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Fahrerkarte beantragen

Führerscheinstelle · Fahrpersonalrecht · Berufskraftfahrer

PersönlichAusgabestelle des LandesKBA Fahrerkartenregister

Die Fahrerkarte ist die persönliche Chipkarte, mit der Fahrerinnen und Fahrer ihre Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten im digitalen Fahrtenschreiber aufzeichnen. Rechtsgrundlage sind die Artikel 26 bis 29 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006; die Sanktionen ergeben sich aus §§ 8, 8a Fahrpersonalgesetz (FPersG). Die Karte ist höchstens fünf Jahre gültig und wird nicht vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgegeben, sondern von der örtlich zuständigen Ausgabestelle Ihres Bundeslandes.

Wichtigste Neuerung: Seit dem 1. Juli 2026 gilt die Fahrtenschreiberpflicht auch unterhalb von 3,5 Tonnen. Im gewerblichen grenzüberschreitenden Güterverkehr und in der Kabotage müssen Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,5 Tonnen – Anhänger und Sattelanhänger werden mitgerechnet – mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Generation ausgerüstet sein. Für solche Fahrten benötigen deshalb auch Fahrerinnen und Fahrer mit der Führerscheinklasse B eine eigene Fahrerkarte. Grundlage ist Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, eingefügt durch die Verordnung (EU) 2020/1054.

Eine bundeseinheitliche Gesamtgebühr gibt es nicht: Sie setzt sich aus einem KBA-Anteil von 12,00 Euro und einer landesrechtlich oder kommunal festgelegten Verwaltungsgebühr zusammen, sodass in der Praxis rund 34 bis 44 Euro zu zahlen sind; für den Direktversand kommen etwa 3 bis 6 Euro hinzu. Wer ohne gültige Fahrerkarte fährt, muss nach dem Bußgeldkatalog Fahrpersonalrecht mit einem Regelsatz von 250 Euro je 24 Stunden rechnen – das in § 8 Absatz 2 FPersG genannte Höchstmaß von 5.000 Euro für Fahrer und 30.000 Euro für Unternehmer und Halter ist die Obergrenze, nicht der Regelfall.

Letzte Aktualisierung26. August 2026
VerifizierungGeprüft mit KBA, EUR-Lex und gesetze-im-internet.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Führerscheinstelle, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Zuständige Ausgabestelle, Verwaltungsgebühr und Verfahren unterscheiden sich je nach Bundesland und Kommune. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Auf einen Blick

Gesamtgebühr
ca. 34–44 EUR
Gültigkeit
Höchstens 5 Jahre
Versand laut KBA
Innerhalb einer Woche nach Antragseingang
Zuständig
Ausgabestelle des Bundeslandes, nicht das KBA
Neu seit 1. Juli 2026
Pflicht auch über 2,5 t im EU-Verkehr
Rechtsgrundlage
VO (EU) 165/2014 · FPersG

Erforderliche Unterlagen

Schritt für Schritt

1

Prüfen, ob Sie fahrtenschreiberpflichtig sind

Im Güterverkehr gilt die Fahrtenschreiberpflicht für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zulässige Höchstmasse, im Personenverkehr für Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrer gebaut oder ausgerüstet sind. Seit dem 1. Juli 2026 kommen Fahrzeuge über 2,5 Tonnen hinzu, sofern sie im gewerblichen grenzüberschreitenden Güterverkehr oder in der Kabotage eingesetzt werden; Anhänger und Sattelanhänger werden bei der Masse mitgerechnet, vorgeschrieben ist ein intelligenter Fahrtenschreiber der zweiten Generation. Nicht erfasst sind rein innerstaatliche Fahrten mit Fahrzeugen zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen sowie die Ausnahmetatbestände des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des § 18 FPersV, unter die unter anderem bestimmter Werkverkehr fällt. Prüfen Sie diese Einordnung vor dem Antrag, denn davon hängt ab, ob Sie eine Karte brauchen und welche Fahrzeuge Sie damit führen dürfen.

