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Ehevertrag beurkunden lassen

Notar · § 1410 BGB, beide gleichzeitig

Beide gleichzeitigVor oder in der Ehe

Ein Ehevertrag ist keine Absage an die Ehe, sondern eine Abweichung vom gesetzlichen Standard. Ohne Vertrag leben Sie in der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB: Die Vermögen bleiben getrennt, und nur der während der Ehe erwirtschaftete Zuwachs wird bei Beendigung ausgeglichen. Für viele Paare passt das gut – und wer nichts regelt, hat damit bereits eine Regelung.

Die Form ist streng. § 1410 BGB verlangt, dass der Ehevertrag „bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars" geschlossen wird. Getrennte Termine, ein Zusenden zur Unterschrift oder eine Vertretung sind ausgeschlossen – dieselbe Strenge wie beim Erbvertrag, und aus demselben Grund: Beide sollen die Tragweite gleichzeitig erklärt bekommen.

Er ist auch nach der Hochzeit möglich; § 1408 BGB erlaubt die Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse während der Ehe. Der verbreitete Gedanke, ein Ehevertrag müsse vor der Trauung geschlossen werden, trifft nicht zu.

Kostenrechtlich ist er ein Vertrag: 2,0-Gebühr nach KV 21100, mindestens 120 Euro. Die Bundesnotarkammer nennt als Beispiel 40.000 Euro gemeinsames Reinvermögen und 290 Euro. Die Notarkosten sind gesetzlich festgelegt und überall in Deutschland gleich: Nach § 17 BNotO ist der Notar verpflichtet, die vorgeschriebenen Gebühren zu erheben; Rabatte sind unzulässig. Ein Preisvergleich zwischen Notaren führt deshalb zu nichts.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
Rechtsgrundlage§ 1410 BGB · § 1408 · § 1363 · § 34 GNotKG
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de und notar.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Notariat, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. keine Rechtsberatung. Eheverträge können im Streitfall auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Beurkundung2,0-GebührKV 21100, min. 120 EUR
Bei 40.000 EUR290 EURBeispiel der BNotK
FormBeide gleichzeitig§ 1410 BGB
ZeitpunktAuch nach der EheNicht nur davor
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Ausweisdokumente beider Partner

Beide müssen gleichzeitig anwesend sein (§ 1410 BGB). Eine Vertretung ist nicht möglich, und getrennte Termine ebenso wenig – das ist bei international lebenden Paaren der erste organisatorische Punkt.

Heiratsurkunde oder Termin der geplanten Eheschließung

Der Vertrag ist vor und während der Ehe möglich. Bei einem Vertrag vor der Hochzeit wird er in der Regel mit dem Wirksamwerden der Eheschließung verknüpft.

Vermögensübersicht beider Seiten

Immobilien, Konten, Unternehmensbeteiligungen, Schulden. Sie bestimmt den Geschäftswert und damit die Gebühr – und sie ist die Grundlage dafür, dass der Vertrag später standhält: Eine Vereinbarung ohne Kenntnis der Verhältnisse ist angreifbar.

Unterlagen zu Unternehmensbeteiligungen

Der häufigste sachliche Anlass für einen Ehevertrag. Ohne Regelung kann der Zugewinnausgleich dazu zwingen, Unternehmensanteile zu verwerten – was Betriebe im Scheidungsfall real gefährdet.

Angaben zu Kindern und Betreuungssituation

Wichtig für alles, was den Unterhalt betrifft. Vereinbarungen, die einen Partner mit Betreuungspflichten wirtschaftlich entblößen, sind der klassische Fall, in dem Gerichte einen Ehevertrag später korrigieren.

Bei Auslandsbezug: Angaben zur Staatsangehörigkeit

Leben oder stammen die Partner aus verschiedenen Staaten, stellt sich zuerst die Frage des anwendbaren Rechts. Diese Klärung gehört an den Anfang – sonst regelt der Vertrag etwas nach einem Recht, das gar nicht gilt.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuerst klären, was ohne Vertrag gilt

    Ohne Ehevertrag leben Sie in der Zugewinngemeinschaft: getrennte Vermögen, Ausgleich nur des während der Ehe erzielten Zuwachses. Anders als oft angenommen entsteht kein gemeinsames Vermögen. Wer das weiß, stellt fest, dass ein Vertrag häufig gar nicht nötig ist – und wenn doch, weiß er wofür.

  2. 2

    Den konkreten Anlass benennen

    Unternehmensbeteiligung, große Vermögensunterschiede, Immobilie aus der Familie, Auslandsbezug, zweite Ehe mit Kindern aus erster Verbindung. Ein Ehevertrag ohne konkreten Anlass regelt meist Dinge, die besser ungeregelt geblieben wären.

  3. 3

    Die Gestaltung wählen

    Nicht nur Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist häufig die klügere Lösung: Sie bleibt beim gesetzlichen Modell, nimmt aber einzelne Gegenstände – etwa den Betrieb – aus dem Ausgleich heraus. Damit erreichen Sie den Schutz, ohne den gesamten Ausgleich zu streichen.

