Gaststättenerlaubnis
Erlaubnis nach § 2 GastG — und warum sie in jedem Land anders geregelt sein kann
Der § 2 GastG beginnt schlicht: „Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis.“ Anders als die Gewerbeanzeige ist das eine echte Genehmigung: Sie dürfen erst öffnen, wenn sie vorliegt.
Entscheidend ist aber eine Frage, die viele Darstellungen überspringen: Welches Gesetz gilt bei Ihnen überhaupt? Mit der Föderalismusreform 2006 ging die Gesetzgebungskompetenz für das Gaststättenrecht auf die Länder über. Eigene Gaststättengesetze haben seither Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und dem Saarland erlassen. In den übrigen Ländern gilt das Gaststättengesetz des Bundes von 1970 als Landesrecht fort. Die Unterschiede sind erheblich: Manche Länder haben die Erlaubnispflicht durch eine bloße Anzeige ersetzt.
Das Ordnungsamt ist keine Behörde des Bundesrechts. Die Gesetze, die hier angewendet werden, sprechen fast durchweg von „der zuständigen Behörde“ und überlassen es dem Landesrecht und der Gemeinde, welche Stelle das ist. Je nach Ort heißt sie Ordnungsamt, Gewerbeamt, Bürgeramt oder Bürgerbüro — die Aufgabe ist dieselbe. Prüfen Sie im Zweifel das Dienstleistungsverzeichnis Ihrer Stadt, bevor Sie einen Termin buchen.
