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Ausländischen Führerschein umschreiben

Führerscheinstelle · Fahrerlaubnisbehörde

Persönlich

Wer mit einer ausländischen Fahrerlaubnis dauerhaft in Deutschland lebt, muss zwei Fälle streng unterscheiden. Fahrerlaubnisse aus EU- und EWR-Staaten werden nach § 28 Abs. 1 FeV unmittelbar anerkannt: Sie dürfen im Umfang Ihrer Berechtigung weiterfahren, der Umtausch in ein deutsches Dokument nach § 30 FeV ist freiwillig. Fahrerlaubnisse aus Drittstaaten berechtigen dagegen nach § 29 Abs. 1 FeV nur sechs Monate ab Begründung des ordentlichen Wohnsitzes zum Fahren; danach ist die Umschreibung nach § 31 FeV erforderlich — also die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf Grundlage der ausländischen.

Ob dafür Prüfungen abzulegen sind, entscheidet Anlage 11 FeV. Dabei handelt es sich nicht um zwischenstaatliche Abkommen, sondern um eine einseitige Staatenliste des deutschen Verordnungsgebers: Je nach Staat und Fahrerlaubnisklasse entfallen beide Prüfungen, ist nur die theoretische Prüfung abzulegen oder sind Theorie und Praxis vollständig zu absolvieren. Die Verwaltungsgebühr bewegt sich 2026 in der Praxis zwischen rund 36 und 45 Euro, weil die Länder und Kommunen die Endbeträge auf Grundlage des Gebührentarifs der GebOSt selbst festlegen.

Neu seit dem 18. August 2026: Die Ukraine ist in Anlage 11 FeV mit zwölf Klassen aufgenommen (A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE). Ukrainische Fahrerlaubnisse werden seither ohne theoretische und ohne praktische Prüfung umgeschrieben. Grundlage ist die Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. August 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt am 17. August 2026.

RechtsstandAnlage 11 FeV in der Fassung ab 18. August 2026
Rechtsgrundlage§ 31 FeV i. V. m. Anlage 11 FeV, § 28 und § 29 FeV
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de und den Gebührenübersichten der Länder
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Führerscheinstelle, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Verfahren und Gebühren können je nach Bundesland und Kommune variieren. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Auf einen Blick

Verwaltungsgebühr
36,30–45,10 EUR
Frist bei Drittstaaten
6 Monate (§ 29 FeV)
Verlängerung
Auf Antrag bis 12 Monate
EU- und EWR-Fahrerlaubnis
Umtausch freiwillig (§ 28 FeV)
Prüfungsumfang
Je nach Anlage 11 FeV
Modalität
Persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde

Erforderliche Unterlagen

Schritt für Schritt

1

Herkunftsstaat und Rechtsgrundlage einordnen

Klären Sie zuerst, ob Ihre Fahrerlaubnis aus einem EU- oder EWR-Staat oder aus einem Drittstaat stammt, denn davon hängt das gesamte Verfahren ab. EU- und EWR-Fahrerlaubnisse werden nach § 28 Abs. 1 FeV unmittelbar anerkannt; ein Umtausch des Dokuments nach § 30 FeV ist möglich, aber freiwillig. Drittstaaten-Fahrerlaubnisse berechtigen nach § 29 Abs. 1 FeV nur sechs Monate und müssen danach nach § 31 FeV umgeschrieben werden. Prüfen Sie in beiden Fällen die Ausschlussgründe des § 28 Abs. 4 FeV: Lernführerscheine und vorläufige Dokumente werden nicht anerkannt, ebenso wenig Fahrerlaubnisse, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt wurden oder deren Inhabern die Fahrerlaubnis in Deutschland bereits entzogen worden ist.

