Was ist der Unterschied zum Testament?
Die Bindung. Ein Testament können Sie jederzeit allein ändern oder widerrufen. Beim Erbvertrag sind die vertragsmäßigen Verfügungen dagegen bindend: Sie kommen einseitig nicht mehr davon los. § 2289 BGB bestimmt zusätzlich, dass eine spätere letztwillige Verfügung unwirksam ist, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde – ein danach geschriebenes Testament läuft also ins Leere. Dazu kommt der Preis: 2,0-Gebühr statt 1,0.
Was kostet ein Erbvertrag?
Eine 2,0-Gebühr nach KV 21100 (mindestens 120 Euro), berechnet aus dem Vermögen: bei 50.000 Euro sind es 330 Euro, bei 90.000 Euro 492 Euro nach dem Beispiel der Bundesnotarkammer. Das ist genau das Doppelte eines Einzeltestaments über denselben Wert, weil ein Vertrag kostenrechtlich anders bewertet wird als eine einseitige Erklärung.
Kann ich einen Erbvertrag widerrufen?
Einseitig grundsätzlich nicht – das ist sein Wesen. Möglich sind drei Wege: ein Rücktrittsvorbehalt, der ausdrücklich in der Urkunde stehen muss; die einvernehmliche Aufhebung durch alle Vertragsteile, die wiederum notariell zu beurkunden ist; und die Anfechtung unter engen gesetzlichen Voraussetzungen. Der praktisch wichtigste Punkt: Rücktrittsrechte lassen sich nachträglich nicht schaffen. Wer sich Flexibilität erhalten will, muss sie bei der Beurkundung vereinbaren.
Müssen beide gleichzeitig beim Notar sein?
Ja, zwingend. § 2276 BGB verlangt den Abschluss „zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile". Getrennte Termine, eine Unterschrift per Post oder eine Vertretung sind ausgeschlossen; nach § 2274 BGB kann der Erblasser den Vertrag zudem nur persönlich schließen. Wenn die Beteiligten weit auseinander wohnen, sollten Sie das früh organisieren – es gibt keinen Weg daran vorbei.
Wann lohnt sich ein Erbvertrag?
Immer dann, wenn jemand auf die Zusage vertrauen können muss, weil er dafür etwas leistet oder auf etwas verzichtet. Typische Fälle: Pflege gegen Erbeinsetzung, Hofübergabe, Unternehmensnachfolge, Absicherung in Patchwork-Familien oder die Kombination mit einem Pflichtteilsverzicht. Wenn Sie dagegen nur Ihren letzten Willen festhalten wollen, ist ein Testament der bessere Weg: frei änderbar, halb so teuer und ohne das Risiko, in fünfzehn Jahren an eine Regelung gebunden zu sein, die nicht mehr passt.
Beseitigt der Erbvertrag den Pflichtteil?
Nein. Pflichtteilsberechtigte – Kinder und Ehegatten – behalten ihren Geldanspruch gegen die Erben, unabhängig davon, was im Erbvertrag steht. Gerade bei Unternehmens- und Hofnachfolgen kann das genau die Substanz gefährden, die der Vertrag sichern sollte. Der Weg dahin ist ein Pflichtteilsverzicht der betroffenen Person, der selbst notariell zu beurkunden ist und häufig im selben Termin miterledigt wird – meist gegen eine Abfindung.
Was passiert, wenn die Gegenleistung nicht erbracht wird?
Das hängt allein davon ab, was in der Urkunde steht. Ist die Erbeinsetzung ausdrücklich mit der Gegenleistung – etwa der Pflege – verknüpft und ist für deren Ausbleiben ein Rücktrittsrecht vereinbart, können Sie zurücktreten. Fehlt beides, bleibt die Bindung bestehen, obwohl die Grundlage entfallen ist. Das ist der häufigste und bitterste Fehler bei Pflege-Erbverträgen: Die Bindung wird sorgfältig geregelt, die Bedingung nicht.
Kann ich den Erbvertrag mit einem Testament kombinieren?
In Grenzen ja. Ein Erbvertrag kann neben vertragsmäßigen auch einseitige Verfügungen enthalten – und die bleiben frei widerruflich. Entscheidend ist, dass in der Urkunde klar steht, welche Verfügung welchen Charakter hat; genau daran entzünden sich später Streitigkeiten. Für die vertragsmäßigen Teile gilt dagegen § 2289 BGB: Ein späteres Testament ist insoweit unwirksam, als es das Recht des Bedachten beeinträchtigen würde.