Darf ich ohne Führerschein fahren?
Ja. Die Fahrerlaubnis ist die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, der Führerschein nur das Dokument darüber – die Berechtigung besteht nach dem Verlust unverändert fort. Bei einer Kontrolle verstoßen Sie allerdings gegen die Mitführ- und Aushändigungspflicht des § 4 Abs. 2 Satz 2 FeV; dafür ist ein Verwarnungsgeld von 10 Euro vorgesehen. Ein Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG liegt nicht vor.
Brauche ich eine Polizeianzeige?
Vorgeschrieben ist sie nicht: § 25 Abs. 4 FeV verlangt allein die unverzügliche Verlustanzeige bei der Fahrerlaubnisbehörde, und Berlin führt die Polizeianzeige nicht unter den erforderlichen Unterlagen. Bei einem Diebstahl ist die Anzeige trotzdem dringend zu empfehlen, weil sie den Zeitpunkt dokumentiert und Sie entlastet, falls sich jemand mit Ihrem Dokument ausweist. Manche Behörden bitten um die Anzeigebestätigung – fragen Sie vor dem Termin nach.
Brauche ich einen Termin?
In vielen Fahrerlaubnisbehörden ist eine Terminvereinbarung erforderlich, andere arbeiten mit offenen Sprechzeiten oder nehmen den Antrag schriftlich entgegen. Das legt jede Behörde selbst fest; prüfen Sie das Verwaltungsportal Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises, bevor Sie hinfahren. In größeren Städten sind Termine mehrere Wochen im Voraus vergeben – planen Sie diese Wartezeit ein.
Muss ich den Verlust überhaupt melden – und wie schnell?
Ja. § 25 Abs. 4 FeV verpflichtet Sie, das Abhandenkommen des Führerscheins unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, also nicht erst nach Wochen. Adressat der Anzeige ist die Fahrerlaubnisbehörde an Ihrem Hauptwohnsitz; eine Anzeige bei der Polizei ersetzt diese Meldung nicht.
Ist eine eidesstattliche Versicherung Pflicht?
Nein, bundesweit vorgeschrieben ist sie nicht. § 25 Abs. 4 FeV verlangt nur die unverzügliche Verlustanzeige; die Behörde muss sich lediglich vergewissern, dass die Fahrerlaubnis besteht. Berlin verlangt für den Ersatzführerschein keine eidesstattliche Versicherung, das BayernPortal nennt sie ausdrücklich nur als möglichen Einzelfall und berechnet dafür 30,70 Euro.
Was kostet ein Ersatzführerschein?
Der Gebührentarif der GebOSt sieht unter Nummer 202.4 für die Ausstellung als Ersatz eine Rahmengebühr von 20,40 bis 38,30 Euro vor; die konkrete Höhe setzt Ihre Fahrerlaubnisbehörde innerhalb dieses Rahmens fest. Zusammen mit Nebenkosten liegen die tatsächlichen Gesamtkosten in der Praxis bei rund 35 bis 45 Euro – Berlin nennt 42,50 Euro, das BayernPortal einen Bereich von etwa 35 bis 45 Euro. Hinzu kommen das Lichtbild und gegebenenfalls Express oder Versand.
Wie lange dauert die Ausstellung – und geht es schneller?
Die Bearbeitungszeit ist kommunal unterschiedlich und liegt in der Praxis bei rund 3 bis 14 Wochen, weil der Kartenführerschein zentral hergestellt wird und häufig noch die Führerscheinakte einer früheren Behörde angefordert werden muss. Berlin bietet eine Expressherstellung durch die Bundesdruckerei innerhalb von 48 Stunden für 9,52 Euro sowie einen Direktversand nach Hause für rund 6,32 Euro an. Ob Ihre Behörde vergleichbare Zusatzleistungen anbietet, ist abhängig von der zuständigen Behörde.
Gibt es einen vorläufigen Führerschein, und gilt er im Ausland?
Die Fahrerlaubnis-Verordnung kennt kein bundesweites vorläufiges Führerscheindokument; ob und in welcher Form eine Überbrückungsbescheinigung ausgestellt wird, entscheidet die zuständige Behörde. Berlin stellt einen vorläufigen Führerschein für 10,00 Euro bei gleichzeitiger Beantragung beziehungsweise 13,30 Euro bei gesonderter Beantragung aus, Bayern sieht stattdessen eine Ausnahmegenehmigung für 7,70 Euro vor. Im Ausland werden solche Papiere regelmäßig nicht anerkannt, und manche Bescheinigungen sind ausdrücklich kein Nachweis der Fahrberechtigung.
Was passiert, wenn der verlorene Führerschein wieder auftaucht?
Geben Sie ihn unverzüglich bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde ab. Nach § 25 Abs. 5 FeV ist das ersetzte Dokument einzuziehen oder ungültig zu machen, denn es darf immer nur ein gültiger Führerschein im Umlauf sein. Taucht er auf, bevor der Ersatz fertig ist, melden Sie sich sofort bei der Behörde und fragen Sie, wie weiter verfahren wird.
Was tun, wenn der Führerschein im Ausland verloren geht?
Deutsche Botschaften und Konsulate stellen keine Ersatzführerscheine aus; zuständig bleibt Ihre Fahrerlaubnisbehörde in Deutschland. Zeigen Sie den Verlust dort an und fragen Sie nach einer Abschrift Ihrer Führerscheinkarteikarte – sie belegt, dass die Fahrerlaubnis besteht, ist aber kein Führerschein und begründet im Ausland keine Fahrberechtigung. Ob Sie vor Ort weiterfahren dürfen, richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Staates.
Mein Führerschein wurde in einem anderen EU-Staat ausgestellt – wer ist zuständig?
Für Führerscheine aus anderen EU- oder EWR-Staaten ist grundsätzlich der Ausstellungsstaat zuständig; die deutsche Fahrerlaubnisbehörde kann ein fremdes Dokument nicht ohne Weiteres ersetzen. Ob bei ordentlichem Wohnsitz in Deutschland ausnahmsweise ein Ersatzdokument ausgestellt werden kann, klären Sie vorab mit Ihrer Fahrerlaubnisbehörde. Rechnen Sie damit, dass Nachweise aus dem Ausstellungsstaat angefordert werden.