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Sehhilfen: Zuschuss der Krankenkasse

Gesetzliche Krankenkasse · Brillengläser und Kontaktlinsen

Über Augenarzt und OptikerVerordnung nötig

Bei Sehhilfen ist die gesetzliche Krankenversicherung deutlich zurückhaltender, als die meisten erwarten. § 33 SGB V unterscheidet klar nach Alter und Schwere der Sehschwäche – eine normale Lesebrille oder eine leichte Kurzsichtigkeit ist keine Kassenleistung.

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erhalten Brillengläser ohne weitere Voraussetzung. Erwachsene ab 18 nur dann, wenn eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 nach der WHO-Klassifikation (ICD-10) vorliegt oder die Fehlsichtigkeit mehr als 6 Dioptrien bei Kurz- oder Weitsichtigkeit beziehungsweise mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus beträgt.

Und in jedem Fall gilt: Das Brillengestell zahlt die Krankenkasse nie. Der Anspruch umfasst ausdrücklich nicht die Kosten des Gestells – erstattet werden ausschließlich die Gläser. Und auch das nicht in beliebiger Höhe: Der GKV-Spitzenverband hat die Festbeträge für Sehhilfen zum 1. März 2025 aufgehoben und keine neuen festgesetzt – seither richtet sich der Betrag nach den Versorgungsverträgen zwischen Ihrer Kasse und dem Optiker.

Letzte Aktualisierung26. August 2026
Rechtsgrundlage§ 33 SGB V · § 61
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht Ihre Krankenkasse, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Über die medizinischen Voraussetzungen entscheidet die augenärztliche Feststellung im Einzelfall. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Bis 18 JahreGläser bezahltOhne weitere Voraussetzung
Ab 18 JahreAb 6 DioptrienOder Stufe 1 nach ICD-10
BrillengestellNie erstattetGesetzlich ausgeschlossen
AstigmatismusÜber 4 DioptrienEigene, niedrigere Grenze
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Augenärztliche Verordnung

Der zentrale Nachweis. Nur eine augenärztliche Verordnung – nicht die Messung beim Optiker – begründet den Anspruch. Sie muss die Dioptrienwerte und gegebenenfalls die Stufe der Sehbeeinträchtigung ausweisen. Eine Optikermessung genügt der Kasse nicht.

Gesundheitskarte

Für den augenärztlichen Termin. Bei Kindern unter 15 Jahren ohne Lichtbild. Die Verordnung selbst reichen Sie anschließend beim Optiker ein, der mit der Kasse abrechnet.

Nachweis der Sehbeeinträchtigung

Bei Erwachsenen ohne hohe Dioptrienwerte der entscheidende Punkt: Die Verordnung muss belegen, dass mindestens die Stufe 1 der Sehbeeinträchtigung nach der WHO-Klassifikation (ICD-10) vorliegt. Diese wird nach der bestkorrigierten Sehschärfe bestimmt, nicht nach der Dioptrienzahl.

Frühere Verordnungen

Bei einer Neuverordnung wegen veränderter Werte hilft der Vergleich. Eine Änderung der Sehstärke um mindestens 0,5 Dioptrien ist üblicherweise Voraussetzung für neue Gläser zulasten der Kasse.

Kostenvoranschlag des Optikers

Weil die Kasse nur einen Festbetrag für die Gläser übernimmt und das Gestell gar nicht, ist die Differenz Eigenanteil. Lassen Sie sich vorab aufschlüsseln, welcher Anteil auf Gläser und welcher auf Gestell und Zusatzleistungen entfällt.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Anspruch realistisch prüfen

    Klären Sie zuerst, ob überhaupt ein Anspruch besteht. Bis 18 Jahre ja, ohne weitere Bedingung. Ab 18 nur bei einer schweren Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 nach ICD-10 oder bei mehr als 6 Dioptrien (Kurz-/Weitsichtigkeit) beziehungsweise mehr als 4 Dioptrien (Astigmatismus). Bei einer gewöhnlichen Lese- oder Gleitsichtbrille besteht kein Anspruch.

  2. 2

    Augenärztlichen Termin wahrnehmen

    Nur eine augenärztliche Verordnung begründet den Anspruch. Eine Sehstärkenmessung beim Optiker – auch wenn sie kostenlos und korrekt ist – reicht der Kasse nicht aus. Lassen Sie die Dioptrienwerte und gegebenenfalls die Stufe der Sehbeeinträchtigung ausdrücklich dokumentieren.

  3. 3

    Verordnung beim Optiker einlösen

    Der Optiker rechnet die Gläser bis zum Festbetrag direkt mit der Kasse ab. Achten Sie darauf, dass die Abrechnung tatsächlich über die Kasse läuft – bei Komplettangeboten geht das gelegentlich unter, und Sie zahlen die Gläser unnötig selbst.

