Wie lange darf ich mit meinem ausländischen Führerschein in Deutschland fahren?
Mit einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis dürfen Sie nach § 28 Abs. 1 FeV im Umfang Ihrer Berechtigung unbefristet weiterfahren; befristet ist allerdings das Dokument selbst. Mit einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat besteht die Berechtigung nach § 29 Abs. 1 FeV nur sechs Monate ab Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland. Auf Antrag kann diese Frist um bis zu sechs weitere Monate verlängert werden.
Muss ich für die Umschreibung eine Prüfung ablegen?
Das richtet sich nach Anlage 11 FeV und nach der Fahrerlaubnisklasse. Ohne theoretische und praktische Prüfung wird unter anderem aus Japan, der Schweiz, Singapur, Kanada, Neuseeland, Südkorea, Namibia und seit dem 18. August 2026 aus der Ukraine umgeschrieben; Israel ist für die Klassen A1, A2, A und B gelistet. Nur die theoretische Prüfung verlangen beispielsweise Connecticut, District of Columbia, Florida, Indiana, Minnesota, Mississippi, Missouri, Nebraska, North Carolina, Oregon, Tennessee und Texas. Für nicht gelistete Staaten sind theoretische und praktische Prüfung vollständig abzulegen.
Was hat sich am 18. August 2026 an Anlage 11 FeV geändert?
Seit dem 18. August 2026 ist die Ukraine mit zwölf Klassen in Anlage 11 FeV aufgeführt: A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE. Ukrainische Fahrerlaubnisse werden in diesen Klassen ohne theoretische und ohne praktische Prüfung umgeschrieben. Grundlage ist die Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. August 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt am 17. August 2026.
Was kostet die Umschreibung eines ausländischen Führerscheins?
Die Gebühr beruht auf dem Gebührentarif Nr. 202.2 der Anlage zu § 1 GebOSt mit 28,10 Euro zuzüglich Nr. 201 mit 5,10 Euro; die Endbeträge legen die Länder und Kommunen fest. In der Praxis zahlen Sie 2026 für eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ohne Prüfung 37,50 Euro in Berlin und 36,30 Euro in Brandenburg an der Havel, für eine Drittstaaten-Fahrerlaubnis 45,10 Euro in Berlin und 43,90 Euro in Brandenburg an der Havel. Bei einer Fahrerlaubnis auf Probe erhöht sich der Betrag in Brandenburg an der Havel auf 37,10 beziehungsweise 44,70 Euro.
Bekomme ich meinen ausländischen Führerschein zurück?
In der Regel nicht: Nach § 31 FeV wird der deutsche Führerschein nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins ausgehändigt, und das Dokument wird an die ausstellende Stelle zurückgesandt oder von der Behörde verwahrt. Verwahrte Führerscheine dürfen nach drei Jahren vernichtet werden. Anders liegt der Fall bei Fahrerlaubnissen aus Staaten der Anlage 11 FeV: Dort wird ein Vermerk in den deutschen Führerschein eingetragen, und § 31 Abs. 4 Sätze 2 bis 7 FeV findet keine Anwendung.
Muss ich meinen EU-Führerschein in Deutschland umschreiben lassen?
Nein. Wer eine gültige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt und seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat, darf nach § 28 Abs. 1 FeV im Umfang seiner Berechtigung fahren; der Umtausch in ein deutsches Dokument nach § 30 FeV ist freiwillig. Ausnahmen regelt § 28 Abs. 4 FeV, etwa für Lernführerscheine, für unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnisse und für Personen, denen die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen worden ist.
Sind EU-Führerscheine wirklich unbefristet gültig?
Unbefristet anerkannt wird nur die Fahrberechtigung, nicht das Dokument. Seit dem 19. Januar 2013 ausgestellte EU-Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet, die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE auf höchstens fünf Jahre; § 23 FeV gilt nach § 28 FeV entsprechend. War eine ausländische Fahrerlaubnis der Klassen C oder D bereits vor der Wohnsitznahme in Deutschland abgelaufen, besteht die Berechtigung nur noch sechs Monate.
In welchen Sprachen kann ich die theoretische Prüfung ablegen?
Die theoretische Prüfung wird in Deutsch und zwölf Fremdsprachen angeboten: Englisch, Französisch, Griechisch, Hocharabisch, Italienisch, Kroatisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Spanisch und Türkisch. Hocharabisch ist seit dem 1. Oktober 2016 zugelassen. Ist Ihre Muttersprache nicht dabei, müssen Sie die Prüfung in einer der angebotenen Sprachen ablegen.
Was passiert, wenn ich die Sechsmonatsfrist überschreite?
Nach Ablauf der Frist des § 29 Abs. 1 FeV berechtigt die Drittstaaten-Fahrerlaubnis nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland. Wer dennoch fährt, begeht Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG – eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht ist. Hinzu kommt regelmäßig der Verlust des Versicherungsschutzes, sodass Sie im Schadensfall persönlich haften.