2

Prüfungsumfang nach Anlage 11 FeV ermitteln

Schlagen Sie Ihren Ausstellungsstaat in Anlage 11 FeV nach. Ohne jede Prüfung umgeschrieben wird unter anderem aus Japan, der Schweiz, Singapur, Kanada (alle Provinzen), Neuseeland, Südkorea und Namibia, aus Israel für die Klassen A1, A2, A und B sowie aus einem Teil der US-Bundesstaaten und der australischen Territorien; seit dem 18. August 2026 gehört auch die Ukraine mit zwölf Klassen dazu. Nur die theoretische Prüfung verlangen beispielsweise Connecticut, District of Columbia, Florida, Indiana, Minnesota, Mississippi, Missouri, Nebraska, North Carolina, Oregon, Tennessee und Texas. Ist Ihr Staat nicht aufgeführt, sind theoretische und praktische Prüfung vollständig abzulegen. Achten Sie darauf, dass die Liste jeweils nur für die dort genannten Klassen gilt.

3

Sechsmonatsfrist berechnen und gegebenenfalls verlängern lassen

Die Frist des § 29 Abs. 1 FeV beginnt mit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland, nicht mit dem Termin beim Bürgeramt und nicht mit der Ausstellung des Aufenthaltstitels. Wer absehbar nur vorübergehend hier lebt, kann bei der Fahrerlaubnisbehörde eine Verlängerung um bis zu sechs weitere Monate beantragen; dafür müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihr ordentlicher Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland bestehen wird — etwa durch einen befristeten Arbeitsvertrag oder eine Studienbescheinigung. Stellen Sie diesen Antrag vor Ablauf der ersten sechs Monate, denn nach Fristablauf besteht die Fahrberechtigung nicht mehr.

4

Unterlagen zusammenstellen und Antrag stellen

Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnorts, je nach Kommune Führerscheinstelle, Straßenverkehrsamt oder Bürgeramt. Der Antrag wird in der Regel persönlich gestellt, weil Originaldokumente vorzulegen sind und die Unterschrift geleistet werden muss. Eine bundesweit einheitliche Bearbeitungsdauer gibt es nicht: Die Behörde klärt regelmäßig bei der ausstellenden Stelle im Ausland ab, ob die Fahrerlaubnis echt und gültig ist, und diese Auskunft kann sich über Wochen ziehen. Da die Sechsmonatsfrist unabhängig davon weiterläuft, ob Ihr Antrag noch bearbeitet wird, sollten Sie ihn möglichst früh nach dem Zuzug stellen und sich den Eingang bestätigen lassen.

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Erforderliche Prüfungen ablegen

Verlangt Anlage 11 FeV eine Prüfung, meldet die Fahrerlaubnisbehörde Sie bei einer amtlich anerkannten Technischen Prüfstelle an. Die theoretische Prüfung kostet 24,99 Euro brutto, die praktische Prüfung der Klasse B 129,83 Euro brutto (109,10 Euro netto). Die Theorieprüfung wird in Deutsch und in zwölf Fremdsprachen angeboten — Englisch, Französisch, Griechisch, Hocharabisch, Italienisch, Kroatisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Spanisch und Türkisch; Hocharabisch ist seit dem 1. Oktober 2016 zugelassen. Für die praktische Prüfung benötigen Sie ein geeignetes Prüfungsfahrzeug, das in der Praxis meist über eine Fahrschule gestellt wird; deren Honorare sind nicht amtlich geregelt.

6

Deutschen Führerschein erhalten und ausländisches Dokument abgeben

Nach § 31 FeV wird der deutsche Führerschein nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins ausgehändigt. Das abgegebene Dokument wird an die ausstellende Stelle zurückgesandt oder von der Behörde verwahrt; verwahrte Führerscheine dürfen nach drei Jahren vernichtet werden. Rechnen Sie also nicht damit, das Original später zurückzuerhalten, und fertigen Sie sich vorher eine Kopie für Ihre Unterlagen an. Stammt die Fahrerlaubnis aus einem Staat der Anlage 11 FeV, wird stattdessen ein entsprechender Vermerk in den deutschen Führerschein eingetragen; § 31 Abs. 4 Sätze 2 bis 7 FeV findet dann keine Anwendung.

