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Sperrzeitverkürzung

Ausnahme von der Sperrzeit nach § 18 GastG

Ausnahme, kein AnspruchJe nach Land§ 18 GastG

Die Sperrzeit ist die Zeitspanne, in der Gaststätten geschlossen bleiben müssen. Der § 18 GastG legt fest, wer sie bestimmt: Sie wird „durch Rechtsverordnung der Landesregierungen“ allgemein festgesetzt. Deshalb ist die Frage „Wie lange darf ich öffnen?“ nie bundesweit zu beantworten — sie hängt von der Verordnung Ihres Landes ab, und die Länder können die Zuständigkeit weiter übertragen.

Dieselbe Vorschrift enthält aber auch die Ausnahme, und sie ist bemerkenswert offen formuliert: Die Sperrzeit kann „bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden“. Verkürzung ist also möglich — aber sie ist eine Ermessensentscheidung, kein Anspruch.

Und sie hat eine Kehrseite, die im selben Satz steht: Was verkürzt werden kann, kann auch verlängert werden. Wo es wiederholt Beschwerden gibt, ist die Verlängerung der Sperrzeit für einen einzelnen Betrieb das ordnungsrechtliche Gegenstück zur Verkürzung.

Letzte Aktualisierung30. August 2026
Rechtsgrundlage§ 18 GastG und Sperrzeitverordnungen der Länder
VerifizierungGeprüft an GewO, GastG, FStrG und StVO
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Ordnungsamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Wer setzt sie festDie LänderDurch Rechtsverordnung, § 18 Abs. 1 GastG
Ausnahme möglichBeidesVerkürzen, verlängern oder aufheben
GebührNach SatzungKommunal; oft gestaffelt nach Dauer
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Formloser oder amtlicher Antrag

Je nach Gemeinde. Anzugeben sind Betrieb, gewünschte Zeiten und der Grund — und der Grund ist hier nicht Formsache, sondern der Prüfungsmaßstab des § 18 GastG.

Gaststättenerlaubnis

Die Sperrzeitverkürzung setzt einen erlaubten Betrieb voraus. Ohne gültige Erlaubnis — oder ohne die im Land vorgesehene Anzeige — gibt es nichts zu verkürzen.

Bei Einzelanlässen: Nachweis des Anlasses

Für eine einmalige Verkürzung genügt oft die Darlegung des Anlasses: Vereinsfest, Jubiläum, Stadtfest. Ein öffentliches Bedürfnis lässt sich bei solchen Anlässen leichter begründen als bei rein betrieblichem Interesse.

Angaben zur Umgebung

Lage, Nachbarschaft, Schallschutz und bisherige Beschwerden. Die Behörde wägt zwischen Ihrem Interesse und der Nachtruhe der Anwohner ab — Angaben dazu helfen dem Antrag mehr als jede Formulierung.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Die Sperrzeitverordnung des eigenen Landes nachlesen

    Sie legt Beginn und Ende der allgemeinen Sperrzeit fest und regelt oft schon Ausnahmen für bestimmte Nächte. Manches, wofür Betriebe einen Antrag stellen, steht dort bereits.

  2. 2

    Entscheiden: einmalig oder dauerhaft

    Für einen einzelnen Anlass ist eine einmalige Verkürzung der übliche Weg und deutlich einfacher zu begründen. Eine dauerhafte Verkürzung verlangt besondere örtliche Verhältnisse und wird gründlicher geprüft.

  3. 3

    Den Grund am Maßstab des Gesetzes formulieren

    Der § 18 GastG kennt zwei Gründe: öffentliches Bedürfnis und besondere örtliche Verhältnisse. Ein Antrag, der wirtschaftliche Interessen nennt, adressiert keinen dieser Maßstäbe — ein Antrag, der ein Stadtfest oder eine Lage ohne Wohnnachbarschaft darlegt, sehr wohl.

  4. 4

    Frühzeitig einreichen

    Bei größeren Anlässen holt die Behörde Stellungnahmen ein, etwa von der Polizei. Ein Antrag wenige Tage vorher ist praktisch nicht mehr zu bearbeiten.

  5. 5

    Auflagen einplanen

    Verkürzungen werden regelmäßig mit Auflagen erteilt: Lautstärkebegrenzung, Ende der Außengastronomie, geschlossene Fenster und Türen, Ordnerdienst. Diese Auflagen sind Bestandteil der Genehmigung, nicht Empfehlung.

  6. 6

    Die Nachbarschaft nicht aus dem Blick verlieren

    Wiederholte Beschwerden können dazu führen, dass die Sperrzeit für Ihren Betrieb verlängert wird — dieselbe Vorschrift, andere Richtung. Ein gutes Verhältnis zur Nachbarschaft ist damit auch ein rechtliches Argument.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Kommunale Gebühr, meist nach Dauer gestaffeltDie Verkürzung ist eine Ausnahmegenehmigung
Einmalige Verkürzung für einen AnlassNach kommunaler Satzung
Dauerhafte VerkürzungNach Satzung, meist höher
Verlängerung der Sperrzeit von Amts wegenKeine Gebühr für Sie — aber Umsatzverlust
In der Landesverordnung vorgesehene AusnahmenKein Antrag nötig

Eine bundeseinheitliche Gebühr gibt es nicht. Die Gemeinde setzt sie in ihrer Gebührensatzung fest, weshalb sie sich von Ort zu Ort unterscheidet. Verbindlich ist allein das Gebührenverzeichnis Ihrer Stadt; jede pauschale Zahl im Netz ist bestenfalls ein Anhaltspunkt.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die Sperrzeit setzen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung fest, nicht der Bund und nicht die Gemeinde. Der § 18 Abs. 2 GastG erlaubt es den Ländern zudem, die Ermächtigung weiterzuübertragen — deshalb entscheidet über Ihren Antrag oft die Gemeinde.

