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Führerschein umtauschen (Pflichtumtausch)

Führerscheinstelle · Fahrerlaubnisbehörde

PersönlichTeilweise online§ 24a FeV BMV

Der Pflichtumtausch des Führerscheins geht auf die dritte EU-Führerscheinrichtlinie zurück und ist in Deutschland in § 24a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt. Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine – die grauen und rosa Papierführerscheine ebenso wie die älteren Kartenführerscheine – müssen gegen einen fälschungssicheren EU-Kartenführerschein mit befristeter Gültigkeit getauscht werden. Getauscht wird dabei ausschließlich das Dokument: Ihre Fahrerlaubnis, also das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen, bleibt unverändert bestehen.

Der Umtausch läuft nicht für alle gleichzeitig, sondern in Stufen. Anlage 8e FeV staffelt die Fristen bei Papierführerscheinen nach dem Geburtsjahr des Inhabers und bei Kartenführerscheinen nach dem Ausstellungsjahr des Dokuments. Bei den Papierführerscheinen sind inzwischen alle Stufen abgelaufen – mit einer Ausnahme: Wer vor 1953 geboren ist, hat bis zum 19. Januar 2033 Zeit. Bei den Kartenführerscheinen ist die Frist für die Ausstellungsjahre 1999 bis 2001 am 19. Januar 2026 abgelaufen; die nächste offene Stufe ist der 19. Januar 2027 für die Ausstellungsjahre 2002 bis 2004.

Die Gebühr beträgt bundeseinheitlich 26,50 EUR – 25,50 EUR nach Nummer 202.5 des Gebührentarifs der GebOSt zuzüglich 1,00 EUR nach Nummer 126.2; für den Direktversand durch die Bundesdruckerei kommen optional 6,50 EUR hinzu. Wer die Frist verstreichen lässt, verliert seine Fahrerlaubnis nicht, fährt aber mit einem ungültigen Dokument und riskiert ein Verwarnungsgeld von 10 EUR – im Ausland drohen deutlich empfindlichere Sanktionen.

Letzte Aktualisierung26. August 2026
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de und BMV
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Führerscheinstelle, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Bearbeitungszeiten und Nebenkosten können je nach Bundesland und Kommune variieren. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Auf einen Blick

Gebühr
26,50 EUR
Bearbeitungszeit
Ca. 3–14 Wochen
Modalität
Persönlich oder online
Nächste Frist
19.01.2027
Endfrist
19.01.2033
Gültigkeit neu
15 Jahre

Alle Umtauschfristen im Überblick

Welche Frist für Sie gilt, hängt allein von Ihrem Dokument ab. Bei den alten grauen und rosa Papierführerscheinen richtet sich die Frist nach dem Geburtsjahr des Inhabers, bei den seit 1999 ausgegebenen Kartenführerscheinen nach dem Ausstellungsjahr des Dokuments. Beide Staffelungen stehen in Anlage 8e der Fahrerlaubnis-Verordnung. Prüfen Sie deshalb zuerst, welchen Führerscheintyp Sie besitzen, und lesen Sie dann in der passenden Tabelle nach – in der Praxis sind 2026 fast nur noch die Kartenfristen relevant.

Kartenführerschein — Frist nach Ausstellungsjahr (Feld 4a)

AusstellungsjahrUmtausch bisStatus
1999 – 200119.01.2026Abgelaufen — sofort nachholen
2002 – 200419.01.2027Nächste offene Frist
2005 – 200719.01.2028Offen
200819.01.2029Offen
200919.01.2030Offen
201019.01.2031Offen
201119.01.2032Offen
2012 bis 18.01.201319.01.2033Offen — Endfrist

Papierführerschein — Frist nach Geburtsjahr

GeburtsjahrUmtausch bisStatus
vor 195319.01.2033Offen
1953 – 195819.07.2022Abgelaufen — sofort nachholen
1959 – 196419.01.2023Abgelaufen — sofort nachholen
1965 – 197019.01.2024Abgelaufen — sofort nachholen
1971 oder später19.01.2025Abgelaufen — sofort nachholen

Erforderliche Unterlagen

Schritt für Schritt

1

Eigene Umtauschfrist bestimmen

Nehmen Sie Ihren Führerschein zur Hand und stellen Sie fest, um welchen Dokumententyp es sich handelt. Bei einem Kartenführerschein lesen Sie das Ausstellungsdatum in Feld 4a auf der Vorderseite ab und suchen das Jahr in der Tabelle oben; bei einem grauen oder rosa Papierführerschein zählt Ihr Geburtsjahr. Wer vor 1953 geboren ist, hat unabhängig vom Dokument bis zum 19. Januar 2033 Zeit. Notieren Sie sich den Stichtag und rechnen Sie von dort mehrere Monate zurück – so bleibt Puffer für Karteikartenabschrift und Bearbeitung.

