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Erbvertrag beurkunden lassen

Notar · Bindend, § 2276 BGB

Beide gleichzeitigBindend

Der Erbvertrag unterscheidet sich vom Testament in einem einzigen, aber entscheidenden Punkt: Er bindet. Ein Testament können Sie jederzeit allein ändern oder aufheben. Von den vertragsmäßigen Verfügungen eines Erbvertrags kommen Sie einseitig nicht mehr los – das ist sein Zweck und zugleich sein Risiko.

Er wird nach § 2276 BGB zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen. Getrennte Termine, Vertretung oder ein Zusenden zur Unterschrift gibt es hier nicht. Und nach § 2274 BGB kann der Erblasser einen Erbvertrag nur persönlich schließen.

Kostenmäßig ist er ein Vertrag und wird nach KV 21100 mit der 2,0-Gebühr bewertet (mindestens 120 Euro) – also doppelt so viel wie ein Einzeltestament über denselben Wert. Die Bundesnotarkammer nennt als Beispiel: 90.000 Euro Vermögen, 492 Euro.

Wer nur seinen letzten Willen festhalten will, ist mit einem Testament besser und billiger bedient. Der Erbvertrag lohnt dort, wo jemand auf die Bindung vertrauen können muss: beim Hofübergabe- oder Unternehmensnachfolgevertrag, bei Pflegevereinbarungen gegen Erbeinsetzung oder in Patchwork-Konstellationen.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
Rechtsgrundlage§ 2274 BGB · § 2276 · § 2289 · § 34 GNotKG
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de und notar.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Notariat, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. keine Rechtsberatung. Die Bindungswirkung des Erbvertrags ist weitreichend; lassen Sie sich vorher ausführlich beraten. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Beurkundung2,0-GebührKV 21100, min. 120 EUR
Bei 90.000 EUR492 EURBeispiel der BNotK
FormBeide gleichzeitig§ 2276 BGB
WiderrufEinseitig nichtDas ist der Zweck
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Ausweisdokumente aller Vertragsteile

Alle Beteiligten müssen gleichzeitig anwesend sein (§ 2276 BGB). Der Erblasser kann den Vertrag zudem nur persönlich schließen – eine Vertretung ist ausgeschlossen.

Vollständige Angaben zur Familie

Wie beim Testament: auch zu denen, die nicht bedacht werden. Der Notar muss über Pflichtteilsrechte belehren, und beim Erbvertrag wiegt eine Fehleinschätzung schwerer, weil sich das Ergebnis später nicht mehr einseitig korrigieren lässt.

Vermögensübersicht

Sie bestimmt den Geschäftswert und damit die Gebühr. Bei Unternehmens- oder Hofübergaben gehören auch Verbindlichkeiten und laufende Verträge dazu – sie prägen die Gestaltung mehr als der reine Wert.

Die Gegenleistung, falls es eine gibt

Pflege, Hofübergabe, Betriebsfortführung, Versorgungsleistungen. Der Erbvertrag wird meist gerade deshalb gewählt: Wer eine Gegenleistung erbringt, will sich auf die Erbeinsetzung verlassen können. Diese Verknüpfung gehört präzise in die Urkunde.

Vorhandene Testamente

Ein Erbvertrag hebt frühere Verfügungen auf, soweit sie ihm widersprechen. Bringen Sie ältere Urkunden mit, damit der Notar das ausdrücklich regeln kann – sonst bleibt Auslegungsspielraum, den niemand mehr klären kann.

Überlegungen zu Rücktrittsvorbehalten

Ein Erbvertrag kann Rücktrittsrechte vorsehen – aber nur, wenn sie in der Urkunde stehen. Wer sich einen Ausweg offenhalten will, muss ihn vorher benennen; nachträglich geht es nicht.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Ehrlich prüfen: brauche ich wirklich die Bindung?

    Das ist die eigentliche Entscheidung. Wenn Sie nur Ihren letzten Willen festhalten wollen, ist ein Testament richtig: frei änderbar und halb so teuer. Der Erbvertrag ist für den Fall gedacht, dass eine andere Person auf die Bindung vertrauen können muss – etwa weil sie dafür pflegt, einen Betrieb übernimmt oder auf etwas verzichtet.

  2. 2

    Rücktrittsvorbehalte durchdenken

    Ohne ausdrücklichen Vorbehalt sind Sie gebunden. Überlegen Sie vorher, welche Entwicklungen einen Rücktritt rechtfertigen sollen: Wegfall der Pflegeleistung, Zerwürfnis, Vorversterben. Nur was in der Urkunde steht, hilft später.

  3. 3

    Pflichtteilsfragen mitregeln

    Ein Erbvertrag beseitigt keine Pflichtteilsansprüche. Wenn diese stören – etwa weil ein Betrieb sonst zerschlagen werden müsste –, ist ein Pflichtteilsverzicht der Weg. Auch er ist beurkundungspflichtig und wird häufig im selben Termin miterledigt.

