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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) beantragen

Finanzamt · Steuern & Abgaben

OnlineBZSt — USt-IdNr.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist eine EU-weit eindeutige Kennnummer für den innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr. Sie besteht aus dem Länderkennzeichen DE und neun Ziffern und wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Antrag vergeben (§ 27a Abs. 1 UStG). Die Vergabe ist gebührenfrei, und das BZSt teilt die Nummer aus rechtlichen Gründen ausschließlich per Post mit — niemals per E-Mail, Telefon oder Chatbot.

Eine feste Bearbeitungsdauer nennt das BZSt nicht. Wer die Nummer über das Ankreuzfeld im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beantragt, muss damit rechnen, dass allein bis zur automatisierten Weiterleitung vom Finanzamt an das BZSt einige Wochen vergehen können. Realistisch sind daher wenige Tage bis mehrere Wochen — planen Sie Ihr erstes EU-Geschäft deshalb nicht auf ein festes Zuteilungsdatum, sondern beantragen Sie die Nummer so früh wie möglich.

Verwechseln Sie die USt-IdNr. nicht mit der Steuernummer Ihres Finanzamts, mit der persönlichen steuerlichen Identifikationsnummer oder mit der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO, die seit November 2024 automatisiert und gebührenfrei vergeben wird und die USt-IdNr. ergänzt, aber nicht ersetzt. Kleinunternehmer, die im EU-Ausland steuerfrei bleiben wollen, benötigen seit dem 1. Januar 2025 zusätzlich die besondere Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Zusatz „-EX“ nach § 19a UStG.

Letzte Aktualisierung25. August 2026
VerifizierungGeprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Finanzamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
KostenKostenlosAuch Bestätigungsabfragen gebührenfrei
BearbeitungszeitWenige Tage bis mehrere WochenBZSt nennt keine feste Frist
ModalitätOnline oder schriftlichBZSt-Formular, Fragebogen oder Brief
Benötigte Unterlagen

Welche Angaben das BZSt verlangt

Steuernummer des Unternehmens

Die vom örtlich zuständigen Finanzamt vergebene Steuernummer ist nach § 27a Abs. 1 Satz 5 UStG eine Pflichtangabe; ohne sie kann das BZSt Ihren Antrag keinem Unternehmen zuordnen und weist ihn zurück. Sie finden die Nummer auf jedem Steuerbescheid, auf Ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen und in Ihrem ELSTER-Konto. Existenzgründer erhalten die Steuernummer erst nach Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung — bis dahin ist ein separater Antrag beim BZSt nicht sinnvoll.

Name und Anschrift des Unternehmens

Anzugeben sind Firma beziehungsweise bürgerlicher Name und die Anschrift genau so, wie sie beim Finanzamt geführt werden. Abweichungen — ein weggelassener Rechtsformzusatz, eine alte Adresse, ein Schreibfehler — lösen Rückfragen aus und verzögern die Vergabe um Wochen. Die Anschrift entscheidet zugleich darüber, wohin der Brief mit Ihrer USt-IdNr. geht: Achten Sie auf ein korrektes Namensschild am Briefkasten und richten Sie bei einem Umzug rechtzeitig einen Nachsendeauftrag ein.

Zuständiges Finanzamt

Der Antrag muss das für die Umsatzbesteuerung zuständige Finanzamt benennen, weil das BZSt Ihre Angaben mit den dort gespeicherten Daten abgleicht. Maßgeblich ist das Amt, an das Sie Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen übermitteln — das ist nicht zwingend Ihr Wohnsitzfinanzamt. Nach einem Umzug oder einem Zuständigkeitswechsel geben Sie das aktuell zuständige Amt an, sonst läuft der Datenabgleich ins Leere.

