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Führerscheinklasse erweitern

Führerscheinstelle · Erweiterung der Fahrerlaubnis nach § 15 FeV

Persönlich

Eine Erweiterung der Fahrerlaubnis ist die Erteilung einer zusätzlichen Klasse zu einer bereits bestehenden Fahrerlaubnis – etwa von B auf BE, von B auf C oder von A2 auf A. Rechtlich ist das weder eine Verlängerung noch ein Umtausch, sondern eine eigenständige Erteilung für die neue Klasse: Die Fahrerlaubnisbehörde prüft Eignung, Mindestalter und Vorbesitz erneut und stellt anschließend einen neuen Kartenführerschein aus, auf dem alle Klassen gemeinsam eingetragen sind. Maßgeblich sind § 15 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) für Ausbildung und Prüfung, § 6 FeV für den Umfang der Klassen, § 10 FeV für das Mindestalter und § 23 FeV für die Befristung der Lkw- und Bus-Klassen.

Die Verwaltungsgebühr setzt sich aus zwei Positionen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) zusammen: 5,10 Euro für die Prüfung des Antrags nach Nr. 201 und 35,70 Euro für die Ersterteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis nach Nr. 202.1 – zusammen 40,80 Euro. Was Ihre Behörde tatsächlich in Rechnung stellt, kann darüber liegen: Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten in Berlin nennt 45,10 Euro, die Stadt Brandenburg an der Havel 43,90 Euro zuzüglich 0,80 Euro bei einer Fahrerlaubnis auf Probe. Die Prüfungsgebühren sind dagegen bundeseinheitlich: 24,99 Euro brutto für die Theorie und je nach Klasse 129,83 bis 195,76 Euro brutto für die Praxis.

Diese Seite erklärt, welche Unterlagen die Fahrerlaubnisbehörde verlangt, wann § 15 Abs. 3 FeV Ihnen Theorieprüfung und Ausbildung erspart und wann eine Schlüsselzahl (96, 196 oder 197) günstiger ist als eine ganze neue Klasse. Verwandte Vorgänge: Führerschein Erstantrag, Begleitetes Fahren ab 17, Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis.

Letzte Aktualisierung26. August 2026
Rechtsgrundlage§ 15 FeV · §§ 6, 10, 23 FeV · Anlagen 5, 7, 7a, 7b FeV
GebührenstandGebOSt Nr. 201, 202.1 & 216 · Prüfungsgebühren Nr. 402
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Führerscheinstelle, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Prüfungs- und Eintragungsgebühren der GebOSt gelten bundeseinheitlich; die konkrete Verwaltungsgebühr, Terminvergabe und Zahlungsmittel legt jede Fahrerlaubnisbehörde selbst fest. Ärztliche Untersuchungen sind keine Amtsgebühr, sondern privatärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Auf einen Blick

Verwaltungsgebühr
ab 40,80 EUR (real 43,90–45,10 EUR)
Theoretische Prüfung
24,99 EUR brutto, bundeseinheitlich
Praktische Prüfung
129,83–195,76 EUR je nach Klasse
Ärztliche Untersuchung
Pflicht bei C1 bis DE (Anlage 5 FeV)
Schlüsselzahl 96 / 196 / 197
28,60 EUR Eintragung, ohne Prüfung
Rechtsgrundlage
§ 15 FeV · GebOSt Nr. 201, 202.1, 216

