Kriterien sowie der Hinweis auf die Betroffenenrechte und das Beschwerderecht mitzuteilen. Ein Schild mit bloßem Kamerasymbol erfüllt das nicht.

Angaben zum Verantwortlichen

Bei Geschäften und Unternehmen hilft das Impressum oder der Aushang, bei Mietshäusern die Hausverwaltung, bei Nachbarn genügt die Anschrift. Die Aufsichtsbehörde benötigt eine Stelle, die sie anschreiben kann.

Ihr Auskunftsverlangen und die Antwort

Sie können nach Art. 15 DSGVO Auskunft darüber verlangen, ob und welche Aufnahmen von Ihnen existieren. Antwort und Zugangsnachweis gehören zu den Unterlagen: Bleibt die Auskunft aus, ist das ein eigenständiger Verstoß neben der Frage, ob die Überwachung selbst zulässig war.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Feststellen, wer die Kamera betreibt

    Für private Betreiber — Unternehmen, Vereine, Nachbarn, Vermieter — gilt Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO. Nur bei öffentlichen Stellen ist § 4 BDSG überhaupt einschlägig; für nicht-öffentliche Stellen hat das Bundesverwaltungsgericht seine Anwendbarkeit verneint. Die Unterscheidung entscheidet über den gesamten Prüfungsmaßstab.

  2. 2

    Den erfassten Bereich bestimmen

    Filmt die Kamera ausschließlich das eigene, nicht öffentlich zugängliche Grundstück, kann die Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO greifen. Erfasst sie auch nur teilweise öffentlichen Raum oder fremdes Eigentum, greift sie nach der Entscheidung des EuGH in der Sache C-212/13 nicht mehr — dann gilt die DSGVO in vollem Umfang.

  3. 3

    Die Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f prüfen

    Erforderlich sind ein berechtigtes Interesse, die Erforderlichkeit der Überwachung und das Fehlen überwiegender Interessen der Betroffenen. Ein pauschales Sicherheitsbedürfnis ohne konkreten Anlass trägt eine dauerhafte Überwachung öffentlicher Flächen regelmäßig nicht. Mildere Mittel — bessere Beleuchtung, ein anderer Bildausschnitt, Aufzeichnung nur nachts — sind vorrangig zu prüfen.

  4. 4

    Das Hinweisschild an Art. 13 DSGVO messen

    Die Informationen sind zum Zeitpunkt der Erhebung zu erteilen, also vor Betreten des überwachten Bereichs. Erforderlich sind unter anderem Verantwortlicher mit Kontaktdaten, Zwecke und Rechtsgrundlage, Speicherdauer oder deren Kriterien sowie der Hinweis auf Ihre Rechte und auf das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde. Umfangreichere Angaben dürfen auf einer zweiten Ebene bereitgehalten werden, der Kern muss aber am Ort erkennbar sein.

  5. 5

    Auskunft verlangen und gegebenenfalls Beschwerde einlegen

    Verlangen Sie zunächst Auskunft nach Art. 15 DSGVO über Aufnahmen von Ihrer Person. Bleibt sie aus oder halten Sie die Überwachung für unzulässig, legen Sie kostenlos Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes ein. Bei Kameras von Nachbarn kommt daneben der zivilrechtliche Weg in Betracht; beide Wege schließen einander nicht aus.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Prüfung und Beschwerde kostenlosArt. 57 Abs. 3 DSGVO
Auskunft nach Art. 15 DSGVO0,00 EUR
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde0,00 EUR
Bußgeld gegen den BetreiberFließt an den Staat
Zivilrechtliches Vorgehen gegen NachbarnGerichtskosten nach Streitwert

Die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ist unentgeltlich und führt in vielen Nachbarschaftsfällen bereits zu einer Neuausrichtung der Kamera. Ein zivilrechtliches Vorgehen auf Unterlassung ist daneben möglich, verursacht aber Kosten nach dem Streitwert.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Der meistzitierte Paragraf gilt für Private nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. März 2019 (6 C 2.18) entschieden, dass § 4 BDSG im nicht-öffentlichen Bereich keine Anwendung findet. Für öffentliche Stellen bleibt die Vorschrift maßgeblich — deshalb ist sie nicht falsch, sondern nur auf den falschen Adressaten bezogen, wenn sie gegenüber einem Unternehmen oder Nachbarn angeführt wird.

Die Haushaltsausnahme endet am Gehweg. Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO gilt die Verordnung nicht für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten; der EuGH hat in der Sache C-212/13 aber entschieden, dass eine auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum gerichtete Überwachung diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt.