Gebühren & Kosten

LeistungBetrag
Umschreibung einer Drittstaaten-Fahrerlaubnis (§ 31 FeV) — Beispiele 202643,90 EUR (Brandenburg a. d. H.) – 45,10 EUR (Berlin)
Erteilung aufgrund einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis ohne Prüfung — Beispiele 202636,30 EUR (Brandenburg a. d. H.) – 37,50 EUR (Berlin)
Zuschlag bei Fahrerlaubnis auf Probe (Brandenburg a. d. H.)37,10 EUR bzw. 44,70 EUR
Umtausch einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis (§ 30 FeV, Beispiel Berlin)26,50 EUR
Gebührentarif Nr. 202.2 der Anlage zu § 1 GebOSt28,10 EUR
Gebührentarif Nr. 201 der Anlage zu § 1 GebOSt5,10 EUR
Theoretische Prüfung (falls erforderlich)24,99 EUR brutto
Praktische Prüfung Klasse B (falls erforderlich)129,83 EUR brutto (109,10 EUR netto)
Übersetzung oder Klassifizierung des FührerscheinsNicht amtlich geregelt — abhängig von der zuständigen Behörde und vom Anbieter

Eine bundesweit einheitliche Gebühr für die Umschreibung gibt es nicht. Die Grundlage bildet der Gebührentarif der Anlage zu § 1 GebOSt: Nr. 202.2 sieht für die Erteilung aufgrund einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis 28,10 Euro vor, hinzu kommen 5,10 Euro nach Nr. 201. Weil die Behörden zusätzlich Auslagen und weitere Gebührentatbestände abrechnen, liegen die tatsächlichen Endbeträge höher: In Berlin werden für die Umschreibung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ohne Prüfung 37,50 Euro fällig, in Brandenburg an der Havel 36,30 Euro und bei einer Fahrerlaubnis auf Probe 37,10 Euro. Stammt die Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat, kostet die Umschreibung in Berlin 45,10 Euro und in Brandenburg an der Havel 43,90 Euro, auf Probe 44,70 Euro. Der bloße Umtausch einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis nach § 30 FeV ist günstiger und schlägt in Berlin mit 26,50 Euro zu Buche. Nicht in diesen Beträgen enthalten sind Prüfungsgebühren, Sehtest, Erste-Hilfe-Kurs, Übersetzung beziehungsweise Klassifizierung sowie mögliche Fahrschulkosten für die praktische Prüfung — diese Preise sind nicht amtlich geregelt und variieren je nach Anbieter. Erkundigen Sie sich vor dem Termin nach den akzeptierten Zahlungsmitteln, da viele Fahrerlaubnisbehörden ausschließlich Kartenzahlung oder Bargeld annehmen.

Wichtige Hinweise

Häufige Fehler

Sechsmonatsfrist verstreichen lassen

Nach Ablauf der Frist des § 29 Abs. 1 FeV berechtigt die Drittstaaten-Fahrerlaubnis nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wer weiterfährt, begeht Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG — eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht ist. Hinzu kommt regelmäßig der Verlust des Versicherungsschutzes: Im Schadensfall nimmt der Versicherer bei Ihnen Rückgriff, und Sie haften persönlich.

Antrag erst kurz vor Fristablauf stellen

Die Behörde muss die Fahrerlaubnis regelmäßig im Ausstellungsstaat verifizieren, und diese Auskunft dauert. Die Sechsmonatsfrist läuft dabei unabhängig vom Bearbeitungsstand weiter — wer im fünften Monat beantragt, riskiert eine Lücke, in der er schlicht nicht fahren darf. Wer diese Lücke ignoriert, landet im Strafbarkeitsrisiko des § 21 StVG.