Klassen, Mindestalter und Prüfungsaufwand

KlasseMindestalter (§ 10 FeV)Prüfungen bei der Erweiterung
AM (Kleinkrafträder)15 Jahre – bis zum 16. Geburtstag nur im InlandTheorie + Praxis
A1 (Leichtkrafträder bis 125 cm³)16 JahreTheorie + Praxis
A218 JahreNur Praxis, wenn A1 seit mind. 2 Jahren (§ 15 Abs. 3 FeV)
A24 Jahre – oder 20 Jahre nach mind. 2 Jahren Vorbesitz A2Nur Praxis, wenn A2 seit mind. 2 Jahren (§ 15 Abs. 3 FeV)
B / BE18 Jahre – 17 Jahre beim Begleiteten FahrenBE: ausschließlich praktische Prüfung
C1 / C1E18 JahreTheorie + Praxis, Untersuchungen nach Anlage 5 FeV
C / CE21 Jahre – 18 Jahre nur mit BerufskraftfahrerqualifikationTheorie + Praxis, Untersuchungen nach Anlage 5 FeV
D1 / D1E21 JahreTheorie + Praxis, zusätzlich leistungspsychologische Untersuchung
D / DE24 Jahre – 21 bzw. 20 Jahre nur mit BerufskraftfahrerqualifikationTheorie + Praxis, zusätzlich leistungspsychologische Untersuchung
T / L (Land- und Forstwirtschaft)16 JahreTheorie + Praxis
Schlüsselzahl 96 (Kombination bis 4.250 kg)Wie Klasse BKeine Prüfung – Schulung nach Anlage 7a FeV
Schlüsselzahl 196 (125 cm³ mit Klasse B)25 Jahre und Klasse B seit mind. 5 JahrenKeine Prüfung – Schulung nach Anlage 7b FeV

Erforderliche Unterlagen

Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (Original)

Die Fahrerlaubnisbehörde muss Identität und Wohnsitz feststellen, denn zuständig ist ausschließlich die Behörde Ihres ordentlichen Wohnsitzes. Bringen Sie ein gültiges Ausweisdokument im Original mit; wer sich mit einem ausländischen Pass ausweist, legt zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung des Bürgeramts vor. Ist Ihr Ausweis abgelaufen, kostet ein neuer seit dem 7. Februar 2026 nach § 1 PAuswGebV 46,00 Euro ab 24 Jahren und 27,60 Euro darunter, ein Reisepass 70,00 Euro beziehungsweise 37,50 Euro.

Vorhandener Führerschein im Original

Der bisherige Kartenführerschein weist den Vorbesitz nach, auf den sich die Erleichterungen des § 15 FeV stützen, und wird bei der Aushändigung des neuen Dokuments eingezogen. Wurde die Fahrerlaubnis noch als grauer oder rosafarbener Papierführerschein erteilt, verlangt die Behörde häufig zugleich den Pflichtumtausch; ist der Führerschein verloren gegangen, klären Sie zuerst den Ersatzführerschein.

Aktuelles biometrisches Lichtbild

Für den neuen Kartenführerschein wird ein aktuelles biometrisches Lichtbild im Format 35 × 45 mm benötigt; ob Ihre Behörde ein Papierbild annimmt oder ein digital übermitteltes Lichtbild verlangt, ist abhängig von der zuständigen Behörde. Nicht verwechseln: Für Personalausweis und Reisepass sind Papier-Passbilder seit dem 1. Mai 2025 unzulässig, dort ist nur das digitale Lichtbild vom Behörden-Terminal (6,00 Euro) oder von einem zertifizierten Fotografen zulässig.

Sehtest oder augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens

Für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T genügt ein Sehtest bei einer amtlich anerkannten Sehteststelle, etwa bei Augenoptikern. Für C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE reicht das nicht: Nach § 12 FeV ist eine augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens vorgeschrieben. Wer den Sehtest für die vorhandene Klasse bereits erbracht hat, muss ihn innerhalb derselben Gruppe meist nicht wiederholen; verbindlich ist die Auskunft Ihrer Behörde.

