Vorsorgevollmacht beurkunden lassen
Notar · Betreuung vermeiden, § 1814 BGB
Die Vorsorgevollmacht regelt, wer für Sie handeln darf, wenn Sie es selbst nicht mehr können. Ihr rechtlicher Zweck steht in § 1814 Abs. 3 BGB: Ein Betreuer „darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist", und erforderlich ist er „insbesondere nicht … soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten … gleichermaßen besorgt werden können". Mit einer wirksamen Vollmacht entfällt also die gerichtliche Betreuung.
Ein Hinweis zur Recherche: Diese Regel stand früher im § 1896 BGB. Mit der Betreuungsrechtsreform zum 1. Januar 2023 wurde das gesamte Betreuungsrecht neu nummeriert – die Vorschrift ist heute der § 1814. Ältere Ratgeber und Vordrucke, die noch auf § 1896 verweisen, sind an dieser Stelle veraltet.
Der teuerste Irrtum bei diesem Thema betrifft Ehepaare. Seit 2023 gibt es das Ehegattenvertretungsrecht des § 1358 BGB – und es wird regelmäßig überschätzt. Es gilt nur für Angelegenheiten der Gesundheitssorge, nur für höchstens sechs Monate und entfällt unter anderem, wenn die Eheleute getrennt leben oder ein Betreuer bestellt ist. Geld, Bank, Wohnung und Verträge erfasst es nicht. Wer glaubt, als Ehepartner automatisch alles regeln zu können, irrt.