  4. 4

    An Versorgungsausgleich und Unterhalt denken

    Der Ehevertrag kann auch den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt regeln. Gerade hier prüfen Gerichte streng: Regelungen zu Lasten des Partners, der die Kinder betreut oder beruflich zurücksteckt, halten häufig nicht.

  5. 5

    Gemeinsamen Termin wahrnehmen

    § 1410 BGB verlangt die gleichzeitige Anwesenheit beider Teile. Der Notar verliest den Vertrag und belehrt beide. Nutzen Sie das: Es ist die einzige Situation, in der beide dieselbe Erklärung zur selben Zeit hören.

  6. 6

    Nach großen Veränderungen überprüfen

    Geburt von Kindern, Aufgabe der Berufstätigkeit eines Partners, Verkauf des Unternehmens. Ein Vertrag, der die Lage von vor zwanzig Jahren abbildet, ist im Streitfall besonders angreifbar – gerade wenn er einen Partner heute härter trifft als bei Abschluss vorstellbar war.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Kosten und WirksamkeitsgrenzenEin Ehevertrag ist nicht unangreifbar
Beurkundung2,0-Gebühr (KV 21100)
Mindestgebühr120 EUR
Bei 40.000 EUR290 EUR
Bei 100.000 EUR546 EUR
FormBeide gleichzeitig, § 1410
ZeitpunktVor oder während der Ehe

Der Ehevertrag wird kostenrechtlich als Vertrag behandelt: 2,0-Gebühr nach KV 21100, mindestens 120 Euro, berechnet aus dem gemeinsamen Reinvermögen. Die Bundesnotarkammer rechnet beispielhaft mit 40.000 Euro und 290 Euro Gebühr; bei 100.000 Euro wären es 546 Euro. Wichtiger als der Preis ist aber ein Punkt, den viele nicht auf dem Schirm haben: Ein Ehevertrag ist nicht unangreifbar. Gerichte prüfen im Streitfall, ob die Vereinbarung eine Seite einseitig belastet – besonders dann, wenn sie in eine Zwangslage hinein geschlossen wurde, wenn ein Partner die Verhältnisse nicht kannte oder wenn die Regelung denjenigen trifft, der wegen Kinderbetreuung beruflich zurücksteckt. Zwei praktische Folgerungen daraus. Erstens: Ein Vertrag, der beide Seiten erkennbar berücksichtigt, ist wertvoller als einer, der maximal zu Ihren Gunsten formuliert ist und im Ernstfall wegfällt. Zweitens: Die modifizierte Zugewinngemeinschaft – bei der nur einzelne Gegenstände wie eine Unternehmensbeteiligung aus dem Ausgleich herausgenommen werden – erreicht das eigentliche Ziel meist zuverlässiger als eine vollständige Gütertrennung. Und zum Zeitpunkt: § 1408 BGB erlaubt den Vertrag ausdrücklich auch während der Ehe.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Ohne Ehevertrag gilt die Zugewinngemeinschaft — kein gemeinsames Vermögen. Die Vermögen bleiben getrennt; ausgeglichen wird nur der während der Ehe erzielte Zuwachs. Viele schließen einen Vertrag gegen eine Rechtsfolge, die es gar nicht gibt.

Beide müssen gleichzeitig anwesend sein. § 1410 BGB lässt getrennte Termine und Vertretung nicht zu.

Auch nach der Hochzeit möglich. § 1408 BGB erlaubt die Regelung während der Ehe. Die Vorstellung, es gehe nur davor, ist falsch.

Ein Ehevertrag kann später korrigiert werden. Gerichte prüfen auf einseitige Belastung – besonders zu Lasten des Partners, der Kinder betreut oder beruflich zurücksteckt.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft statt voller Gütertrennung. Sie nimmt gezielt einzelne Gegenstände aus dem Ausgleich und ist meist zielgenauer und haltbarer.

Gütertrennung kann erbschaftsteuerlich nachteilig sein. In der Zugewinngemeinschaft bleibt der Zugewinnausgleich im Erbfall steuerlich unberücksichtigt – dieser Vorteil entfällt bei Gütertrennung.

Der Hauptanlass ist meist unternehmerisch. Ohne Regelung kann der Zugewinnausgleich zur Verwertung von Unternehmensanteilen zwingen.

Bei Auslandsbezug zuerst das anwendbare Recht klären. Sonst regelt der Vertrag etwas nach einem Recht, das im Ernstfall nicht gilt.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Einen Vertrag schließen gegen eine Rechtsfolge, die es nicht gibt. Die Zugewinngemeinschaft schafft kein gemeinsames Vermögen und keine Haftung für Schulden des Partners. Wer das glaubt, regelt ein Problem, das nicht existiert.

Maximal einseitig formulieren. Ein Vertrag, der eine Seite erkennbar entblößt, wird im Streitfall korrigiert – und dann gilt gerade nicht das, was Sie wollten.

Kurz vor der Hochzeit unterschreiben lassen. Ein Vertrag, der in eine Drucksituation hinein geschlossen wurde, ist besonders angreifbar. Planen Sie zeitlichen Abstand ein.