Ärztliches Gutachten nach Anlage 5 FeV (nur C- und D-Klassen)

Für jede Erweiterung auf C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE verlangt Anlage 5 FeV den Nachweis, dass keine Erkrankungen vorliegen, die die Eignung zum Führen dieser Fahrzeuge ausschließen; bei den Bus-Klassen D, D1, DE und D1E kommt eine leistungspsychologische Untersuchung hinzu, ab Vollendung des 50. Lebensjahres zusätzlich der Nachweis der Leistungsfähigkeit nach Anlage 5 Nr. 2 FeV (bei der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erst ab 60). Alle Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein. Eine amtliche Gebühr gibt es dafür nicht; abgerechnet wird als privatärztliche Leistung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Bescheinigung über den Erste-Hilfe-Kurs

Der Nachweis über die Schulung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen wird bei der Ersterteilung verlangt; wer ihn für die vorhandene Klasse bereits erbracht hat, muss ihn bei einer Erweiterung meist nicht wiederholen. Ob Ihre Behörde beim Aufstieg in die C- oder D-Klassen einen erneuten Nachweis verlangt, ist abhängig von der zuständigen Behörde.

Ausbildungs- beziehungsweise Anmeldebestätigung der Fahrschule

Die Fahrschule bestätigt, dass Sie für die Zielklasse ausgebildet werden; ohne diese Bestätigung meldet die Behörde Sie nicht zur Prüfung an. Beim Aufstieg nach § 15 Abs. 3 FeV entfällt zwar die Ausbildungspflicht, die Anmeldung zur praktischen Prüfung läuft aber weiterhin über eine Fahrschule. Für die Schlüsselzahlen 96, 196 und 197 tritt an ihre Stelle eine Schulungsbescheinigung nach Anlage 7a beziehungsweise 7b FeV.

Karteikartenabschrift bei Zuständigkeitswechsel

Wurde Ihre bisherige Fahrerlaubnis von einer anderen Behörde erteilt, benötigt die jetzt zuständige Stelle eine Abschrift Ihrer Führerscheinkarteikarte und fordert sie in der Regel selbst an – das kostet Zeit, stellen Sie den Antrag deshalb früher. Wer wissen möchte, ob Eintragungen im Fahreignungsregister entgegenstehen, holt vorab eine kostenlose Punkteauskunft beim Kraftfahrt-Bundesamt ein.

Zahlungsmittel für die Verwaltungsgebühr

Die Verwaltungsgebühr wird bei der Antragstellung fällig, nicht erst bei der Aushändigung des Führerscheins. Welche Zahlungsmittel akzeptiert werden – Bargeld, Girocard, Kreditkarte oder Überweisung –, legt jede Fahrerlaubnisbehörde eigenständig fest. Die Prüfungsgebühren rechnet dagegen die Technische Prüfstelle (TÜV oder DEKRA) ab, meist über die Fahrschule.

Schritt für Schritt

1

Zielklasse, Umfang und Mindestalter klären

Prüfen Sie zuerst anhand von § 6 FeV, was die gewünschte Klasse tatsächlich umfasst – häufig ist die Erweiterung gar nicht nötig. Klasse B erlaubt etwa Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse ohne Einschränkung und schwerere Anhänger, solange die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt. Das Mindestalter regelt § 10 FeV – die vollständige Übersicht steht in der Tabelle oben. Beachten Sie dort besonders, dass die niedrigeren Grenzen von 18 Jahren bei Klasse C und 21 beziehungsweise 20 Jahren bei Klasse D nur mit Berufskraftfahrerqualifikation gelten.

2

Erleichterungen nach § 15 Abs. 3 FeV prüfen

Klären Sie vor der Ausbildung, ob Ihnen das Gesetz Prüfung und Ausbildung erspart. Nach § 15 Abs. 3 FeV ist beim Aufstieg von A1 auf A2 und von A2 auf A nur eine praktische Prüfung abzulegen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Erteilung seit mindestens zwei Jahren Inhaber der Vorklasse sind; zugleich entfällt die Ausbildungspflicht. Ausgenommen ist eine Klasse A1, die nur mit der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt wurde. Auch für die Erweiterung von B auf BE ist ausschließlich eine praktische Prüfung vorgesehen.