Ein Schild mit Kamerasymbol genügt nicht. Art. 13 DSGVO verlangt konkrete Angaben, darunter Verantwortlicher und Kontaktdaten, Zwecke und Rechtsgrundlage, Speicherdauer oder deren Kriterien sowie den Hinweis auf die Betroffenenrechte und das Beschwerderecht.

Auch als gefilmte Person haben Sie ein Auskunftsrecht. Nach Art. 15 DSGVO können Sie erfahren, ob Aufnahmen von Ihnen verarbeitet werden. Da Videoaufzeichnungen typischerweise nach kurzer Zeit überschrieben werden, ist zügiges Handeln hier wichtiger als bei anderen Auskunftsanfragen.

Eine Kamera-Attrappe fällt nicht unter die DSGVO, weil keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Das schließt zivilrechtliche Ansprüche wegen des sogenannten Überwachungsdrucks nicht aus — die datenschutzrechtliche Beschwerde führt hier aber nicht weiter.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

§ 4 BDSG gegenüber einem privaten Betreiber anführen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 6 C 2.18 ist die Vorschrift auf nicht-öffentliche Stellen nicht anwendbar; maßgeblich ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO.

Annehmen, die eigene Kamera sei als Privatsache stets zulässig. Sobald sie öffentlichen Raum oder fremdes Eigentum erfasst, entfällt die Haushaltsausnahme und die DSGVO gilt vollständig.

Ein Kamerasymbol als ausreichenden Hinweis ansehen. Die Informationspflichten des Art. 13 DSGVO verlangen deutlich mehr, insbesondere den Verantwortlichen mit Kontaktdaten und die Speicherdauer.

Mit der Auskunftsanfrage warten. Aufzeichnungen werden meist nach Tagen überschrieben; wer spät fragt, erhält die Auskunft, dass keine Daten mehr vorliegen.

Nur zivilrechtlich gegen den Nachbarn vorgehen. Die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ist kostenlos und führt häufig schneller zu einer Neuausrichtung der Kamera als ein Rechtsstreit.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Gilt § 4 BDSG für die Videoüberwachung durch Unternehmen?

Nein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. März 2019 (6 C 2.18) entschieden, dass § 4 BDSG im nicht-öffentlichen Bereich keine Anwendung findet, weil die DSGVO die Materie abschließend regelt. Für Videoüberwachung durch natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts ist allein Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO maßgeblich. Für öffentliche Stellen bleibt § 4 BDSG relevant.

Darf mein Nachbar eine Kamera auf sein Grundstück richten?

Auf sein eigenes, nicht öffentlich zugängliches Grundstück grundsätzlich ja — dann kann die Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO greifen. Erfasst die Kamera jedoch auch nur teilweise öffentlichen Raum, Ihr Grundstück oder gemeinschaftliche Flächen, entfällt diese Ausnahme nach der Entscheidung des EuGH in der Sache C-212/13, und die Überwachung muss sich an Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO messen lassen.

Was muss auf dem Hinweisschild stehen?

Nach Art. 13 DSGVO unter anderem Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, die Zwecke der Überwachung und die Rechtsgrundlage, die Speicherdauer oder die Kriterien für ihre Festlegung sowie der Hinweis auf die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch und auf das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde. Ein bloßes Kamerasymbol reicht nicht aus.

Kann ich die Löschung von Aufnahmen verlangen?

Sie können zunächst nach Art. 15 DSGVO Auskunft verlangen und, wenn die Überwachung unzulässig war, nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO die Löschung. In der Praxis ist Eile geboten, weil Aufzeichnungen häufig schon nach wenigen Tagen automatisch überschrieben werden. War die Überwachung zulässig, richtet sich die Speicherdauer nach ihrer Erforderlichkeit.

Ist eine Kamera-Attrappe datenschutzrechtlich zulässig?

Eine Attrappe verarbeitet keine personenbezogenen Daten und fällt daher nicht unter die DSGVO. Eine Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht führt hier nicht weiter. Zivilrechtliche Ansprüche wegen des Eindrucks ständiger Beobachtung bleiben davon unberührt und sind vor den Zivilgerichten geltend zu machen.

An wen wende ich mich bei unzulässiger Videoüberwachung?

An die Datenschutzaufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes; die Beschwerde ist nach Art. 57 Abs. 3 DSGVO kostenlos. Bei Kameras von Nachbarn kommt daneben ein zivilrechtliches Vorgehen auf Unterlassung in Betracht. Beide Wege können nebeneinander beschritten werden, und die behördliche Feststellung stärkt die zivilrechtliche Position.

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