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Vorsorgevollmacht beurkunden lassen

Notar · Betreuung vermeiden, § 1814 BGB

PersönlichFür jeden sinnvoll

Die Vorsorgevollmacht regelt, wer für Sie handeln darf, wenn Sie es selbst nicht mehr können. Ihr rechtlicher Zweck steht in § 1814 Abs. 3 BGB: Ein Betreuer „darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist", und erforderlich ist er „insbesondere nicht … soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten … gleichermaßen besorgt werden können". Mit einer wirksamen Vollmacht entfällt also die gerichtliche Betreuung.

Ein Hinweis zur Recherche: Diese Regel stand früher im § 1896 BGB. Mit der Betreuungsrechtsreform zum 1. Januar 2023 wurde das gesamte Betreuungsrecht neu nummeriert – die Vorschrift ist heute der § 1814. Ältere Ratgeber und Vordrucke, die noch auf § 1896 verweisen, sind an dieser Stelle veraltet.

Der teuerste Irrtum bei diesem Thema betrifft Ehepaare. Seit 2023 gibt es das Ehegattenvertretungsrecht des § 1358 BGB – und es wird regelmäßig überschätzt. Es gilt nur für Angelegenheiten der Gesundheitssorge, nur für höchstens sechs Monate und entfällt unter anderem, wenn die Eheleute getrennt leben oder ein Betreuer bestellt ist. Geld, Bank, Wohnung und Verträge erfasst es nicht. Wer glaubt, als Ehepartner automatisch alles regeln zu können, irrt.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
Rechtsgrundlage§ 1814 BGB · § 1358 · § 1820 · § 34 GNotKG
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de und notar.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Notariat, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. keine Rechtsberatung. Inhalt und Reichweite einer Vollmacht sollten individuell besprochen werden. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Beurkundung1,0-GebührKV 21200, min. 60 EUR
Bei 50.000 EUR165 EURBei 80.000: 219 EUR
EhegattenvertretungNur 6 MonateUnd nur Gesundheit
WirkungBetreuung entfällt§ 1814 Abs. 3 BGB
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Ausweisdokument

Personalausweis oder Reisepass der vollmachtgebenden Person. Der Notar stellt die Identität fest und überzeugt sich zugleich davon, dass Sie geschäftsfähig sind – genau das macht die notarielle Form später so schwer angreifbar.

Vollständige Daten der bevollmächtigten Personen

Name, Geburtsdatum und Anschrift. Denken Sie über eine Ersatzperson nach: Fällt die erste Wahl aus – durch Krankheit, Streit oder Tod –, greift ohne Ersatzregelung doch wieder die gerichtliche Betreuung.

Überlegungen zur Patientenverfügung

Die Vorsorgevollmacht sagt, wer entscheidet; die Patientenverfügung sagt, was gelten soll. Beides gehört zusammen. Konkrete Situationen und Wünsche sollten Sie vorher durchdenken – im Termin fängt niemand bei null an.

Angaben zu Konten und Vermögen

Der Geschäftswert richtet sich nach dem Vermögen und bestimmt die Gebühr. Wichtig zu wissen: Viele Banken verlangen für den Zugriff auf Konten zusätzlich ihre eigene Kontovollmacht. Klären Sie das bei Ihrer Bank, nicht erst im Ernstfall.

Angaben zu Immobilienbesitz

Soll die bevollmächtigte Person Grundstücke verkaufen oder belasten dürfen, muss die Vollmacht beurkundet sein – eine bloße Unterschriftsbeglaubigung genügt für Grundbucherklärungen in vielen Konstellationen nicht.

Gedanken zu den Grenzen der Vollmacht

Für besonders eingriffsintensive Maßnahmen – etwa freiheitsentziehende Unterbringung oder gefährliche ärztliche Eingriffe – verlangt das Gesetz, dass die Vollmacht diese Befugnisse ausdrücklich benennt. Fehlt das, hilft die Vollmacht im entscheidenden Moment nicht.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Die richtige Person auswählen — und eine Ersatzperson

    Die wichtigste Entscheidung, und keine juristische: Wem trauen Sie zu, in Ihrem Sinn über Gesundheit und Geld zu entscheiden? Benennen Sie eine Ersatzperson. Ohne sie steht bei Ausfall der ersten Wahl wieder das Betreuungsgericht bereit – genau das, was Sie vermeiden wollten.