3

Ärztliche und augenärztliche Nachweise einholen (C- und D-Klassen)

Wer auf C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erweitert, braucht die Untersuchungen nach Anlage 5 FeV: eine allgemeine ärztliche Untersuchung auf Erkrankungen, die die Eignung ausschließen, und – anstelle des einfachen Sehtests – eine augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach § 12 FeV. Bei den D-Klassen kommt eine leistungspsychologische Untersuchung hinzu, ab Vollendung des 50. Lebensjahres zusätzlich der Nachweis der Leistungsfähigkeit nach Anlage 5 Nr. 2 FeV. Alle Nachweise dürfen bei der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein; eine amtliche Gebühr existiert dafür nicht, die Praxen rechnen nach der GOÄ ab.

4

Fahrschule wählen und Ausbildung absolvieren

Melden Sie sich in einer Fahrschule an, die die Zielklasse tatsächlich ausbildet – gerade C-, CE- und D-Klassen bieten nicht alle Betriebe an. Umfang und Inhalt der Ausbildung richten sich nach Klasse und Vorbesitz; die Prüfungen folgen der Prüfungsrichtlinie in Anlage 7 FeV. Fahrschulkosten sind keine amtliche Gebühr und werden frei kalkuliert – lassen Sie sich Grundbetrag, Fahrstunden, Sonderfahrten und Vorstellungsentgelt vor Vertragsschluss schriftlich aufschlüsseln.

5

Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen

Reichen Sie den Antrag mit allen Nachweisen bei der Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnorts ein – in vielen Städten ist dafür ein online gebuchter Termin erforderlich. Fällig werden 5,10 Euro für die Prüfung des Antrags nach Nr. 201 der GebOSt und 35,70 Euro für die Ersterteilung, Erweiterung oder Verlängerung nach Nr. 202.1, zusammen 40,80 Euro; real verlangen die Behörden etwas mehr, Berlin 45,10 Euro und Brandenburg an der Havel 43,90 Euro zuzüglich 0,80 Euro bei einer Fahrerlaubnis auf Probe. Erst nach der behördlichen Freigabe darf die Technische Prüfstelle Sie zur Prüfung zulassen – rechnen Sie mit mehreren Wochen Bearbeitungszeit.

6

Theoretische Prüfung ablegen

Die theoretische Prüfung kostet 24,99 Euro brutto (21,00 Euro netto) und ist für alle Klassen gleich hoch; Zahl der Fragen und zulässige Fehlerpunkte hängen von der Zielklasse ab. Sie entfällt vollständig bei der Erweiterung von B auf BE und beim Aufstieg von A1 auf A2 beziehungsweise von A2 auf A nach § 15 Abs. 3 FeV. Wer durchfällt, zahlt die Gebühr bei jedem weiteren Versuch erneut.

7

Praktische Prüfung ablegen

Die praktische Prüfung ist nach Klassen gestaffelt und ebenfalls bundeseinheitlich geregelt: 129,83 Euro brutto (109,10 Euro netto) für B, BE und AM nach Nr. 402.3 der GebOSt, 162,67 Euro brutto (136,70 Euro netto) für A, A1, A2 und T, 186,47 Euro brutto (156,70 Euro netto) für D1E und DE sowie 195,76 Euro brutto (164,50 Euro netto) für C, C1, CE, C1E, D und D1. Kalkulieren Sie realistisch: Für C und CE kursieren vielerorts Angaben um 140 Euro, tatsächlich liegt die Gebühr rund 56 Euro höher. Jeder Wiederholungsversuch kostet erneut die volle Gebühr, hinzu kommen Vorstellungsentgelt und Fahrzeuggestellung der Fahrschule.

8

Neuen Kartenführerschein erhalten und Fristen notieren

Nach bestandener Prüfung händigt die Behörde einen neuen Kartenführerschein aus, auf dem alle Klassen mit ihrem Erteilungsdatum eingetragen sind; der bisherige wird eingezogen. Wichtig für Lkw und Bus: Nach § 23 FeV werden die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE längstens für fünf Jahre erteilt und müssen danach mit erneuten Untersuchungen nach Anlage 5 FeV verlängert werden – tragen Sie das Ablaufdatum sofort ein. Wer gewerblich befördert, braucht zusätzlich die Berufskraftfahrerqualifikation (Schlüsselzahl 95) und eine Fahrerkarte.