2

Zuständige Ausgabestelle ermitteln

Fahrerkarten werden nicht beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragt. Das KBA führt lediglich das Fahrerkartenregister und stellt ein kostenloses Anschriftenverzeichnis der Ausgabestellen bereit. Zuständig ist die örtliche Ausgabestelle: Je nach Bundesland ist das die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, eine Landesbehörde oder eine beliehene Stelle wie TÜV oder DEKRA. Maßgeblich ist Ihr Wohnsitz, nicht der Sitz des Arbeitgebers. Klären Sie im selben Schritt, ob ein Termin nötig ist, ob der Postweg zugelassen wird und welche Bearbeitungszeit die Stelle selbst angibt.

3

Antrag ausfüllen und Unterlagen zusammenstellen

Verwenden Sie ausschließlich das Formular Ihrer Ausgabestelle und wählen Sie die richtige Antragsart – Erstausstellung, Erneuerung oder Ersatzkarte –, weil davon Prüfumfang und beizufügende Nachweise abhängen. Legen Sie Kartenführerschein, Ausweisdokument, Wohnsitznachweis und das biometrische Lichtbild bereit und kontrollieren Sie die Übereinstimmung aller Namensangaben. Planen Sie ausreichend Vorlauf ein: Bei der Erneuerung ist der Antrag nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 frühestens sechs Monate vor Ablauf möglich und spätestens 15 Arbeitstage vor dem Gültigkeitsende zu stellen.

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Antrag einreichen und Gebühr entrichten

Reichen Sie den Antrag persönlich, per Post oder – soweit Ihre Stelle das anbietet – über deren Online-Dienst ein. Die Gebühr setzt sich aus dem bundeseinheitlichen KBA-Anteil von 12,00 Euro und der Verwaltungsgebühr der Ausgabestelle zusammen, die landesrechtlich oder kommunal festgelegt wird; in der Praxis sind insgesamt rund 34 bis 44 Euro fällig, beim Direktversand etwa 3 bis 6 Euro mehr. Welche Zahlungsmittel akzeptiert werden – Karte, Bargeld oder Überweisung –, ist abhängig von der zuständigen Behörde. Bewahren Sie die Antragsbestätigung und den Zahlungsbeleg auf: Sie belegen bei einer Kontrolle, dass ein Antrag läuft.

5

Karte entgegennehmen und sofort prüfen

Das Kraftfahrt-Bundesamt gibt an, dass der Versand innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags erfolgt; Expressbestellungen werden am selben oder am nächsten Werktag bearbeitet. Wie lange es insgesamt dauert, hängt zusätzlich davon ab, wie schnell die Ausgabestelle den Antrag prüft und weiterleitet. Für Ersatzkarten verpflichtet Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 die Behörde ausdrücklich auf eine Lieferung binnen acht Arbeitstagen nach Eingang eines ordnungsgemäßen Antrags. Kontrollieren Sie nach Erhalt Name, Geburtsdatum, Kartennummer, Führerscheinnummer und das Gültigkeitsdatum; Fehler müssen Sie sofort melden, weil eine unrichtige Karte bei Kontrollen beanstandet wird.

6

Karte in Betrieb nehmen und Daten fristgerecht auslesen

Stecken Sie die Karte vor Fahrtbeginn in Steckplatz 1 des Fahrtenschreibers, bestätigen Sie das Land und tragen Sie Zeiten nach, in denen die Karte nicht gesteckt war. Danach beginnt die laufende Nachweispflicht: Die Daten der Fahrerkarte sind mindestens alle 28 Tage herunterzuladen, der Massenspeicher des Fahrzeugs mindestens alle 90 Tage; verantwortlich dafür ist das Verkehrsunternehmen. Mitzuführen sind nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 die Karte selbst sowie Ausdrucke und handschriftliche Aufzeichnungen des laufenden Tages und der vorausgegangenen 28 Kalendertage.

