Fahrerkarte beantragen
Führerscheinstelle · Fahrpersonalrecht · Berufskraftfahrer
Die Fahrerkarte ist die persönliche Chipkarte, mit der Fahrerinnen und Fahrer ihre Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten im digitalen Fahrtenschreiber aufzeichnen. Rechtsgrundlage sind die Artikel 26 bis 29 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006; die Sanktionen ergeben sich aus §§ 8, 8a Fahrpersonalgesetz (FPersG). Die Karte ist höchstens fünf Jahre gültig und wird nicht vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgegeben, sondern von der örtlich zuständigen Ausgabestelle Ihres Bundeslandes.
Wichtigste Neuerung: Seit dem 1. Juli 2026 gilt die Fahrtenschreiberpflicht auch unterhalb von 3,5 Tonnen. Im gewerblichen grenzüberschreitenden Güterverkehr und in der Kabotage müssen Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,5 Tonnen – Anhänger und Sattelanhänger werden mitgerechnet – mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Generation ausgerüstet sein. Für solche Fahrten benötigen deshalb auch Fahrerinnen und Fahrer mit der Führerscheinklasse B eine eigene Fahrerkarte. Grundlage ist Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, eingefügt durch die Verordnung (EU) 2020/1054.
Eine bundeseinheitliche Gesamtgebühr gibt es nicht: Sie setzt sich aus einem KBA-Anteil von 12,00 Euro und einer landesrechtlich oder kommunal festgelegten Verwaltungsgebühr zusammen, sodass in der Praxis rund 34 bis 44 Euro zu zahlen sind; für den Direktversand kommen etwa 3 bis 6 Euro hinzu. Wer ohne gültige Fahrerkarte fährt, muss nach dem Bußgeldkatalog Fahrpersonalrecht mit einem Regelsatz von 250 Euro je 24 Stunden rechnen – das in § 8 Absatz 2 FPersG genannte Höchstmaß von 5.000 Euro für Fahrer und 30.000 Euro für Unternehmer und Halter ist die Obergrenze, nicht der Regelfall.
