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Steuerbescheid digital abrufen

Mein ELSTER · § 122a AO seit 1. Januar 2026

OnlinePapier auf Antrag

Zum 1. Januar 2026 hat sich beim Steuerbescheid etwas Grundlegendes geändert, das viele erst merken, wenn der Brief ausbleibt. § 122a AO wurde neu gefasst: Die früher nötige Einwilligung entfällt. Wer seine Erklärung elektronisch übermittelt hat, bekommt den Bescheid seitdem als Regelfall zum Datenabruf bereitgestellt – nicht mehr automatisch auf Papier.

Damit verschiebt sich der Punkt, an dem die Uhr zu ticken beginnt. Der Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben – nicht vier Tage nachdem Sie ihn gelesen oder heruntergeladen haben. Wer die Benachrichtigungsmail übersieht, verliert also Tage seiner Einspruchsfrist, ohne es zu bemerken.

Wer Papier bevorzugt, kann es behalten: § 122a gilt ausdrücklich nicht, wenn Sie die Bekanntgabe per Post nach § 122 Abs. 2 AO beantragt haben – einmalig oder dauerhaft. Das ist eine bewusste Entscheidung, die Sie treffen müssen; von selbst passiert sie nicht mehr.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
Rechtsgrundlage§ 122a AO · § 122 Abs. 2 · § 355 · § 357
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de (konsolidierte Fassung)
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht ELSTER oder die Steuerverwaltung, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. keine Steuerberatung. Maßgeblich ist der Bescheid des Finanzamts. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Bekanntgabe4. TagNach Bereitstellung
EinspruchEin MonatAb Bekanntgabe
Seit 1.1.2026Digital ist RegelfallOhne Einwilligung
PapierAuf AntragEinmalig oder dauerhaft
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Eine E-Mail-Adresse, die Sie tatsächlich lesen

Seit 2026 der wichtigste Punkt überhaupt. § 122a verlangt, dass Sie am Tag der Bereitstellung elektronisch benachrichtigt werden. Diese Nachricht ist Ihr einziges Signal – und die Vier-Tage-Frist läuft unabhängig davon, ob Sie sie lesen.

Die abgegebene Steuererklärung als PDF

Zum Abgleich mit dem Bescheid. Ohne sie lässt sich kaum feststellen, ob das Finanzamt von Ihren Angaben abgewichen ist – und genau das ist der Grund, aus dem sich ein Einspruch lohnt oder erübrigt.

Die Erläuterungen zum Bescheid

Der Textteil am Ende, der am häufigsten übersprungen wird. Dort steht, wo und warum das Finanzamt abgewichen ist, und ob der Bescheid ganz oder teilweise vorläufig ergeht oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.

Nachweise zu den strittigen Punkten

Wenn Sie Einspruch einlegen wollen. Nach § 357 AO muss der Einspruch nicht begründet werden, um fristwahrend zu sein – die Begründung können Sie nachreichen. Zuerst fristwahrend einlegen, dann in Ruhe belegen.

Die Bankverbindung im Bescheid prüfen

Bei einer Erstattung geht das Geld auf das dort genannte Konto. Steht dort eine alte IBAN, korrigieren Sie das sofort – eine fehlgeschlagene Erstattung kostet Wochen.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Benachrichtigung ernst nehmen

    Am Tag der Bereitstellung erhalten Sie eine elektronische Benachrichtigung mit Hinweis auf die Abrufmöglichkeit und ihre Rechtsfolgen. Behandeln Sie sie wie einen Behördenbrief: Die Frist läuft ab Bereitstellung, nicht ab Kenntnisnahme.

  2. 2

    Bescheid abrufen und das Bereitstellungsdatum notieren

    Rufen Sie den Bescheid in Mein ELSTER ab und schreiben Sie sich das Datum der Bereitstellung auf. Daraus ergibt sich alles Weitere: vier Tage bis zur Bekanntgabe, danach ein Monat für den Einspruch.

  3. 3

    Mit der eigenen Erklärung abgleichen

    Vergleichen Sie Zeile für Zeile die angesetzten Beträge mit dem, was Sie erklärt haben. Abweichungen sind der eigentliche Grund, einen Bescheid zu prüfen – und sie sind nicht immer offensichtlich, weil sie sich in Summen verstecken.

  4. 4

    Die Erläuterungen lesen

    Dort begründet das Finanzamt seine Abweichungen und weist darauf hin, ob der Bescheid vorläufig (§ 165 AO) oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) ergeht. Das ist wichtig: Unter Vorbehalt bleibt der Fall in vollem Umfang änderbar, in beide Richtungen.

