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Punkteauskunft in Flensburg

Kraftfahrt-Bundesamt · Fahreignungsregister (FAER)

Online / Schriftlich / PersönlichKBA

Die Punkteauskunft ist die kostenlose Selbstauskunft aus dem Fahreignungsregister (FAER), das ausschließlich das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg führt. Nach § 30 Abs. 8 StVG wird der betroffenen Person auf Antrag unentgeltlich Auskunft über den sie betreffenden Registerinhalt und über die Anzahl der Punkte erteilt. Die örtliche Führerscheinstelle erteilt diese Auskunft nicht: Ein Termin dort ist für die Punkteauskunft weder erforderlich noch möglich, denn die Fahrerlaubnisbehörde wird erst tätig, wenn ihr das KBA eine Maßnahme nach § 4 StVG übermittelt.

Drei gleichwertige Wege führen zum Registerauszug: die Online-Auskunft mit der Online-Ausweisfunktion (eID), der schriftliche Antrag per Post und die persönliche Vorsprache in Flensburg. Alle drei sind gebührenfrei, nur online erhalten Sie das Ergebnis sofort als PDF. Der Auszug listet jede Eintragung mit Tattag, Punktebewertung und Tilgungsdatum auf. Das ist entscheidend, weil Ordnungswidrigkeiten je nach Bewertung nach 2 Jahren und 6 Monaten oder erst nach fünf Jahren getilgt werden und Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis zehn Jahre im Register bleiben (§ 29 Abs. 1 StVG).

Letzte Aktualisierung26. August 2026
Rechtsgrundlage§ 30 Abs. 8 StVG i.V.m. § 4 StVG und § 29 StVG
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de und kba.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Führerscheinstelle, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Verfahren und Fristen richten sich nach dem Straßenverkehrsgesetz, die Bewertung der einzelnen Tat nach dem Bußgeldkatalog. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Auf einen Blick

Kosten
Kostenlos
Zuständig
Kraftfahrt-Bundesamt
Online mit eID
Sofort als PDF
Per Post
Abhängig von der Behörde
Persönlich in Flensburg
Direkt vor Ort
Rechtsgrundlage
§ 30 Abs. 8 StVG

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen Sie benötigen, hängt ausschließlich davon ab, auf welchem Weg Sie die Auskunft beantragen. Gemeinsam ist allen drei Wegen, dass das Kraftfahrt-Bundesamt Ihre Identität zweifelsfrei feststellen muss, bevor es Registerdaten herausgibt. Genau deshalb gibt es keine Auskunft per Telefon, E-Mail oder Fax.

Schritt für Schritt

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Zuständige Stelle klären und Weg wählen

Das Fahreignungsregister wird zentral und ausschließlich vom Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführt. Weder Ihre örtliche Führerscheinstelle noch die Polizei, die Bußgeldstelle oder das Bürgeramt können Ihnen den aktuellen Punktestand nennen; ein Termin bei der Führerscheinstelle bringt Sie für diesen Vorgang nicht weiter. Entscheiden Sie sich stattdessen für einen der drei vorgesehenen Wege: Online-Auskunft mit der Online-Ausweisfunktion, schriftlicher Antrag per Post oder persönliche Vorsprache in Flensburg. Alle drei sind nach § 30 Abs. 8 StVG gebührenfrei; unterschiedlich sind nur der Aufwand und die Zeit bis zum Ergebnis.

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Online-Auskunft mit der Online-Ausweisfunktion abrufen

Rufen Sie die Online-Registerauskunft auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes auf und melden Sie sich über BundID beziehungsweise das Kontologin an. Die Identifikation erfolgt mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises und der zugehörigen sechsstelligen PIN; technisch benötigen Sie dafür die AusweisApp und ein NFC-fähiges Smartphone oder ein Kartenlesegerät. Halten Sie den Ausweis während der Prüfung an das Gerät, bis die App die Datenübertragung bestätigt. Nach erfolgreicher Identifikation steht der vollständige Registerauszug sofort als PDF zum Download bereit – das ist der einzige Weg, auf dem Sie das Ergebnis noch am selben Tag in den Händen halten.