Gebühren & Kosten

LeistungBetrag
Prüfung des Antrags (GebOSt Nr. 201)5,10 EUR
Ersterteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis (GebOSt Nr. 202.1)35,70 EUR
Summe der beiden GebOSt-Positionen40,80 EUR
Beispiel Berlin (LABO, Fahrerlaubnisgebühren ab 01.01.2025)45,10 EUR
Beispiel Brandenburg an der Havel43,90 EUR (+ 0,80 EUR bei Fahrerlaubnis auf Probe)
Theoretische Prüfung, alle Klassen24,99 EUR brutto (21,00 EUR netto)
Praktische Prüfung B, BE, AM (GebOSt Nr. 402.3)129,83 EUR brutto (109,10 EUR netto)
Praktische Prüfung A, A1, A2, T162,67 EUR brutto (136,70 EUR netto)
Praktische Prüfung D1E, DE186,47 EUR brutto (156,70 EUR netto)
Praktische Prüfung C, C1, CE, C1E, D, D1195,76 EUR brutto (164,50 EUR netto)
Praktische Prüfung zur Aufhebung der Automatik-Beschränkung (Klasse B)106,27 EUR brutto
Eintragung einer Schlüsselzahl 96, 196 oder 197 (GebOSt Nr. 216)28,60 EUR
Ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 FeV (C- und D-Klassen)Keine amtliche Gebühr – privatärztliche Abrechnung nach GOÄ
Augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens (§ 12 FeV)Keine amtliche Gebühr – privatärztliche Abrechnung nach GOÄ
Leistungspsychologische Untersuchung (D-Klassen)Abhängig von der untersuchenden Stelle
Fahrschule: Grundbetrag, Fahrstunden, Sonderfahrten, VorstellungsentgeltKeine amtliche Gebühr – freie Preisbildung
Beispiel: amtliche Gebühren einer Erweiterung B → BE170,63 EUR (40,80 + 129,83)
Beispiel: amtliche Gebühren einer Erweiterung B → C261,55 EUR (40,80 + 24,99 + 195,76)
Beispiel: amtliche Gebühren einer Schlüsselzahl B19628,60 EUR (ohne Schulungskosten der Fahrschule)

Wichtige Hinweise

Häufige Fehler

Mit einem Zwei-Jahres-Rhythmus ab 50 kalkuliert

Die Vorstellung, ab dem 50. Lebensjahr müsse die Lkw-Fahrerlaubnis alle zwei Jahre erneuert werden, führt zu falscher Terminplanung. Tatsächlich gilt nach § 23 FeV durchgehend eine Befristung von fünf Jahren; ab 50 kommt lediglich bei den D-Klassen der Leistungsnachweis nach Anlage 5 Nr. 2 FeV hinzu. Wer die tatsächliche Fünf-Jahres-Frist verstreichen lässt, darf die betreffenden Fahrzeuge nicht mehr führen und muss die Verlängerung mit erneuten Untersuchungen nachholen.

Die Prüfungsgebühr für C und CE zu niedrig angesetzt

Für C, C1, CE, C1E, D und D1 kursieren vielerorts Beträge um 140 Euro. Tatsächlich kostet die praktische Prüfung dieser Klassen 195,76 Euro brutto (164,50 Euro netto) – rund 56 Euro mehr. Wer knapp kalkuliert, steht bei einem Wiederholungsversuch schnell vor einer Finanzierungslücke, denn die Gebühr wird bei jedem Antritt erneut fällig.

Ärztliche Nachweise zu früh eingeholt

Die Untersuchungen nach Anlage 5 FeV dürfen bei der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein. Wer sich lange vor der Fahrschulanmeldung untersuchen lässt und den Antrag erst später stellt, legt der Behörde einen unbrauchbaren Nachweis vor – die Folge ist eine vollständige Wiederholung der Untersuchungen auf eigene Kosten, nach GOÄ abgerechnet und damit nicht erstattungsfähig.

