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Gaststättenerlaubnis

Erlaubnis nach § 2 GastG — und warum sie in jedem Land anders geregelt sein kann

Echte ErlaubnisJe nach Land§ 2 GastG

Der § 2 GastG beginnt schlicht: „Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis.“ Anders als die Gewerbeanzeige ist das eine echte Genehmigung: Sie dürfen erst öffnen, wenn sie vorliegt.

Entscheidend ist aber eine Frage, die viele Darstellungen überspringen: Welches Gesetz gilt bei Ihnen überhaupt? Mit der Föderalismusreform 2006 ging die Gesetzgebungskompetenz für das Gaststättenrecht auf die Länder über. Eigene Gaststättengesetze haben seither Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und dem Saarland erlassen. In den übrigen Ländern gilt das Gaststättengesetz des Bundes von 1970 als Landesrecht fort. Die Unterschiede sind erheblich: Manche Länder haben die Erlaubnispflicht durch eine bloße Anzeige ersetzt.

Das Ordnungsamt ist keine Behörde des Bundesrechts. Die Gesetze, die hier angewendet werden, sprechen fast durchweg von „der zuständigen Behörde“ und überlassen es dem Landesrecht und der Gemeinde, welche Stelle das ist. Je nach Ort heißt sie Ordnungsamt, Gewerbeamt, Bürgeramt oder Bürgerbüro — die Aufgabe ist dieselbe. Prüfen Sie im Zweifel das Dienstleistungsverzeichnis Ihrer Stadt, bevor Sie einen Termin buchen.

Letzte Aktualisierung30. August 2026
Rechtsgrundlage§ 2 GastG und Landesgaststättengesetze
VerifizierungGeprüft an GewO, GastG, FStrG und StVO
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Ordnungsamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
RechtslageLandesrechtSeit 2006; neun Länder mit eigenem Gesetz
GebührNach LandesrechtUnd kommunaler Satzung; keine bundesweite Zahl
Vor der EröffnungErlaubnis nötigEchte Genehmigung, keine bloße Anzeige
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Antrag nach Landesrecht

Das Formular richtet sich nach dem Land und der Gemeinde. Erster Schritt ist deshalb immer die Frage, ob Ihr Land ein eigenes Gaststättengesetz hat oder ob das Bundesgesetz als Landesrecht fortgilt.

Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde

Zur Prüfung der Zuverlässigkeit. Es wird als Behördenführungszeugnis beantragt und geht direkt an die erteilende Stelle, nicht an Sie.

Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

Ebenfalls für die Zuverlässigkeitsprüfung. Erfasst gewerberechtliche Entscheidungen und Bußgelder, die im Führungszeugnis nicht auftauchen.

Unterrichtungsnachweis der IHK

Belehrung über die lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Sie wird von der Industrie- und Handelskammer durchgeführt; ein Ersatz ist bei einschlägiger Ausbildung möglich.

Belehrung nach § 43 IfSG

Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt für alle, die mit Lebensmitteln umgehen — für Sie und für Ihr Personal. Sie ist von der IHK-Unterrichtung zu unterscheiden.

Nachweise zu den Räumen

Baurechtliche Nutzungsgenehmigung als Gaststätte, Grundriss, Nachweise zu Lüftung, Sanitäranlagen und Stellplätzen. Ein Raum, der baurechtlich keine Gaststätte sein darf, wird auch gaststättenrechtlich keine.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuerst klären, welches Gesetz gilt

    Hat Ihr Land ein eigenes Gaststättengesetz — wie Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und dem Saarland — oder gilt das Bundesgesetz als Landesrecht fort? Davon hängt ab, ob Sie eine Erlaubnis brauchen oder in manchen Ländern nur eine Anzeige erstatten.