  2. 2

    Reichweite festlegen

    Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögen, Behörden, Post und Telekommunikation. Eine Generalvollmacht ist umfassend und deshalb wirksam, aber auch mächtig – sie setzt Vertrauen voraus. Wer das nicht hat, sollte Bereiche einzeln zuweisen, muss dann aber jede Lücke selbst verantworten.

  3. 3

    Die ausdrücklich zu benennenden Befugnisse klären

    Für einwilligungsbedürftige ärztliche Maßnahmen mit erheblichem Risiko und für freiheitsentziehende Maßnahmen verlangt das Gesetz eine ausdrückliche Erwähnung in der Vollmacht. Der Notar kennt diese Kataloge – ein selbst geschriebener Text übersieht sie fast immer.

  4. 4

    Beurkunden statt nur beglaubigen

    Bei einer Beglaubigung bestätigt der Notar nur, dass die Unterschrift von Ihnen stammt. Bei der Beurkundung prüft und dokumentiert er zusätzlich Inhalt und Geschäftsfähigkeit. Das ist der Unterschied, auf den es ankommt, wenn Angehörige die Vollmacht später anzweifeln – und für Grundstücksgeschäfte ohnehin nötig.

  5. 5

    Im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen

    Die Bundesnotarkammer führt das Zentrale Vorsorgeregister. Betreuungsgerichte fragen dort ab, bevor sie eine Betreuung einrichten. Eine Vollmacht, von der niemand weiß, wirkt nicht – die Eintragung ist der Schritt, der aus dem Papier eine Wirkung macht.

  6. 6

    Ausfertigungen richtig verwahren

    Die bevollmächtigte Person braucht eine Ausfertigung, nicht bloß eine Kopie: Banken und Behörden akzeptieren regelmäßig nur diese. Besprechen Sie, wo sie liegt und wann sie herausgegeben wird – eine im Safe verschlossene Vollmacht nützt im Notfall niemandem.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Kosten und ReichweiteGemessen am Vermögen, nicht am Aufwand
Beurkundung1,0-Gebühr (KV 21200)
Mindestgebühr60 EUR
Bei 50.000 EUR Vermögen165 EUR
Bei 80.000 EUR Vermögen219 EUR
EhegattenvertretungNur Gesundheit, 6 Monate
VorsorgeregisterEigene, geringe Gebühr

Die Vorsorgevollmacht ist eine einseitige Erklärung und kostet nach KV 21200 eine 1,0-Gebühr (mindestens 60 Euro). Der Geschäftswert bemisst sich am Vermögen; die Bundesnotarkammer rechnet beispielhaft mit 50.000 bis 80.000 Euro Vermögen und 165 bis 219 Euro Gebühr für Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zusammen. Gemessen an dem, was eine gerichtliche Betreuung an Zeit, Kosten und Fremdbestimmung auslöst, ist das ein kleiner Betrag – und der Grund, warum diese Urkunde für praktisch jeden Erwachsenen sinnvoll ist, nicht erst im Alter. Zum Ehegattenvertretungsrecht muss man deutlich werden, weil es viele Menschen davon abhält, überhaupt vorzusorgen. § 1358 BGB erlaubt es einem Ehegatten seit 2023, in Untersuchungen und Heilbehandlungen einzuwilligen, Behandlungs- und Krankenhausverträge zu schließen und Ansprüche aus der Erkrankung geltend zu machen. Aber: nur für höchstens sechs Monate ab der ärztlichen Feststellung, und es entfällt, wenn die Eheleute getrennt leben, der andere die Vertretung ablehnt oder jemand anderen bevollmächtigt hat oder ein Betreuer bestellt ist. Vermögens-, Bank-, Wohnungs- und Vertragsangelegenheiten erfasst es überhaupt nicht. Es ist eine Notlösung für die ersten Monate, kein Ersatz für eine Vollmacht.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die maßgebliche Vorschrift ist heute § 1814 BGB, nicht § 1896. Die Betreuungsrechtsreform zum 1. Januar 2023 hat das Betreuungsrecht neu nummeriert. Ratgeber und Vordrucke mit § 1896 sind an dieser Stelle veraltet.

