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Begleitetes Fahren ab 17 (BF17)

Führerscheinstelle · Führerschein beantragen

Persönlich

Beim Begleiteten Fahren ab 17 (BF17) erwerben Jugendliche die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE bereits mit 17 Jahren. Rechtsgrundlage ist § 48a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Verbindung mit § 6e Straßenverkehrsgesetz (StVG). Ausgehändigt wird kein Kartenführerschein, sondern eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8b FeV, in der alle Begleitpersonen namentlich eingetragen sind.

Die Fahrerlaubnis ist mit einer Auflage verbunden: Bis zum 18. Geburtstag darf ausschließlich in Begleitung einer eingetragenen Person gefahren werden. Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und liegt in der Praxis bei 43,90 bis 45,90 Euro; hinzu kommen 7,70 Euro für die Ausfertigung der Prüfungsbescheinigung und 1,50 bis 10,00 Euro für jede überprüfte Begleitperson. Den Antrag können Sie bereits sechs Monate vor dem 17. Geburtstag stellen, also ab einem Alter von 16,5 Jahren.

Das Modell ist wissenschaftlich evaluiert: Nach der Untersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) verzeichnen BF17-Absolventinnen und -Absolventen im ersten Jahr des selbstständigen Fahrens rund 19 Prozent weniger Unfallbeteiligungen und etwa 18 Prozent weniger Verkehrsverstöße als Fahranfänger, die den Führerschein regulär mit 18 erworben haben; eine weitere Auswertung weist ein um 22 Prozent geringeres Unfallrisiko aus. Ein zweiter Vorteil ist zeitlicher Natur: Die zweijährige Probezeit beginnt bereits mit 17 und endet damit in der Regel schon mit 19 Jahren.

Letzte Aktualisierung26. August 2026
Rechtsgrundlage§ 48a FeV, § 6e StVG, § 2a StVG
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de und dem Gebührentarif der GebOSt
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Führerscheinstelle, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Verfahren und Gebühren können je nach Bundesland und Kommune variieren. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Auf einen Blick

Gebühr
43,90–45,90 EUR + 7,70 EUR
Mindestalter
17 Jahre — Antrag ab 16,5
Begleitperson
Mind. 30 Jahre, 5 Jahre Klasse B, max. 1 Punkt

Benötigte Unterlagen

Schritt für Schritt

1

Voraussetzungen prüfen und Begleitpersonen auswählen

Klären Sie zuerst, wer als Begleitperson in Frage kommt: Nach § 48a FeV muss sie das 30. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen und darf zum Zeitpunkt der Beantragung im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein. Fragen Sie im Zweifel eine kostenlose Punkteauskunft beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg an, bevor Sie eine Person benennen – wird sie abgelehnt, verzögert das den Antrag. Sinnvoll sind zwei bis vier Begleitpersonen, damit im Alltag immer jemand verfügbar ist; eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht.

2

Antrag frühestens sechs Monate vor dem 17. Geburtstag stellen

Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis kann nach § 21 FeV frühestens sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters gestellt werden, beim begleiteten Fahren also ab 16,5 Jahren. Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnorts – je nach Kommune Führerscheinstelle, Straßenverkehrsamt oder Bürgerbüro. In den meisten Städten ist ein Online-Termin erforderlich; alternativ übernimmt die Fahrschule die Antragstellung. Rechnen Sie mit einer Bearbeitungszeit von etwa vier bis sechs Wochen, weil die Behörde das Fahreignungsregister für Sie und für jede Begleitperson abfragt.

3

Sehtest, Erste-Hilfe-Kurs und Unterlagen einreichen

Absolvieren Sie den Sehtest bei einer amtlich anerkannten Sehteststelle und die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen mit neun Unterrichtseinheiten. Beide Nachweise reichen Sie zusammen mit Ausweisdokument, Lichtbild, der Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und den Daten der Begleitpersonen ein. Erst wenn die Akte vollständig ist, erteilt die Behörde den Prüfauftrag an die Technische Prüfstelle (TÜV oder DEKRA) – ohne diesen Prüfauftrag kann die Fahrschule Sie zu keiner Prüfung anmelden.