2

Zuständige Fahrerlaubnisbehörde ermitteln

Zuständig ist immer die Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnorts, nicht die Behörde, die den alten Führerschein ausgestellt hat. Je nach Bundesland heißt sie Führerscheinstelle, Straßenverkehrsamt oder Fahrerlaubnisbehörde und sitzt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt oder – in Stadtstaaten – beim Landesamt. Prüfen Sie auf deren Verwaltungsportal zuerst, ob der Umtausch als Online-Dienst angeboten wird: Das spart den Behördengang und verkürzt in einigen Kommunen sogar die Bearbeitungszeit spürbar.

3

Karteikartenabschrift anfordern, falls nötig

Ist Ihr Führerschein von einer anderen Behörde ausgestellt worden, brauchen Sie eine Abschrift der Führerscheinkarteikarte dieser Behörde. Fordern Sie sie frühzeitig an – formlos schriftlich, per E-Mail oder über das Serviceportal der alten Behörde, unter Angabe von Name, Geburtsdatum, Geburtsort, alter Anschrift und Führerscheinnummer. Manche Fahrerlaubnisbehörden holen die Abschrift auf Wunsch von Amts wegen ein; fragen Sie danach, dann entfällt der eigene Schriftverkehr. Rechnen Sie mit mehreren Wochen, wenn die frühere Behörde stark ausgelastet ist.

4

Lichtbild und Unterlagen zusammenstellen

Lassen Sie ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild im Format 35 × 45 Millimeter anfertigen und legen Sie den alten Führerschein sowie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass bereit. Prüfen Sie in Ruhe, ob Ihr Name unverändert ist – andernfalls gehört die Eheurkunde oder ein anderer Nachweis dazu. Wer sich vertreten lässt, unterschreibt Vollmacht und Antrag vorher selbst. Ein vollständiger Satz Unterlagen ist der wichtigste Zeitfaktor: Fehlt ein Dokument, ruht der Antrag bis zur Nachreichung.

5

Antrag stellen und Gebühr zahlen

Stellen Sie den Antrag persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde oder – wo angeboten – online über das kommunale Serviceportal. Fällig werden 26,50 EUR: 25,50 EUR nach Nummer 202.5 des Gebührentarifs der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) zuzüglich 1,00 EUR nach Nummer 126.2. Optional können Sie den Direktversand durch die Bundesdruckerei für 6,50 EUR wählen, dann kommt der neue Führerschein per Post statt zur Abholung. Erkundigen Sie sich vorab, welche Zahlungsmittel Ihre Behörde akzeptiert – nicht überall werden Kreditkarten angenommen.

6

Neuen Führerschein erhalten und alten abgeben

Die Herstellung erfolgt zentral bei der Bundesdruckerei; bis der neue Kartenführerschein vorliegt, vergehen je nach Behörde etwa 3 bis 14 Wochen. Bei der Abholung – oder bei Direktversand nach Erhalt – wird der alte Führerschein nach § 25 Abs. 5 FeV eingezogen oder ungültig gemacht. Wenn Sie das alte Dokument als Andenken behalten möchten, sagen Sie das ausdrücklich: Viele Behörden entwerten es sichtbar und dauerhaft und geben es Ihnen zurück. Kontrollieren Sie den neuen Führerschein sofort auf Schreibfehler bei Name, Geburtsdatum und Fahrerlaubnisklassen.

