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Testament beim Notar errichten

Notar · Öffentliches Testament, § 35 GBO

PersönlichAmtliche Verwahrung

Ein Testament können Sie handschriftlich errichten – § 2247 BGB verlangt dafür eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Das kostet nichts und ist voll wirksam. Der Notar ist also keine Pflicht, sondern eine Entscheidung.

Der stärkste Grund für die notarielle Form ist finanziell und wird selten richtig erklärt. Nach § 35 Abs. 1 GBO genügt dem Grundbuchamt, wenn die Erbfolge auf einer „Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist" beruht, die Vorlage der Verfügung samt Eröffnungsniederschrift statt eines Erbscheins. Bei Immobilienbesitz erspart das den Erben regelmäßig die Kosten eines Erbscheinverfahrens.

Aber nicht ausnahmslos, und diesen Halbsatz lassen die meisten Darstellungen weg: Das Grundbuchamt behält ein Ermessen. Hält es die Erbfolge durch die vorgelegten Urkunden nicht für nachgewiesen – etwa bei unklaren Formulierungen oder komplizierten Ersatzerbfolgen –, kann es den Erbschein trotzdem verlangen. Ein notarielles Testament ist also eine sehr gute Chance auf die Ersparnis, keine Garantie.

Die Notarkosten sind gesetzlich festgelegt und überall in Deutschland gleich: Nach § 17 BNotO ist der Notar verpflichtet, die vorgeschriebenen Gebühren zu erheben; Rabatte sind unzulässig. Ein Preisvergleich zwischen Notaren führt deshalb zu nichts.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
Rechtsgrundlage§ 2247 BGB · § 2232 · § 35 GBO · § 34 GNotKG
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de und notar.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Notariat, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. keine Rechtsberatung. Erbrechtliche Gestaltungen wirken sich steuerlich und familiär aus und sollten individuell besprochen werden. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Einzeltestament1,0-GebührKV 21200, min. 60 EUR
Bei 50.000 EUR165 EURBei 100.000: 273 EUR
Gemeinschaftlich2,0-GebührDoppelt so viel
ErbscheinMeist entbehrlich§ 35 GBO, mit Ermessen
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Ausweisdokument

Der Notar stellt Ihre Identität fest und überzeugt sich von Ihrer Testierfähigkeit. Diese Dokumentation ist der zweite große Vorteil der notariellen Form: Sie erschwert spätere Angriffe von Angehörigen, die das Testament anzweifeln.

Angaben zu allen Angehörigen

Auch zu denen, die nicht erben sollen. Der Notar muss den Kreis der gesetzlichen Erben und der Pflichtteilsberechtigten kennen, um Sie über die Folgen zu belehren. Verschweigen Sie niemanden – gerade Kinder aus früheren Beziehungen sind erbrechtlich unvermeidbar.

Übersicht über das Vermögen

Immobilien, Konten, Beteiligungen, Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigung, Schulden. Der Wert bestimmt den Geschäftswert und damit die Gebühr; die Zusammensetzung bestimmt, welche Gestaltung überhaupt sinnvoll ist.

Grundbuchdaten bei Immobilien

Gemarkung, Flur, Flurstück und Grundbuchblatt. Genau hier zahlt sich die notarielle Form später aus, weil das Grundbuchamt die Erbfolge nachgewiesen haben will.

Ihre Vorstellungen, vorher durchdacht

Wer soll was bekommen, und was soll gelten, wenn eine bedachte Person vor Ihnen stirbt? Diese Ersatzerbfolge ist die häufigste Lücke in selbst geschriebenen Testamenten. Notieren Sie Ihre Wünsche vorab – im Termin fängt niemand bei null an.

Ein vorhandenes älteres Testament

Bringen Sie es mit. Ein neues Testament hebt ein älteres nicht automatisch vollständig auf; unklare Verhältnisse zwischen mehreren Testamenten sind eine häufige Streitursache im Erbfall.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuerst entscheiden: handschriftlich oder notariell?