Gebühren & Kosten

LeistungBetrag
KBA-Anteil (bundeseinheitlich)12,00 EUR
Verwaltungsgebühr der Ausgabestellelandes- bzw. kommunalrechtlich festgelegt
Fahrerkarte Erstausstellung (gesamt)ca. 34–44 EUR
Fahrerkarte Erneuerung (gesamt)ca. 34–44 EUR
Ersatzkarte bei Verlust, Diebstahl oder Defektca. 34–44 EUR
Direktversand (optional)ca. 3–6 EUR
Zahlungsmittelabhängig von der zuständigen Behörde
Fahren ohne gültige Fahrerkarte (Regelsatz Fahrer)250 EUR je 24 Stunden
Fahren ohne gültige Fahrerkarte (Regelsatz Unternehmer)750 EUR

Für die Ausgabe der Fahrerkarte existiert im Gebührentarif der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr keine eigene Gebührennummer. Deshalb gibt es keinen bundesweit einheitlichen Endbetrag: Bundeseinheitlich ist nur der KBA-Anteil von 12,00 Euro; die Verwaltungsgebühr für die Antragsbearbeitung setzt jedes Land beziehungsweise jede Ausgabestelle selbst fest. In der Praxis liegen die Gesamtkosten deshalb bei rund 34 bis 44 Euro. Fragen Sie den genauen Betrag vor dem Termin bei Ihrer Ausgabestelle ab, statt sich auf eine Pauschalangabe zu verlassen.

Zusatzkosten entstehen vor allem beim Direktversand der Karte an Ihre Anschrift, der je nach Stelle mit etwa 3 bis 6 Euro berechnet wird, sowie bei Expressbearbeitung. Die Gebühr fällt für Erstausstellung, Erneuerung und Ersatzkarte gleichermaßen an – auch wenn die Karte gestohlen wurde oder technisch defekt ist, ist der Ersatz nicht gebührenfrei. Wer die Karte über den Arbeitgeber beantragt, sollte im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag prüfen, ob das Unternehmen die Kosten übernimmt; eine gesetzliche Erstattungspflicht ergibt sich aus dem Fahrpersonalrecht nicht.

Streng zu trennen sind Gebühren und Bußgelder: Ein Bußgeld ist keine Verwaltungsgebühr, sondern eine Sanktion nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht und wird gesondert per Bescheid festgesetzt. Der Bußgeldkatalog Fahrpersonalrecht sieht für das Fahren ohne Fahrerkarte einen Regelsatz von 250 Euro je 24 Stunden für den Fahrer und 750 Euro für den Unternehmer vor. Der in § 8 Absatz 2 FPersG genannte Betrag von 5.000 Euro ist das gesetzliche Höchstmaß für Fahrer; für Unternehmer und Halter liegt es bei 30.000 Euro.

Wichtige Hinweise

Häufige Fehler

Antrag beim Kraftfahrt-Bundesamt gestellt

Das KBA nimmt keine Anträge auf Fahrerkarten entgegen – es führt nur das Register und veröffentlicht das Anschriftenverzeichnis der Ausgabestellen. Wer seine Unterlagen dorthin schickt, verliert mehrere Wochen, während die Gültigkeit der alten Karte weiterläuft oder die Frist für die Ersatzkarte verstreicht. Ermitteln Sie zuerst die für Ihren Wohnsitz zuständige Ausgabestelle.

Angenommen, unter 3,5 Tonnen brauche man nichts

Seit dem 1. Juli 2026 gilt die Fahrtenschreiberpflicht auch für Fahrzeuge über 2,5 Tonnen im gewerblichen grenzüberschreitenden Güterverkehr und in der Kabotage; Anhänger zählen bei der Masse mit. Wer sich weiterhin auf die alte 3,5-Tonnen-Grenze verlässt, riskiert bei einer Kontrolle den Regelsatz von 250 Euro je 24 Stunden, ein Bußgeld gegen den Unternehmer und die Untersagung der Weiterfahrt.

Ohne gültige Fahrerkarte gefahren

Für das Fahren ohne Fahrerkarte sieht der Bußgeldkatalog Fahrpersonalrecht 250 Euro je 24 Stunden für den Fahrer und 750 Euro für den Unternehmer vor; § 8 Absatz 2 FPersG erlaubt im Einzelfall bis zu 5.000 Euro für Fahrer und bis zu 30.000 Euro für Unternehmer und Halter. Hinzu kommt, dass die Kontrollbehörde die Weiterfahrt untersagen kann und der Auftrag dann liegen bleibt.

Erneuerung zu spät beantragt

Der Antrag muss spätestens 15 Arbeitstage vor Ablauf der Gültigkeit gestellt sein (Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014). Wer diese Frist versäumt, hat keinen Anspruch auf eine rechtzeitige Ausstellung und steht nach dem Ablaufdatum ohne gültige Karte da – mit der Folge, dass er nicht mehr eingesetzt werden kann und der Betrieb Fahrten umdisponieren muss.