Die Zwei-Jahres-Frist beim Motorrad-Aufstieg falsch berechnet

§ 15 Abs. 3 FeV stellt auf den Zeitpunkt der Erteilung der neuen Klasse ab, nicht auf den Prüfungstermin. Wer die praktische Prüfung so legt, dass die Erteilung vor Ablauf der zwei Jahre Vorbesitz erfolgen würde, verliert die Erleichterung: Dann sind die vollständige Ausbildung und zusätzlich eine Theorieprüfung für 24,99 Euro fällig.

B196 gebucht, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen

Die Schlüsselzahl 196 setzt neben der Schulung nach Anlage 7b FeV ein Mindestalter von 25 Jahren und einen Vorbesitz der Klasse B von mindestens fünf Jahren voraus. Wer die Schulung absolviert, ohne beide Bedingungen zu erfüllen, bekommt die Schlüsselzahl nicht eingetragen – die vier Theorieeinheiten und fünf Fahrstunden sind dann bezahlt, aber wertlos.

Mit B196 ins Ausland gefahren

Die Schlüsselzahl 196 ist eine rein nationale Berechtigung und gilt ausschließlich in Deutschland. Wer damit im Ausland ein Leichtkraftrad führt, fährt dort ohne die erforderliche Fahrerlaubnis – mit strafrechtlichen Folgen im jeweiligen Land und dem Risiko, dass der Versicherungsschutz entfällt. Für Fahrten außerhalb Deutschlands ist die vollwertige Klasse A1 nötig.

Das Anhängergewicht der Kombination falsch gerechnet

Maßgeblich ist nach § 6 FeV nicht das tatsächliche Gewicht, sondern die zulässige Gesamtmasse von Zugfahrzeug und Anhänger zusammen: Mit Klasse B sind höchstens 3.500 kg zulässig, mit Schlüsselzahl 96 höchstens 4.250 kg. Wer sich verrechnet und die Grenze überschreitet, fährt ohne die erforderliche Fahrerlaubnis. Das ist kein Bußgeldtatbestand, sondern eine Straftat, und die Kaskoversicherung kann die Leistung kürzen oder verweigern.

Abgesenktes Mindestalter für C oder D angenommen

Die Angaben „C ab 18“ und „D ab 21“ gelten nur in Verbindung mit einer Berufskraftfahrerqualifikation. Ohne diese Qualifikation liegt das Mindestalter nach § 10 FeV bei 21 Jahren für Klasse C und bei 24 Jahren für Klasse D. Wer den Antrag zu früh stellt, erhält einen ablehnenden Bescheid, während die Gebühr für die Antragsprüfung nach Nr. 201 der GebOSt trotzdem angefallen ist.