Zugang zum Online-Formular des BZSt

Für den direkten Antrag genügt das Online-Formular auf bzst.de; ein Zertifikat ist dafür nicht erforderlich, und es fallen keine Gebühren an. Ein ELSTER-Zugang beziehungsweise ein Konto im BZSt-Online-Portal wird jedoch später gebraucht: für den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Zusammenfassende Meldung. Richten Sie den Zugang parallel ein, denn der Aktivierungscode kommt per Post und kostet ebenfalls Zeit.

Bisherige USt-IdNr. bei Rechtsformwechsel

Hatte Ihr Unternehmen bereits eine USt-IdNr. oder wechselt die Rechtsform — etwa vom Einzelunternehmen zur GmbH —, gehört die bisherige Nummer in den Antrag. Umsatzsteuerlich entsteht dabei ein neuer Unternehmer, der eine neue USt-IdNr. erhält, während die alte Nummer in ihrer Gültigkeit begrenzt wird. Aktualisieren Sie anschließend Rechnungsvorlagen, Shop-Systeme und Impressum, sonst scheitern die Bestätigungsabfragen Ihrer Kunden.

Nur für Kleinunternehmer mit EU-Umsätzen: Angaben zum EU-Gesamtumsatz

Wer die EU-Kleinunternehmerregelung nach § 19a UStG nutzen möchte, registriert sich zusätzlich beim BZSt und erhält eine eigene Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Zusatz „-EX“. Dafür sind die Mitgliedstaaten zu benennen, in denen die Befreiung gelten soll, sowie der EU-Gesamtumsatz, der die Grenze von 100.000 Euro nicht überschreiten darf. Nach der Registrierung ist vierteljährlich eine Umsatzmeldung an das BZSt zu übermitteln — versäumte Meldungen können zum Verlust der Befreiung führen.

Nicht erforderlich: Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Ausweiskopie

§ 27a Abs. 1 Satz 5 UStG verlangt ausdrücklich nur Name und Anschrift des Unternehmens, das zuständige Finanzamt und die Steuernummer — mehr nicht. Eine Gewerbeanmeldung ist keine Voraussetzung: Freiberufler, Land- und Forstwirte sowie Vermieter besitzen gar keine und erhalten die USt-IdNr. trotzdem. Reichen Sie deshalb keine Ausweiskopien oder Registerauszüge unaufgefordert ein; das BZSt fordert fehlende Angaben gezielt nach, wenn es sie benötigt.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Antragsweg wählen

    Das BZSt nennt drei gleichwertige Wege. Existenzgründer kreuzen die USt-IdNr. unmittelbar im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an; das Finanzamt leitet den Antrag dann automatisiert an das BZSt weiter, was allerdings Zeit kostet. Wer bereits eine Steuernummer besitzt, kommt über das Online-Formular des BZSt in der Regel schneller ans Ziel. Als dritter Weg bleibt der formlose schriftliche Antrag an das Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Saarlouis; er muss Name und Anschrift des Unternehmens, das zuständige Finanzamt und die Steuernummer enthalten, sonst kann er nicht bearbeitet werden.

  2. 2

    Angaben zusammenstellen und abgleichen

    Legen Sie Steuernummer, exakte Firmierung, Anschrift und den Namen des zuständigen Finanzamts nebeneinander und vergleichen Sie sie mit Ihrem letzten Steuerbescheid. Das BZSt gleicht jede Angabe mit den Daten der Finanzverwaltung ab; schon eine abweichende Schreibweise führt zu einer Rückfrage per Post und verlängert das Verfahren erheblich. Prüfen Sie bei dieser Gelegenheit auch, ob Ihre Anschrift beim Finanzamt aktuell ist, denn die Mitteilung der Nummer geht ausschließlich auf dem Postweg an genau diese Adresse.

  3. 3

    Antrag beim BZSt stellen

    Füllen Sie das Online-Formular des BZSt aus und senden Sie es ab; das Verfahren ist vollständig gebührenfrei, eine Zahlungsaufforderung gibt es nicht. Rechnen Sie nicht mit einer Empfangsbestätigung per E-Mail — das BZSt kommuniziert in dieser Sache nicht elektronisch. Machen Sie sich am besten eine Notiz oder einen Screenshot mit dem Absendedatum, damit Sie bei einer späteren Nachfrage belegen können, wann Sie den Antrag gestellt haben. Wählen Sie den schriftlichen Weg, versenden Sie den Antrag mit Datum und Unterschrift und bewahren Sie eine Kopie auf.