  4. 4

    Eigenanteil aufschlüsseln lassen

    Lassen Sie sich schriftlich zeigen, welcher Betrag auf die Gläser entfällt, wie hoch der Festbetrag der Kasse ist und was auf Gestell, Entspiegelung, Tönung oder Dünnschliff entfällt. Das Gestell zahlt die Kasse nie, Zusatzleistungen an den Gläsern ebenfalls nicht.

  5. 5

    Zuzahlung beachten

    Erwachsene leisten nach § 61 SGB V eine Zuzahlung von 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Glas. Wer von Zuzahlungen befreit ist, legt den Befreiungsbescheid vor.

  6. 6

    Bei Ablehnung Widerspruch prüfen

    Lehnt die Kasse ab, weil sie die Voraussetzungen nicht als erfüllt ansieht, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Sinnvoll ist das vor allem, wenn die Stufe der Sehbeeinträchtigung nicht eindeutig dokumentiert wurde – dann hilft eine ergänzende augenärztliche Stellungnahme.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Nur Gläser, nur bis zum FestbetragDas Gestell zahlen Sie immer selbst
Brillengläser bis 18 JahreNach Versorgungsvertrag
Brillengläser ab 18 JahreNur bei schwerer Sehschwäche
Grenze Kurz-/WeitsichtigkeitÜber 6 Dioptrien
Grenze AstigmatismusÜber 4 Dioptrien
Brillengestell0 EUR
Zuzahlung ab 18 Jahren5–10 EUR je Glas

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt bei Sehhilfen ausschließlich die Gläser. Die früher geltenden Festbeträge für Sehhilfen hat der GKV-Spitzenverband allerdings zum 1. März 2025 aufgehoben, ohne neue festzusetzen; abgerechnet wird seither über Versorgungsverträge zwischen den Kassen und den Optikern, praktisch etwa auf dem früheren Niveau. Übersichten, die noch eine feste Spanne wie „10 bis 112 Euro je Glas" nennen, geben damit die vor März 2025 gültige Festbetragstabelle wieder. Das Brillengestell ist gesetzlich ausgeschlossen: § 33 SGB V bestimmt ausdrücklich, dass der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nicht die Kosten des Brillengestells umfasst. Ebenso wenig übernommen werden Zusatzleistungen an den Gläsern wie Entspiegelung, Tönung, Dünnschliff oder Gleitsichtaufschläge. Erwachsene leisten zusätzlich die Zuzahlung nach § 61 Satz 1 SGB V, also 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Glas. Praktisch bedeutet das: Selbst bei bestehendem Anspruch bleibt ein erheblicher Eigenanteil. Manche Kassen bieten darüber hinaus einen Satzungszuschuss zu Sehhilfen an – das ist eine freiwillige Leistung und unterscheidet sich stark von Kasse zu Kasse.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Das Gestell ist ausdrücklich ausgeschlossen. § 33 SGB V nimmt die Kosten des Brillengestells vom Anspruch aus. Das gilt auch für Kinder – bezahlt werden immer nur die Gläser.

Zwei verschiedene Dioptriengrenzen. Bei Kurz- und Weitsichtigkeit liegt die Schwelle bei mehr als 6 Dioptrien, bei Astigmatismus bereits bei mehr als 4. Die niedrigere Grenze für Hornhautverkrümmung wird häufig übersehen.

Stufe 1 richtet sich nach der Sehschärfe, nicht nach Dioptrien. Die schwere Sehbeeinträchtigung nach der WHO-Klassifikation wird über die bestkorrigierte Sehschärfe bestimmt. Wer trotz Brille schlecht sieht, kann anspruchsberechtigt sein, auch ohne hohe Dioptrienwerte.

Die Optikermessung genügt nicht. Nur eine augenärztliche Verordnung begründet den Anspruch. Kostenlose Sehtests beim Optiker sind für die Kasse ohne Bedeutung, so korrekt sie auch sein mögen.

Erwachsene ohne schwere Sehschwäche zahlen alles selbst. Lese-, Gleitsicht- und Arbeitsplatzbrillen sind bei normaler Fehlsichtigkeit keine Kassenleistung. Das trifft die große Mehrheit der Brillenträger.

Kontaktlinsen nur in engen Ausnahmefällen. Sie werden nur übernommen, wenn medizinische Gründe vorliegen, die eine Brille ausschließen – etwa nach bestimmten Operationen oder bei ausgeprägter Anisometropie. Aus kosmetischen oder sportlichen Gründen nie.

Neue Gläser brauchen eine relevante Änderung. Eine Neuverordnung zulasten der Kasse setzt üblicherweise eine Änderung der Sehstärke um mindestens 0,5 Dioptrien voraus. Bei Kindern gelten großzügigere Regeln, weil sich die Werte schneller ändern.

