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Führerschein verloren oder gestohlen — Ersatz

Führerscheinstelle · Führerschein ändern

Persönlich

Wer seinen Führerschein verliert oder wem er gestohlen wird, verliert damit nicht die Fahrerlaubnis, sondern nur das Dokument, das sie nachweist. § 25 Abs. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) verpflichtet Sie allerdings dazu, den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen. Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde an Ihrem Hauptwohnsitz – je nach Kommune heißt sie Führerscheinstelle, Straßenverkehrsamt oder ist Teil des Bürgeramts.

Die Gebühr ist bundesrechtlich als Rahmengebühr festgelegt: Nummer 202.4 des Gebührentarifs der GebOSt sieht für die Ausstellung „als Ersatz“ 20,40 bis 38,30 Euro vor. Zusammen mit Nebenkosten wie Lichtbild, Versand oder einer Überbrückungsbescheinigung liegen die tatsächlichen Gesamtkosten in der Praxis bei rund 35 bis 45 Euro (Berlin: 42,50 Euro). Ein bundesweit einheitliches „vorläufiges Führerscheindokument“ gibt es entgegen einer verbreiteten Annahme nicht – ob eine Überbrückungsbescheinigung ausgestellt wird, entscheidet allein die zuständige Behörde.

Letzte Aktualisierung26. August 2026
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Führerscheinstelle, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Verfahren, Gebühren und die Ausstellung von Überbrückungsdokumenten können je nach Bundesland und Kommune variieren. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Auf einen Blick

Gebühr Ersatzführerschein
20,40–38,30 EUR
Rahmengebühr GebOSt Nr. 202.4 · real ca. 35–45 EUR
Bearbeitungszeit
Ca. 3–14 Wochen
Kommunal unterschiedlich · Express möglich
Überbrückungsdokument
Abhängig von der Behörde
Kein bundesweiter Anspruch · im Ausland meist ungültig

Erforderliche Unterlagen

Schritt für Schritt

1

Verlust unverzüglich anzeigen

§ 25 Abs. 4 FeV verpflichtet Sie, das Abhandenkommen Ihres Führerscheins unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen. Adressat der Anzeige ist die Fahrerlaubnisbehörde an Ihrem Hauptwohnsitz, nicht die Polizei. Viele Behörden nehmen die Anzeige formlos per E-Mail, über ihr Verwaltungsportal oder telefonisch entgegen und vereinbaren dabei gleich den Termin für den Antrag. Warten Sie damit nicht ab, bis Sie das Dokument vielleicht doch noch wiederfinden – die Herstellungszeit beginnt erst mit dem Antrag zu laufen.

2

Bei Diebstahl zusätzlich Anzeige bei der Polizei erstatten

Wurde Ihnen der Führerschein gestohlen – etwa zusammen mit der Geldbörse –, erstatten Sie zusätzlich Anzeige bei der Polizei. Pflicht ist das nicht, denn die Fahrerlaubnis-Verordnung schreibt keine Strafanzeige vor und Berlin führt sie nicht unter den erforderlichen Unterlagen. Die Anzeigebestätigung dokumentiert aber den Zeitpunkt und schützt Sie, wenn sich jemand mit Ihrem Dokument als Sie ausgibt, etwa bei Autovermietungen, Carsharing-Anbietern oder Hotels. Die meisten Bundesländer bieten dafür eine Online-Wache an; bewahren Sie die Eingangsbestätigung auf und nehmen Sie sie zum Termin mit.

3

Zuständige Fahrerlaubnisbehörde ermitteln und Termin klären

Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde Ihres Hauptwohnsitzes; je nach Kommune heißt sie Führerscheinstelle, Straßenverkehrsamt, Fahrerlaubnisbehörde oder ist Teil des Bürgeramts. Ob Sie einen Termin brauchen, ob offene Sprechzeiten bestehen und ob der Antrag auch schriftlich oder online gestellt werden kann, legt jede Behörde selbst fest. Prüfen Sie das Verwaltungsportal Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises, bevor Sie hinfahren – in größeren Städten sind Termine mehrere Wochen im Voraus vergeben. Fragen Sie bei der Gelegenheit gleich, welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

4

Unterlagen zusammenstellen

Legen Sie Ihr Ausweisdokument im Original und ein aktuelles biometrisches Lichtbild bereit und füllen Sie den Antrag samt Verlusterklärung möglichst vorab aus. Bei einem Diebstahl nehmen Sie die Anzeigebestätigung mit; sind Sie seit der Erstausstellung umgezogen, notieren Sie den Ort der damals ausstellenden Behörde, damit die Führerscheinakte angefordert werden kann. Prüfen Sie in derselben Gelegenheit, ob Ihre Behörde eine eidesstattliche Versicherung verlangt – bundesweit vorgeschrieben ist sie nicht.