  5. 5

    Fristwahrend Einspruch einlegen, wenn etwas nicht stimmt

    Der Einspruch ist nach § 355 Abs. 1 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen, kostenlos und in Mein ELSTER als „Einspruch“ oder „Sonstige Nachricht“ möglich. Er muss zunächst nicht begründet sein – legen Sie ihn fristwahrend ein und liefern Sie die Begründung nach.

  6. 6

    Wenn Sie Papier wollen: ausdrücklich beantragen

    Beantragen Sie die Bekanntgabe per Post nach § 122 Abs. 2 AO – einmalig für einen bestimmten Vorgang oder dauerhaft. Dann findet § 122a auf Sie keine Anwendung. Ohne diesen Antrag bleibt der digitale Weg der Regelfall.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Fristen rund um den BescheidAlles hängt am Bereitstellungsdatum
Abruf über Mein ELSTERKostenlos
Bekanntgabe bei Datenabruf4. Tag nach Bereitstellung
Bekanntgabe per Post (Inland)4. Tag nach Aufgabe
Bekanntgabe per Post (Ausland)Ein Monat
EinspruchsfristEin Monat ab Bekanntgabe
EinspruchKostenlos, Begründung nachreichbar

Der Abruf und der Einspruch kosten nichts. Entscheidend sind die Fristen, und dabei die Frage, ab wann sie laufen. Bei der Bereitstellung zum Datenabruf gilt der Bescheid nach § 122a AO am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben – ausdrücklich nicht ab dem Abruf. Wird das Datum bestritten, trägt allerdings die Behörde die Beweislast für den Zeitpunkt der Bereitstellung. Bei Postzustellung im Inland gilt nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ebenfalls der vierte Tag, hier nach Aufgabe zur Post; ins Ausland ist es ein Monat. Ab der Bekanntgabe läuft die Einspruchsfrist von einem Monat nach § 355 Abs. 1 AO. Ein Detail, das Ruhe verschafft: Nach § 357 AO muss der Einspruch nicht begründet sein, um die Frist zu wahren. Wer am letzten Tag merkt, dass etwas nicht stimmt, legt zuerst ein und begründet später – das ist kein Trick, sondern der vom Gesetz vorgesehene Ablauf.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Seit dem 1. Januar 2026 ist digital der Regelfall. Die Neufassung des § 122a AO hat die frühere Einwilligung abgeschafft. Wer elektronisch erklärt hat, bekommt den Bescheid bereitgestellt statt zugeschickt.

Die Frist läuft ab Bereitstellung, nicht ab dem Lesen. Das ist der gefährlichste Punkt der Neuregelung: Eine übersehene Benachrichtigungsmail kostet Tage der Einspruchsfrist, ohne dass es auffällt.

Papier bleibt möglich — aber nur auf Antrag. § 122a gilt nicht, wenn Sie die Bekanntgabe per Post nach § 122 Abs. 2 AO beantragt haben, einmalig oder dauerhaft. Diese Entscheidung müssen Sie aktiv treffen.

Der Einspruch muss nicht begründet sein. Nach § 357 AO wahrt schon die fristgerechte Einlegung Ihre Rechte. Die Begründung reichen Sie nach – legen Sie also lieber ein und prüfen Sie danach.

Die Beweislast für das Bereitstellungsdatum liegt bei der Behörde. Wird der Zugang bestritten, muss das Finanzamt den Zeitpunkt nachweisen. Notieren Sie trotzdem selbst, wann Sie benachrichtigt wurden.

Achten Sie auf „vorläufig“ und „Vorbehalt der Nachprüfung“. Unter Vorbehalt (§ 164 AO) bleibt der Fall vollständig änderbar – auch zu Ihren Ungunsten. Vorläufigkeit (§ 165 AO) betrifft dagegen nur die genannten Punkte.

Halten Sie die E-Mail-Adresse aktuell. Sie ist seit 2026 der einzige Kanal, über den Sie von einem Bescheid erfahren. Eine tote Adresse im Konto bedeutet einen Bescheid, von dem Sie nichts wissen.

Ein Einspruch hemmt die Vollziehung nicht. Eine Nachzahlung bleibt trotz Einspruch fällig; dafür braucht es einen gesonderten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Auf den Brief warten, der nicht mehr kommt. Seit dem 1. Januar 2026 wird der Bescheid bei elektronisch abgegebenen Erklärungen bereitgestellt statt versendet. Wer auf Post wartet, verliert im schlimmsten Fall die ganze Einspruchsfrist.

Die Vier-Tage-Frist ab dem Abruf rechnen. Sie läuft ab der Bereitstellung. Wer den Bescheid zwei Wochen später öffnet, hat zwei Wochen weniger, als er glaubt.

Mit dem Einspruch warten, bis alle Belege da sind. Unnötig und riskant: Der Einspruch muss nach § 357 AO nicht begründet sein, um die Frist zu wahren.

