Sehhilfen: Zuschuss der Krankenkasse
Gesetzliche Krankenkasse · Brillengläser und Kontaktlinsen
Bei Sehhilfen ist die gesetzliche Krankenversicherung deutlich zurückhaltender, als die meisten erwarten. § 33 SGB V unterscheidet klar nach Alter und Schwere der Sehschwäche – eine normale Lesebrille oder eine leichte Kurzsichtigkeit ist keine Kassenleistung.
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erhalten Brillengläser ohne weitere Voraussetzung. Erwachsene ab 18 nur dann, wenn eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 nach der WHO-Klassifikation (ICD-10) vorliegt oder die Fehlsichtigkeit mehr als 6 Dioptrien bei Kurz- oder Weitsichtigkeit beziehungsweise mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus beträgt.
Und in jedem Fall gilt: Das Brillengestell zahlt die Krankenkasse nie. Der Anspruch umfasst ausdrücklich nicht die Kosten des Gestells – erstattet werden ausschließlich die Gläser. Und auch das nicht in beliebiger Höhe: Der GKV-Spitzenverband hat die Festbeträge für Sehhilfen zum 1. März 2025 aufgehoben und keine neuen festgesetzt – seither richtet sich der Betrag nach den Versorgungsverträgen zwischen Ihrer Kasse und dem Optiker.