  4. 4

    Gemeinsamen Termin vereinbaren

    § 2276 BGB verlangt die gleichzeitige Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift des Notars. Wohnen die Beteiligten weit auseinander, ist das ein organisatorischer Punkt, der früh geklärt sein will – aufteilen lässt er sich nicht.

  5. 5

    Beurkunden lassen

    Der Notar verliest den Vertrag und belehrt insbesondere über die Bindungswirkung. Hören Sie an dieser Stelle genau hin: Es ist der Punkt, an dem sich der Erbvertrag vom Testament unterscheidet, und der einzige, der sich später nicht mehr korrigieren lässt.

  6. 6

    In die amtliche Verwahrung geben

    Wie beim notariellen Testament kommt der Erbvertrag in die amtliche Verwahrung und wird im Zentralen Testamentsregister vermerkt. Auch hier gilt: Was das Nachlassgericht nicht kennt, kann es nicht berücksichtigen.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Kosten und BindungDoppelt so teuer wie ein Testament — und endgültiger
Beurkundung2,0-Gebühr (KV 21100)
Mindestgebühr120 EUR
Bei 50.000 EUR330 EUR
Bei 90.000 EUR492 EUR
Einzeltestament dagegen1,0-Gebühr
Einseitiger WiderrufNicht möglich

Der Erbvertrag ist kostenrechtlich ein Vertrag und wird nach KV 21100 mit der 2,0-Gebühr bewertet, mindestens 120 Euro: bei 50.000 Euro Vermögen 330 Euro, bei 90.000 Euro 492 Euro – nach dem Beispiel der Bundesnotarkammer. Ein Einzeltestament über denselben Wert kostet die Hälfte. Der Preisunterschied ist aber nicht das Entscheidende; entscheidend ist die Bindung. Von vertragsmäßigen Verfügungen kommen Sie einseitig nicht mehr los, und § 2289 BGB bestimmt, dass eine spätere letztwillige Verfügung insoweit unwirksam ist, als sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. Anders gesagt: Ein danach errichtetes Testament läuft ins Leere. Wer sich Auswege offenhalten will, muss Rücktrittsvorbehalte in die Urkunde aufnehmen lassen – nachträglich ist das nicht möglich. Zur Form: § 2276 BGB verlangt die Niederschrift des Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile, und nach § 2274 BGB kann der Erblasser den Vertrag nur persönlich schließen. Getrennte Termine oder eine Vertretung sind ausgeschlossen. Und wie überall: § 17 BNotO macht die Gebühr unverhandelbar.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die Bindung ist der ganze Zweck — und das ganze Risiko. Ein Testament ändern Sie jederzeit allein; von den vertragsmäßigen Verfügungen eines Erbvertrags kommen Sie einseitig nicht mehr los.

Ein späteres Testament läuft ins Leere. Nach § 2289 BGB ist eine spätere Verfügung unwirksam, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde.

Rücktrittsrechte gibt es nur, wenn sie in der Urkunde stehen. Nachträglich lassen sie sich nicht schaffen. Denken Sie vorher durch, welche Entwicklungen einen Ausweg rechtfertigen sollen.

Beide Teile müssen gleichzeitig anwesend sein. § 2276 BGB lässt getrennte Termine nicht zu, und der Erblasser kann den Vertrag nach § 2274 BGB nur persönlich schließen.

Er kostet doppelt so viel wie ein Testament. 2,0-Gebühr statt 1,0. Wer nur seinen letzten Willen festhalten will, braucht keinen Erbvertrag.

Pflichtteilsansprüche bleiben bestehen. Der Erbvertrag beseitigt sie nicht. Dafür braucht es einen gesonderten, ebenfalls beurkundungspflichtigen Pflichtteilsverzicht.

Er eignet sich für Gegenleistungen. Pflege gegen Erbeinsetzung, Hofübergabe, Unternehmensnachfolge – überall dort, wo jemand auf die Zusage vertrauen können muss.

Auch er gehört in die amtliche Verwahrung. Was das Nachlassgericht nicht kennt, kann es nicht berücksichtigen.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Einen Erbvertrag wählen, wo ein Testament gereicht hätte. Doppelte Kosten und eine Bindung, die niemand brauchte. Die Bindung ist nur dann ein Vorteil, wenn jemand auf sie vertrauen muss.

Keine Rücktrittsvorbehalte aufnehmen. Ändern sich die Verhältnisse grundlegend – die Pflege wird nicht erbracht, es kommt zum Zerwürfnis –, gibt es ohne Vorbehalt keinen Ausweg.

Später ein Testament schreiben und glauben, es gelte. § 2289 BGB macht es unwirksam, soweit es die vertragsmäßige Verfügung beeinträchtigt.

Getrennte Termine planen. § 2276 BGB verlangt die gleichzeitige Anwesenheit. Bei weit auseinander wohnenden Beteiligten muss das früh organisiert werden.

