Internationalen Führerschein beantragen
Führerscheinstelle · Fahrerlaubnis & Ausland · 15,00–16,30 EUR je nach Behörde

Führerscheinstelle · Fahrerlaubnis & Ausland · 15,00–16,30 EUR je nach Behörde
Der Internationale Führerschein ist kein zweiter Führerschein, sondern ein mehrsprachiges Begleitdokument, das den Inhalt Ihrer deutschen Fahrerlaubnis für ausländische Behörden, Polizeikontrollen und Mietwagenschalter verständlich macht. Rechtsgrundlage sind § 25a FeV (Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins) und § 25b FeV (Ausstellung des Internationalen Führerscheins). Nach § 25a Abs. 1 FeV erhalten ihn Kraftfahrzeugführer auf Antrag, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nach § 6 Abs. 1 FeV erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nachweisen.
Entscheidend ist der Unterschied zwischen den beiden Mustern, der in der Praxis am häufigsten falsch dargestellt wird. Das Muster nach Anlage 8c FeV beruht auf Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBl. 1930 II S. 1233), das in Paris geschlossen wurde, und gilt ein Jahr. Das Muster nach Anlage 8d FeV beruht auf Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 und gilt drei Jahre. Ein „Genfer Abkommen von 1926“ existiert nicht: Das Genfer Straßenverkehrsabkommen stammt von 1949 und ist in § 25b FeV überhaupt nicht als Ausstellungsgrundlage genannt. Welches Muster Sie erhalten, richtet sich nach Ihrem Reiseland; die Fahrerlaubnisbehörde stellt das passende Dokument aus. Eine Farbcodierung der beiden Muster ist weder in § 25b FeV noch in den Anlagen 8c und 8d festgelegt — verbreitete Angaben wie „grau“ oder „grün“ lassen sich in keiner amtlichen Quelle belegen.
Genauso wichtig ist, was der Internationale Führerschein nicht leistet: Er vermittelt im Inland keine eigene Fahrberechtigung, er ersetzt Ihren nationalen Führerschein nicht und er ist kein Ersatzdokument, wenn dieser verloren geht oder gestohlen wird. Nach § 25b Abs. 4 FeV muss die Nummer des nationalen Führerscheins auf dem Internationalen Führerschein vermerkt sein — er ist ausschließlich zusammen mit dem nationalen Kartenführerschein gültig. Wer im Ausland nur das internationale Dokument dabeihat, steht rechtlich da, als hätte er gar keinen Führerschein vorgelegt.
Bei der Gebühr kursiert seit Jahren die Angabe „ca. 15 EUR“. Sie beschreibt die Untergrenze, nicht den Regelfall. Maßgeblich ist Nummer 207 des Gebührentarifs der Anlage zu § 1 GebOSt („Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Führerscheins“) mit einem Rahmen von 11,20 bis 15,30 EUR, den die zuständige Behörde ausfüllt. Real werden 2026 unter anderem 15,00 EUR in Berlin, 16,00 EUR in Karlsruhe und 16,30 EUR in Brandenburg an der Havel verlangt; der ADAC nennt inklusive Versand eine Spanne von 15 bis 20 EUR. Karlsruhe berechnet für die Expressbearbeitung zusätzlich 22,32 EUR. Rechnen Sie deshalb realistisch mit rund 15 bis 17 EUR, je nach Behörde und Versandweg auch mit bis zu 20 EUR.
Bevor Sie einen Termin buchen, klären Sie den tatsächlichen Bedarf für Ihr Reiseland. Innerhalb der EU sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz genügt Ihr gültiger deutscher Kartenführerschein — dort ist der Internationale Führerschein schlicht überflüssig. Für Drittstaaten fällt die Antwort unterschiedlich aus: In den USA wird er empfohlen, weil der deutsche Führerschein nicht in allen Bundesstaaten anerkannt wird und Mietwagenfirmen ihn regelmäßig verlangen; in Thailand ist das Muster nach dem Übereinkommen von 1968 zwingend; für Australien und Neuseeland genügt der deutsche Führerschein mit beglaubigter Übersetzung; und für Japan wird statt des Internationalen Führerscheins eine japanische Übersetzung verlangt. Prüfen Sie die Anforderungen immer aktuell für Ihr konkretes Reiseziel.
Der Anspruch besteht nicht voraussetzungslos. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben — Inhaber einer Fahrerlaubnis im begleiteten Fahren ab 17 erhalten das Dokument also noch nicht — und eine gültige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse nachweisen, die Sie im Ausland führen wollen. Hinzu kommt die Wohnsitzvoraussetzung: Ausgestellt wird nur, wenn Sie Ihren Wohnsitz im Inland oder in einem Nicht-Vertragsstaat des Übereinkommens von 1968 haben. Prüfen Sie außerdem die Restlaufzeit Ihres nationalen Führerscheins, denn sie begrenzt die Geltungsdauer des internationalen Dokuments.
Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde — je nach Bundesland als Führerscheinstelle, Straßenverkehrsamt oder Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten bezeichnet — an Ihrem Hauptwohnsitz. In zahlreichen Städten nehmen zusätzlich die Bürgerämter den Antrag entgegen, was die Wartezeit deutlich verkürzen kann. Ob Sie ohne Termin vorsprechen können oder online buchen müssen, ist von der zuständigen Behörde abhängig; in Ballungsräumen sind Termine häufig mehrere Wochen im Voraus vergeben. Beantragen Sie das Dokument deshalb frühzeitig und nicht erst in der Woche vor dem Abflug.
Besorgen Sie ein aktuelles biometrisches Passbild im Papierformat und legen Sie es zusammen mit Ihrem Kartenführerschein und Ihrem Ausweisdokument bereit. Lassen Sie sich nicht davon irritieren, dass Fotostudios inzwischen überwiegend digitale Lichtbilder anbieten: Diese Pflicht gilt für Personalausweis und Reisepass, während die Fahrerlaubnisbehörde für den Internationalen Führerschein weiterhin ein Papierbild benötigt. Bitten Sie den Fotografen daher ausdrücklich um einen ausgedruckten Abzug. Wer noch einen Papierführerschein besitzt, klärt vorher den Umtausch.
Vor Ort füllen Sie ein kurzes Antragsformular aus, in dem Sie neben Ihren Personalien angeben, für welchen Bereich Sie das Dokument benötigen; daraus leitet die Behörde ab, ob das Muster nach Anlage 8c oder nach Anlage 8d auszustellen ist. Viele Behörden bieten den Antrag alternativ schriftlich per Post oder durch eine bevollmächtigte Person an — beides erspart den Termin, verlängert aber die Bearbeitungszeit. Beruht Ihr Antrag auf einem Führerschein, der zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgefertigt wurde, bestimmt die Behörde die Klassen nach den Sonderregeln der Absätze 2a und 3a des § 25b FeV und überträgt zusätzliche Beschränkungen.
Die Gebühr wird bei der Antragstellung fällig und richtet sich nach Nummer 207 des Gebührentarifs der Anlage zu § 1 GebOSt mit einem Rahmen von 11,20 bis 15,30 EUR. In der Praxis liegen die Festsetzungen 2026 bei 15,00 EUR in Berlin, 16,00 EUR in Karlsruhe und 16,30 EUR in Brandenburg an der Havel; kommen Versandkosten oder eine Expressbearbeitung hinzu, sind bis zu rund 20 EUR realistisch. Welche Zahlungsmittel akzeptiert werden — Bargeld, Girocard oder Überweisung im Voraus —, ist von der zuständigen Behörde abhängig; verlassen Sie sich nicht darauf, dass Kartenzahlung möglich ist.
Berlin und Karlsruhe geben an, den Internationalen Führerschein sofort auszustellen, sodass Sie ihn im selben Termin mitnehmen können. Andere Behörden versenden das Dokument oder geben es nach einigen Werktagen zur Abholung frei — auch das ist von der zuständigen Behörde abhängig. Prüfen Sie beim Erhalt, ob die Nummer Ihres nationalen Führerscheins korrekt vermerkt ist und ob alle Klassen übertragen wurden, denn eine spätere Korrektur bedeutet einen neuen Vorgang. Führen Sie auf Reisen stets beide Dokumente zusammen mit; der Internationale Führerschein allein wird von Polizei und Mietwagenfirmen nicht anerkannt.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gebührenrahmen Nr. 207 Gebührentarif GebOSt | 11,20–15,30 EUR |
| Berlin (LABO, Stand 2026) | 15,00 EUR |
| Karlsruhe (Bürgerdienste) | 16,00 EUR |
| Karlsruhe — Expressbearbeitung zusätzlich | + 22,32 EUR |
| Brandenburg an der Havel | 16,30 EUR |
| Praxisspanne inklusive Versand (ADAC) | 15–20 EUR |
| Biometrisches Lichtbild (Papierformat) | Je nach Anbieter, keine Behördengebühr |
| Umtausch eines alten Papierführerscheins | Gesonderte Gebühr, siehe Pflichtumtausch |
Die Gebühr für den Internationalen Führerschein ist keine frei kalkulierte kommunale Abgabe, sondern eine bundesrechtlich gerahmte Verwaltungsgebühr. Nummer 207 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erfasst die „Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Führerscheins“ und gibt einen Rahmen von 11,20 bis 15,30 EUR vor. Innerhalb dieses Rahmens setzt die zuständige Fahrerlaubnisbehörde den konkreten Betrag fest, weshalb die tatsächlichen Beträge zwischen Kommunen abweichen.