Häufig gestellte Fragen

Was kostet es, den Führerschein um eine Klasse zu erweitern?
Die reine Verwaltungsgebühr besteht aus 5,10 Euro für die Antragsprüfung nach Nr. 201 der GebOSt und 35,70 Euro für die Ersterteilung, Erweiterung oder Verlängerung nach Nr. 202.1, zusammen also 40,80 Euro. In der Praxis liegen die Behörden darüber: Berlin verlangt 45,10 Euro, die Stadt Brandenburg an der Havel 43,90 Euro zuzüglich 0,80 Euro bei einer Fahrerlaubnis auf Probe. Hinzu kommen die bundeseinheitlichen Prüfungsgebühren von 24,99 Euro für die Theorie und 129,83 bis 195,76 Euro für die praktische Prüfung sowie die frei kalkulierten Fahrschulkosten.
Muss ich beim Aufstieg von A1 auf A2 oder von A2 auf A erneut Theorie schreiben?
Nein. Nach § 15 Abs. 3 FeV ist nur eine praktische Prüfung abzulegen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Erteilung seit mindestens zwei Jahren Inhaber der Klasse A1 beziehungsweise A2 sind; zusätzlich entfällt die Ausbildungspflicht in der Fahrschule. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erteilung, nicht der Prüfungstermin. Eine Ausnahme gilt für eine Klasse A1, die nur mit der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt wurde.
Brauche ich für einen Anhänger die Klasse BE oder reicht die Schlüsselzahl 96?
Mit der Klasse B dürfen Sie nach § 6 FeV Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse immer mitführen und schwerere Anhänger dann, wenn die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 hebt diese Grenze auf 4.250 kg an und setzt lediglich eine Schulung von mindestens sieben Zeitstunden nach Anlage 7a FeV voraus, ohne Prüfung. Erst wenn auch diese Grenze überschritten wird, benötigen Sie die Klasse BE, für die ausschließlich eine praktische Prüfung abzulegen ist.
Was kostet die Eintragung der Schlüsselzahl 96, 196 oder 197?
Für die Eintragung einer Schlüsselzahl in den Führerschein sieht Nr. 216 der Anlage zur GebOSt eine Gebühr von 28,60 Euro vor. Dieser Betrag deckt nur den Verwaltungsakt ab; die Schulung in der Fahrschule wird zusätzlich und frei kalkuliert in Rechnung gestellt. Eine Prüfung ist bei den Schlüsselzahlen 96 und 196 nicht vorgesehen.
Welche Voraussetzungen gelten für die Schlüsselzahl B196?
Nach Anlage 7b FeV sind mindestens vier Theorieeinheiten zu je 90 Minuten und mindestens fünf Fahrstunden zu je 90 Minuten auf einem Leichtkraftrad zu absolvieren; eine Prüfung findet nicht statt. Hinzu kommen zwei Voraussetzungen, die häufig übersehen werden: Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein und die Klasse B seit mindestens fünf Jahren besitzen. Die Schlüsselzahl 196 berechtigt ausschließlich in Deutschland zum Führen von Leichtkrafträdern und gilt im Ausland nicht.
Wie lange gilt eine Fahrerlaubnis der Klassen C und D?
Nach § 23 FeV werden die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE längstens für fünf Jahre erteilt, und zwar altersunabhängig. Einen Zwei-Jahres-Rhythmus ab dem 50. Lebensjahr gibt es nicht; verbreitete Angaben dieser Art sind falsch. Richtig ist, dass ab Vollendung des 50. Lebensjahres bei den Klassen D, D1, DE und D1E zusätzlich der Nachweis der Leistungsfähigkeit nach Anlage 5 Nr. 2 FeV verlangt wird, bei der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab dem 60. Lebensjahr.
Wie lange sind die ärztlichen Nachweise für C und D gültig?
Die Untersuchungen nach Anlage 5 FeV dürfen bei der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein. Verlangt werden sie für alle Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE; bei den D-Klassen kommt eine leistungspsychologische Untersuchung hinzu. Statt eines einfachen Sehtests ist nach § 12 FeV eine augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens vorgeschrieben.
Verlängert eine Erweiterung meine Probezeit?
Nein. Eine während der Probezeit erworbene zusätzliche Klasse verlängert die laufende Probezeit nicht und setzt sie auch nicht neu in Gang; sie läuft unverändert bis zu ihrem ursprünglichen Ende weiter. Verlängert wird die Probezeit nur durch Verstöße, nicht durch den Erwerb weiterer Klassen.
Was bedeutet die Schlüsselzahl B197 und was kostet die Automatik-Aufhebung?
Die Schlüsselzahl 197 erlaubt es, die praktische Prüfung auf einem Automatikfahrzeug abzulegen und dennoch eine Klasse B ohne Automatikbeschränkung zu erhalten; Voraussetzung ist ein in der Fahrschule erbrachter Schaltnachweis. Wer eine bereits eingetragene Beschränkung nachträglich aufheben lassen möchte, kann stattdessen eine gesonderte praktische Prüfung ablegen, die 106,27 Euro brutto kostet. Die Eintragung der Schlüsselzahl selbst kostet 28,60 Euro nach Nr. 216 der GebOSt.

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