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Alternativ: schriftlichen Antrag an das KBA senden

Laden Sie das Antragsformular für die Auskunft aus dem Fahreignungsregister von der Seite des Kraftfahrt-Bundesamtes herunter und füllen Sie es vollständig aus: Familienname, Geburtsname, alle Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift. Unterschreiben Sie handschriftlich und legen Sie eine einfache Kopie der Vorder- und Rückseite Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses bei; alternativ lassen Sie Ihre Unterschrift auf dem Formular amtlich beglaubigen. Senden Sie den Antrag an die Postanschrift Kraftfahrt-Bundesamt, 24932 Flensburg – die Fördestraße 16 ist die Besucheranschrift für die persönliche Vorsprache und nicht für den Postversand gedacht. Eine verbindliche Bearbeitungsdauer nennt das Kraftfahrt-Bundesamt für diesen Weg nicht; sie ist abhängig von der zuständigen Behörde und zusätzlich vom Postlauf in beide Richtungen.

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Alternativ: persönlich in Flensburg vorsprechen

Wer ohnehin in Schleswig-Holstein unterwegs ist oder keine Online-Ausweisfunktion nutzen kann, erhält die Auskunft direkt am Vor-Ort-Service des Kraftfahrt-Bundesamtes, Fördestraße 16, 24944 Flensburg. Mitzubringen ist ein gültiger Personalausweis, Reisepass oder behördlicher Dienstausweis im Original – der Führerschein genügt dafür nicht. Die Auskunft ist auch hier gebührenfrei und wird unmittelbar erteilt. Prüfen Sie vor der Anfahrt die aktuellen Öffnungszeiten auf kba.de, da diese von den üblichen Zeiten kommunaler Ämter abweichen können.

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Registerauszug prüfen: Punkte, Tattag und Tilgungsdatum

Der Auszug nennt zu jeder Eintragung die zugrunde liegende Tat, den Tattag, die Behörde, die Punktebewertung und das Datum, an dem die Eintragung getilgt wird. Nach § 4 Abs. 2 StVG wird jede Tat mit einem, zwei oder drei Punkten bewertet. Kontrollieren Sie zunächst, ob wirklich alle Eintragungen Sie betreffen – Namensgleichheiten und Verwechslungen kommen vor – und ob die Tattage zu den Bescheiden passen, die Sie erhalten haben. Rechnen Sie anschließend mit den Tilgungsdaten weiter statt mit einer pauschalen Faustregel: Nur so erkennen Sie, wann Sie tatsächlich wieder unter eine kritische Punktegrenze rutschen.

6

Auf den Punktestand reagieren

Bei einem Stand von 1 bis 5 Punkten können Sie durch ein freiwilliges Fahreignungsseminar nach § 4a StVG einen Punkt abziehen lassen – der Abzug ist jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich. Ab einem Stand von 6 Punkten bringt das Seminar keinen Abzug mehr; Sie erhalten dann lediglich eine schriftliche Verwarnung. Ab 8 Punkten entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis, und eine Wiedererteilung ist erst nach Ablauf der Sperrfrist und regelmäßig nach einer MPU möglich. Halten Sie einen Eintrag für falsch, wenden Sie sich unmittelbar an das Kraftfahrt-Bundesamt und legen Sie die Bescheide vor, auf die sich die Eintragung stützt.