5

Antrag stellen und Gebühr zahlen

Bei der Antragstellung nimmt die Behörde Ihre Daten auf, gleicht sie mit der Führerscheinakte ab und vergewissert sich nach § 25 Abs. 4 FeV, dass Ihre Fahrerlaubnis tatsächlich besteht und nicht entzogen ist. Anschließend wird die Gebühr fällig: Nummer 202.4 des Gebührentarifs der GebOSt gibt einen Rahmen von 20,40 bis 38,30 Euro vor, den Ihre Behörde ausfüllt; mit Nebenkosten liegen die Gesamtkosten in der Praxis bei rund 35 bis 45 Euro. Welche Zahlungsmittel akzeptiert werden – Bargeld, Girocard oder Überweisung –, ist abhängig von der zuständigen Behörde. Der Vorgang am Schalter selbst dauert meist nur 10 bis 20 Minuten.

6

Überbrückung klären, falls Sie sofort fahren müssen

Wenn Sie beruflich auf ein Dokument angewiesen sind, fragen Sie ausdrücklich nach einer Überbrückungsbescheinigung. Die Fahrerlaubnis-Verordnung kennt kein bundesweites vorläufiges Führerscheindokument; ob, in welcher Form und für welchen Zeitraum eine Bescheinigung ausgestellt wird, entscheidet allein die zuständige Behörde. Berlin stellt einen „vorläufigen Führerschein“ für 10,00 Euro aus, wenn Sie ihn zusammen mit dem Ersatzführerschein beantragen, und für 13,30 Euro bei gesonderter Beantragung; in Bayern ist stattdessen eine Ausnahmegenehmigung für 7,70 Euro vorgesehen. Rechnen Sie damit, dass solche Papiere im Ausland regelmäßig nicht anerkannt werden und manche ausdrücklich kein Nachweis der Fahrberechtigung sind.

7

Ersatzführerschein erhalten und altes Dokument abgeben

Der neue Kartenführerschein wird zentral von der Bundesdruckerei hergestellt; die Gesamtdauer ist kommunal unterschiedlich und liegt in der Praxis zwischen rund 3 und 14 Wochen. Berlin bietet gegen 9,52 Euro eine Expressherstellung innerhalb von 48 Stunden sowie gegen rund 6,32 Euro den Direktversand nach Hause an – ob Ihre Behörde solche Zusatzleistungen anbietet, erfahren Sie bei der Antragstellung, später ist der Auftrag meist nicht mehr änderbar. Prüfen Sie bei der Aushändigung sofort Name, Geburtsdatum, Klassen und Schlüsselzahlen. Taucht der alte Führerschein später wieder auf, geben Sie ihn unverzüglich bei der Behörde ab: Nach § 25 Abs. 5 FeV ist das ersetzte Dokument einzuziehen oder ungültig zu machen.

Gebühren & Kosten

LeistungBetrag
Ersatzführerschein — Rahmengebühr GebOSt Nr. 202.4 („als Ersatz“)20,40–38,30 EUR
Tatsächliche Gesamtkosten in der Praxis (mit Nebenkosten)Ca. 35–45 EUR · Berlin: 42,50 EUR
„Vorläufiger Führerschein“ Berlin — zusammen mit dem Antrag beantragt10,00 EUR
„Vorläufiger Führerschein“ Berlin — gesondert beantragt13,30 EUR
Ausnahmegenehmigung statt Überbrückungsdokument (Bayern)7,70 EUR
Eidesstattliche Versicherung (Bayern, nur falls im Einzelfall verlangt)30,70 EUR
Expressherstellung durch die Bundesdruckerei, ca. 48 Stunden (Berlin)9,52 EUR
Direktversand des Führerscheins nach Hause (Berlin)Ca. 6,32 EUR
Biometrisches Lichtbild (Marktpreis, keine behördliche Festlegung)Ca. 8–20 EUR
Anforderung der Führerscheinakte / KarteikartenabschriftAbhängig von der zuständigen Behörde

Wichtige Hinweise

Häufige Fehler

Den Verlust gar nicht oder erst spät angezeigt

§ 25 Abs. 4 FeV verlangt die unverzügliche Anzeige. Wer wochenlang wartet, verstößt gegen diese Pflicht und lässt zugleich ein Dokument im Umlauf, mit dem sich Dritte ausweisen können. Praktische Folge: Die Herstellung beginnt erst mit dem Antrag – jede Woche Zögern verlängert die Zeit ohne Führerschein um genau diese Woche.

