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Beglaubigung beim Notar

Notar · Unterschrift und Abschrift

Oft ohne TerminSofort

Die Beglaubigung ist die kleinste und günstigste notarielle Leistung. Bei der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar, dass die Unterschrift von der ausgewiesenen Person stammt – über den Inhalt sagt er nichts. Bei der beglaubigten Abschrift bestätigt er, dass eine Kopie mit dem Original übereinstimmt.

Die Kosten sind gedeckelt: eine 0,2-Gebühr nach KV 25100, und für eine Beglaubigung ohne Entwurf beträgt die Höchstgebühr 70 Euro – unabhängig davon, wie wertvoll das zugrunde liegende Geschäft ist. In der Praxis liegen die Beträge häufig bei 20 bis 25 Euro.

Bevor Sie zum Notar gehen, lohnt eine Frage: Brauchen Sie überhaupt einen? Für viele Zwecke genügt die amtliche Beglaubigung durch Bürgeramt, Gemeinde oder eine andere öffentliche Stelle, und die ist oft günstiger. Der Notar ist dort nötig, wo das Gesetz die öffentliche Beglaubigung verlangt – vor allem bei Handelsregister- und vielen Grundbuchanmeldungen.

Die Notarkosten sind gesetzlich festgelegt und überall in Deutschland gleich: Nach § 17 BNotO ist der Notar verpflichtet, die vorgeschriebenen Gebühren zu erheben; Rabatte sind unzulässig. Ein Preisvergleich zwischen Notaren führt deshalb zu nichts.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
Rechtsgrundlage§ 34 GNotKG · § 17 BNotO · § 15 GmbHG
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de und notar.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Notariat, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. keine Rechtsberatung. Welche Form eine Stelle verlangt, sagt Ihnen diese Stelle verbindlich. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Gebühr0,2-GebührKV 25100
Höchstens70 EUROhne Entwurf
Häufig20 bis 25 EURIn der Praxis
AlternativeAmtliche BeglaubigungOft günstiger
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Gültiges Ausweisdokument

Der Kern der Sache: Der Notar bestätigt, dass die Unterschrift von der ausgewiesenen Person stammt. Ohne gültiges Dokument ist eine Beglaubigung ausgeschlossen – auch bei persönlicher Bekanntschaft.

Das fertige Dokument

Bei der Unterschriftsbeglaubigung bringen Sie den Text mit; der Notar prüft ihn nicht inhaltlich. Soll er den Entwurf erstellen, ist das eine eigene Leistung, für die die Höchstgebühr von 70 Euro nicht gilt.

Bei Abschriften: das Original

Für eine beglaubigte Abschrift muss das Original vorliegen. Von einer Kopie kann keine beglaubigte Abschrift gefertigt werden, und eine Beglaubigung der Kopie einer Kopie gibt es nicht.

Angaben zum Verwendungszweck

Handelsregister, Grundbuch, Behörde oder Ausland? Davon hängt ab, ob eine Beglaubigung genügt, ob sie vom Notar kommen muss und ob zusätzlich eine Apostille nötig ist.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuerst prüfen: brauchen Sie den Notar?

    Für viele Zwecke genügt die amtliche Beglaubigung durch Bürgeramt oder Gemeinde – etwa für Zeugniskopien oder Nachweise gegenüber Behörden. Notariell muss es sein, wo das Gesetz die öffentliche Beglaubigung verlangt: bei Handelsregisteranmeldungen und vielen Grundbucherklärungen. Ein Anruf bei der aufnehmenden Stelle klärt das in zwei Minuten.

  2. 2

    Die richtige Art wählen

    Unterschriftsbeglaubigung bestätigt, dass Sie unterschrieben haben. Beglaubigte Abschrift bestätigt, dass eine Kopie dem Original entspricht. Beurkundung ist etwas ganz anderes: Dort prüft der Notar den Inhalt und belehrt über die Tragweite.

  3. 3

    Dokument vorbereiten

    Bringen Sie den fertigen Text oder das Original mit. Sagen Sie bei der Terminvereinbarung, ob der Notar etwas entwerfen soll – das ändert die Gebührenberechnung und ist im Termin selbst schlecht zu improvisieren.

  4. 4

    Persönlich erscheinen

    Sie unterschreiben vor dem Notar oder erkennen die Unterschrift als Ihre an. Vertretung ist ausgeschlossen; genau darin liegt der Sinn der Beglaubigung.

  5. 5

    Bei Auslandsverwendung: Apostille prüfen

    Soll die Urkunde im Ausland verwendet werden, ist oft eine Apostille oder Legalisation nötig. Innerhalb der EU entfällt sie für bestimmte Urkundenarten. Klären Sie das vorher – nachträglich bedeutet es einen zweiten Weg zu einer weiteren Stelle.