Reflexhaft volle Gütertrennung wählen. Sie streicht den Ausgleich vollständig und kann erbschaftsteuerlich nachteilig sein. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft trifft das Ziel meist besser.

Den Vertrag nie wieder ansehen. Nach Kindern, Berufsaufgabe oder Unternehmensverkauf kann eine alte Regelung ganz anders wirken als gedacht – und wird dann besonders leicht angegriffen.

Bei Auslandsbezug das anwendbare Recht überspringen. Diese Frage gehört an den Anfang, nicht ans Ende.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Was gilt ohne Ehevertrag?

Die Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB. Entgegen einem verbreiteten Missverständnis entsteht dabei kein gemeinsames Vermögen: Die Vermögen bleiben getrennt, jeder verwaltet seines, und niemand haftet allein durch die Ehe für Schulden des anderen. Ausgeglichen wird bei Beendigung der Ehe nur der Zugewinn – also der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs. Für viele Paare ist das eine passende Regelung, und wer nichts vereinbart, hat damit bereits eine getroffen.

Was kostet ein Ehevertrag?

Eine 2,0-Gebühr nach KV 21100 (mindestens 120 Euro), berechnet aus dem gemeinsamen Reinvermögen. Die Bundesnotarkammer nennt als Beispiel 40.000 Euro Vermögen und 290 Euro Gebühr; bei 100.000 Euro wären es 546 Euro. Wie überall im Notarkostenrecht ist der Betrag nicht verhandelbar – § 17 BNotO verpflichtet den Notar zur Erhebung der gesetzlichen Gebühr.

Kann ich einen Ehevertrag auch nach der Hochzeit schließen?

Ja. § 1408 BGB erlaubt es den Ehegatten, ihre güterrechtlichen Verhältnisse während der Ehe zu regeln. Die verbreitete Vorstellung, ein Ehevertrag müsse vor der Trauung geschlossen werden, trifft nicht zu. In der Praxis ist der spätere Abschluss sogar oft besser: Der konkrete Anlass – eine Unternehmensgründung, eine Erbschaft, ein Umzug ins Ausland – ist dann bekannt, und es fehlt der Zeitdruck kurz vor der Hochzeit, der einen Vertrag angreifbar macht.

Müssen beide gleichzeitig zum Notar?

Ja, zwingend. § 1410 BGB verlangt, dass der Ehevertrag „bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars" geschlossen wird. Getrennte Termine, eine Unterschrift per Post oder eine Vertretung sind ausgeschlossen. Das ist dieselbe Strenge wie beim Erbvertrag und hat denselben Grund: Beide sollen die Belehrung über die Tragweite gleichzeitig hören.

Ist ein Ehevertrag immer wirksam?

Nein, und das wird oft übersehen. Gerichte prüfen Eheverträge im Streitfall daraufhin, ob sie eine Seite einseitig belasten. Kritisch sind vor allem: der Abschluss in einer Zwangslage – etwa kurz vor der Hochzeit oder bei bestehender Schwangerschaft –, ein erhebliches Ungleichgewicht an Information oder Verhandlungsmacht und Regelungen zu Lasten desjenigen, der wegen Kinderbetreuung beruflich zurücksteckt. Daraus folgt eine praktische Konsequenz: Ein ausgewogener Vertrag ist mehr wert als ein maximal einseitiger, weil er im Ernstfall auch hält.

Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft?

In den meisten Fällen die modifizierte Zugewinngemeinschaft. Sie bleibt beim gesetzlichen Modell, nimmt aber gezielt einzelne Gegenstände aus dem Ausgleich heraus – typischerweise eine Unternehmensbeteiligung oder eine geerbte Immobilie. Damit erreichen Sie den eigentlichen Schutzzweck, ohne den Ausgleich vollständig zu streichen. Die volle Gütertrennung ist der grobe Weg und hat einen wenig bekannten Nachteil: Im Erbfall entfällt die günstige Behandlung des Zugewinnausgleichs, was erbschaftsteuerlich ungünstig sein kann.

Wann ist ein Ehevertrag wirklich sinnvoll?

Wenn es einen konkreten Anlass gibt. Die häufigsten: eine Unternehmensbeteiligung, bei der der Zugewinnausgleich sonst zur Verwertung von Anteilen zwingen kann; sehr ungleiche Vermögen, etwa bei einer geerbten Immobilie; eine zweite Ehe mit Kindern aus erster Verbindung; und Auslandsbezug, wo zunächst das anwendbare Recht geklärt werden muss. Ohne solchen Anlass regelt ein Ehevertrag meist Dinge, die besser ungeregelt geblieben wären.

Kann der Ehevertrag auch Unterhalt und Rente regeln?

Ja, er kann den nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich mitregeln – und genau dort prüfen Gerichte am strengsten. Der Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts, insbesondere der Betreuungsunterhalt für gemeinsame Kinder, lässt sich nicht beliebig abbedingen. Vereinbarungen, die den betreuenden Elternteil ohne Ausgleich schlechterstellen, halten häufig nicht. Wenn Sie hier etwas regeln wollen, lohnt sich neben der notariellen Beurkundung eine eigene anwaltliche Beratung für jede Seite.

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