Von einem „Abkommen“ ausgehen

Anlage 11 FeV ist eine einseitige Staatenliste, kein zwischenstaatlicher Vertrag — und nicht jeder Staat mit engen Beziehungen zu Deutschland ist darin aufgeführt. Wer sich darauf verlässt, ohne nachzuschlagen, steht am Schalter vor der vollständigen Prüfungspflicht: theoretische Prüfung 24,99 Euro, praktische Prüfung der Klasse B 129,83 Euro, dazu Vorbereitungszeit und in der Regel Fahrstunden.

Anlage-11-Eintrag auf alle Klassen beziehen

Die Liste nennt für viele Staaten nur bestimmte Klassen — für Israel beispielsweise A1, A2, A und B. Für alle nicht genannten Klassen bleibt es bei der vollständigen Prüfungspflicht. Wer das übersieht, erhält eine deutsche Fahrerlaubnis mit weniger Klassen als erwartet und darf sein bisheriges Fahrzeug unter Umständen nicht mehr führen.

Fahrerlaubnis erst nach dem Zuzug im Ausland erworben

Die Erleichterungen der Anlage 11 FeV greifen nur, wenn die Fahrerlaubnis vor der Begründung des deutschen Wohnsitzes erworben wurde. Wer nach dem Umzug im Herkunftsstaat noch schnell einen Führerschein macht, kann sich nicht auf die Liste berufen und muss die Prüfungen in Deutschland ablegen. In Verbindung mit einem Wohnsitzverstoß droht zusätzlich die Nichtanerkennung nach § 28 Abs. 4 FeV.

Auf die Rückgabe des alten Führerscheins vertrauen

Der deutsche Führerschein wird nach § 31 FeV nur gegen Abgabe des ausländischen ausgehändigt; das Dokument geht an die ausstellende Stelle zurück oder wird verwahrt und darf nach drei Jahren vernichtet werden. Wer fest mit einer späteren Rückgabe rechnet — etwa für Fahrten im Herkunftsland —, steht ohne Original da. Fertigen Sie deshalb vor dem Termin eine Kopie oder einen Scan für Ihre Unterlagen an.

Mit abgelaufenem EU-Dokument weiterfahren

EU-Kartenführerscheine, die seit dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind auf 15 Jahre befristet, die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE auf höchstens fünf Jahre. Bei den Klassen C und D endet mit dem Dokument auch die Fahrerlaubnis selbst — wer ohne Verlängerung weiterfährt, macht sich nach § 21 StVG strafbar. Bei den übrigen Klassen bleibt die Berechtigung bestehen, das Dokument muss aber erneuert werden, weil Sie sonst keinen gültigen Führerschein mitführen.