  2. 2

    Prüfen, ob überhaupt eine Erlaubnis nötig ist

    Der § 2 GastG nimmt vier Fälle aus: den Ausschank alkoholfreier Getränke, die unentgeltliche Kostprobe, die Abgabe zubereiteter Speisen und die Beherbergung mit Verpflegung der eigenen Gäste. Ohne Alkoholausschank sieht die Lage oft ganz anders aus.

  3. 3

    Die Räume baurechtlich klären — vor allem anderen

    Die Nutzung als Gaststätte muss baurechtlich zulässig sein. Diese Frage entscheidet häufiger über das Vorhaben als alle übrigen zusammen und gehört an den Anfang, nicht ans Ende.

  4. 4

    Zuverlässigkeitsnachweise beschaffen

    Behördenführungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister laufen über mehrere Wochen. Beide gehen direkt an die Behörde; beantragen Sie sie früh.

  5. 5

    Unterrichtung und Belehrung erledigen

    IHK-Unterrichtung zum Lebensmittelrecht und Erstbelehrung nach § 43 IfSG beim Gesundheitsamt — zwei verschiedene Termine bei zwei verschiedenen Stellen, die regelmäßig verwechselt werden.

  6. 6

    Antrag stellen und Bearbeitungszeit einplanen

    Erst nach Erteilung dürfen Sie öffnen. Eine vorläufige Erlaubnis ist in vielen Ländern möglich, aber sie ist befristet und ersetzt die endgültige nicht.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Landes- und kommunalrechtlich festgesetztIm Gaststättenrecht gibt es keine bundesweite Gebühr
GaststättenerlaubnisNach Landesrecht und Satzung
Behördenführungszeugnis13,00 EUR
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister13,00 EUR
IHK-UnterrichtungNach Entgeltordnung der Kammer
Belehrung nach § 43 IfSGNach Gebührensatzung des Gesundheitsamts
Ausschank nur alkoholfreier GetränkeKeine Erlaubnis nötig

Weil die Länder seit 2006 selbst regeln, unterscheiden sich Verfahren und Gebühren erheblich. Verbindlich ist allein die Auskunft der für Sie zuständigen Stelle. Die 13,00 EUR für Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft sind dagegen bundeseinheitlich.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Der wichtigste Satz zu diesem Thema: Das Gaststättenrecht ist seit 2006 Landesrecht. Wer eine allgemeine Anleitung liest, liest möglicherweise über ein anderes Bundesland. Eigene Gesetze haben Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und dem Saarland; in den übrigen Ländern gilt das Bundesgesetz von 1970 als Landesrecht fort.

Ohne Alkohol keine Erlaubnispflicht. Der § 2 GastG nimmt den Ausschank alkoholfreier Getränke ausdrücklich aus — ebenso die unentgeltliche Kostprobe, die Abgabe zubereiteter Speisen und die Verpflegung eigener Übernachtungsgäste. Ein Café ohne Alkoholausschank steht rechtlich völlig anders da als eine Bar.

IHK-Unterrichtung und § 43-Belehrung sind zwei verschiedene Dinge. Die erste betrifft das Lebensmittelrecht und läuft über die Kammer; die zweite ist die Erstbelehrung des Gesundheitsamts und gilt für jede Person, die mit Lebensmitteln umgeht. Die eine ersetzt die andere nicht.

Die baurechtliche Nutzung geht der Erlaubnis vor. Wenn die Räume nicht als Gaststätte genutzt werden dürfen, hilft keine gaststättenrechtliche Erlaubnis. Diese Prüfung gehört an den Anfang der Planung.

Die Erlaubnis ist personen-, raum- und betriebsartbezogen. Sie geht beim Verkauf nicht auf den Nachfolger über, gilt nicht für andere Räume und nicht für eine andere Betriebsart. Ein Wechsel bedeutet ein neues Verfahren.