Die Gegenleistung nur mündlich vereinbaren. Pflege oder Betriebsfortführung gehören präzise in die Urkunde – sonst steht die Bindung, aber die Gegenleistung ist nicht durchsetzbar.

Pflichtteilsrechte übersehen. Sie bleiben trotz Erbvertrag bestehen und können bei Unternehmens- oder Hofnachfolge genau das gefährden, was der Vertrag sichern sollte.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Was ist der Unterschied zum Testament?

Die Bindung. Ein Testament können Sie jederzeit allein ändern oder widerrufen. Beim Erbvertrag sind die vertragsmäßigen Verfügungen dagegen bindend: Sie kommen einseitig nicht mehr davon los. § 2289 BGB bestimmt zusätzlich, dass eine spätere letztwillige Verfügung unwirksam ist, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde – ein danach geschriebenes Testament läuft also ins Leere. Dazu kommt der Preis: 2,0-Gebühr statt 1,0.

Was kostet ein Erbvertrag?

Eine 2,0-Gebühr nach KV 21100 (mindestens 120 Euro), berechnet aus dem Vermögen: bei 50.000 Euro sind es 330 Euro, bei 90.000 Euro 492 Euro nach dem Beispiel der Bundesnotarkammer. Das ist genau das Doppelte eines Einzeltestaments über denselben Wert, weil ein Vertrag kostenrechtlich anders bewertet wird als eine einseitige Erklärung.

Kann ich einen Erbvertrag widerrufen?

Einseitig grundsätzlich nicht – das ist sein Wesen. Möglich sind drei Wege: ein Rücktrittsvorbehalt, der ausdrücklich in der Urkunde stehen muss; die einvernehmliche Aufhebung durch alle Vertragsteile, die wiederum notariell zu beurkunden ist; und die Anfechtung unter engen gesetzlichen Voraussetzungen. Der praktisch wichtigste Punkt: Rücktrittsrechte lassen sich nachträglich nicht schaffen. Wer sich Flexibilität erhalten will, muss sie bei der Beurkundung vereinbaren.

Müssen beide gleichzeitig beim Notar sein?

Ja, zwingend. § 2276 BGB verlangt den Abschluss „zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile". Getrennte Termine, eine Unterschrift per Post oder eine Vertretung sind ausgeschlossen; nach § 2274 BGB kann der Erblasser den Vertrag zudem nur persönlich schließen. Wenn die Beteiligten weit auseinander wohnen, sollten Sie das früh organisieren – es gibt keinen Weg daran vorbei.

Wann lohnt sich ein Erbvertrag?

Immer dann, wenn jemand auf die Zusage vertrauen können muss, weil er dafür etwas leistet oder auf etwas verzichtet. Typische Fälle: Pflege gegen Erbeinsetzung, Hofübergabe, Unternehmensnachfolge, Absicherung in Patchwork-Familien oder die Kombination mit einem Pflichtteilsverzicht. Wenn Sie dagegen nur Ihren letzten Willen festhalten wollen, ist ein Testament der bessere Weg: frei änderbar, halb so teuer und ohne das Risiko, in fünfzehn Jahren an eine Regelung gebunden zu sein, die nicht mehr passt.

Beseitigt der Erbvertrag den Pflichtteil?

Nein. Pflichtteilsberechtigte – Kinder und Ehegatten – behalten ihren Geldanspruch gegen die Erben, unabhängig davon, was im Erbvertrag steht. Gerade bei Unternehmens- und Hofnachfolgen kann das genau die Substanz gefährden, die der Vertrag sichern sollte. Der Weg dahin ist ein Pflichtteilsverzicht der betroffenen Person, der selbst notariell zu beurkunden ist und häufig im selben Termin miterledigt wird – meist gegen eine Abfindung.

Was passiert, wenn die Gegenleistung nicht erbracht wird?

Das hängt allein davon ab, was in der Urkunde steht. Ist die Erbeinsetzung ausdrücklich mit der Gegenleistung – etwa der Pflege – verknüpft und ist für deren Ausbleiben ein Rücktrittsrecht vereinbart, können Sie zurücktreten. Fehlt beides, bleibt die Bindung bestehen, obwohl die Grundlage entfallen ist. Das ist der häufigste und bitterste Fehler bei Pflege-Erbverträgen: Die Bindung wird sorgfältig geregelt, die Bedingung nicht.

Kann ich den Erbvertrag mit einem Testament kombinieren?

In Grenzen ja. Ein Erbvertrag kann neben vertragsmäßigen auch einseitige Verfügungen enthalten – und die bleiben frei widerruflich. Entscheidend ist, dass in der Urkunde klar steht, welche Verfügung welchen Charakter hat; genau daran entzünden sich später Streitigkeiten. Für die vertragsmäßigen Teile gilt dagegen § 2289 BGB: Ein späteres Testament ist insoweit unwirksam, als es das Recht des Bedachten beeinträchtigen würde.

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