Verlust nicht innerhalb von sieben Tagen gemeldet

Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verlangt den Ersatzantrag binnen sieben Kalendertagen, bei Diebstahl zusätzlich die förmliche Anzeige im Staat der Tat. Wer wartet, verstößt gegen die Verordnung und verliert die 15-Tage-Regel für die Weiterfahrt aus den Augen: Nach deren Ablauf ist jede weitere Fahrt eine Fahrt ohne Aufzeichnung.

Zweite Fahrerkarte beantragt oder behalten

Ein Fahrer darf nur über eine gültige Fahrerkarte verfügen; die Ausgabestelle gleicht das mit dem Fahrerkartenregister ab. Wer eine zweite Karte beantragt oder eine Karte aus einem anderen EU-Staat verschweigt, muss mit der Ablehnung des Antrags, der Einziehung der Karte und einem Bußgeldverfahren nach dem Fahrpersonalgesetz rechnen.

Fremde Karte benutzt oder die eigene verliehen

Die Fahrerkarte ist personengebunden. Wird sie weitergegeben, sind die aufgezeichneten Lenk- und Ruhezeiten falsch, was als Verstoß gegen das Fahrpersonalrecht mit Bußgeldern nach §§ 8, 8a FPersG geahndet wird und arbeitsrechtliche Konsequenzen bis zur Kündigung nach sich ziehen kann. Auch der Unternehmer haftet, wenn er die Praxis duldet.

Auslesefristen versäumt

Werden die Fahrerkarte nicht mindestens alle 28 Tage und der Massenspeicher nicht mindestens alle 90 Tage ausgelesen, überschreibt der Fahrtenschreiber ältere Daten. Bei einer Betriebskontrolle fehlt dann der Nachweis für zurückliegende Zeiträume – die Folge sind Bußgelder gegen das Unternehmen und regelmäßig weitere Kontrollen.

Papierführerschein nicht rechtzeitig umgetauscht

Die Ausgabestelle übernimmt die Führerscheindaten aus einem gültigen Kartenführerschein. Wer nur einen alten Papierführerschein vorlegt, muss den Pflichtumtausch vorschalten und verliert dadurch Wochen – ärgerlich, wenn die Fahrerkarte für einen bereits vereinbarten Einsatz gebraucht wird.