Frühere Entziehung in Deutschland verschweigen

Wem die Fahrerlaubnis in Deutschland gerichtlich oder behördlich entzogen wurde, dem nützt eine spätere EU-Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 4 FeV nichts: Sie berechtigt hier nicht zum Fahren. Wer das im Antrag verschweigt, riskiert nicht nur die Ablehnung, sondern auch ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Der korrekte Weg führt über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange darf ich mit meinem ausländischen Führerschein in Deutschland fahren?
Mit einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis dürfen Sie nach § 28 Abs. 1 FeV im Umfang Ihrer Berechtigung unbefristet weiterfahren; befristet ist allerdings das Dokument selbst. Mit einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat besteht die Berechtigung nach § 29 Abs. 1 FeV nur sechs Monate ab Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland. Auf Antrag kann diese Frist um bis zu sechs weitere Monate verlängert werden.
Muss ich für die Umschreibung eine Prüfung ablegen?
Das richtet sich nach Anlage 11 FeV und nach der Fahrerlaubnisklasse. Ohne theoretische und praktische Prüfung wird unter anderem aus Japan, der Schweiz, Singapur, Kanada, Neuseeland, Südkorea, Namibia und seit dem 18. August 2026 aus der Ukraine umgeschrieben; Israel ist für die Klassen A1, A2, A und B gelistet. Nur die theoretische Prüfung verlangen beispielsweise Connecticut, District of Columbia, Florida, Indiana, Minnesota, Mississippi, Missouri, Nebraska, North Carolina, Oregon, Tennessee und Texas. Für nicht gelistete Staaten sind theoretische und praktische Prüfung vollständig abzulegen.
Was hat sich am 18. August 2026 an Anlage 11 FeV geändert?
Seit dem 18. August 2026 ist die Ukraine mit zwölf Klassen in Anlage 11 FeV aufgeführt: A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE. Ukrainische Fahrerlaubnisse werden in diesen Klassen ohne theoretische und ohne praktische Prüfung umgeschrieben. Grundlage ist die Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. August 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt am 17. August 2026.
Was kostet die Umschreibung eines ausländischen Führerscheins?
Die Gebühr beruht auf dem Gebührentarif Nr. 202.2 der Anlage zu § 1 GebOSt mit 28,10 Euro zuzüglich Nr. 201 mit 5,10 Euro; die Endbeträge legen die Länder und Kommunen fest. In der Praxis zahlen Sie 2026 für eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ohne Prüfung 37,50 Euro in Berlin und 36,30 Euro in Brandenburg an der Havel, für eine Drittstaaten-Fahrerlaubnis 45,10 Euro in Berlin und 43,90 Euro in Brandenburg an der Havel. Bei einer Fahrerlaubnis auf Probe erhöht sich der Betrag in Brandenburg an der Havel auf 37,10 beziehungsweise 44,70 Euro.
Bekomme ich meinen ausländischen Führerschein zurück?
In der Regel nicht: Nach § 31 FeV wird der deutsche Führerschein nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins ausgehändigt, und das Dokument wird an die ausstellende Stelle zurückgesandt oder von der Behörde verwahrt. Verwahrte Führerscheine dürfen nach drei Jahren vernichtet werden. Anders liegt der Fall bei Fahrerlaubnissen aus Staaten der Anlage 11 FeV: Dort wird ein Vermerk in den deutschen Führerschein eingetragen, und § 31 Abs. 4 Sätze 2 bis 7 FeV findet keine Anwendung.
Muss ich meinen EU-Führerschein in Deutschland umschreiben lassen?
Nein. Wer eine gültige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt und seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat, darf nach § 28 Abs. 1 FeV im Umfang seiner Berechtigung fahren; der Umtausch in ein deutsches Dokument nach § 30 FeV ist freiwillig. Ausnahmen regelt § 28 Abs. 4 FeV, etwa für Lernführerscheine, für unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnisse und für Personen, denen die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen worden ist.
Sind EU-Führerscheine wirklich unbefristet gültig?
Unbefristet anerkannt wird nur die Fahrberechtigung, nicht das Dokument. Seit dem 19. Januar 2013 ausgestellte EU-Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet, die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE auf höchstens fünf Jahre; § 23 FeV gilt nach § 28 FeV entsprechend. War eine ausländische Fahrerlaubnis der Klassen C oder D bereits vor der Wohnsitznahme in Deutschland abgelaufen, besteht die Berechtigung nur noch sechs Monate.
In welchen Sprachen kann ich die theoretische Prüfung ablegen?
Die theoretische Prüfung wird in Deutsch und zwölf Fremdsprachen angeboten: Englisch, Französisch, Griechisch, Hocharabisch, Italienisch, Kroatisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Spanisch und Türkisch. Hocharabisch ist seit dem 1. Oktober 2016 zugelassen. Ist Ihre Muttersprache nicht dabei, müssen Sie die Prüfung in einer der angebotenen Sprachen ablegen.
Was passiert, wenn ich die Sechsmonatsfrist überschreite?
Nach Ablauf der Frist des § 29 Abs. 1 FeV berechtigt die Drittstaaten-Fahrerlaubnis nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland. Wer dennoch fährt, begeht Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG – eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht ist. Hinzu kommt regelmäßig der Verlust des Versicherungsschutzes, sodass Sie im Schadensfall persönlich haften.

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