4

Fahrausbildung in der Fahrschule absolvieren

Die Ausbildung unterscheidet sich inhaltlich nicht von der regulären Klasse B: theoretischer Unterricht in Grund- und Zusatzstoff sowie die vorgeschriebenen Sonderfahrten auf Autobahnen, über Land und bei Dunkelheit, dazu die individuell erforderlichen Übungsstunden. Mit dem Theorieunterricht dürfen Sie bereits deutlich vor dem 17. Geburtstag beginnen, denn das Mindestalter muss erst zum Prüfungstermin erreicht sein. Viele Fahrschulen empfehlen, rund ein halbes Jahr vor dem 17. Geburtstag zu starten, damit Theorie- und Praxisprüfung ohne Zeitdruck in die gesetzlichen Fenster fallen.

5

Theoretische und praktische Prüfung ablegen

Die theoretische Prüfung darf nach § 16 Abs. 1 FeV frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden, die praktische Prüfung nach § 17 Abs. 1 FeV frühestens einen Monat vorher. Ein früherer Termin ist unzulässig und wird von der Prüfstelle abgewiesen. Nach bestandener Theorieprüfung haben Sie zwölf Monate Zeit für die praktische Prüfung; verstreicht die Frist, verfällt das Theorieergebnis und die Prüfung muss kostenpflichtig wiederholt werden. Die praktische Prüfung dauert bei der Klasse B 55 Minuten.

6

Prüfungsbescheinigung abholen

Mit Vollendung des 17. Lebensjahres und bestandener Prüfung händigt die Fahrerlaubnisbehörde die Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8b FeV aus – ein Papierdokument, in dem alle geprüften Begleitpersonen namentlich eingetragen sind. Sie ersetzt den Kartenführerschein während der Begleitphase, gilt aber nur in Deutschland und nur zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis, den Sie deshalb immer mitführen müssen. Mit der Aushändigung beginnt zugleich die zweijährige Probezeit nach § 2a Abs. 1 StVG.

7

Mit 18 den Kartenführerschein beantragen

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres entfällt die Auflage, nur in Begleitung zu fahren – die Fahrerlaubnis selbst besteht bereits seit dem 17. Geburtstag und wird nicht neu erteilt. Der Kartenführerschein wird jedoch nicht automatisch zugeschickt: Er muss bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt beziehungsweise abgeholt werden. Viele Behörden lassen die Karte schon vorab produzieren und händigen sie ab dem 18. Geburtstag aus; klären Sie das Verfahren rechtzeitig, damit Sie ab diesem Tag einen gültigen Führerschein mitführen können. Erst mit dem Kartenführerschein dürfen Sie auch im Ausland fahren.

Gebühren & Kosten

LeistungBetrag
Antragsbearbeitung (Gebührentarif Nr. 201 GebOSt)5,10 EUR
Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse B (Nr. 202.1 GebOSt)35,70 EUR
Verwaltungsgebühr in der Praxis (je nach Kommune)43,90–45,90 EUR (Berlin und München 45,90 EUR)
Ausfertigung der Prüfungsbescheinigung nach § 48a FeV (Nr. 202.8)7,70 EUR
Überprüfung einer Begleitperson (Nr. 202.9 GebOSt)1,50–10,00 EUR je Person (Berlin 5,10 EUR)
Sehtest bei einer amtlich anerkannten SehteststelleRund 6–7 EUR
Erste-Hilfe-Kurs (9 Unterrichtseinheiten)Je nach Anbieter, meist rund 30–60 EUR
Theoretische und praktische Prüfung (TÜV/DEKRA)Abhängig von der Technischen Prüfstelle
Fahrschulausbildung (Grundbetrag, Fahrstunden, Vorstellungsentgelt)Kein amtlicher Tarif — regional sehr unterschiedlich
Bußgeld: Fahren ohne eingetragene Begleitperson70 EUR + 1 Punkt

Die Gebühren der Fahrerlaubnisbehörde sind bundesweit im Gebührentarif der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) geregelt. Für das begleitete Fahren gilt keine eigene Erteilungsgebühr: Abgerechnet wird wie bei jeder Ersterteilung der Klasse B mit 5,10 Euro für die Antragsbearbeitung (Nr. 201) und 35,70 Euro für die Erteilung (Nr. 202.1). Weil viele Behörden zusätzliche Teilleistungen wie die Ausstellung des Kartenführerscheins, Auslagen oder Zustellkosten in Rechnung stellen, liegt der real gezahlte Betrag in der Praxis bei 43,90 bis 45,90 Euro; Berlin und München verlangen seit dem 1. Januar 2025 jeweils 45,90 Euro.