Gebühren & Kosten

LeistungBetrag
Selbstauskunft online mit eID (PDF)Kostenlos — § 30 Abs. 8 StVG
Selbstauskunft schriftlich per PostKostenlos (zzgl. Porto)
Selbstauskunft persönlich in FlensburgKostenlos
Amtliche Beglaubigung der Unterschrift (nur als Alternative zur Ausweiskopie)Gebühr nach der Satzung der beglaubigenden Stelle
Fahreignungsseminar (§ 4a StVG)Preis des jeweiligen Anbieters — keine gesetzliche Gebührenordnung
Punktebewertung der Tat (§ 4 Abs. 2 StVG)1, 2 oder 3 Punkte
Maßnahmen nach Punktestand (§ 4 Abs. 5 StVG)4–5 Punkte: Ermahnung · 6–7 Punkte: Verwarnung · ab 8 Punkten: Entziehung
Tilgungsfristen (§ 29 Abs. 1 StVG)2 Jahre 6 Monate · 5 Jahre · 10 Jahre

Die Selbstauskunft ist auf allen drei Wegen kostenlos, und zwar nicht aus Kulanz, sondern kraft Gesetzes: § 30 Abs. 8 StVG bestimmt, dass der betroffenen Person auf Antrag unentgeltlich Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Fahreignungsregisters und über die Anzahl der Punkte erteilt wird. Ein Zahlungsmittel müssen Sie deshalb weder online noch vor Ort bereithalten. Kosten entstehen nur mittelbar: das Porto beim schriftlichen Antrag und – falls Sie diese Variante wählen – die Gebühr für die amtliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift, deren Höhe die beglaubigende Stelle in ihrer eigenen Gebührensatzung festlegt.

Vorsicht bei kommerziellen Internetangeboten, die eine „Punkteabfrage“ gegen Gebühr versprechen: Sie können die Auskunft nicht schneller oder umfassender beschaffen als Sie selbst, denn das Register gibt Daten nur an die betroffene Person heraus. Wer für die Selbstauskunft bezahlt, zahlt für eine Leistung, die der Gesetzgeber ausdrücklich gebührenfrei gestellt hat.

Eigene Kosten verursacht dagegen das Fahreignungsseminar nach § 4a StVG. Es besteht aus einer verkehrspädagogischen und einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme; die erste führt eine dafür qualifizierte Fahrlehrerin oder ein Fahrlehrer durch, die zweite eine verkehrspsychologisch qualifizierte Person. Für das Seminar gibt es keine staatliche Gebührenordnung – jeder Anbieter kalkuliert seinen Preis selbst, weshalb sich ein Vergleich mehrerer Anbieter lohnt. Wie hoch das Bußgeld und die Punktebewertung für eine konkrete Tat ausfallen, richtet sich nicht nach diesem Verfahren, sondern nach dem Bußgeldkatalog.

Wichtige Hinweise

Häufige Fehler

Antrag bei der örtlichen Führerscheinstelle gestellt

Die Fahrerlaubnisbehörde vor Ort führt das Fahreignungsregister nicht und darf Ihnen den Punktestand nicht als Selbstauskunft erteilen. Wer dort einen Termin bucht, verliert Wartezeit und steht anschließend ohne Auszug da; der Antrag muss ohnehin beim Kraftfahrt-Bundesamt gestellt werden.

Online-Ausweisfunktion nicht freigeschaltet oder PIN vergessen

Ohne aktive eID und sechsstellige PIN bricht die Online-Auskunft bei der Identifikation ab – die AusweisApp meldet dann lediglich einen Fehler, ohne dass ein Antrag zustande kommt. Freischaltung und neue PIN erhalten Sie nur persönlich beim Bürgeramt, was den vermeintlich schnellsten Weg um Tage bis Wochen verzögert.

Nur eine Ausweisseite kopiert

Das Kraftfahrt-Bundesamt verlangt die Kopie von Vorder- und Rückseite des gültigen Personalausweises oder Reisepasses. Fehlt eine Seite, kann die Identität nicht abschließend geprüft werden; der Antrag bleibt liegen oder wird mit einer Rückfrage beantwortet, und der gesamte Postweg beginnt von vorn.