  6. 6

    Genug Stücke mitnehmen

    Wird die Beglaubigung von mehreren Stellen verlangt, brauchen Sie mehrere Exemplare. Beglaubigte Abschriften werden häufig einbehalten und nicht zurückgegeben.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Kosten und AlternativenGedeckelt — und manchmal ganz vermeidbar
Unterschriftsbeglaubigung0,2-Gebühr (KV 25100)
Höchstgebühr ohne Entwurf70 EUR
In der Praxis häufig20 bis 25 EUR
Mit Entwurf durch den NotarEigene Bewertung
Amtliche BeglaubigungOft günstiger
Handelsregister und GrundbuchNotar erforderlich

Die Unterschriftsbeglaubigung ist die günstigste Leistung im gesamten Notarkostenrecht: eine 0,2-Gebühr nach KV 25100, wobei für eine Beglaubigung ohne Entwurf eine Höchstgebühr von 70 Euro gilt – und zwar unabhängig davon, wie hoch der Wert des zugrunde liegenden Geschäfts ist. In der Praxis liegen die Beträge häufig bei 20 bis 25 Euro. Diese Deckelung ist der Grund, warum die Beglaubigung auch bei sehr wertvollen Vorgängen bezahlbar bleibt. Wichtig: Erstellt der Notar den Entwurf des Textes, ist das eine eigenständige Leistung, für die die Höchstgrenze nicht greift – sagen Sie deshalb bei der Terminvereinbarung, ob Sie das Dokument mitbringen. Und ein Schritt davor spart oft alles: Für viele Zwecke genügt die amtliche Beglaubigung durch Bürgeramt, Gemeinde oder eine andere öffentliche Stelle, etwa bei Zeugniskopien oder Nachweisen gegenüber Behörden. Der Notar ist dort erforderlich, wo das Gesetz die öffentliche Beglaubigung verlangt – insbesondere bei Handelsregisteranmeldungen und vielen Grundbucherklärungen. Fragen Sie bei der Stelle nach, die das Dokument entgegennimmt: Sie sagt Ihnen verbindlich, welche Form sie braucht.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die Beglaubigung sagt nichts über den Inhalt. Der Notar bestätigt nur, dass die Unterschrift von Ihnen stammt. Wer einen fehlerhaften Text mitbringt, bekommt eine beglaubigte Unterschrift unter einen fehlerhaften Text.

Die Höchstgebühr von 70 Euro gilt nur ohne Entwurf. Erstellt der Notar den Text, ist das eine eigene Leistung mit eigener Bewertung.

Oft genügt die amtliche Beglaubigung. Bürgeramt oder Gemeinde reichen für viele Zwecke und sind meist günstiger. Der Notar ist dort nötig, wo das Gesetz die öffentliche Beglaubigung verlangt.

Für Handelsregister und viele Grundbuchsachen führt kein Weg am Notar vorbei. Dort verlangt das Gesetz die öffentliche Beglaubigung.

Von einer Kopie gibt es keine beglaubigte Abschrift. Für eine beglaubigte Abschrift muss das Original vorliegen.

Bei Auslandsverwendung an die Apostille denken. Sie muss oft bei einer weiteren Stelle eingeholt werden; innerhalb der EU entfällt sie für bestimmte Urkundenarten.

Nehmen Sie mehrere Exemplare mit. Beglaubigte Abschriften werden häufig einbehalten.

Auch hier ist der Preis nicht verhandelbar. § 17 BNotO verpflichtet den Notar zur Erhebung der gesetzlichen Gebühr.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Zum Notar gehen, wo das Bürgeramt gereicht hätte. Für viele Zwecke genügt die amtliche Beglaubigung. Ein Anruf bei der aufnehmenden Stelle klärt das vorher.

Glauben, der Notar habe den Inhalt geprüft. Bei der Beglaubigung tut er das ausdrücklich nicht.

Beglaubigen lassen, wo Beurkundung verlangt wird. Die falsche Form ist nicht heilbar – das Dokument muss neu errichtet werden.

Nur eine Kopie mitbringen. Für eine beglaubigte Abschrift ist das Original erforderlich.

Die Apostille erst im Ausland bemerken. Dann ist ein zweiter Weg zu einer weiteren Stelle nötig – aus der Ferne deutlich mühsamer.

Zu wenige Exemplare erstellen lassen. Beglaubigte Abschriften werden meist einbehalten; Nachfordern kostet einen weiteren Termin.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Was kostet eine Beglaubigung beim Notar?

Eine 0,2-Gebühr nach KV 25100. Für eine Beglaubigung ohne Entwurf gilt eine Höchstgebühr von 70 Euro, unabhängig vom Wert des zugrunde liegenden Geschäfts; in der Praxis liegen die Beträge häufig bei 20 bis 25 Euro. Erstellt der Notar den Text selbst, ist das eine eigenständige Leistung, für die diese Grenze nicht gilt – erwähnen Sie deshalb bei der Terminvereinbarung, ob Sie das Dokument mitbringen.

Kann ich stattdessen zum Bürgeramt gehen?

Für viele Zwecke ja, und das ist meist günstiger. Die amtliche Beglaubigung durch Bürgeramt, Gemeinde oder eine andere öffentliche Stelle genügt zum Beispiel häufig für Zeugniskopien und Nachweise gegenüber Behörden. Der Notar ist dort erforderlich, wo das Gesetz die öffentliche Beglaubigung verlangt – insbesondere bei Handelsregisteranmeldungen und vielen Grundbucherklärungen. Fragen Sie bei der Stelle nach, die das Dokument entgegennimmt; sie sagt Ihnen verbindlich, was sie braucht.

Prüft der Notar den Inhalt des Dokuments?

Nein, und das ist das häufigste Missverständnis. Bei der Beglaubigung bestätigt er ausschließlich, dass die Unterschrift von der ausgewiesenen Person stammt. Über Richtigkeit, Wirksamkeit oder Sinnhaftigkeit des Textes sagt die Beglaubigung nichts. Wenn Sie eine inhaltliche Prüfung und eine Belehrung über die Tragweite wollen, brauchen Sie eine Beurkundung – dort verliest der Notar die Urkunde, prüft den Inhalt und stellt die Geschäftsfähigkeit fest.

Was ist eine beglaubigte Abschrift?

Die Bestätigung, dass eine Kopie mit dem Original übereinstimmt. Sie wird häufig verlangt, wenn eine Behörde einen Nachweis braucht, das Original aber bei Ihnen bleiben soll. Zwei praktische Punkte: Das Original muss vorliegen – von einer Kopie lässt sich keine beglaubigte Abschrift fertigen –, und die Abschriften werden von den empfangenden Stellen meist einbehalten. Lassen Sie deshalb gleich so viele Exemplare fertigen, wie Sie brauchen.

Brauche ich einen Termin?

Für eine reine Beglaubigung häufig nicht oder nur kurzfristig – der Vorgang dauert wenige Minuten, und viele Notariate erledigen ihn zeitnah. Rufen Sie trotzdem vorher an: Die Handhabung ist von Kanzlei zu Kanzlei unterschiedlich, und Sie erfahren gleich, welche Unterlagen Sie mitbringen sollen und ob Sie das Dokument selbst mitbringen oder entwerfen lassen wollen.

Gilt eine deutsche Beglaubigung im Ausland?

Nicht ohne Weiteres. Für die Verwendung im Ausland ist häufig zusätzlich eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich, die bei einer weiteren Stelle eingeholt wird. Innerhalb der Europäischen Union entfällt dieses Erfordernis für bestimmte Urkundenarten aufgrund einer EU-Verordnung. Klären Sie den Punkt vor der Ausreise: Aus dem Ausland heraus eine Apostille nachzuholen ist deutlich aufwendiger als vorher ein Anruf bei der zuständigen Stelle.

Kann jemand anderes für mich beglaubigen lassen?

Nein. Sie müssen persönlich erscheinen und vor dem Notar unterschreiben oder die Unterschrift als Ihre anerkennen. Eine Vertretung würde den Sinn der Beglaubigung aufheben, denn sie besteht gerade in der persönlichen Feststellung, dass diese Unterschrift von dieser Person stammt. Bei beglaubigten Abschriften ist das anders – dort geht es um das Dokument, nicht um Ihre Unterschrift, und die Vorlage durch eine andere Person ist regelmäßig möglich.

Warum ist die Gebühr gedeckelt, wenn Notargebühren sonst mit dem Wert steigen?

Weil der Aufwand bei einer Beglaubigung nicht mit dem Wert wächst. Der Notar stellt Ihre Identität fest und bestätigt die Unterschrift – dieser Vorgang ist bei einem Vertrag über 20.000 Euro derselbe wie bei einem über zwei Millionen. Deshalb sieht das Kostenverzeichnis für die Beglaubigung ohne Entwurf eine Höchstgebühr von 70 Euro vor, während sich die Beurkundungsgebühren nach der wertabhängigen Tabelle B richten. Bei der Beurkundung ist der Aufwand tatsächlich vom Wert abhängig, weil Prüfung und Belehrung umfangreicher werden.

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