Das Ehegattenvertretungsrecht gilt nur sechs Monate und nur für die Gesundheitssorge. § 1358 BGB deckt kein Geld, keine Bank, keine Wohnung, keine Verträge. Es ersetzt keine Vollmacht.

Es entfällt in mehreren Fällen ganz. Bei Getrenntleben, bei Ablehnung durch den vertretenen Ehegatten, wenn dieser jemand anderen bevollmächtigt hat, oder wenn ein Betreuer bestellt ist.

Benennen Sie eine Ersatzperson. Ohne sie führt der Ausfall der bevollmächtigten Person direkt zur gerichtlichen Betreuung – dem Ergebnis, das die Vollmacht verhindern sollte.

Beurkundung schlägt Beglaubigung. Die Beglaubigung bestätigt nur die Unterschrift; die Beurkundung dokumentiert Inhalt und Geschäftsfähigkeit. Das entscheidet, wenn Angehörige die Vollmacht später anzweifeln.

Für Grundstücksgeschäfte muss die Vollmacht beurkundet sein. Soll die bevollmächtigte Person Immobilien verkaufen oder belasten dürfen, reicht eine einfache Unterschriftsbeglaubigung nicht.

Banken verlangen oft ihre eigene Kontovollmacht. Auch bei notarieller Vorsorgevollmacht. Klären Sie das mit Ihrer Bank, solange Sie es noch selbst können.

Ohne Registrierung findet niemand die Vollmacht. Betreuungsgerichte fragen das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ab. Eine unbekannte Vollmacht verhindert keine Betreuung.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Sich auf das Ehegattenvertretungsrecht verlassen. Der folgenschwerste Irrtum: Es gilt sechs Monate, nur für Gesundheitsfragen, und entfällt in mehreren Konstellationen. Für Konten und Verträge greift es nie.

Keine Ersatzperson benennen. Fällt die bevollmächtigte Person aus, greift doch das Betreuungsgericht – trotz vorhandener Vollmacht.

Die Vollmacht nicht registrieren lassen. Das Gericht kann nur berücksichtigen, wovon es weiß. Die Eintragung ins Zentrale Vorsorgeregister kostet wenig und entscheidet über die Wirkung.

Einen Vordruck aus dem Internet verwenden. Für eingriffsintensive Maßnahmen verlangt das Gesetz eine ausdrückliche Benennung. Vordrucke enthalten sie oft nicht – und das fällt erst im Ernstfall auf.

Nur die Patientenverfügung machen. Sie sagt, was gelten soll, aber nicht, wer es durchsetzt. Ohne Vollmacht muss dafür jemand bestellt werden.

Die Ausfertigung wegschließen und niemandem sagen, wo sie liegt. Banken und Behörden verlangen die Ausfertigung, nicht die Kopie. Im Notfall muss sie erreichbar sein.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Was kostet eine notarielle Vorsorgevollmacht?

Eine 1,0-Gebühr nach KV 21200, mindestens 60 Euro, berechnet aus dem Vermögen als Geschäftswert. Die Bundesnotarkammer nennt als Beispiel ein Vermögen von 50.000 bis 80.000 Euro und eine Gebühr von 165 bis 219 Euro für Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zusammen. Der Betrag ist gesetzlich festgelegt und bei jedem Notar gleich.

Kann mein Ehepartner nicht ohnehin für mich entscheiden?

