Führerschein umtauschen (Pflichtumtausch)
Führerscheinstelle · Fahrerlaubnisbehörde
Der Pflichtumtausch des Führerscheins geht auf die dritte EU-Führerscheinrichtlinie zurück und ist in Deutschland in § 24a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt. Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine – die grauen und rosa Papierführerscheine ebenso wie die älteren Kartenführerscheine – müssen gegen einen fälschungssicheren EU-Kartenführerschein mit befristeter Gültigkeit getauscht werden. Getauscht wird dabei ausschließlich das Dokument: Ihre Fahrerlaubnis, also das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen, bleibt unverändert bestehen.
Der Umtausch läuft nicht für alle gleichzeitig, sondern in Stufen. Anlage 8e FeV staffelt die Fristen bei Papierführerscheinen nach dem Geburtsjahr des Inhabers und bei Kartenführerscheinen nach dem Ausstellungsjahr des Dokuments. Bei den Papierführerscheinen sind inzwischen alle Stufen abgelaufen – mit einer Ausnahme: Wer vor 1953 geboren ist, hat bis zum 19. Januar 2033 Zeit. Bei den Kartenführerscheinen ist die Frist für die Ausstellungsjahre 1999 bis 2001 am 19. Januar 2026 abgelaufen; die nächste offene Stufe ist der 19. Januar 2027 für die Ausstellungsjahre 2002 bis 2004.
Die Gebühr beträgt bundeseinheitlich 26,50 EUR – 25,50 EUR nach Nummer 202.5 des Gebührentarifs der GebOSt zuzüglich 1,00 EUR nach Nummer 126.2; für den Direktversand durch die Bundesdruckerei kommen optional 6,50 EUR hinzu. Wer die Frist verstreichen lässt, verliert seine Fahrerlaubnis nicht, fährt aber mit einem ungültigen Dokument und riskiert ein Verwarnungsgeld von 10 EUR – im Ausland drohen deutlich empfindlichere Sanktionen.