BF17-spezifisch sind zwei weitere Positionen. Die Ausfertigung der Prüfungsbescheinigung nach § 48a FeV kostet nach Nr. 202.8 des Gebührentarifs 7,70 Euro. Für die Überprüfung einer Begleitperson nach § 48a Abs. 5 Satz 2 FeV sieht Nr. 202.9 einen Rahmen von 1,50 bis 10,00 Euro je Person vor – Berlin berechnet 5,10 Euro. Höhere Beträge sind für diese Einzelleistung nicht zulässig; wird zusätzlich eine neue Prüfungsbescheinigung mit den ergänzten Namen ausgestellt, kommen dafür erneut 7,70 Euro hinzu. Wer von Beginn an alle Begleitpersonen benennt, spart also die Kosten für spätere Nachträge.

Nicht in den Behördengebühren enthalten sind die Ausbildungskosten: Fahrschulen kalkulieren frei und rechnen Grundbetrag, Fahrstunden, Sonderfahrten und Vorstellungsentgelt getrennt ab; die Prüfungsgebühren der Technischen Prüfstelle für Theorie und Praxis kommen hinzu. Lassen Sie sich vor der Anmeldung eine schriftliche Aufstellung geben und achten Sie auf den Preis je Fahrstunde – er bestimmt die Gesamtkosten stärker als der Grundbetrag. Welche Zahlungsmittel die Fahrerlaubnisbehörde akzeptiert (EC-Karte, Bargeld, Überweisung nach Bescheid), ist abhängig von der zuständigen Behörde und sollte vor dem Termin geklärt werden.

Wichtige Hinweise

Häufige Fehler

Ohne eingetragene Begleitperson gefahren

Das ist – anders als oft behauptet – keine Straftat nach § 21 StVG, denn die Fahrerlaubnis besteht und Sie verstoßen lediglich gegen eine Auflage. Geahndet wird die Ordnungswidrigkeit mit 70 Euro Bußgeld und einem Punkt im Fahreignungsregister. Verwaltungsrechtlich ist die Folge dennoch einschneidend: Die Fahrerlaubnisbehörde widerruft die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE, ordnet die Teilnahme an einem Aufbauseminar an und verlängert die Probezeit auf vier Jahre. Der Verstoß gilt als schwerwiegende Zuwiderhandlung (A-Verstoß) im Sinne des § 2a StVG.

Begleitperson erfüllt die Voraussetzungen nicht mehr

Sammelt eine eingetragene Person nach der Eintragung Punkte, verliert ihre Fahrerlaubnis oder tritt ein Fahrverbot an, darf sie nicht mehr begleiten. Fahren Sie trotzdem mit ihr, gilt die Fahrt rechtlich als Fahrt ohne Begleitperson – mit Bußgeld, Punkt, Widerruf der Fahrerlaubnis, Aufbauseminar und Probezeitverlängerung. Sprechen Sie Veränderungen im Punktestand offen an und lassen Sie rechtzeitig eine Ersatzperson eintragen.

Begleitperson hat Alkohol getrunken oder Cannabis konsumiert

Ab 0,5 Promille beziehungsweise 0,25 mg/l Atemalkohol darf die Begleitperson die Begleitung nicht übernehmen; für Cannabis gilt der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum, für weitere Substanzen der Anlage zu § 24a StVG ein Wirkungsverbot. Die Kontrolle trifft dann die begleitete Person: Die Fahrt wird wie eine unbegleitete Fahrt behandelt und führt zum Widerruf der Fahrerlaubnis. Der verbreitete Irrtum, die Begleitperson dürfe „auf dem Beifahrersitz trinken, weil sie ja nicht fährt“, ist falsch.