Ausweiskopie zusätzlich beglaubigen lassen

Eine amtlich beglaubigte Ausweiskopie ist nicht erforderlich – die einfache Kopie genügt. Wer sie dennoch beglaubigen lässt, zahlt eine vermeidbare Gebühr und verliert zusätzlich die Zeit für den Behördengang. Die Beglaubigung ist nur dann sinnvoll, wenn Sie sie als Alternative für Ihre Unterschrift auf dem Formular nutzen.

Schriftlichen Antrag an die Besucheranschrift geschickt

Die Fördestraße 16, 24944 Flensburg ist die Besucheranschrift für die persönliche Vorsprache. Für schriftliche Anträge gilt die Postanschrift Kraftfahrt-Bundesamt, 24932 Flensburg. Eine Sendung an die falsche Anschrift muss intern weitergeleitet werden und verlängert die ohnehin nicht garantierte Bearbeitungszeit.

Pauschal mit 2,5 Jahren Tilgungsfrist gerechnet

Die kurze Frist von 2 Jahren und 6 Monaten gilt nur für mit einem Punkt bewertete Ordnungswidrigkeiten. Wer eine mit zwei Punkten bewertete Ordnungswidrigkeit so berechnet, unterschätzt seinen künftigen Punktestand um Jahre – und wundert sich, wenn die Ermahnung oder Verwarnung trotz „abgelaufener“ Frist eintrifft.

Überliegefrist mit einer Verlängerung verwechselt

Nach § 29 Abs. 6 StVG bleibt eine tilgungsreife Eintragung noch ein Jahr gespeichert, bevor sie endgültig gelöscht wird. Wer diesen Eintrag im Auszug sieht, hält seine Frist fälschlich für verlängert und trifft Entscheidungen – etwa über ein Seminar – auf falscher Grundlage.

Fahreignungsseminar zu spät gebucht

Der Punkteabzug nach § 4 Abs. 7 StVG greift nur bei einem Stand von 1 bis 5 Punkten. Wer erst bei 6 oder 7 Punkten reagiert, zahlt das Seminar, bekommt aber keinen Punkt mehr abgezogen. Ebenso wirkungslos ist ein zweites Seminar, wenn seit dem letzten Abzug noch keine fünf Jahre vergangen sind.

Für die Selbstauskunft bezahlt

Kommerzielle Portale bieten die „Punkteabfrage“ gegen Gebühr an, obwohl das Register Daten ausschließlich an die betroffene Person selbst herausgibt. Sie zahlen damit für eine Leistung, die nach § 30 Abs. 8 StVG unentgeltlich ist – und geben zusätzlich Ausweisdaten an eine private Stelle weiter.

Falsche oder unvollständige Personenangaben

Ohne Geburtsname, sämtliche Vornamen und den korrekten Geburtsort kann das Register nicht eindeutig durchsucht werden. Die Folge sind Rückfragen per Post und eine deutlich längere Bearbeitung – in ungünstigen Fällen wird der Antrag ohne Ergebnis zurückgesandt.