Die Erläuterungen überspringen. Dort steht, wo das Finanzamt abgewichen ist und ob der Bescheid vorläufig oder unter Vorbehalt ergeht. Ohne diesen Teil prüft man den Bescheid faktisch nicht.

Annehmen, ein Einspruch stoppe die Zahlung. Tut er nicht. Für einen Zahlungsaufschub braucht es einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Eine alte E-Mail-Adresse im Konto lassen. Seit 2026 ist sie der einzige Benachrichtigungskanal. Wird sie nicht gelesen, läuft die Frist trotzdem.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Bekomme ich den Steuerbescheid noch auf Papier?

Nur, wenn Sie es beantragen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt § 122a AO in neuer Fassung: Die früher erforderliche Einwilligung ist entfallen, und bei elektronisch übermittelten Erklärungen wird der Bescheid als Regelfall zum Datenabruf bereitgestellt. § 122a ist ausdrücklich nicht anwendbar, wenn Sie die Bekanntgabe per Post nach § 122 Abs. 2 AO beantragt haben – das geht einmalig für einen bestimmten Vorgang oder dauerhaft.

Ab wann läuft die Einspruchsfrist?

Ab der Bekanntgabe, und die tritt bei der Bereitstellung zum Datenabruf am vierten Tag nach der Bereitstellung ein – nicht am vierten Tag nach dem Abruf und nicht vier Tage nachdem Sie den Bescheid gelesen haben. Danach haben Sie nach § 355 Abs. 1 AO einen Monat Zeit für den Einspruch. Wer die Benachrichtigung übersieht, verliert diese Tage ersatzlos.

Was passiert, wenn ich die Benachrichtigung nicht bekommen habe?

Die Bekanntgabefiktion knüpft an die Bereitstellung an, nicht an den Empfang Ihrer Mail. Allerdings trägt die Behörde die Beweislast für den Zeitpunkt der Bereitstellung, wenn dieser bestritten wird. Wenn Sie tatsächlich keine Kenntnis hatten, kommt außerdem eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO in Betracht – die setzt aber voraus, dass Sie ohne Verschulden gehindert waren, und ein nicht gepflegtes Postfach ist dafür ein schwaches Argument.

Muss ich den Einspruch begründen?

Nicht, um die Frist zu wahren. Nach § 357 AO genügt die fristgerechte Einlegung; die Begründung können Sie nachreichen. Praktisch heißt das: Wenn Sie am letzten Tag der Frist merken, dass etwas nicht stimmt, legen Sie zuerst Einspruch ein und prüfen danach in Ruhe. Das ist kein Kniff, sondern der vom Gesetz vorgesehene Ablauf.

Muss ich die Nachzahlung trotz Einspruch leisten?

Ja. Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung – die im Bescheid festgesetzte Zahlung bleibt zum genannten Termin fällig. Wenn Sie den Betrag bis zur Entscheidung nicht zahlen wollen, brauchen Sie zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO. Diesen Antrag stellt man üblicherweise zusammen mit dem Einspruch, weil er sonst leicht vergessen wird.

Was bedeutet „unter dem Vorbehalt der Nachprüfung“?

Dass der Bescheid nach § 164 AO in vollem Umfang änderbar bleibt, solange der Vorbehalt besteht – in beide Richtungen. Das Finanzamt kann später zu Ihren Ungunsten korrigieren, Sie können aber ebenso jederzeit eine Änderung beantragen, ohne an die Einspruchsfrist gebunden zu sein. Davon zu unterscheiden ist die Vorläufigkeit nach § 165 AO: Sie betrifft nur die im Bescheid ausdrücklich genannten Punkte, meist wegen anhängiger Gerichtsverfahren.

Wie erfahre ich, dass ein Bescheid da ist?

§ 122a verlangt, dass Sie am Tag der Bereitstellung elektronisch benachrichtigt werden, einschließlich eines Hinweises auf die Abrufmöglichkeit und deren Rechtsfolgen. Diese Benachrichtigung geht an die in Ihrem ELSTER-Konto hinterlegte E-Mail-Adresse. Sie ist seit 2026 Ihr einziger Kanal – halten Sie die Adresse aktuell und behandeln Sie solche Mails wie einen Behördenbrief.

Gilt die Vier-Tage-Regel auch für Bescheide auf Papier?

Ja, aber sie zählt ab einem anderen Ereignis. Bei Postzustellung im Inland gilt der Bescheid nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, bei Zustellung ins Ausland erst nach einem Monat. Bei der Bereitstellung zum Datenabruf zählt dagegen der vierte Tag nach der Bereitstellung. Gleiche Zahl, unterschiedlicher Startpunkt – deshalb lohnt es sich, in jedem Einzelfall auf das maßgebliche Datum zu schauen.

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