Manche Kassen zahlen freiwillig mehr. Satzungszuschüsse zu Sehhilfen sind eine freiwillige Leistung. Sie unterscheiden sich stark – ein lohnender Punkt beim Kassenvergleich, gerade für Familien.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Beim Optiker statt beim Augenarzt anfangen. Ohne augenärztliche Verordnung gibt es keine Kassenleistung – unabhängig davon, wie genau der Optiker gemessen hat.

Erwarten, dass die Brille bezahlt wird. Selbst bei bestehendem Anspruch werden nur die Gläser bis zum Festbetrag übernommen. Das Gestell zahlen Sie immer vollständig selbst.

Die Astigmatismus-Grenze übersehen. Bei Hornhautverkrümmung liegt die Schwelle bei über 4 Dioptrien statt über 6. Wer nur die 6-Dioptrien-Regel kennt, hält sich fälschlich für nicht anspruchsberechtigt.

Stufe 1 mit Dioptrien verwechseln. Die schwere Sehbeeinträchtigung bemisst sich nach der bestkorrigierten Sehschärfe. Wer trotz Korrektur schlecht sieht, sollte das ausdrücklich prüfen lassen, statt nur auf die Dioptrienzahl zu schauen.

Zusatzleistungen für Kassenleistungen halten. Entspiegelung, Tönung, Dünnschliff und Gleitsichtaufschläge sind nie Kassenleistung. Im Komplettpreis des Optikers gehen sie leicht unter.

Bei Ablehnung nicht widersprechen. Gerade wenn die Stufe der Sehbeeinträchtigung nicht sauber dokumentiert wurde, lohnt der Widerspruch innerhalb eines Monats mit ergänzender augenärztlicher Stellungnahme.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Zahlt die Krankenkasse meine Brille?

Nur unter engen Voraussetzungen, und nie das Gestell. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erhalten Brillengläser ohne weitere Bedingung. Erwachsene nur bei einer schweren Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 nach der WHO-Klassifikation oder bei mehr als 6 Dioptrien bei Kurz- und Weitsichtigkeit beziehungsweise mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus. Eine gewöhnliche Lese- oder Gleitsichtbrille ist keine Kassenleistung.

Warum wird das Brillengestell nie bezahlt?

Weil § 33 SGB V das ausdrücklich ausnimmt: Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfasst nicht die Kosten des Brillengestells. Diese Ausnahme gilt für alle Altersgruppen, also auch für Kinder. Übernommen werden ausschließlich die Gläser – und auch die nur bis zu einem Festbetrag.

Ab wie vielen Dioptrien zahlt die Kasse?

Bei Kurzsichtigkeit oder Weitsichtigkeit ab mehr als 6 Dioptrien, bei Astigmatismus – also Hornhautverkrümmung – bereits ab mehr als 4 Dioptrien. Diese zweite, niedrigere Grenze wird häufig übersehen. Unabhängig davon besteht Anspruch, wenn eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 nach ICD-10 vorliegt.

Was bedeutet Sehbeeinträchtigung Stufe 1?

Es ist eine Einstufung der WHO nach ICD-10, die sich nach der bestkorrigierten Sehschärfe richtet – also danach, wie gut Sie mit der bestmöglichen Brille noch sehen. Das ist etwas anderes als die Dioptrienzahl: Wer trotz Korrektur deutlich eingeschränkt sieht, kann anspruchsberechtigt sein, auch ohne hohe Dioptrienwerte. Die Feststellung trifft die Augenärztin oder der Augenarzt.

Reicht die Messung beim Optiker?

Nein. Nur eine augenärztliche Verordnung begründet den Anspruch gegenüber der Krankenkasse. Sehtests beim Optiker sind für die Abrechnung ohne Bedeutung, auch wenn sie fachlich korrekt durchgeführt werden. Gehen Sie deshalb zuerst zur Augenärztin oder zum Augenarzt.

Werden Kontaktlinsen übernommen?

Nur in engen medizinischen Ausnahmefällen, in denen eine Brille die erforderliche Korrektur nicht leisten kann – etwa bei ausgeprägter Anisometropie oder nach bestimmten Augenoperationen. Aus kosmetischen, sportlichen oder Komfortgründen werden Kontaktlinsen nicht übernommen.

Wie hoch ist die Zuzahlung?

Erwachsene leisten nach § 61 Satz 1 SGB V eine Zuzahlung von 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Glas – nie mehr als die Kosten des Glases selbst. Versicherte unter 18 Jahren zahlen nichts. Wer eine Zuzahlungsbefreiung hat, legt den Befreiungsbescheid beim Optiker vor.

Wann bekomme ich neue Gläser auf Kassenkosten?

Wenn sich die Sehstärke relevant geändert hat – üblicherweise um mindestens 0,5 Dioptrien – und die grundsätzlichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten großzügigere Maßstäbe, weil sich die Werte in der Wachstumsphase schneller verändern. Eine neue augenärztliche Verordnung ist in jedem Fall erforderlich.

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