Nur sehr begrenzt – das ist der teuerste Irrtum bei diesem Thema. § 1358 BGB gibt Ehegatten seit 2023 ein Vertretungsrecht, aber ausschließlich in Angelegenheiten der Gesundheitssorge: einwilligen oder untersagen bei Untersuchungen und Behandlungen, Behandlungs- und Krankenhausverträge schließen, Ansprüche aus der Erkrankung geltend machen. Es gilt höchstens sechs Monate ab der ärztlichen Feststellung und entfällt, wenn Sie getrennt leben, wenn der vertretene Ehegatte die Vertretung ablehnt oder jemand anderen bevollmächtigt hat oder wenn ein Betreuer bestellt ist. Für Bankgeschäfte, Wohnung, Verträge und Vermögen gilt es nicht.

Was passiert ohne Vorsorgevollmacht?

Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer – möglicherweise eine fremde Person. Das ist kein Automatismus zu Ihren Ungunsten, aber es ist Fremdbestimmung: Der Betreuer wird gerichtlich ausgewählt, überwacht und muss Rechenschaft ablegen, und das Verfahren dauert. Mit einer wirksamen Vollmacht entfällt das: Nach § 1814 Abs. 3 BGB ist die Bestellung eines Betreuers nicht erforderlich, soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten gleichermaßen besorgen kann.

Reicht ein Formular aus dem Internet?

Für einfache Fälle vielleicht, für den Ernstfall häufig nicht. Zwei Gründe. Erstens verlangt das Gesetz für besonders eingriffsintensive Maßnahmen – etwa freiheitsentziehende Unterbringung oder ärztliche Eingriffe mit erheblichem Risiko –, dass die Vollmacht diese Befugnisse ausdrücklich benennt; Vordrucke tun das oft nicht. Zweitens dokumentiert der Notar bei der Beurkundung Ihre Geschäftsfähigkeit. Genau daran setzen Angehörige an, wenn sie eine Vollmacht später anzweifeln – und bei einem selbst ausgefüllten Formular gibt es dazu keinen Nachweis.

Was ist der Unterschied zur Patientenverfügung?

Die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer für Sie entscheidet. Die Patientenverfügung legt fest, was in bestimmten medizinischen Situationen gelten soll. Beides ergänzt sich: Ohne Vollmacht fehlt jemand, der die Verfügung durchsetzt und im Zweifel auslegt; ohne Verfügung muss die bevollmächtigte Person ohne Ihre Vorgaben entscheiden. Deshalb werden beide Urkunden üblicherweise zusammen errichtet – und in der Gebührenrechnung als ein Vorgang behandelt.

Muss ich die Vollmacht registrieren lassen?

Müssen nicht, sollten unbedingt. Die Bundesnotarkammer führt das Zentrale Vorsorgeregister, und Betreuungsgerichte fragen dort ab, bevor sie eine Betreuung einrichten. Eine Vollmacht, von der das Gericht nichts weiß, kann die Betreuung nicht verhindern – dann liegt das Dokument in der Schublade, während genau das passiert, was es vermeiden sollte. Die Registrierung kostet nur eine geringe Gebühr und ist der Schritt, der aus dem Papier eine Wirkung macht.

Akzeptiert meine Bank die Vorsorgevollmacht?

Nicht immer ohne Weiteres. Viele Banken bestehen zusätzlich auf ihrer eigenen Kontovollmacht auf hauseigenem Formular. Rechtlich ist das angreifbar, praktisch führt es im Ernstfall zu wochenlangen Diskussionen – zu einem Zeitpunkt, an dem Sie das nicht mehr klären können. Erledigen Sie deshalb beides: die notarielle Vorsorgevollmacht für alles Übrige und zusätzlich die Kontovollmacht bei jeder Bank, bei der Sie ein Konto führen.

Kann ich die Vollmacht widerrufen?

Ja, jederzeit, solange Sie geschäftsfähig sind. Wichtig ist die praktische Seite: Fordern Sie alle Ausfertigungen zurück, denn die bevollmächtigte Person kann mit einer Ausfertigung nach außen weiter auftreten, auch wenn die Vollmacht im Innenverhältnis widerrufen ist. Informieren Sie außerdem das Zentrale Vorsorgeregister und, falls die Vollmacht dort schon vorgelegt wurde, Banken und Behörden. Ein Widerruf, von dem niemand weiß, schützt Sie nicht.

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