  4. 4

    Postalische Mitteilung abwarten

    Die USt-IdNr. wird ausschließlich per Post mitgeteilt; eine Auskunft per E-Mail, Telefon oder Chatbot ist aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Eine verbindliche Bearbeitungsfrist veröffentlicht das BZSt nicht — je nach Antragsweg und Auslastung dauert es wenige Tage bis mehrere Wochen, und beim Weg über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung können laut BZSt schon bis zur Weiterleitung vom Finanzamt einige Wochen vergehen. Sorgen Sie in dieser Zeit dafür, dass Ihr Briefkasten korrekt beschriftet und die Post zustellbar ist; kommt der Brief als unzustellbar zurück, beginnt das Verfahren praktisch von vorn.

  5. 5

    USt-IdNr. in Rechnungen und Systeme übernehmen

    Nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG muss jede Rechnung entweder Ihre Steuernummer oder Ihre USt-IdNr. enthalten — Sie haben die Wahl, und bei EU-Geschäften ist die USt-IdNr. der übliche Weg. Hinterlegen Sie die Nummer in Ihrer Rechnungsvorlage, in der Buchhaltungssoftware, im Shop-System und in der Anbieterkennzeichnung Ihrer Website. Bei innergemeinschaftlichen Umsätzen gehört zusätzlich die USt-IdNr. des Geschäftspartners auf die Rechnung, bei sonstigen Leistungen an EU-Unternehmer außerdem der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ nach § 14a Abs. 5 UStG.

  6. 6

    Geschäftspartner vor jedem EU-Umsatz prüfen

    Über das Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG lassen Sie beim BZSt kostenlos prüfen, ob die USt-IdNr. Ihres Abnehmers gültig ist. Die einfache Abfrage bestätigt nur die Nummer selbst, die qualifizierte Abfrage prüft zusätzlich Name, Ort, Postleitzahl und Straße — nur sie ist als Sorgfaltsnachweis wirklich brauchbar. Ausländische Nummern lassen sich auch über das EU-System VIES/MIAS verifizieren. Speichern oder drucken Sie das Ergebnis mit Datum und Uhrzeit und legen Sie es zum Geschäftsvorfall; bei einer Betriebsprüfung ist dieser Nachweis oft entscheidend.

  7. 7

    Zusammenfassende Meldung fristgerecht abgeben

    Wer innergemeinschaftliche Lieferungen oder meldepflichtige sonstige Leistungen ausführt, muss nach § 18a UStG eine Zusammenfassende Meldung (ZM) an das BZSt übermitteln — elektronisch und bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums. Grundsätzlich ist monatlich zu melden; vierteljährlich genügt es nur, wenn die Summe der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen in keinem der letzten vier Quartale 50.000 Euro überschritten hat. Die richtige und fristgerechte ZM ist keine Formalie, sondern nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG Voraussetzung für die Steuerbefreiung Ihrer Lieferungen.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Gebühren

Vergabe der USt-IdNr.Kostenlos (§ 27a UStG)
Einfache BestätigungsabfrageKostenlos (§ 18e UStG)
Qualifizierte BestätigungsabfrageKostenlos (§ 18e UStG)
Zusammenfassende MeldungKostenlos, elektronisch über das BZSt-Online-Portal
Kleinunternehmer-IdNr. „-EX“Kostenlos (§ 19a UStG)
ZahlungsmittelNicht zutreffend — gebührenfreies Verfahren

