Steuerbescheid digital abrufen
Mein ELSTER · § 122a AO seit 1. Januar 2026
Zum 1. Januar 2026 hat sich beim Steuerbescheid etwas Grundlegendes geändert, das viele erst merken, wenn der Brief ausbleibt. § 122a AO wurde neu gefasst: Die früher nötige Einwilligung entfällt. Wer seine Erklärung elektronisch übermittelt hat, bekommt den Bescheid seitdem als Regelfall zum Datenabruf bereitgestellt – nicht mehr automatisch auf Papier.
Damit verschiebt sich der Punkt, an dem die Uhr zu ticken beginnt. Der Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben – nicht vier Tage nachdem Sie ihn gelesen oder heruntergeladen haben. Wer die Benachrichtigungsmail übersieht, verliert also Tage seiner Einspruchsfrist, ohne es zu bemerken.
Wer Papier bevorzugt, kann es behalten: § 122a gilt ausdrücklich nicht, wenn Sie die Bekanntgabe per Post nach § 122 Abs. 2 AO beantragt haben – einmalig oder dauerhaft. Das ist eine bewusste Entscheidung, die Sie treffen müssen; von selbst passiert sie nicht mehr.
