Was kostet ein notarielles Testament?
Ein Einzeltestament kostet nach KV 21200 eine 1,0-Gebühr (mindestens 60 Euro), berechnet aus dem Vermögen: bei 50.000 Euro sind es 165 Euro, bei 100.000 Euro 273 Euro, bei 300.000 Euro 635 Euro. Ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten wird nach KV 21100 wie ein Vertrag behandelt und kostet die doppelte Gebühr – die Bundesnotarkammer nennt als Beispiel 90.000 Euro Vermögen und 492 Euro.
Muss ich zum Notar oder reicht ein handschriftliches Testament?
Ein handschriftliches Testament ist vollwertig, wenn die Form stimmt: § 2247 BGB verlangt eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Der häufigste Fehler ist, den Text am Computer zu schreiben und nur zu unterschreiben – das ist unwirksam, und es gilt dann die gesetzliche Erbfolge. Für den Notar sprechen vor allem drei Gründe: Immobilienbesitz (wegen § 35 GBO), komplexe Familienverhältnisse und die dokumentierte Testierfähigkeit, die spätere Anfechtungen erschwert.
Spare ich mit einem notariellen Testament den Erbschein?
Meistens ja, garantiert nein – und diesen Unterschied lassen viele Darstellungen weg. § 35 Abs. 1 GBO bestimmt, dass es beim Grundbuchamt genügt, statt des Erbscheins die öffentliche Urkunde und die Niederschrift über ihre Eröffnung vorzulegen. Das Grundbuchamt behält aber ein Ermessen: Hält es die Erbfolge dadurch nicht für nachgewiesen, kann es den Erbschein weiterhin verlangen – etwa bei unklaren Formulierungen oder verschachtelten Ersatzerbfolgen. Und Banken sind an § 35 GBO nicht gebunden; für Konten verlangen manche trotzdem einen Erbschein.
Was ist ein Berliner Testament?
Ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten, bei dem sich beide gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tod des Längerlebenden erben. Es ist verbreitet und hat zwei Nachteile, über die man vorher sprechen sollte. Erstens sind die Verfügungen nach dem ersten Erbfall regelmäßig bindend – der überlebende Ehegatte kann sie dann nicht mehr frei ändern, auch wenn sich die Verhältnisse völlig wandeln. Zweitens können enterbte Kinder schon beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil verlangen, was den überlebenden Ehegatten unter Druck setzen kann.
Kann ich Pflichtteilsberechtigte ausschließen?
Vom Erbe ja, vom Pflichtteil praktisch nicht. Kinder und Ehegatten haben unabhängig vom Testament einen Geldanspruch gegen die Erben. Eine Entziehung ist nur unter sehr engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich und in der Praxis selten erfolgreich. Was es dagegen gibt, sind Gestaltungen: ein Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten – der selbst notariell beurkundet werden muss – oder frühzeitige Schenkungen, bei denen allerdings die Zehnjahresregel des § 2325 BGB zu beachten ist.
Wo wird das Testament aufbewahrt?
Der Notar gibt es in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht und lässt es im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer eintragen. Beides zusammen sorgt dafür, dass das Testament im Erbfall gefunden und eröffnet wird. Das ist mehr als eine Formalie: Ein Testament, das zu Hause liegt, kann verloren gehen oder von jemandem unterdrückt werden, dem der Inhalt nicht passt – und dann gilt die gesetzliche Erbfolge, ohne dass es jemand merkt.
Kann ich ein notarielles Testament später ändern?
Ein Einzeltestament jederzeit – Sie sind daran nicht gebunden. Nötig ist dafür eine neue Urkunde mit neuer Gebühr, oder Sie nehmen es aus der amtlichen Verwahrung zurück, wodurch es seine Wirkung als notarielles Testament verliert. Anders beim gemeinschaftlichen Testament und beim Erbvertrag: Dort sind wechselbezügliche beziehungsweise vertragsmäßige Verfügungen nach dem Tod des anderen regelmäßig bindend. Wer sich Flexibilität erhalten will, muss das ausdrücklich in die Urkunde schreiben lassen.
Wann sollte ich das Testament überprüfen lassen?
Nach jeder wesentlichen Änderung der Lebensverhältnisse: Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes oder Enkels, Tod einer bedachten Person, Kauf oder Verkauf einer Immobilie, Aufnahme oder Aufgabe einer Unternehmensbeteiligung. Ein Testament bildet den Zeitpunkt seiner Errichtung ab; ein fünfzehn Jahre altes Dokument kann zu Ergebnissen führen, die niemand mehr gewollt hätte – und wirkt dann schlechter als gar keines, weil es die gesetzliche Erbfolge verdrängt.