Auf einen „vorläufigen Führerschein“ verlassen

Viele Ratgeber stellen ihn als bundesweiten Standardschritt mit fester Geltungsdauer dar. Tatsächlich sieht die Fahrerlaubnis-Verordnung kein solches Dokument vor; ob Ihre Behörde eine Überbrückungsbescheinigung ausstellt, erfahren Sie erst dort. Wer eine Urlaubs- oder Dienstreise darauf aufbaut, steht im Zweifel wochenlang ohne fahrtaugliches Dokument da.

Die Behelfsbescheinigung im Ausland eingesetzt

Überbrückungspapiere gelten regelmäßig nur im Inland, manche sind ausdrücklich kein Nachweis der Fahrberechtigung. Im Ausland kann die Fahrt deshalb wie ein Fahren ohne Führerschein behandelt werden – mit Bußgeld, Untersagung der Weiterfahrt und Problemen mit dem Mietwagenanbieter oder der Versicherung.

Ohne Dokument in eine Verkehrskontrolle geraten

Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen, die Mitführ- und Aushändigungspflicht des § 4 Abs. 2 Satz 2 FeV aber ebenfalls: Es droht ein Verwarnungsgeld von 10 Euro. Führen Sie den Antragsnachweis oder die polizeiliche Anzeigebestätigung mit – das erleichtert die Klärung vor Ort erheblich, auch wenn es das Verwarnungsgeld nicht sicher vermeidet.

Eine eidesstattliche Versicherung vorschnell oder unrichtig abgegeben

Eine bewusst unwahre Versicherung an Eides statt ist nach § 156 StGB strafbar. Geben Sie sie nur ab, wenn Ihre Behörde sie im Einzelfall tatsächlich verlangt, und schildern Sie den Verlust wahrheitsgemäß – auch dann, wenn Ihnen der genaue Hergang unklar ist. Bundesweite Pflicht ist sie nicht.

Den wiedergefundenen Führerschein behalten

Nach § 25 Abs. 5 FeV ist das ersetzte Dokument einzuziehen oder ungültig zu machen; es darf immer nur ein gültiger Führerschein im Umlauf sein. Wer das alte Dokument weiter verwendet, weist sich mit einem ungültigen Führerschein aus und muss mit Rückfragen und einem Ordnungswidrigkeitenverfahren rechnen. Geben Sie ihn deshalb unaufgefordert ab.

Nur die Polizei informiert

Die Verlustanzeige nach § 25 Abs. 4 FeV gehört zur Fahrerlaubnisbehörde Ihres Hauptwohnsitzes, nicht zur Polizei und nicht zur damals ausstellenden Behörde. Eine Strafanzeige ersetzt diese Meldung nicht – wer ausschließlich zur Polizei geht, hat den Antrag auf den Ersatzführerschein noch gar nicht gestellt und wartet unnötig.

