Steuerberater Vollmacht erteilen
Finanzamt · Steuern & Abgaben
Mit einer Vollmacht nach § 80 AO bevollmächtigen Sie einen Steuerberater, einen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen anerkannten Lohnsteuerhilfeverein, Sie gegenüber dem Finanzamt zu vertreten. Die Abgabenordnung schreibt für die Vollmacht selbst keine bestimmte Form vor: Eine formlose schriftliche Vollmacht genügt. Nur für die elektronische Übermittlung über die Vollmachtsdatenbank muss die Vollmacht nach amtlich bestimmtem Formular erteilt sein (§ 80a Abs. 1 AO).
Für Angehörige der steuerberatenden Berufe nach § 3 StBerG und für Lohnsteuerhilfevereine nach § 4 Nr. 11 StBerG wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung sogar gesetzlich vermutet, wenn sie für Sie handeln (§ 80 Abs. 2 AO). Die Finanzbehörde kann gleichwohl jederzeit einen schriftlichen Nachweis der Vollmacht verlangen (§ 80 Abs. 1 Satz 3 AO), und für den Abruf von Bescheinigungsdaten bei den Landesfinanzbehörden gilt die Vermutung nur nach Maßgabe des § 80a Abs. 2 und 3 AO. Eine dokumentierte Vollmacht ist deshalb in der Praxis der sichere Weg.
Zwei Punkte werden regelmäßig unterschätzt: Die Vollmacht berechtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen (§ 80 Abs. 1 Satz 2 AO) — dafür ist eine gesonderte Empfangsvollmacht erforderlich. Und die verlängerte Erklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 AO fällt 2026 nicht auf den Ende-Februar-Termin: Für die Steuererklärung 2024 endet sie wegen der Corona-Übergangsregelung erst am 30. April 2026, für 2025 am 1. März 2027.