Höhere Endbeträge als 15,30 EUR erklären sich in der Regel durch hinzutretende Auslagen: Versandkosten, Zustellgebühren oder Zuschläge für eine beschleunigte Bearbeitung werden zusätzlich zur Rahmengebühr erhoben. Karlsruhe weist die Expressbearbeitung mit 22,32 EUR gesondert aus — wer sie in Anspruch nimmt, zahlt also ein Vielfaches der Grundgebühr. Kalkulieren Sie deshalb nicht mit dem oft zitierten Wert von 15 EUR als Endpreis, sondern mit rund 15 bis 17 EUR im Normalfall und bis zu etwa 20 EUR, wenn Versand oder Eilbearbeitung dazukommen.
Hinzu kommen Kosten außerhalb der Behörde: Das biometrische Lichtbild ist keine Behördenleistung und wird nicht von der Gebühr gedeckt; die Preise von Fotostudios und Automaten unterscheiden sich erheblich. Wer zuerst den alten Papierführerschein umtauschen muss, zahlt dafür eine eigene, gesonderte Gebühr. Eine Erstattung der Gebühr, wenn Sie das Dokument im Ausland letztlich nicht benötigen, ist nicht vorgesehen — die Gebühr entsteht für die Entscheidung über die Erteilung, nicht für die Nutzung.
Der Internationale Führerschein wird auf Grundlage des gültigen EU-Kartenführerscheins ausgestellt. Wer nur den grauen oder rosafarbenen Papierführerschein vorlegt, wird in der Regel zunächst zum Pflichtumtausch geschickt. Folge: Der Termin verfällt ergebnislos, der Umtausch dauert je nach Behörde mehrere Wochen und das Dokument ist bis zum Reisetermin häufig nicht mehr zu beschaffen.
Das Dokument ist ein Begleitpapier und ohne den nationalen Führerschein nicht gültig; seine Nummer ist deshalb dort eingetragen. Folge: Bei einer Verkehrskontrolle gelten Sie als ohne gültigen Führerschein fahrend, mit den jeweiligen Sanktionen des Reiselandes; Mietwagenfirmen verweigern die Übergabe des Fahrzeugs, und im Schadensfall drohen Auseinandersetzungen mit der Versicherung.
Die Muster nach Anlage 8c (Abkommen von 1926) und Anlage 8d (Übereinkommen von 1968) wirken in unterschiedlichen Staatengruppen. Wer das Reiseland nicht angibt, riskiert das falsche Dokument. Folge: In Thailand etwa wird ausschließlich das Muster nach dem Übereinkommen von 1968 akzeptiert — mit dem anderen Muster wird die Fahrt zum Rechtsverstoß, und die Gebühr ist umsonst gezahlt.
Seit dem 1. Mai 2025 liefern viele Fotostudios standardmäßig nur noch das digitale Lichtbild, weil es für Personalausweis und Reisepass vorgeschrieben ist. Für den Internationalen Führerschein verlangt die Fahrerlaubnisbehörde jedoch weiterhin ein Passfoto im Papierformat. Folge: Ohne Papierbild kann der Antrag im Termin nicht bearbeitet werden; Sie müssen ein neues Foto beschaffen und einen zweiten Termin wahrnehmen.
In Ballungsräumen sind Termine bei der Fahrerlaubnisbehörde oft Wochen im Voraus vergeben, und bei schriftlicher Beantragung kommen Postlaufzeiten in beide Richtungen hinzu. Folge: Das Dokument liegt zum Abflug nicht vor. Eine Expressbearbeitung ist nicht überall möglich und kostet zusätzlich — in Karlsruhe 22,32 EUR obendrauf.
Der Internationale Führerschein ist kein Fahrerlaubnisdokument und ersetzt einen verlorenen Kartenführerschein nicht. Folge: Wer nach einem Verlust allein mit dem internationalen Dokument fährt, kann seine Fahrberechtigung nicht nachweisen; erforderlich ist stattdessen ein Ersatzführerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde.
Häufig wird angenommen, das Dokument gelte stets drei Jahre. Tatsächlich gilt das Muster nach Anlage 8c nur ein Jahr, und in beiden Fällen endet die Geltung spätestens mit dem nationalen Führerschein — bei den befristeten Klassen C, C1, D und D1 also oft deutlich früher. Folge: Sie reisen mit einem abgelaufenen Dokument, das im Zielland nicht anerkannt wird; verlängern lässt es sich nicht, ein Neuantrag ist zwingend.
Nicht jedes Land akzeptiert den Internationalen Führerschein als Lösung. Für Japan wird eine japanische Übersetzung des Führerscheins verlangt, für Australien und Neuseeland genügt der deutsche Führerschein mit beglaubigter Übersetzung. Folge: Wer sich allein auf das internationale Dokument verlässt, erhält am Mietwagenschalter kein Fahrzeug und darf im Zweifel nicht fahren.