Die Erlaubnis regelt nicht die Öffnungszeiten. Dafür gilt die Sperrzeit nach § 18 GastG und der Verordnung Ihres Landes — ein eigener Rechtsrahmen mit eigenen Ausnahmen.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Eine allgemeine Anleitung für das eigene Land halten. Seit 2006 ist das Gaststättenrecht Landesrecht; neun Länder haben eigene Gesetze, und manche haben die Erlaubnis durch eine Anzeige ersetzt.

Annehmen, jede Gastronomie brauche eine Erlaubnis. Der § 2 GastG nimmt den Ausschank alkoholfreier Getränke und drei weitere Fälle aus.

Die IHK-Unterrichtung mit der Belehrung nach § 43 IfSG verwechseln. Zwei Termine, zwei Stellen, zwei Zwecke — und beide werden verlangt.

Die baurechtliche Nutzung zuletzt prüfen. Wenn die Räume keine Gaststätte sein dürfen, ist das ganze übrige Verfahren vergeblich.

Glauben, die Erlaubnis des Vorgängers gehe mit über. Sie ist personen-, raum- und betriebsartbezogen; jeder Wechsel verlangt ein neues Verfahren.

Vor der Erteilung öffnen. Anders als die Gewerbeanzeige ist dies eine echte Genehmigung: Ohne sie ist der Betrieb unzulässig.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Brauche ich überhaupt eine Gaststättenerlaubnis?

Das hängt von zwei Dingen ab. Erstens vom Land: Seit der Föderalismusreform 2006 regeln die Länder das Gaststättenrecht selbst, und einige haben die Erlaubnispflicht durch eine bloße Anzeige ersetzt. Zweitens vom Alkohol: Der § 2 GastG nimmt den Ausschank alkoholfreier Getränke, die unentgeltliche Kostprobe, die Abgabe zubereiteter Speisen und die Verpflegung eigener Übernachtungsgäste ausdrücklich aus.

Welches Gesetz gilt in meinem Bundesland?

Eigene Gaststättengesetze haben Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und dem Saarland erlassen. In den übrigen Ländern gilt das Gaststättengesetz des Bundes von 1970 als Landesrecht fort. Praktisch heißt das: Eine allgemeine Anleitung aus dem Netz kann über ein völlig anderes Verfahren berichten als das, das für Sie gilt.

Was ist der Unterschied zwischen IHK-Unterrichtung und § 43-Belehrung?

Die IHK-Unterrichtung betrifft die lebensmittelrechtlichen Vorschriften für den Betrieb und wird von der Industrie- und Handelskammer durchgeführt. Die Belehrung nach § 43 IfSG ist die Erstbelehrung des Gesundheitsamts und gilt für jede Person, die mit Lebensmitteln umgeht — auch für Ihr Personal. Beide werden verlangt, und keine ersetzt die andere.

Kann ich die Erlaubnis meines Vorgängers übernehmen?

Nein. Die Gaststättenerlaubnis ist personen-, raum- und betriebsartbezogen. Sie geht bei einem Verkauf nicht auf den Nachfolger über und gilt nicht für andere Räume oder eine andere Betriebsart. Für die Übernahme ist ein eigenes Verfahren nötig; in vielen Ländern ist dafür eine vorläufige Erlaubnis vorgesehen, die befristet ist.

Was kostet die Erlaubnis?

Eine bundesweite Zahl gibt es nicht, weil Land und Gemeinde die Gebühr festsetzen. Bundeseinheitlich sind nur die Nebenkosten: 13,00 EUR für das Behördenführungszeugnis und ebenfalls 13,00 EUR für die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Hinzu kommen die Entgelte für die IHK-Unterrichtung und die Belehrung des Gesundheitsamts.

Regelt die Erlaubnis auch meine Öffnungszeiten?

Nein. Die Öffnungszeiten begrenzt die Sperrzeit, die nach § 18 GastG die Landesregierungen durch Rechtsverordnung festsetzen. Sie kann bei einem öffentlichen Bedürfnis oder besonderen örtlichen Verhältnissen verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden — allgemein oder für einzelne Betriebe.

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