Beglaubigung beim Notar
Notar · Unterschrift und Abschrift
Die Beglaubigung ist die kleinste und günstigste notarielle Leistung. Bei der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar, dass die Unterschrift von der ausgewiesenen Person stammt – über den Inhalt sagt er nichts. Bei der beglaubigten Abschrift bestätigt er, dass eine Kopie mit dem Original übereinstimmt.
Die Kosten sind gedeckelt: eine 0,2-Gebühr nach KV 25100, und für eine Beglaubigung ohne Entwurf beträgt die Höchstgebühr 70 Euro – unabhängig davon, wie wertvoll das zugrunde liegende Geschäft ist. In der Praxis liegen die Beträge häufig bei 20 bis 25 Euro.
Bevor Sie zum Notar gehen, lohnt eine Frage: Brauchen Sie überhaupt einen? Für viele Zwecke genügt die amtliche Beglaubigung durch Bürgeramt, Gemeinde oder eine andere öffentliche Stelle, und die ist oft günstiger. Der Notar ist dort nötig, wo das Gesetz die öffentliche Beglaubigung verlangt – vor allem bei Handelsregister- und vielen Grundbuchanmeldungen.
Die Notarkosten sind gesetzlich festgelegt und überall in Deutschland gleich: Nach § 17 BNotO ist der Notar verpflichtet, die vorgeschriebenen Gebühren zu erheben; Rabatte sind unzulässig. Ein Preisvergleich zwischen Notaren führt deshalb zu nichts.
