Plakatierung
Werbung im öffentlichen Straßenraum — ein Fall der Sondernutzung
Ein Plakat an einer Laterne ist rechtlich kein Aushang, sondern eine Sondernutzung: Es belegt öffentlichen Verkehrsraum für einen eigenen Zweck und geht damit über den Gemeingebrauch hinaus. Damit gilt derselbe Rahmen wie für Tische und Gerüste — der § 8 FStrG für Bundesfernstraßen und die Straßengesetze der Länder für alles andere, konkretisiert durch die Satzung Ihrer Gemeinde.
Diese Satzungen unterscheiden sich stark, und deshalb gibt es zu diesem Thema keine bundesweit gültige Antwort. Viele Städte weisen bestimmte Flächen aus, begrenzen Zahl und Format der Plakate, verlangen die Entfernung binnen einer festen Frist nach der Veranstaltung und schließen einzelne Straßenzüge ganz aus.
Eine Besonderheit gilt für Wahlwerbung. Weil die Chancengleichheit der Parteien und die Meinungsfreiheit betroffen sind, behandeln die Gemeinden sie regelmäßig erleichtert: eigene Zeitfenster vor der Wahl, oft gebührenfrei oder stark ermäßigt. Erlaubnisfrei ist sie deshalb aber nicht — die Regeln zu Standorten, