AmtsDeutschland
0%
Zum Hauptinhalt springen
Behördengang suchen

Vollmacht beglaubigen oder beurkunden lassen

Notar · Beglaubigung ab 20 EUR

Oft ohne TerminSofort

Bei Vollmachten wird ständig zweierlei verwechselt, und der Unterschied entscheidet darüber, ob die Urkunde später akzeptiert wird. Bei der Beglaubigung bestätigt der Notar nur, dass die Unterschrift von Ihnen stammt – den Inhalt prüft er nicht. Bei der Beurkundung prüft und dokumentiert er zusätzlich Inhalt, Belehrung und Geschäftsfähigkeit.

Die Beglaubigung ist schnell und günstig: eine 0,2-Gebühr nach KV 25100, und für eine Beglaubigung ohne Entwurf liegt die Höchstgebühr bei 70 Euro. Viele Notariate erledigen sie kurzfristig, teils ohne langen Vorlauf. Für Handelsregister- und die meisten Grundbuchanmeldungen ist genau das die richtige Form.

Sie reicht aber nicht überall. Soll die bevollmächtigte Person Grundstücke verkaufen oder belasten, ist die Beurkundung der sichere Weg. Und für eine Vorsorgevollmacht ist sie fast immer die bessere Wahl, weil dort die dokumentierte Geschäftsfähigkeit den Ausschlag gibt, wenn jemand die Vollmacht später anzweifelt.

Die Notarkosten sind gesetzlich festgelegt und überall in Deutschland gleich: Nach § 17 BNotO ist der Notar verpflichtet, die vorgeschriebenen Gebühren zu erheben; Rabatte sind unzulässig. Ein Preisvergleich zwischen Notaren führt deshalb zu nichts.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
Rechtsgrundlage§ 167 BGB · § 172 · § 34 GNotKG · § 17 BNotO
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de und notar.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Notariat, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. keine Rechtsberatung. Ob Beglaubigung genügt oder Beurkundung nötig ist, hängt vom Verwendungszweck ab. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Beglaubigung0,2-GebührKV 25100
Höchstgebühr70 EUROhne Entwurf
Beurkundung1,0-GebührMin. 60 EUR
GrundstückeBeurkundungBeglaubigung reicht nicht
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Gültiges Ausweisdokument

Der Kern der Beglaubigung: Der Notar bestätigt, dass die Unterschrift von der ausgewiesenen Person stammt. Ohne gültiges Dokument ist eine Beglaubigung nicht möglich – auch nicht bei persönlicher Bekanntschaft.

Der fertige Text der Vollmacht

Bei der Beglaubigung bringen Sie den Text mit; der Notar prüft ihn nicht inhaltlich. Lässt der Notar den Entwurf erstellen, ist das eine eigene, höher bewertete Leistung – dann gilt die Höchstgebühr von 70 Euro nicht.

Daten der bevollmächtigten Person

Name, Geburtsdatum, Anschrift. Ungenaue Bezeichnungen führen dazu, dass Banken und Behörden die Vollmacht zurückweisen – und das merkt man erst, wenn sie gebraucht wird.

Klarheit über den Verwendungszweck

Wofür genau soll die Vollmacht gelten? Davon hängt ab, ob eine Beglaubigung genügt. Fragen Sie im Zweifel vorher bei der Stelle nach, die die Vollmacht akzeptieren soll – Bank, Grundbuchamt, Registergericht.

Bei Immobilienbezug: Grundbuchdaten

Soll die Vollmacht Grundstücksgeschäfte umfassen, gehören Gemarkung, Flur und Flurstück hinein – und die Form muss stimmen. Eine zu schwach beurkundete Vollmacht blockiert später den gesamten Vorgang.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuerst klären: Beglaubigung oder Beurkundung?

    Die Beglaubigung bestätigt nur die Echtheit der Unterschrift, die Beurkundung auch Inhalt und Geschäftsfähigkeit. Für Handelsregisteranmeldungen und viele Grundbucherklärungen genügt die Beglaubigung. Für Vorsorgevollmachten und für Vollmachten zum Verkauf oder zur Belastung von Grundstücken ist die Beurkundung der sichere Weg.

  2. 2

    Bei der aufnehmenden Stelle nachfragen

    Der Schritt, der die meisten Doppelwege erspart: Fragen Sie vorher bei der Bank, dem Grundbuchamt oder dem Registergericht, welche Form verlangt wird. Eine in der falschen Form errichtete Vollmacht ist nicht heilbar – sie muss neu gemacht und neu bezahlt werden.

  3. 3

    Den Text vorbereiten

    Bei der Beglaubigung bringen Sie den fertigen Text mit. Achten Sie auf eindeutige Bezeichnung der Beteiligten und einen klaren Umfang. Wenn der Notar den Entwurf erstellen soll, sagen Sie es vorab – das ist eine eigene Leistung mit eigener Bewertung.

  4. 4

    Persönlich unterschreiben

    Sie unterschreiben vor dem Notar oder erkennen eine bereits geleistete Unterschrift als Ihre an. Vertretung ist hier nicht möglich: Der Sinn der Beglaubigung ist gerade die persönliche Feststellung.

  5. 5

    Ausfertigungen und Kopien planen

    Überlegen Sie, wie viele Stücke Sie brauchen. Banken und Behörden verlangen häufig eine Ausfertigung und geben sie nicht zurück. Mehrere Ausfertigungen gleich mitzunehmen ist deutlich einfacher, als sie später einzeln anzufordern.

  6. 6

    Widerruf mitdenken

    Nach § 172 BGB kann eine vorgelegte Vollmachtsurkunde nach außen fortwirken, bis sie zurückgegeben oder für kraftlos erklärt ist. Wer widerruft, muss deshalb die Urkunden einsammeln – der Widerruf allein genügt gegenüber gutgläubigen Dritten nicht.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Beglaubigung und Beurkundung im VergleichDer Preisunterschied ist groß — der rechtliche größer
Unterschriftsbeglaubigung0,2-Gebühr (KV 25100)
Höchstgebühr ohne Entwurf70 EUR
In der Praxis häufig20 bis 25 EUR
Beurkundung1,0-Gebühr, min. 60 EUR
Entwurf durch den NotarEigene Bewertung
Falsche FormNicht heilbar

Die Unterschriftsbeglaubigung ist die günstigste notarielle Leistung überhaupt: eine 0,2-Gebühr nach KV 25100, und für eine Beglaubigung ohne Entwurf beträgt die Höchstgebühr 70 Euro – unabhängig davon, wie hoch der Wert des Geschäfts ist. In der Praxis liegen die Beträge häufig bei 20 bis 25 Euro. Lässt der Notar dagegen den Text selbst entwerfen, ist das eine eigenständige Leistung, für die diese Höchstgrenze nicht gilt. Der wichtigere Unterschied ist aber nicht der Preis, sondern die Rechtswirkung. Die Beglaubigung sagt ausschließlich: Diese Unterschrift stammt von dieser Person. Über den Inhalt sagt sie nichts, und über die Geschäftsfähigkeit auch nicht. Die Beurkundung nach KV 21200 (1,0-Gebühr, mindestens 60 Euro) umfasst dagegen die Prüfung des Inhalts, die Belehrung über die Tragweite und die Feststellung der Geschäftsfähigkeit. Für Handelsregisteranmeldungen und viele Grundbucherklärungen genügt die Beglaubigung. Für Vorsorgevollmachten und für Vollmachten, mit denen Grundstücke verkauft oder belastet werden sollen, ist die Beurkundung die richtige Wahl. Und ein Punkt, der Geld spart: Eine in der falschen Form errichtete Vollmacht lässt sich nicht nachbessern – sie muss neu errichtet und neu bezahlt werden. Fragen Sie deshalb vorher bei der Stelle nach, die sie akzeptieren soll.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die Beglaubigung prüft nur die Unterschrift. Nicht den Inhalt, nicht die Geschäftsfähigkeit. Wer glaubt, der Notar habe den Text geprüft, irrt – das ist der häufigste Missverständnis bei dieser Leistung.

Die Höchstgebühr von 70 Euro gilt nur ohne Entwurf. Erstellt der Notar den Text, ist das eine eigene Leistung mit eigener Bewertung.

Für Grundstücksgeschäfte reicht die Beglaubigung meist nicht. Soll die bevollmächtigte Person verkaufen oder belasten können, ist die Beurkundung der sichere Weg.

Für die Vorsorgevollmacht lohnt die Beurkundung. Dort entscheidet die dokumentierte Geschäftsfähigkeit, wenn Angehörige die Vollmacht anzweifeln.

Fragen Sie vorher bei der aufnehmenden Stelle. Bank, Grundbuchamt oder Registergericht sagen Ihnen, welche Form sie verlangen. Das erspart den doppelten Weg.

Die falsche Form ist nicht heilbar. Eine unzureichend errichtete Vollmacht muss neu gemacht werden – mit neuer Gebühr und neuem Termin.

Nehmen Sie genug Ausfertigungen mit. Banken und Behörden behalten sie oft ein. Nachträglich einzeln anzufordern ist umständlicher.

Beim Widerruf die Urkunden einsammeln. Nach § 172 BGB wirkt eine vorgelegte Vollmachtsurkunde gegenüber Gutgläubigen fort, bis sie zurückgegeben oder für kraftlos erklärt ist.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Annehmen, der Notar habe den Inhalt geprüft. Bei der Beglaubigung tut er das ausdrücklich nicht. Wer einen fehlerhaften Text mitbringt, bekommt eine beglaubigte Unterschrift unter einen fehlerhaften Text.

Beglaubigen lassen, wo Beurkundung nötig wäre. Vor allem bei Grundstücken und Vorsorgevollmachten. Der Fehler fällt erst auf, wenn die Vollmacht gebraucht wird – also im schlechtesten Moment.

Nicht vorher bei der aufnehmenden Stelle fragen. Bank, Grundbuchamt und Registergericht haben unterschiedliche Anforderungen. Ein Anruf ersetzt einen zweiten Termin.

Die bevollmächtigte Person ungenau bezeichnen. Fehlendes Geburtsdatum oder eine veraltete Anschrift genügen für eine Zurückweisung.

Nur eine Ausfertigung mitnehmen. Wird sie eingezogen, steht man ohne da und muss nachfordern.

Widerrufen, ohne die Urkunde zurückzuverlangen. Gegenüber gutgläubigen Dritten kann die Vollmacht fortwirken, solange die Urkunde im Umlauf ist.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Was kostet eine Unterschriftsbeglaubigung?

Eine 0,2-Gebühr nach KV 25100. Für eine Beglaubigung ohne Entwurf gilt eine Höchstgebühr von 70 Euro, unabhängig vom Wert des zugrunde liegenden Geschäfts; in der Praxis liegen die Beträge häufig bei 20 bis 25 Euro. Erstellt der Notar den Text der Vollmacht selbst, ist das eine eigenständige Leistung, für die diese Höchstgrenze nicht gilt – sagen Sie deshalb bei der Terminvereinbarung, ob Sie den Text mitbringen.

Was ist der Unterschied zwischen Beglaubigung und Beurkundung?

Bei der Beglaubigung bestätigt der Notar ausschließlich, dass die Unterschrift von der ausgewiesenen Person stammt. Den Inhalt prüft er nicht, und über die Geschäftsfähigkeit sagt die Beglaubigung nichts. Bei der Beurkundung verliest der Notar die Urkunde, belehrt über ihre Tragweite, prüft den Inhalt und dokumentiert die Geschäftsfähigkeit. Das ist deutlich mehr Schutz – und deutlich mehr Aufwand, weshalb dafür eine 1,0-Gebühr nach KV 21200 anfällt statt der 0,2-Gebühr.

Wann reicht eine Beglaubigung nicht?

Vor allem in zwei Fällen. Erstens bei Vollmachten, mit denen Grundstücke verkauft oder belastet werden sollen – hier ist die Beurkundung der sichere Weg, weil eine unzureichend errichtete Vollmacht den gesamten Vorgang blockiert. Zweitens bei der Vorsorgevollmacht: Dort kommt es im Ernstfall darauf an, dass die Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung dokumentiert ist, und genau das leistet nur die Beurkundung. Fragen Sie im Zweifel vorher bei der Stelle nach, die die Vollmacht akzeptieren soll.

Brauche ich einen Termin?

Für eine reine Unterschriftsbeglaubigung häufig nicht oder nur kurzfristig – viele Notariate erledigen sie zeitnah, weil der Vorgang wenige Minuten dauert. Rufen Sie trotzdem vorher an: Die Handhabung ist von Kanzlei zu Kanzlei verschieden, und Sie erfahren bei dieser Gelegenheit gleich, ob Sie den Text mitbringen sollen und welche Unterlagen nötig sind. Für eine Beurkundung ist ein Termin ohnehin erforderlich.

Kann jemand anderes die Vollmacht für mich unterschreiben?

Nein. Sie unterschreiben vor dem Notar oder erkennen eine bereits geleistete Unterschrift ausdrücklich als Ihre an. Genau darin besteht der Sinn der Beglaubigung: Sie ist die persönliche Feststellung, dass diese Unterschrift von dieser Person stammt. Eine Vertretung würde dieses Ergebnis aufheben. Wenn Sie nicht kommen können, sprechen Sie mit dem Notariat über die Möglichkeiten – manche Notare nehmen Beurkundungen auch außerhalb der Geschäftsräume vor.

Wie widerrufe ich eine Vollmacht?

Erklären Sie den Widerruf gegenüber der bevollmächtigten Person – und, das ist der entscheidende zweite Schritt, fordern Sie alle Urkunden zurück. Nach § 172 BGB kann eine vorgelegte Vollmachtsurkunde gegenüber gutgläubigen Dritten fortwirken, bis sie zurückgegeben oder für kraftlos erklärt ist. Ein Widerruf, bei dem die Urkunde im Umlauf bleibt, schützt Sie also nur unvollständig. Informieren Sie zusätzlich Banken und Behörden, denen die Vollmacht bereits vorgelegt wurde.

Wie viele Ausfertigungen brauche ich?

Mehr, als man zunächst denkt. Banken, Grundbuchämter und Behörden verlangen regelmäßig eine Ausfertigung – nicht bloß eine Kopie – und geben sie häufig nicht zurück. Wenn Sie mehrere Stellen bedienen müssen, nehmen Sie entsprechend viele Stücke gleich mit; das ist wesentlich einfacher, als sie später einzeln anzufordern. Fragen Sie im Termin, was zusätzliche Ausfertigungen kosten, dann können Sie es abwägen.

Gilt eine Vollmacht auch nach meinem Tod?

Das hängt vom Text ab und ist einer der Punkte, an denen selbst geschriebene Vollmachten scheitern. Eine ausdrücklich über den Tod hinaus erteilte Vollmacht bleibt wirksam und erlaubt der bevollmächtigten Person, Bestattung und laufende Angelegenheiten zu regeln, ohne auf den Erbschein warten zu müssen – praktisch sehr wertvoll. Ohne eine solche Klausel entsteht dagegen leicht eine Lücke von Wochen. Sprechen Sie diesen Punkt im Termin ausdrücklich an; er wird sonst meist vergessen.

Behördengang nicht gefunden?

Teilen Sie uns mit, welche Informationen Sie benötigen.

Anfrage senden