    Das handschriftliche Testament nach § 2247 BGB ist kostenlos und wirksam, wenn es vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Ein am Computer geschriebenes und nur unterschriebenes Testament ist dagegen unwirksam. Für die notarielle Form sprechen: Immobilienbesitz, komplexe Familienverhältnisse, Unternehmensbeteiligungen und der Wunsch nach dokumentierter Testierfähigkeit.

  2. 2

    Die Familien- und Vermögenslage vollständig schildern

    Der Notar belehrt Sie über Pflichtteilsrechte und gesetzliche Erbfolge – aber nur auf Grundlage dessen, was er weiß. Unvollständige Angaben führen zu einer Urkunde, die genau das nicht leistet, wofür sie gemacht wurde.

  3. 3

    Ersatzerbfolge regeln

    Was gilt, wenn eine bedachte Person vor Ihnen stirbt oder ausschlägt? Ohne Regelung entscheidet das Gesetz, und selten so, wie Sie es wollten. Diese Lücke ist der häufigste Mangel selbst verfasster Testamente.

  4. 4

    Beurkunden lassen

    Der Notar verliest das Testament und belehrt über die Tragweite. Bei einem Einzeltestament fällt nach KV 21200 eine 1,0-Gebühr an, bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten nach KV 21100 eine 2,0-Gebühr. Der Unterschied ist erheblich und sollte bewusst gewählt werden.

  5. 5

    In die amtliche Verwahrung geben

    Der Notar gibt das Testament in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht und lässt es im Zentralen Testamentsregister eintragen. Damit kann es weder verloren gehen noch von jemandem unterdrückt werden, dem der Inhalt nicht passt – ein Risiko, das bei einem Testament in der Schublade real ist.

  6. 6

    Bei Lebensänderungen überprüfen

    Heirat, Scheidung, Geburt, Tod einer bedachten Person, Immobilienkauf oder -verkauf. Ein Testament, das die Lage von vor fünfzehn Jahren abbildet, kann schlechter sein als gar keines. Eine Änderung erfordert eine neue Urkunde mit neuer Gebühr – deshalb lohnt es, gleich robust zu formulieren.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Kosten und die Erbschein-FrageWarum sich die Gebühr oft doppelt zurückzahlt
Einzeltestament1,0-Gebühr (KV 21200)
Bei 50.000 EUR165 EUR
Bei 100.000 EUR273 EUR
Bei 300.000 EUR635 EUR
Gemeinschaftliches Testament2,0-Gebühr
HandschriftlichKostenlos und wirksam

Ein Einzeltestament ist eine einseitige Erklärung und kostet nach KV 21200 eine 1,0-Gebühr (mindestens 60 Euro): bei 50.000 Euro Vermögen 165 Euro, bei 100.000 Euro 273 Euro, bei 300.000 Euro 635 Euro. Ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten wird dagegen wie ein Vertrag behandelt und kostet nach KV 21100 die 2,0-Gebühr – bei 90.000 Euro Vermögen nennt die Bundesnotarkammer beispielhaft 492 Euro. Die Alternative kostet nichts: Ein handschriftliches Testament nach § 2247 BGB ist voll wirksam, wenn es eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Der wirtschaftliche Vorteil der notariellen Form zeigt sich erst im Erbfall. § 35 Abs. 1 GBO erlaubt es dem Grundbuchamt, statt eines Erbscheins die öffentliche Urkunde samt Eröffnungsniederschrift genügen zu lassen. Da sich die Erbscheinkosten ebenfalls nach dem Nachlasswert richten, spart das bei Immobilienbesitz häufig mehr, als das Testament gekostet hat. Verlassen Sie sich aber nicht blind darauf: Das Grundbuchamt behält ein Ermessen und kann den Erbschein verlangen, wenn es die Erbfolge durch die Urkunden nicht für nachgewiesen hält – etwa bei unklaren Formulierungen. Auch Banken handhaben das unterschiedlich; sie sind an § 35 GBO nicht gebunden.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Ein am Computer geschriebenes Testament ist unwirksam. § 2247 BGB verlangt eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Ausdrucken und unterschreiben genügt nicht – ein Fehler, der ganze Nachlässe in die gesetzliche Erbfolge kippt.