Gebühren & Kosten

LeistungBetrag
Umtausch / Neuausfertigung (GebOSt Nr. 202.5)25,50 EUR
Zusatzgebühr nach GebOSt Nr. 126.21,00 EUR
Gesamtgebühr für den Umtausch26,50 EUR
Direktversand durch die Bundesdruckerei (optional)6,50 EUR
Karteikartenabschrift der früheren BehördeKommunal geregelt: kostenlos bis ca. 15 EUR
Biometrisches LichtbildKeine behördliche Gebühr — abhängig vom Anbieter
Verwarnungsgeld bei Fristversäumnis10 EUR
ZahlungsmittelAbhängig von der zuständigen Behörde

Die Umtauschgebühr ist bundeseinheitlich geregelt: Sie ergibt sich aus dem Gebührentarif der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), zuletzt geändert am 12. August 2026. Nummer 202.5 sieht 25,50 EUR für die Neuausfertigung des Führerscheins vor, hinzu kommt 1,00 EUR nach Nummer 126.2 – zusammen also 26,50 EUR. In der Praxis weisen einzelne Kommunen abweichende Beträge aus, weil ihre Gebühreninformationen nicht immer taggleich aktualisiert werden: Berlin nennt 26,50 EUR, Köln führt in seiner Übersicht noch 25,30 EUR. Maßgeblich ist stets der aktuelle Gebührentarif.

Nicht in der Gebühr enthalten sind Nebenkosten. Die Karteikartenabschrift erhebt die frühere Ausstellungsbehörde nach ihrer eigenen kommunalen Satzung; einen bundeseinheitlichen Satz gibt es dafür nicht, die Spanne reicht von kostenlos bis rund 15 EUR. Das Lichtbild ist keine behördliche Leistung, sondern ein Marktpreis und damit vom gewählten Anbieter abhängig. Wer den fertigen Führerschein nicht selbst abholen möchte, zahlt für den Direktversand durch die Bundesdruckerei zusätzlich 6,50 EUR. Ein Verwarnungsgeld wegen Fristversäumnis ist keine Gebühr, sondern eine Sanktion nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht und wird gesondert erhoben.

Wichtige Hinweise

Häufige Fehler

Nur auf die Fristen nach Geburtsjahr geschaut

Wer einen Kartenführerschein besitzt und in einer veralteten Tabelle nach seinem Geburtsjahr sucht, wiegt sich in falscher Sicherheit. Maßgeblich ist dann allein das Ausstellungsjahr: Für die Jahrgänge 1999 bis 2001 ist die Frist bereits am 19. Januar 2026 abgelaufen, für 2002 bis 2004 endet sie am 19. Januar 2027. Die Folge des Irrtums ist ein ungültiges Dokument samt Verwarnungsgeld von 10 EUR.

Bearbeitungszeit unterschätzt

Zwischen Antrag und fertigem Führerschein liegen je nach Behörde 3 bis 14 Wochen. Wer erst wenige Tage vor dem Stichtag beantragt, hält das neue Dokument nicht rechtzeitig in den Händen und fährt in der Zwischenzeit mit einem ungültigen Führerschein. Planen Sie mehrere Monate Vorlauf ein, besonders wenn zusätzlich eine Karteikartenabschrift eingeholt werden muss.

Karteikartenabschrift vergessen

Wurde der Führerschein von einer anderen als der heute zuständigen Behörde ausgestellt, kann der Antrag ohne Abschrift der Führerscheinkarteikarte nicht abschließend bearbeitet werden. Der Vorgang bleibt liegen, bis die frühere Behörde geantwortet hat – das kostet regelmäßig mehrere Wochen, in denen Ihre Frist weiterläuft.

Ungeeignetes Lichtbild mitgebracht

Urlaubsfotos, Handyausdrucke oder alte Bilder im falschen Format werden zurückgewiesen. Ohne verwendbares Lichtbild im Format 35 × 45 Millimeter kann die Behörde den Antrag nicht abschließen; Sie müssen ein neues Foto nachreichen und im ungünstigsten Fall einen zweiten Termin buchen.

Umtausch beantragt, obwohl der Führerschein fehlt

Der Umtausch setzt voraus, dass Sie das alte Dokument im Original abgeben können. Ist es verloren oder gestohlen, ist das Verfahren ein anderes: Dann ist eine Ersatzausstellung zu beantragen, für die die Behörde eine Verlusterklärung und je nach Fall eine Anzeige verlangt – mit abweichender Gebühr und zusätzlichem Zeitaufwand.