Für die USt-IdNr. wird in Deutschland keine Gebühr erhoben — weder für die erstmalige Vergabe noch für eine Neuvergabe nach einem Rechtsformwechsel und auch nicht für die Bestätigungsabfragen. Das Bundeszentralamt für Steuern warnt ausdrücklich vor amtlich aussehenden Schreiben und Internetportalen, die eine kostenpflichtige „Registrierung“ oder „Eintragung“ der USt-IdNr. anbieten und nicht vom BZSt stammen. Solche Rechnungen begründen keine Zahlungspflicht und haben keinerlei amtliche Wirkung; wer sie bezahlt, hat das Geld verloren, ohne eine Leistung zu erhalten. Erkennungsmerkmale sind ein Adelsschild-ähnliches Logo, eine Zahlungsfrist von wenigen Tagen und eine ausländische Bankverbindung. Prüfen Sie im Zweifel jedes Schreiben gegen die offiziellen Angaben auf bzst.de und zahlen Sie nichts, bevor Sie die Echtheit geklärt haben. Mittelbare Kosten können dennoch entstehen: für die steuerliche Beratung, für die Anpassung von Rechnungsvorlagen und Shop-Systemen an die Angabe der USt-IdNr. sowie für eine Buchhaltungssoftware, die Zusammenfassende Meldungen und elektronische Rechnungen im B2B-Bereich unterstützt. Diese Ausgaben sind Betriebsausgaben und haben mit der Behörde nichts zu tun.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die Mitteilung erfolgt ausschließlich per Post. Das BZSt darf die USt-IdNr. aus rechtlichen Gründen weder per E-Mail noch telefonisch oder über einen Chatbot herausgeben. Wer Sie unter Berufung auf das BZSt per E-Mail nach Ihren Daten fragt oder Ihnen die Nummer elektronisch „zusenden“ will, handelt nicht im Auftrag der Behörde. Sorgen Sie stattdessen für einen zustellbaren Briefkasten und einen Nachsendeauftrag, wenn Sie während des Verfahrens umziehen.

Es gibt keine amtlich zugesicherte Bearbeitungsfrist. Das BZSt veröffentlicht keine Regelbearbeitungszeit und weist ausdrücklich darauf hin, dass vom Eingang beim Finanzamt bis zur automatisierten Weiterleitung an das BZSt einige Wochen vergehen können. Verbindliche Zusagen wie „in ein bis zwei Wochen erledigt“ gibt es nicht. Beantragen Sie die Nummer deshalb, sobald absehbar ist, dass Sie EU-Umsätze tätigen werden, und vereinbaren Sie mit Kunden im EU-Ausland keinen Liefertermin, der von der Zuteilung abhängt.

Kleinunternehmer 2026: zwei verschiedene Nummern. Nach § 27a Abs. 1 Satz 1 UStG können auch Kleinunternehmer eine gewöhnliche USt-IdNr. erhalten. Wer darüber hinaus in anderen EU-Staaten steuerfrei bleiben will, muss sich seit dem 1. Januar 2025 für die EU-Kleinunternehmerregelung nach § 19a UStG beim BZSt registrieren; dafür wird eine eigene Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Zusatz „-EX“ vergeben, der EU-Gesamtumsatz darf 100.000 Euro nicht überschreiten, und es ist vierteljährlich eine Umsatzmeldung zu übermitteln. Beide Nummern haben unterschiedliche Funktionen und dürfen nicht verwechselt werden. National gelten seit dem 1. Januar 2025 außerdem die Grenzen von 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr (§ 19 UStG).

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer ersetzt die USt-IdNr. nicht. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO wird seit November 2024 automatisiert und gebührenfrei an umsatzsteuerlich geführte Unternehmen und Kleinunternehmer vergeben; beantragen müssen Sie dafür nichts. Sie besteht aus dem Kennzeichen DE, neun Ziffern und einem fünfstelligen Unterscheidungsmerkmal für jede wirtschaftliche Tätigkeit, etwa DE123456789-00001. Die weitere Ausbaustufe ist ab dem vierten Quartal 2026 vorgesehen. Für innergemeinschaftliche Umsätze bleibt aber ausschließlich die USt-IdNr. maßgeblich.