Das notarielle Testament ersetzt den Erbschein meistens, aber nicht sicher. § 35 GBO lässt die öffentliche Urkunde mit Eröffnungsniederschrift genügen – das Grundbuchamt kann den Erbschein aber verlangen, wenn es die Erbfolge nicht für nachgewiesen hält.

Banken sind an § 35 GBO nicht gebunden. Ihre Praxis ist uneinheitlich. Für Konten kann trotz notariellen Testaments ein Erbschein verlangt werden.

Gemeinschaftliches Testament kostet doppelt. Es wird wie ein Vertrag behandelt (2,0 statt 1,0). Das ist oft sinnvoll, sollte aber bewusst entschieden werden.

Die Ersatzerbfolge ist die häufigste Lücke. Was gilt, wenn eine bedachte Person vor Ihnen stirbt? Ohne Regelung entscheidet das Gesetz.

Pflichtteilsberechtigte lassen sich nicht wegtestieren. Kinder und Ehegatten haben unabhängig vom Testament einen Geldanspruch. Wer das ignoriert, produziert Streit statt ihn zu vermeiden.

Die amtliche Verwahrung schützt vor Verlust und Unterdrückung. Ein Testament in der Schublade kann verschwinden – ausgerechnet dann, wenn sein Inhalt jemandem nicht passt.

Prüfen Sie es nach Lebensänderungen. Heirat, Scheidung, Geburt, Immobilienkauf. Ein veraltetes Testament kann schlechter wirken als keines.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Das Testament tippen und nur unterschreiben. Unwirksam nach § 2247 BGB. Es gilt dann die gesetzliche Erbfolge – also genau das, was verhindert werden sollte.

Fest damit rechnen, dass der Erbschein entfällt. § 35 GBO gibt dem Grundbuchamt ein Ermessen, und Banken sind ohnehin nicht gebunden. Es ist eine sehr gute Chance, keine Garantie.

Keine Ersatzerben benennen. Stirbt eine bedachte Person vor Ihnen, greift ohne Regelung das Gesetz – oft zugunsten von Personen, die Sie nicht bedenken wollten.

Pflichtteilsberechtigte im Gespräch verschweigen. Der Notar kann nur über das belehren, was er weiß. Kinder aus früheren Beziehungen sind erbrechtlich nicht wegzudenken.

Das alte Testament nicht mitbringen. Mehrere Testamente nebeneinander erzeugen Auslegungsstreit – im Erbfall, wenn niemand mehr nachfragen kann.

Das Testament zu Hause aufbewahren. Ohne amtliche Verwahrung kann es verloren gehen oder unterdrückt werden, und das Nachlassgericht erfährt nie davon.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Was kostet ein notarielles Testament?

Ein Einzeltestament kostet nach KV 21200 eine 1,0-Gebühr (mindestens 60 Euro), berechnet aus dem Vermögen: bei 50.000 Euro sind es 165 Euro, bei 100.000 Euro 273 Euro, bei 300.000 Euro 635 Euro. Ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten wird nach KV 21100 wie ein Vertrag behandelt und kostet die doppelte Gebühr – die Bundesnotarkammer nennt als Beispiel 90.000 Euro Vermögen und 492 Euro.

Muss ich zum Notar oder reicht ein handschriftliches Testament?