Nach Ablauf der Frist einfach weitergefahren

Manche warten nach dem Stichtag ab, „bis es jemandem auffällt“. In Deutschland bleibt es beim Verwarnungsgeld von 10 EUR – im Ausland kann dieselbe Situation zu deutlich höheren Bußgeldern, zur Untersagung der Weiterfahrt oder zu Schwierigkeiten bei Mietwagen und Versicherung führen. Der Umtausch ist auch nach Fristablauf jederzeit möglich und sollte sofort nachgeholt werden.

Häufig gestellte Fragen

Bis wann muss ich meinen Führerschein umtauschen?
Das hängt von Ihrem Dokument ab: Bei Papierführerscheinen zählt das Geburtsjahr, bei Kartenführerscheinen das Ausstellungsjahr. Die Frist für die Ausstellungsjahre 1999 bis 2001 ist am 19. Januar 2026 abgelaufen, die nächste offene Stufe ist der 19. Januar 2027 für die Ausstellungsjahre 2002 bis 2004. Spätestens am 19. Januar 2033 müssen alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine umgetauscht sein.
Wo finde ich das Ausstellungsdatum meines Führerscheins?
Auf dem Kartenführerschein steht das Ausstellungsdatum in Feld 4a auf der Vorderseite, direkt unter dem Lichtbild. Maßgeblich für die Umtauschfrist ist das Jahr dieses Datums, nicht das Datum Ihrer Fahrprüfung in Feld 10 der Rückseite.
Was kostet der Umtausch des Führerscheins?
Die Gebühr beträgt 25,50 EUR nach Nummer 202.5 des Gebührentarifs der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr zuzüglich 1,00 EUR nach Nummer 126.2, insgesamt 26,50 EUR. Optional kommen 6,50 EUR für den Direktversand durch die Bundesdruckerei hinzu; eine Karteikartenabschrift der früheren Ausstellungsbehörde wird kommunal abgerechnet.
Was passiert, wenn ich die Frist versäume?
Der alte Führerschein wird zum Stichtag ungültig, Ihre Fahrerlaubnis bleibt aber bestehen. Sie fahren also nicht ohne Fahrerlaubnis im Sinne des § 21 StVG, sondern begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Verwarnungsgeld von 10 EUR geahndet wird. Im Ausland kann ein ungültiges Dokument allerdings deutlich härter sanktioniert werden, deshalb sollten Sie den Umtausch sofort nachholen.
Muss ich eine Prüfung oder einen Sehtest ablegen?
Nein. Der Umtausch ist ein reiner Dokumententausch, Ihre Fahrerlaubnis und Ihre Fahrerlaubnisklassen bleiben unverändert. Weder eine theoretische oder praktische Prüfung noch ein Sehtest oder eine ärztliche Untersuchung sind für den Umtausch der Klassen A und B erforderlich.
Wie lange ist der neue Kartenführerschein gültig?
Nach § 24a Abs. 1 FeV sind alle ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine auf 15 Jahre befristet; danach folgt ein erneuter Umtausch, wieder ohne Prüfung. Eine Ausnahme gilt für die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE: Diese Fahrerlaubnisse werden nach § 23 Abs. 1 Satz 2 FeV nur für längstens fünf Jahre erteilt, sodass auch der Führerschein nur fünf Jahre gültig ist.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Die Bearbeitungszeit unterscheidet sich stark von Behörde zu Behörde und liegt in der Praxis zwischen etwa 3 und 14 Wochen. Köln nennt rund 10 Wochen für den regulären Antrag und 6 bis 8 Wochen bei Online-Antrag, München bis zu 14 Wochen. Gegen Aufpreis stellt die Bundesdruckerei den Führerschein im Expressverfahren in etwa 48 Stunden her.
Kann ich den Umtausch online beantragen?
In vielen Kommunen ja: Der Antrag wird über das kommunale Serviceportal gestellt, Lichtbild und Unterlagen werden hochgeladen oder nachgereicht. Ob Ihre Stadt oder Ihr Landkreis den Online-Dienst anbietet, steht auf dem Verwaltungsportal der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
Was passiert mit meinem alten Führerschein?
Nach § 25 Abs. 5 FeV ist der bisherige Führerschein einzuziehen oder ungültig zu machen. Viele Behörden entwerten ihn sichtbar und dauerhaft und geben ihn auf Wunsch als Andenken zurück; fragen Sie danach, bevor Sie das Dokument abgeben.

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