Steuerbefreiung nur mit gültiger Nummer und korrekter ZM. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind nach § 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit § 6a UStG steuerfrei. Seit 2020 ist die gültige USt-IdNr. des Abnehmers dabei materiell-rechtliche Voraussetzung (§ 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG) — sie nachträglich zu besorgen, heilt den Fehler nicht. Ebenso hängt die Befreiung davon ab, dass die Zusammenfassende Meldung richtig und fristgerecht abgegeben wurde. Dokumentieren Sie deshalb zu jedem Vorgang die Abfrage und die Meldung.

Reverse-Charge bei Dienstleistungen an EU-Unternehmer. Bei sonstigen Leistungen an einen Unternehmer in einem anderen EU-Staat liegt der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG beim Empfänger; die Steuerschuld geht auf ihn über. Ihre Rechnung wird dann ohne deutsche Umsatzsteuer ausgestellt, muss beide USt-IdNrn. enthalten und zwingend den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ tragen (§ 14a Abs. 5 UStG). Solche Leistungen gehören zusätzlich in die Zusammenfassende Meldung.

Ausländische Nummern über VIES/MIAS prüfen und Ergebnis aufbewahren. Die USt-IdNr. eines Geschäftspartners aus einem anderen Mitgliedstaat lässt sich über das EU-Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem VIES/MIAS oder über das BZSt bestätigen. Die qualifizierte Abfrage prüft neben der Gültigkeit auch Name, Ort, Postleitzahl und Straße — nur damit weisen Sie nach, dass Sie den Partner tatsächlich überprüft haben. Legen Sie das Abfrageergebnis mit Datum und Uhrzeit zu den Buchhaltungsunterlagen und wiederholen Sie die Prüfung bei laufenden Geschäftsbeziehungen regelmäßig, da Nummern auch ungültig werden können.

E-Rechnung im B2B-Bereich beachten. Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen elektronische Rechnungen im Geschäftsverkehr untereinander empfangen können — ein einfaches E-Mail-Postfach genügt dafür zunächst. Die Pflicht, selbst E-Rechnungen in einem strukturierten Format auszustellen, greift stufenweise ab 2027 beziehungsweise 2028. Wer jetzt seine Rechnungsvorlagen um die USt-IdNr. ergänzt, sollte gleich prüfen, ob die eingesetzte Software strukturierte Formate unterstützt, und spart sich damit eine spätere Umstellung.

Betriebsaufgabe und Rechtsformwechsel wirken auf die Nummer. Endet die unternehmerische Tätigkeit, wird die Gültigkeit der USt-IdNr. begrenzt; Abfragen Ihrer Geschäftspartner schlagen ab diesem Zeitpunkt fehl. Beim Wechsel der Rechtsform entsteht umsatzsteuerlich ein neuer Unternehmer, der eine neue Nummer erhält — die alte darf auf Rechnungen nicht weiterverwendet werden. Melden Sie solche Änderungen Ihrem Finanzamt und passen Sie Rechnungsvorlagen, Verträge und Impressum zeitnah an.

USt-IdNr. oder Steuernummer auf der Rechnung — Sie haben die Wahl. § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG verlangt eine der beiden Nummern, nicht beide. Viele Unternehmen geben grundsätzlich die USt-IdNr. an, weil die Steuernummer Rückschlüsse auf das zuständige Finanzamt zulässt und in öffentlich einsehbaren Impressen nicht jeder preisgeben möchte. Bei innergemeinschaftlichen Umsätzen ist die USt-IdNr. ohnehin zwingend, zusammen mit der Nummer des Leistungsempfängers.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Steuerfrei liefern ohne gültige USt-IdNr. des Abnehmers. Die gültige Nummer des Empfängers ist seit 2020 materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung (§ 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG). Fehlt sie oder ist sie ungültig, entfällt die Befreiung rückwirkend: Das Finanzamt fordert die deutsche Umsatzsteuer nach, die Sie Ihrem Kunden meist nicht mehr weiterberechnen können — der Betrag geht zulasten Ihrer Marge.

