Videoüberwachung und Datenschutz
Warum der Paragraf, den fast alle zitieren, für Private gar nicht gilt
Bei der Videoüberwachung wird fast immer § 4 BDSG genannt. Für private Stellen ist das falsch. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. März 2019 (6 C 2.18) entschieden, dass die Vorschrift im nicht-öffentlichen Bereich keine Anwendung findet, weil die DSGVO die Videoüberwachung durch Private abschließend regelt und das nationale Recht insoweit keinen Spielraum hat. Die Aufsichtsbehörden setzen das seither um: Maßstab für Unternehmen, Vereine und Privatpersonen ist allein Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO.
Damit hängt die Zulässigkeit an einer Abwägung. Erforderlich ist ein berechtigtes Interesse — etwa der Schutz vor Einbruch, Vandalismus oder Diebstahl —, die Überwachung muss zu dessen Wahrung erforderlich sein, und es dürfen keine überwiegenden Interessen oder Grundrechte der gefilmten Personen entgegenstehen. Praktisch bedeutet das: Je weiter eine Kamera über das eigene Grundstück hinausreicht und je mehr unbeteiligte Personen sie erfasst, desto schwerer lässt sie sich rechtfertigen.
Für rein private Zwecke greift die Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO, wonach die Verordnung nicht für die Verarbeitung durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten gilt. Diese Ausnahme ist jedoch eng: Der Europäische Gerichtshof hat in der Sache C-212/13 entschieden, dass eine Videoüberwachung, die sich auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt, nicht mehr als ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit angesehen werden kann. Die Kamera an der Hauswand, die den Gehweg mit erfasst, unterliegt daher der DSGVO.