Die Vorschrift kennt drei Richtungen: verlängern, verkürzen und aufheben. In manchen Ländern ist die Sperrzeit auf ein sehr kurzes Zeitfenster reduziert oder für bestimmte Nächte aufgehoben. Lesen Sie die Verordnung, bevor Sie einen Antrag stellen — er könnte überflüssig sein.

Die Verkürzung ist eine Ermessensentscheidung, kein Anspruch. Die Behörde wägt zwischen Ihrem Interesse und dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft ab. Wirtschaftliche Gründe allein tragen den Antrag nicht: Das Gesetz verlangt ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse.

Auflagen sind die Regel, nicht die Ausnahme. Lautstärkebegrenzung, ein früheres Ende der Außengastronomie oder geschlossene Fenster gehören zur Genehmigung; ihre Missachtung kann sie kosten.

Die Sperrzeit ist etwas anderes als die Nachtruhe. Auch wer legal geöffnet hat, muss die Vorgaben zum Lärmschutz einhalten — die Nachtruhe gilt unabhängig davon, ob die Gaststätte öffnen darf.

Bei wiederholten Beschwerden droht der umgekehrte Weg: die Verlängerung der Sperrzeit für den einzelnen Betrieb. Sie steht in derselben Vorschrift und ist das schärfste Instrument des Ordnungsamts in diesem Bereich.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Den Antrag mit wirtschaftlichen Gründen begründen. Der § 18 GastG verlangt ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse — Umsatzerwartungen sind keiner von beiden.

Die Landesverordnung nicht lesen. Viele Ausnahmen, für die Betriebe Anträge stellen, sind dort bereits allgemein geregelt.

Den Antrag kurz vor dem Anlass stellen. Bei größeren Veranstaltungen holt die Behörde Stellungnahmen ein; wenige Tage reichen nicht.

Auflagen als Empfehlung verstehen. Lautstärkegrenzen und das Ende der Außengastronomie sind Bestandteil der Genehmigung.

Sperrzeit und Nachtruhe verwechseln. Eine Verkürzung erlaubt den Betrieb, nicht den Lärm: Die Lärmschutzvorgaben gelten unabhängig.

Beschwerden der Nachbarschaft aussitzen. Dieselbe Vorschrift, die verkürzt, kann die Sperrzeit für Ihren Betrieb auch verlängern.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wer legt die Sperrzeit fest?

Die Landesregierungen durch Rechtsverordnung — so bestimmt es der § 18 Absatz 1 GastG. Es gibt also keine bundesweit einheitliche Sperrzeit. Die Länder können die Ermächtigung außerdem weiter übertragen, weshalb über Ausnahmen in der Praxis häufig die Gemeinde entscheidet.

Unter welchen Voraussetzungen wird die Sperrzeit verkürzt?

Der § 18 GastG nennt zwei Gründe: ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse. Die Verkürzung kann allgemein oder für einzelne Betriebe erfolgen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung: Die Behörde wägt Ihr Interesse gegen das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft ab, und rein wirtschaftliche Gründe tragen den Antrag nicht.

Kann die Sperrzeit auch verlängert werden?

Ja, und das steht in derselben Vorschrift. Verlängerung, Verkürzung und Aufhebung sind gleichermaßen möglich, allgemein oder für einzelne Betriebe. Bei wiederholten Lärmbeschwerden ist die Verlängerung der Sperrzeit für einen Betrieb das ordnungsrechtliche Gegenstück zur Verkürzung.

Brauche ich für jede Veranstaltung einen Antrag?

Nicht unbedingt. Viele Sperrzeitverordnungen sehen bereits allgemeine Ausnahmen vor, etwa für bestimmte Nächte im Jahr. Ein Blick in die Verordnung Ihres Landes lohnt sich, bevor Sie einen Antrag stellen — er könnte überflüssig sein.

Darf ich bei verkürzter Sperrzeit auch lauter sein?

Nein. Die Sperrzeit regelt, ob Sie geöffnet haben dürfen, nicht wie laut es sein darf. Die Vorgaben zum Lärmschutz und zur Nachtruhe gelten unabhängig davon weiter, und Verkürzungen werden regelmäßig ausdrücklich mit Auflagen zur Lautstärke und zur Außengastronomie verbunden.

Was kostet die Sperrzeitverkürzung?

Die Gemeinde setzt die Gebühr in ihrer Satzung fest, häufig gestaffelt danach, ob es sich um eine einmalige oder eine dauerhafte Verkürzung handelt. Eine bundeseinheitliche Zahl gibt es nicht; verbindlich ist das Gebührenverzeichnis Ihrer Stadt.

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