Nur einfach abfragen und das Ergebnis nicht speichern. Die einfache Bestätigungsabfrage sagt lediglich, dass es die Nummer gibt — nicht, dass sie zu Ihrem Geschäftspartner gehört. Ohne dokumentierte qualifizierte Abfrage nach § 18e UStG fehlt Ihnen bei einer Betriebsprüfung der Sorgfaltsnachweis, und ein Vertrauensschutz bei falschen Angaben des Abnehmers lässt sich kaum begründen.

Zusammenfassende Meldung vergessen oder zu spät abgeben. Die ZM ist bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums zu übermitteln (§ 18a UStG). Wird sie nicht, unrichtig oder verspätet abgegeben, ist die Steuerbefreiung der gemeldeten Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG gefährdet; zusätzlich kann das BZSt ein Verspätungsgeld festsetzen und mahnt säumige Unternehmen automatisiert an.

Auf kostenpflichtige „Registrierungsangebote“ hereinfallen. Die USt-IdNr. ist beim BZSt gebührenfrei; wer für eine angebliche Eintragung 200 bis 400 Euro überweist, zahlt an ein privates Unternehmen ohne jede amtliche Wirkung. Das Geld ist in der Regel verloren, und die Nummer erhalten Sie dadurch keinen Tag früher — das BZSt warnt ausdrücklich vor solchen Schreiben.

Als Kleinunternehmer die „-EX“-Nummer mit der USt-IdNr. verwechseln. Die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer nach § 19a UStG dient allein der Steuerbefreiung im EU-Ausland, die USt-IdNr. dem innergemeinschaftlichen Umsatzsteuerverkehr. Wer die falsche Nummer auf der Rechnung angibt oder die vierteljährliche Umsatzmeldung versäumt, riskiert den Verlust der Befreiung und damit eine Registrierungspflicht im jeweiligen Mitgliedstaat.

Den Reverse-Charge-Hinweis auf der Rechnung weglassen. Bei sonstigen Leistungen an EU-Unternehmer ist der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ nach § 14a Abs. 5 UStG zwingend. Fehlt er, ist die Rechnung formal fehlerhaft: Der Kunde kann eine berichtigte Rechnung verlangen und die Zahlung bis dahin zurückhalten, und im Ausland kann ihm der Vorsteuerabzug versagt werden.

Veraltete Anschrift im Antrag angeben. Da das BZSt die Nummer ausschließlich per Post mitteilt, erreicht Sie der Brief bei falscher oder unvollständiger Adresse nicht. Der Vorgang läuft dann als unzustellbar zurück, Sie müssen nachfassen oder neu beantragen und verlieren erneut mehrere Wochen — mit allen Folgen für geplante EU-Geschäfte.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wer braucht eine USt-IdNr.?

Eine USt-IdNr. benötigt jedes Unternehmen, das Waren an Unternehmen in anderen EU-Staaten liefert, von dort Waren bezieht oder grenzüberschreitende sonstige Leistungen im B2B-Bereich erbringt oder empfängt. Ohne gültige USt-IdNr. des Abnehmers ist eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG nicht möglich. Auch Freiberufler und Kleinunternehmer können die Nummer beantragen, wenn sie Geschäfte im EU-Binnenmarkt tätigen.

Wie lange dauert die Zuteilung der USt-IdNr.?

Eine verbindliche Bearbeitungsfrist veröffentlicht das BZSt nicht; je nach Antragsweg und Auslastung dauert es wenige Tage bis mehrere Wochen. Bei Beantragung über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung weist das BZSt ausdrücklich darauf hin, dass allein bis zur automatisierten Weiterleitung vom Finanzamt an das BZSt einige Wochen vergehen können. Planen Sie deshalb Puffer ein und stellen Sie den Antrag, bevor das erste EU-Geschäft ansteht.

Was kostet die USt-IdNr.?