Ein handschriftliches Testament ist vollwertig, wenn die Form stimmt: § 2247 BGB verlangt eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Der häufigste Fehler ist, den Text am Computer zu schreiben und nur zu unterschreiben – das ist unwirksam, und es gilt dann die gesetzliche Erbfolge. Für den Notar sprechen vor allem drei Gründe: Immobilienbesitz (wegen § 35 GBO), komplexe Familienverhältnisse und die dokumentierte Testierfähigkeit, die spätere Anfechtungen erschwert.

Spare ich mit einem notariellen Testament den Erbschein?

Meistens ja, garantiert nein – und diesen Unterschied lassen viele Darstellungen weg. § 35 Abs. 1 GBO bestimmt, dass es beim Grundbuchamt genügt, statt des Erbscheins die öffentliche Urkunde und die Niederschrift über ihre Eröffnung vorzulegen. Das Grundbuchamt behält aber ein Ermessen: Hält es die Erbfolge dadurch nicht für nachgewiesen, kann es den Erbschein weiterhin verlangen – etwa bei unklaren Formulierungen oder verschachtelten Ersatzerbfolgen. Und Banken sind an § 35 GBO nicht gebunden; für Konten verlangen manche trotzdem einen Erbschein.

Was ist ein Berliner Testament?

Ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten, bei dem sich beide gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tod des Längerlebenden erben. Es ist verbreitet und hat zwei Nachteile, über die man vorher sprechen sollte. Erstens sind die Verfügungen nach dem ersten Erbfall regelmäßig bindend – der überlebende Ehegatte kann sie dann nicht mehr frei ändern, auch wenn sich die Verhältnisse völlig wandeln. Zweitens können enterbte Kinder schon beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil verlangen, was den überlebenden Ehegatten unter Druck setzen kann.

Kann ich Pflichtteilsberechtigte ausschließen?

Vom Erbe ja, vom Pflichtteil praktisch nicht. Kinder und Ehegatten haben unabhängig vom Testament einen Geldanspruch gegen die Erben. Eine Entziehung ist nur unter sehr engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich und in der Praxis selten erfolgreich. Was es dagegen gibt, sind Gestaltungen: ein Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten – der selbst notariell beurkundet werden muss – oder frühzeitige Schenkungen, bei denen allerdings die Zehnjahresregel des § 2325 BGB zu beachten ist.

Wo wird das Testament aufbewahrt?

Der Notar gibt es in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht und lässt es im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer eintragen. Beides zusammen sorgt dafür, dass das Testament im Erbfall gefunden und eröffnet wird. Das ist mehr als eine Formalie: Ein Testament, das zu Hause liegt, kann verloren gehen oder von jemandem unterdrückt werden, dem der Inhalt nicht passt – und dann gilt die gesetzliche Erbfolge, ohne dass es jemand merkt.

Kann ich ein notarielles Testament später ändern?

Ein Einzeltestament jederzeit – Sie sind daran nicht gebunden. Nötig ist dafür eine neue Urkunde mit neuer Gebühr, oder Sie nehmen es aus der amtlichen Verwahrung zurück, wodurch es seine Wirkung als notarielles Testament verliert. Anders beim gemeinschaftlichen Testament und beim Erbvertrag: Dort sind wechselbezügliche beziehungsweise vertragsmäßige Verfügungen nach dem Tod des anderen regelmäßig bindend. Wer sich Flexibilität erhalten will, muss das ausdrücklich in die Urkunde schreiben lassen.

Wann sollte ich das Testament überprüfen lassen?

Nach jeder wesentlichen Änderung der Lebensverhältnisse: Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes oder Enkels, Tod einer bedachten Person, Kauf oder Verkauf einer Immobilie, Aufnahme oder Aufgabe einer Unternehmensbeteiligung. Ein Testament bildet den Zeitpunkt seiner Errichtung ab; ein fünfzehn Jahre altes Dokument kann zu Ergebnissen führen, die niemand mehr gewollt hätte – und wirkt dann schlechter als gar keines, weil es die gesetzliche Erbfolge verdrängt.

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