Häufig gestellte Fragen

Wer braucht seit dem 1. Juli 2026 eine Fahrerkarte?
Eine Fahrerkarte benötigt jede Person, die ein fahrtenschreiberpflichtiges Fahrzeug führt: im Güterverkehr Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zulässige Höchstmasse, im Personenverkehr Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrer gebaut oder ausgerüstet sind. Seit dem 1. Juli 2026 kommen Fahrzeuge über 2,5 Tonnen hinzu, wenn sie im gewerblichen grenzüberschreitenden Güterverkehr oder in der Kabotage eingesetzt werden; Anhänger und Sattelanhänger werden dabei mitgerechnet und vorgeschrieben ist ein intelligenter Fahrtenschreiber der zweiten Generation.
Beantrage ich die Fahrerkarte beim Kraftfahrt-Bundesamt?
Nein. Das Kraftfahrt-Bundesamt führt lediglich das Fahrerkartenregister und stellt ein kostenloses Anschriftenverzeichnis der Ausgabestellen bereit. Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Ausgabestelle zu stellen; je nach Bundesland ist das die Fahrerlaubnisbehörde, eine Landesbehörde oder eine beliehene Stelle wie TÜV oder DEKRA.
Welchen Führerschein brauche ich für die Fahrerkarte?
Das Kraftfahrt-Bundesamt verlangt einen deutschen Kartenführerschein oder eine gültige Fahrerlaubnis aus einem EU- oder EWR-Staat sowie einen Wohnsitz in Deutschland; eine bestimmte Klasse ist nicht vorgeschrieben. Für die seit dem 1. Juli 2026 erfassten Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen genügt die Klasse B, für schwere Lkw ist die Klasse C oder CE und im Personenverkehr D oder DE erforderlich. Eine Berufskraftfahrerqualifikation ist für die Fahrerkarte selbst nicht erforderlich.
Was kostet die Fahrerkarte?
Eine bundeseinheitliche Gesamtgebühr gibt es nicht: Der Betrag setzt sich aus dem KBA-Anteil von 12,00 Euro und der Verwaltungsgebühr der Ausgabestelle zusammen, die landesrechtlich oder kommunal festgelegt wird. In der Praxis liegen die Gesamtkosten bei rund 34 bis 44 Euro, für den Direktversand kommen etwa 3 bis 6 Euro hinzu. Im Gebührentarif der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr gibt es für die Kartenausgabe keine eigene Gebührennummer.
Wie lange dauert es, bis die Fahrerkarte kommt?
Nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamtes erfolgt der Versand innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags, Expressbestellungen werden am selben oder am nächsten Werktag bearbeitet. Wie lange es insgesamt dauert, hängt zusätzlich davon ab, wie schnell Ihre Ausgabestelle den Antrag prüft und weiterleitet. Für Ersatzkarten schreibt Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 eine Lieferung binnen acht Arbeitstagen vor.
Was tun bei Verlust, Diebstahl oder Defekt der Fahrerkarte?
Beantragen Sie den Ersatz nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 innerhalb von sieben Kalendertagen bei der zuständigen Stelle; einen Diebstahl müssen Sie zusätzlich förmlich bei der zuständigen Behörde des Staates anzeigen, in dem er begangen wurde. Ohne Karte dürfen Sie höchstens 15 Kalendertage weiterfahren, länger nur, wenn das für die Rückkehr des Fahrzeugs zum Standort erforderlich ist. Während dieser Zeit fertigen Sie zu Beginn und am Ende jeder Fahrt einen Ausdruck des Fahrtenschreibers an, versehen ihn mit Namen und Führerschein- oder Fahrerkartennummer und unterschreiben ihn.
Wann muss ich die Erneuerung beantragen?
Die Fahrerkarte ist höchstens fünf Jahre gültig. Nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 kann die Erneuerung frühestens sechs Monate vor Ablauf beantragt werden und muss spätestens 15 Arbeitstage vor dem Gültigkeitsende beantragt sein. Wer diese Frist versäumt, hat keinen Anspruch darauf, die neue Karte noch rechtzeitig zu erhalten.
Welches Bußgeld droht ohne gültige Fahrerkarte?
Der Bußgeldkatalog Fahrpersonalrecht sieht als Regelsatz 250 Euro je 24 Stunden für den Fahrer und 750 Euro für den Unternehmer vor. § 8 Absatz 2 des Fahrpersonalgesetzes lässt darüber hinaus Geldbußen bis zu 5.000 Euro für Fahrer und bis zu 30.000 Euro für Unternehmer und Halter zu; die 5.000 Euro sind also das gesetzliche Höchstmaß und nicht der übliche Betrag. Bei einer Kontrolle kommt zusätzlich eine Untersagung der Weiterfahrt in Betracht.
Wie oft müssen die Daten ausgelesen werden?
Die Daten der Fahrerkarte sind mindestens alle 28 Tage herunterzuladen, der Massenspeicher des Fahrzeugs mindestens alle 90 Tage. Verantwortlich dafür ist das Verkehrsunternehmen; die Dateien sind zu archivieren und den Kontrollbehörden auf Verlangen vorzulegen. Wird nicht rechtzeitig ausgelesen, überschreibt der Fahrtenschreiber ältere Aufzeichnungen und der Nachweis fehlt bei der Betriebskontrolle.
Worin unterscheiden sich Fahrer-, Unternehmens-, Werkstatt- und Kontrollkarte?
Die Fahrerkarte ist personengebunden und zeichnet die Lenk- und Ruhezeiten einer bestimmten Person auf; ein Fahrer darf nur über eine gültige Fahrerkarte verfügen. Die Unternehmenskarte gehört dem Verkehrsunternehmen, sperrt die Daten gegen fremden Zugriff und dient dem Auslesen des Massenspeichers. Die Werkstattkarte erhalten ausschließlich anerkannte Fahrtenschreiberwerkstätten für Einbau, Prüfung und Kalibrierung, die Kontrollkarte ist den Kontrollbehörden vorbehalten.

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