Die Vergabe der USt-IdNr. ist beim BZSt gebührenfrei, ebenso die einfache und die qualifizierte Bestätigungsabfrage nach § 18e UStG. Das BZSt warnt ausdrücklich vor amtlich aussehenden Schreiben und Internetangeboten, die eine kostenpflichtige Registrierung anbieten und nicht vom BZSt stammen. Solche Rechnungen sollten Sie nicht bezahlen, denn sie haben keinerlei amtliche Wirkung.

Brauche ich für den Antrag eine Gewerbeanmeldung?

Nein. § 27a Abs. 1 Satz 5 UStG verlangt ausschließlich Name und Anschrift des Unternehmens, das zuständige Finanzamt und die Steuernummer. Freiberufler, Land- und Forstwirte sowie Vermieter besitzen gar keine Gewerbeanmeldung und erhalten die USt-IdNr. trotzdem.

Was gilt seit 2025 für Kleinunternehmer mit EU-Umsätzen?

Kleinunternehmer können nach § 27a Abs. 1 Satz 1 UStG eine USt-IdNr. erhalten. Wollen sie zusätzlich die Steuerbefreiung in anderen EU-Staaten nutzen, müssen sie sich seit dem 1. Januar 2025 für die EU-Kleinunternehmerregelung nach § 19a UStG beim BZSt registrieren und erhalten eine eigene Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Zusatz -EX. Voraussetzung ist ein EU-Gesamtumsatz von höchstens 100.000 Euro; außerdem ist vierteljährlich eine Umsatzmeldung an das BZSt zu übermitteln.

Worin unterscheiden sich USt-IdNr., Steuernummer, Steuer-ID und Wirtschafts-IdNr.?

Die Steuernummer vergibt das örtlich zuständige Finanzamt für die laufende Besteuerung, die steuerliche Identifikationsnummer gilt lebenslang für natürliche Personen, und die USt-IdNr. aus DE und neun Ziffern dient ausschließlich dem Umsatzsteuerverkehr im EU-Binnenmarkt. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO wird seit November 2024 automatisiert und gebührenfrei vergeben; sie besteht aus DE, neun Ziffern und einem fünfstelligen Unterscheidungsmerkmal, etwa DE123456789-00001, und ergänzt die USt-IdNr., ersetzt sie aber nicht.

Kann ich die USt-IdNr. statt der Steuernummer auf Rechnungen angeben?

Ja. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG muss eine Rechnung entweder die Steuernummer oder die USt-IdNr. enthalten, Sie haben also die Wahl. Bei innergemeinschaftlichen Umsätzen ist die USt-IdNr. ohnehin anzugeben, und viele Unternehmen verwenden sie generell, weil die Steuernummer Rückschlüsse auf das zuständige Finanzamt zulässt.

Wie prüfe ich die USt-IdNr. eines Geschäftspartners?

Über das Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG beim BZSt oder über das EU-System VIES/MIAS. Die einfache Abfrage bestätigt nur die Gültigkeit der Nummer, die qualifizierte Abfrage prüft zusätzlich Name, Ort, Postleitzahl und Straße des Geschäftspartners. Beide Abfragen sind kostenlos; speichern Sie das Ergebnis mit Datum und Uhrzeit, weil es im Streitfall als Nachweis Ihrer Sorgfalt dient.

Was passiert mit der USt-IdNr. bei Betriebsaufgabe oder Rechtsformwechsel?

Endet die unternehmerische Tätigkeit, wird die Gültigkeit der USt-IdNr. begrenzt und Bestätigungsabfragen Ihrer Geschäftspartner schlagen danach fehl. Bei einem Rechtsformwechsel entsteht umsatzsteuerlich ein neuer Unternehmer, der eine neue Nummer erhält; die bisherige Nummer darf dann nicht weiterverwendet werden. Melden Sie die Änderung Ihrem Finanzamt und aktualisieren Sie Rechnungsvorlagen, Shop-Einstellungen und Impressum.

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