Sperrzeitverkürzung
Ausnahme von der Sperrzeit nach § 18 GastG
Die Sperrzeit ist die Zeitspanne, in der Gaststätten geschlossen bleiben müssen. Der § 18 GastG legt fest, wer sie bestimmt: Sie wird „durch Rechtsverordnung der Landesregierungen“ allgemein festgesetzt. Deshalb ist die Frage „Wie lange darf ich öffnen?“ nie bundesweit zu beantworten — sie hängt von der Verordnung Ihres Landes ab, und die Länder können die Zuständigkeit weiter übertragen.
Dieselbe Vorschrift enthält aber auch die Ausnahme, und sie ist bemerkenswert offen formuliert: Die Sperrzeit kann „bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden“. Verkürzung ist also möglich — aber sie ist eine Ermessensentscheidung, kein Anspruch.
Und sie hat eine Kehrseite, die im selben Satz steht: Was verkürzt werden kann, kann auch verlängert werden. Wo es wiederholt Beschwerden gibt, ist die Verlängerung der Sperrzeit für einen einzelnen Betrieb das ordnungsrechtliche Gegenstück zur Verkürzung.