Prüfungsbescheinigung ohne Ausweis mitgeführt

Die Bescheinigung nach Anlage 8b FeV wird bei einer Kontrolle nur zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis als Nachweis anerkannt. Fehlt der Ausweis, können Sie die Fahrerlaubnis nicht belegen; die Polizei kann die Weiterfahrt untersagen, ein Verwarnungsgeld erheben und den Vorgang zur Prüfung an die Fahrerlaubnisbehörde abgeben. Bewahren Sie beide Dokumente zusammen auf.

Mit der Prüfungsbescheinigung ins Ausland gefahren

Außerhalb Deutschlands und Österreichs gilt die Bescheinigung nicht als Fahrerlaubnis. Eine Fahrt dort wird nach dem jeweiligen nationalen Recht als Fahren ohne Fahrerlaubnis verfolgt – mit Bußgeld, Weiterfahrtverbot und in mehreren Staaten der Sicherstellung des Fahrzeugs. Hinzu kommt, dass der Versicherungsschutz in Frage steht und die Kaskoversicherung Leistungen kürzen kann.

Prüfungstermin zu früh gebucht

Die theoretische Prüfung darf frühestens drei Monate, die praktische frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag stattfinden. Ein zu früh angesetzter Termin wird von der Technischen Prüfstelle abgewiesen; das gebuchte Zeitfenster verfällt, die bereits entrichteten Prüfungs- und Vorstellungsentgelte sind in der Regel verloren und der nächste freie Termin liegt oft mehrere Wochen später.

Theorieprüfung zu früh abgelegt und Frist verstreichen lassen

Nach bestandener theoretischer Prüfung bleiben zwölf Monate Zeit für die praktische Prüfung. Wer die Theorie sehr früh ablegt und die Ausbildung dann schleifen lässt, verliert das Ergebnis und muss die theoretische Prüfung kostenpflichtig wiederholen. Planen Sie den Ausbildungsverlauf deshalb rückwärts vom gewünschten Prüfungstermin aus.

Nach dem 18. Geburtstag keinen Kartenführerschein besorgt

Die Prüfungsbescheinigung ersetzt den Führerschein nur während der Begleitphase, und die Karte kommt nicht automatisch per Post. Wer sich nicht rechtzeitig um die Ausfertigung kümmert, fährt ab dem 18. Geburtstag ohne gültigen Führerscheinnachweis und riskiert ein Verwarnungsgeld wegen Nichtmitführens des Führerscheins. Fragen Sie rund vier Wochen vor dem Geburtstag bei der Fahrerlaubnisbehörde nach, ob die Karte abholbereit ist.

