Was kostet das begleitete Fahren ab 17 bei der Behörde?
Die Fahrerlaubnisbehörde rechnet wie bei jeder Ersterteilung der Klasse B ab: Der Gebührentarif der GebOSt sieht 5,10 Euro für die Antragsbearbeitung (Nr. 201) und 35,70 Euro für die Erteilung (Nr. 202.1) vor; in der Praxis werden je nach Kommune 43,90 bis 45,90 Euro fällig, in Berlin und München 45,90 Euro. Hinzu kommen 7,70 Euro für die Ausfertigung der Prüfungsbescheinigung nach § 48a FeV (Nr. 202.8) sowie 1,50 bis 10,00 Euro für die Überprüfung jeder Begleitperson (Nr. 202.9). Die Ausbildungskosten der Fahrschule und die Prüfungsgebühren der Prüforganisation sind darin nicht enthalten.
Welche Voraussetzungen muss die Begleitperson erfüllen?
Nach § 48a FeV muss jede Begleitperson das 30. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen Inhaberin oder Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein und darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein. Während der Begleitfahrt darf sie nicht unter der Wirkung von 0,5 Promille oder mehr beziehungsweise 0,25 mg/l Atemalkohol stehen; für Cannabis gilt ein Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum, für die übrigen Substanzen der Anlage zu § 24a StVG ein Wirkungsverbot. Den eigenen Führerschein muss sie mitführen und auf Verlangen vorzeigen.
Was passiert, wenn ich ohne eingetragene Begleitperson fahre?
Es handelt sich nicht um eine Straftat nach § 21 StVG, denn die Fahrerlaubnis besteht und Sie verstoßen lediglich gegen eine Auflage – geahndet wird die Ordnungswidrigkeit mit 70 Euro Bußgeld und einem Punkt im Fahreignungsregister. Die verwaltungsrechtlichen Folgen wiegen schwerer: Die Fahrerlaubnisbehörde widerruft die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE, ordnet die Teilnahme an einem Aufbauseminar an und verlängert die Probezeit auf vier Jahre. Der Verstoß zählt als schwerwiegende Zuwiderhandlung (A-Verstoß) im Sinne des § 2a StVG.
Wird die Prüfungsbescheinigung mit 18 automatisch zum Führerschein?
Nein. Die Fahrerlaubnis besteht zwar bereits seit dem 17. Geburtstag und die Auflage, nur in Begleitung zu fahren, entfällt mit Vollendung des 18. Lebensjahres – der Kartenführerschein wird aber nicht automatisch zugeschickt. Sie müssen ihn bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen beziehungsweise dort abholen; viele Behörden lassen ihn schon vorher produzieren und händigen ihn zum 18. Geburtstag aus. Kümmern Sie sich rechtzeitig darum, damit Sie ab dem 18. Geburtstag einen gültigen Führerschein mitführen können.
Gilt die Prüfungsbescheinigung auch im Ausland?
Nein, die deutsche Prüfungsbescheinigung wird ausschließlich in Österreich anerkannt und dort nur bis zum 18. Geburtstag; Grundlage ist ein Erlass des österreichischen Verkehrsministeriums vom 17. Juli 2012. In allen übrigen Staaten gilt sie nicht als Fahrerlaubnis, sodass eine Fahrt dort nach dem jeweiligen nationalen Recht als Fahren ohne Fahrerlaubnis gewertet wird. Die EU-Führerscheinreform vom 21. Oktober 2025 sieht eine EU-weite Anerkennung des begleiteten Fahrens ab 17 vor, muss aber erst national umgesetzt werden.
Wann beginnt und endet die Probezeit beim begleiteten Fahren?
Die zweijährige Probezeit nach § 2a Abs. 1 StVG beginnt mit der Erteilung der Fahrerlaubnis, also mit der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung kurz nach dem 17. Geburtstag. Sie endet deshalb bei BF17 regelmäßig bereits mit 19 Jahren, während sie beim regulären Erwerb mit 18 erst mit 20 Jahren ausläuft. Verstöße während der Begleitphase zählen allerdings in vollem Umfang und können die Probezeit auf vier Jahre verlängern.
Kann ich später weitere Begleitpersonen eintragen lassen?
Ja, die Zahl der Begleitpersonen ist nicht begrenzt und Sie können jederzeit weitere nachtragen lassen. Die Fahrerlaubnisbehörde überprüft jede zusätzliche Person nach § 48a Abs. 5 Satz 2 FeV und berechnet dafür nach Gebührentarif Nr. 202.9 GebOSt zwischen 1,50 und 10,00 Euro; Berlin verlangt 5,10 Euro je Person. Weil alle Namen in der Prüfungsbescheinigung stehen, kann zusätzlich eine neue Ausfertigung für 7,70 Euro (Nr. 202.8) anfallen.
Darf ich als 17-jährige Person vor der Fahrt Alkohol trinken?
Nein. Für Fahranfängerinnen und Fahranfänger in der Probezeit und für alle unter 21 Jahren gilt nach § 24c StVG ein absolutes Alkoholverbot, also 0,0 Promille am Steuer. Ein Verstoß wird als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld und einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet und zieht als Verstoß in der Probezeit zusätzlich ein Aufbauseminar sowie die Verlängerung der Probezeit nach sich.
Brauche ich für den Antrag einen Termin bei der Fahrerlaubnisbehörde?
In den meisten Städten ist eine vorherige Terminvereinbarung über das Online-Portal der Fahrerlaubnisbehörde erforderlich, in kleineren Landkreisen gibt es weiterhin offene Sprechzeiten. Viele Fahrschulen übernehmen die Antragstellung als Service und reichen die Unterlagen gebündelt ein, sodass der Behördengang entfällt. Ob Ihre Behörde den Antrag zusätzlich vollständig online entgegennimmt, ist abhängig von der zuständigen Behörde – prüfen Sie das Verwaltungsportal Ihrer Kommune.