Häufig gestellte Fragen

Wie viele Punkte darf ich haben, bevor der Führerschein weg ist?
Bis einschließlich sieben Punkte bleibt die Fahrerlaubnis bestehen. Nach § 4 Abs. 5 StVG erhalten Sie bei 4 bis 5 Punkten eine schriftliche Ermahnung mit dem Hinweis auf das freiwillige Fahreignungsseminar und bei 6 bis 7 Punkten eine schriftliche Verwarnung mit der ausdrücklichen Warnung vor der Entziehung. Ab 8 Punkten gelten Sie als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis wird entzogen. Bei 1 bis 3 Punkten wird die Tat lediglich eingetragen, eine behördliche Maßnahme ist damit nicht verbunden.
Wann werden Punkte in Flensburg getilgt?
Die Tilgungsfristen des § 29 Abs. 1 StVG hängen davon ab, wie die Tat bewertet wurde. Mit einem Punkt bewertete Ordnungswidrigkeiten sowie Ordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot, die nicht mit zwei Punkten bewertet sind, werden nach 2 Jahren und 6 Monaten getilgt. Mit zwei Punkten bewertete Ordnungswidrigkeiten und Straftaten als Grundregel werden erst nach 5 Jahren getilgt, Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierter Sperre nach 10 Jahren. Seit dem 1. Mai 2014 wird jede Eintragung unabhängig von den übrigen getilgt, eine Tilgungshemmung gibt es nicht mehr.
Was kostet die Punkteauskunft?
Die Selbstauskunft ist kostenlos. § 30 Abs. 8 StVG bestimmt ausdrücklich, dass der betroffenen Person auf Antrag unentgeltlich Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Fahreignungsregisters und über die Anzahl der Punkte erteilt wird. Gebührenfrei sind alle drei Wege: die Online-Auskunft, der schriftliche Antrag per Post und die persönliche Vorsprache in Flensburg.
Bekomme ich die Punkteauskunft bei meiner Führerscheinstelle?
Nein. Das Fahreignungsregister führt ausschließlich das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg, und nur dort können Sie die Auskunft beantragen. Ein Termin bei der örtlichen Führerscheinstelle ist für die Punkteauskunft weder erforderlich noch hilfreich. Die Fahrerlaubnisbehörde wird erst tätig, wenn ihr das Kraftfahrt-Bundesamt eine Maßnahme nach § 4 StVG übermittelt.
Wie funktioniert die Online-Auskunft mit dem Online-Ausweis?
Sie melden sich bei der Registerauskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes über BundID beziehungsweise das Kontologin mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises und der zugehörigen PIN an. Dafür benötigen Sie die AusweisApp sowie ein NFC-fähiges Smartphone oder ein Kartenlesegerät. Nach der Identifikation steht der Registerauszug sofort als PDF zum Download bereit, ein Postweg entfällt vollständig.
Wie lange dauert der schriftliche Antrag per Post?
Das Kraftfahrt-Bundesamt nennt für den Postweg keine verbindliche Bearbeitungsdauer, sie ist abhängig von der zuständigen Behörde und zusätzlich vom Postlauf in beide Richtungen. Wer das Ergebnis sofort benötigt, nutzt die Online-Auskunft mit der Online-Ausweisfunktion oder spricht persönlich in Flensburg vor.
Kann ich Punkte abbauen?
Ja, mit einem freiwilligen Fahreignungsseminar nach § 4a StVG. Nach § 4 Abs. 7 StVG wird ein Punkt abgezogen, wenn Ihr Punktestand 1 bis 5 Punkte beträgt. Der Abzug ist also bereits ab einem Punkt möglich und nicht erst ab vier Punkten. Ab einem Stand von 6 Punkten bringt das Seminar keinen Abzug mehr, und der Abzug ist jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich.
Kann ich meinen Punktestand telefonisch oder per E-Mail erfragen?
Nein. Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt Auskünfte aus dem Fahreignungsregister weder telefonisch noch per E-Mail, weil Ihre Identität auf diesen Wegen nicht sicher festgestellt werden kann. Es bleiben die drei vorgesehenen Wege: Online-Auskunft mit der Online-Ausweisfunktion, schriftlicher Antrag mit Ausweiskopie oder beglaubigter Unterschrift und persönliche Vorsprache in Flensburg.
Was ist der Unterschied zwischen Punkteauskunft, Führungszeugnis und Fahrerlaubnisakte?
Die Punkteauskunft stammt aus dem Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes und zeigt ausschließlich verkehrsrechtliche Eintragungen und die Punktezahl. Das Führungszeugnis wird dagegen aus dem Bundeszentralregister erteilt und über das Bürgeramt beantragt, es enthält strafrechtliche Verurteilungen, aber keine Punkte. Die Fahrerlaubnisakte liegt bei Ihrer örtlichen Führerscheinstelle und dokumentiert die Fahrerlaubnis selbst, etwa Klassen, Auflagen und Umschreibungen.

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