Häufig gestellte Fragen

Was kostet das begleitete Fahren ab 17 bei der Behörde?
Die Fahrerlaubnisbehörde rechnet wie bei jeder Ersterteilung der Klasse B ab: Der Gebührentarif der GebOSt sieht 5,10 Euro für die Antragsbearbeitung (Nr. 201) und 35,70 Euro für die Erteilung (Nr. 202.1) vor; in der Praxis werden je nach Kommune 43,90 bis 45,90 Euro fällig, in Berlin und München 45,90 Euro. Hinzu kommen 7,70 Euro für die Ausfertigung der Prüfungsbescheinigung nach § 48a FeV (Nr. 202.8) sowie 1,50 bis 10,00 Euro für die Überprüfung jeder Begleitperson (Nr. 202.9). Die Ausbildungskosten der Fahrschule und die Prüfungsgebühren der Prüforganisation sind darin nicht enthalten.
Welche Voraussetzungen muss die Begleitperson erfüllen?
Nach § 48a FeV muss jede Begleitperson das 30. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen Inhaberin oder Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein und darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein. Während der Begleitfahrt darf sie nicht unter der Wirkung von 0,5 Promille oder mehr beziehungsweise 0,25 mg/l Atemalkohol stehen; für Cannabis gilt ein Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum, für die übrigen Substanzen der Anlage zu § 24a StVG ein Wirkungsverbot. Den eigenen Führerschein muss sie mitführen und auf Verlangen vorzeigen.
Was passiert, wenn ich ohne eingetragene Begleitperson fahre?
Es handelt sich nicht um eine Straftat nach § 21 StVG, denn die Fahrerlaubnis besteht und Sie verstoßen lediglich gegen eine Auflage – geahndet wird die Ordnungswidrigkeit mit 70 Euro Bußgeld und einem Punkt im Fahreignungsregister. Die verwaltungsrechtlichen Folgen wiegen schwerer: Die Fahrerlaubnisbehörde widerruft die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE, ordnet die Teilnahme an einem Aufbauseminar an und verlängert die Probezeit auf vier Jahre. Der Verstoß zählt als schwerwiegende Zuwiderhandlung (A-Verstoß) im Sinne des § 2a StVG.
Wird die Prüfungsbescheinigung mit 18 automatisch zum Führerschein?
Nein. Die Fahrerlaubnis besteht zwar bereits seit dem 17. Geburtstag und die Auflage, nur in Begleitung zu fahren, entfällt mit Vollendung des 18. Lebensjahres – der Kartenführerschein wird aber nicht automatisch zugeschickt. Sie müssen ihn bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen beziehungsweise dort abholen; viele Behörden lassen ihn schon vorher produzieren und händigen ihn zum 18. Geburtstag aus. Kümmern Sie sich rechtzeitig darum, damit Sie ab dem 18. Geburtstag einen gültigen Führerschein mitführen können.
Gilt die Prüfungsbescheinigung auch im Ausland?
Nein, die deutsche Prüfungsbescheinigung wird ausschließlich in Österreich anerkannt und dort nur bis zum 18. Geburtstag; Grundlage ist ein Erlass des österreichischen Verkehrsministeriums vom 17. Juli 2012. In allen übrigen Staaten gilt sie nicht als Fahrerlaubnis, sodass eine Fahrt dort nach dem jeweiligen nationalen Recht als Fahren ohne Fahrerlaubnis gewertet wird. Die EU-Führerscheinreform vom 21. Oktober 2025 sieht eine EU-weite Anerkennung des begleiteten Fahrens ab 17 vor, muss aber erst national umgesetzt werden.
Wann beginnt und endet die Probezeit beim begleiteten Fahren?
Die zweijährige Probezeit nach § 2a Abs. 1 StVG beginnt mit der Erteilung der Fahrerlaubnis, also mit der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung kurz nach dem 17. Geburtstag. Sie endet deshalb bei BF17 regelmäßig bereits mit 19 Jahren, während sie beim regulären Erwerb mit 18 erst mit 20 Jahren ausläuft. Verstöße während der Begleitphase zählen allerdings in vollem Umfang und können die Probezeit auf vier Jahre verlängern.
Kann ich später weitere Begleitpersonen eintragen lassen?
Ja, die Zahl der Begleitpersonen ist nicht begrenzt und Sie können jederzeit weitere nachtragen lassen. Die Fahrerlaubnisbehörde überprüft jede zusätzliche Person nach § 48a Abs. 5 Satz 2 FeV und berechnet dafür nach Gebührentarif Nr. 202.9 GebOSt zwischen 1,50 und 10,00 Euro; Berlin verlangt 5,10 Euro je Person. Weil alle Namen in der Prüfungsbescheinigung stehen, kann zusätzlich eine neue Ausfertigung für 7,70 Euro (Nr. 202.8) anfallen.
Darf ich als 17-jährige Person vor der Fahrt Alkohol trinken?
Nein. Für Fahranfängerinnen und Fahranfänger in der Probezeit und für alle unter 21 Jahren gilt nach § 24c StVG ein absolutes Alkoholverbot, also 0,0 Promille am Steuer. Ein Verstoß wird als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld und einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet und zieht als Verstoß in der Probezeit zusätzlich ein Aufbauseminar sowie die Verlängerung der Probezeit nach sich.
Brauche ich für den Antrag einen Termin bei der Fahrerlaubnisbehörde?
In den meisten Städten ist eine vorherige Terminvereinbarung über das Online-Portal der Fahrerlaubnisbehörde erforderlich, in kleineren Landkreisen gibt es weiterhin offene Sprechzeiten. Viele Fahrschulen übernehmen die Antragstellung als Service und reichen die Unterlagen gebündelt ein, sodass der Behördengang entfällt. Ob Ihre Behörde den Antrag zusätzlich vollständig online entgegennimmt, ist abhängig von der zuständigen Behörde – prüfen Sie das Verwaltungsportal Ihrer Kommune.

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