Ohne Termin, Lichtbild oder Ausweis erschienen

Viele Fahrerlaubnisbehörden arbeiten ausschließlich nach Terminvereinbarung, und ohne gültiges Ausweisdokument im Original sowie ein aktuelles biometrisches Lichtbild kann der Antrag nicht aufgenommen werden. Der Termin verfällt ersatzlos, der nächste freie Termin liegt in größeren Städten oft Wochen später – und die Herstellung des Ersatzführerscheins beginnt entsprechend später.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich ohne Führerschein fahren?
Ja. Die Fahrerlaubnis ist die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, der Führerschein nur das Dokument darüber – die Berechtigung besteht nach dem Verlust unverändert fort. Bei einer Kontrolle verstoßen Sie allerdings gegen die Mitführ- und Aushändigungspflicht des § 4 Abs. 2 Satz 2 FeV; dafür ist ein Verwarnungsgeld von 10 Euro vorgesehen. Ein Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG liegt nicht vor.
Brauche ich eine Polizeianzeige?
Vorgeschrieben ist sie nicht: § 25 Abs. 4 FeV verlangt allein die unverzügliche Verlustanzeige bei der Fahrerlaubnisbehörde, und Berlin führt die Polizeianzeige nicht unter den erforderlichen Unterlagen. Bei einem Diebstahl ist die Anzeige trotzdem dringend zu empfehlen, weil sie den Zeitpunkt dokumentiert und Sie entlastet, falls sich jemand mit Ihrem Dokument ausweist. Manche Behörden bitten um die Anzeigebestätigung – fragen Sie vor dem Termin nach.
Brauche ich einen Termin?
In vielen Fahrerlaubnisbehörden ist eine Terminvereinbarung erforderlich, andere arbeiten mit offenen Sprechzeiten oder nehmen den Antrag schriftlich entgegen. Das legt jede Behörde selbst fest; prüfen Sie das Verwaltungsportal Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises, bevor Sie hinfahren. In größeren Städten sind Termine mehrere Wochen im Voraus vergeben – planen Sie diese Wartezeit ein.
Muss ich den Verlust überhaupt melden – und wie schnell?
Ja. § 25 Abs. 4 FeV verpflichtet Sie, das Abhandenkommen des Führerscheins unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, also nicht erst nach Wochen. Adressat der Anzeige ist die Fahrerlaubnisbehörde an Ihrem Hauptwohnsitz; eine Anzeige bei der Polizei ersetzt diese Meldung nicht.
Ist eine eidesstattliche Versicherung Pflicht?
Nein, bundesweit vorgeschrieben ist sie nicht. § 25 Abs. 4 FeV verlangt nur die unverzügliche Verlustanzeige; die Behörde muss sich lediglich vergewissern, dass die Fahrerlaubnis besteht. Berlin verlangt für den Ersatzführerschein keine eidesstattliche Versicherung, das BayernPortal nennt sie ausdrücklich nur als möglichen Einzelfall und berechnet dafür 30,70 Euro.
Was kostet ein Ersatzführerschein?
Der Gebührentarif der GebOSt sieht unter Nummer 202.4 für die Ausstellung als Ersatz eine Rahmengebühr von 20,40 bis 38,30 Euro vor; die konkrete Höhe setzt Ihre Fahrerlaubnisbehörde innerhalb dieses Rahmens fest. Zusammen mit Nebenkosten liegen die tatsächlichen Gesamtkosten in der Praxis bei rund 35 bis 45 Euro – Berlin nennt 42,50 Euro, das BayernPortal einen Bereich von etwa 35 bis 45 Euro. Hinzu kommen das Lichtbild und gegebenenfalls Express oder Versand.
Wie lange dauert die Ausstellung – und geht es schneller?
Die Bearbeitungszeit ist kommunal unterschiedlich und liegt in der Praxis bei rund 3 bis 14 Wochen, weil der Kartenführerschein zentral hergestellt wird und häufig noch die Führerscheinakte einer früheren Behörde angefordert werden muss. Berlin bietet eine Expressherstellung durch die Bundesdruckerei innerhalb von 48 Stunden für 9,52 Euro sowie einen Direktversand nach Hause für rund 6,32 Euro an. Ob Ihre Behörde vergleichbare Zusatzleistungen anbietet, ist abhängig von der zuständigen Behörde.
Gibt es einen vorläufigen Führerschein, und gilt er im Ausland?
Die Fahrerlaubnis-Verordnung kennt kein bundesweites vorläufiges Führerscheindokument; ob und in welcher Form eine Überbrückungsbescheinigung ausgestellt wird, entscheidet die zuständige Behörde. Berlin stellt einen vorläufigen Führerschein für 10,00 Euro bei gleichzeitiger Beantragung beziehungsweise 13,30 Euro bei gesonderter Beantragung aus, Bayern sieht stattdessen eine Ausnahmegenehmigung für 7,70 Euro vor. Im Ausland werden solche Papiere regelmäßig nicht anerkannt, und manche Bescheinigungen sind ausdrücklich kein Nachweis der Fahrberechtigung.
Was passiert, wenn der verlorene Führerschein wieder auftaucht?
Geben Sie ihn unverzüglich bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde ab. Nach § 25 Abs. 5 FeV ist das ersetzte Dokument einzuziehen oder ungültig zu machen, denn es darf immer nur ein gültiger Führerschein im Umlauf sein. Taucht er auf, bevor der Ersatz fertig ist, melden Sie sich sofort bei der Behörde und fragen Sie, wie weiter verfahren wird.
Was tun, wenn der Führerschein im Ausland verloren geht?
Deutsche Botschaften und Konsulate stellen keine Ersatzführerscheine aus; zuständig bleibt Ihre Fahrerlaubnisbehörde in Deutschland. Zeigen Sie den Verlust dort an und fragen Sie nach einer Abschrift Ihrer Führerscheinkarteikarte – sie belegt, dass die Fahrerlaubnis besteht, ist aber kein Führerschein und begründet im Ausland keine Fahrberechtigung. Ob Sie vor Ort weiterfahren dürfen, richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Staates.
Mein Führerschein wurde in einem anderen EU-Staat ausgestellt – wer ist zuständig?
Für Führerscheine aus anderen EU- oder EWR-Staaten ist grundsätzlich der Ausstellungsstaat zuständig; die deutsche Fahrerlaubnisbehörde kann ein fremdes Dokument nicht ohne Weiteres ersetzen. Ob bei ordentlichem Wohnsitz in Deutschland ausnahmsweise ein Ersatzdokument ausgestellt werden kann, klären Sie vorab mit Ihrer Fahrerlaubnisbehörde. Rechnen Sie damit, dass Nachweise aus dem Ausstellungsstaat angefordert werden.

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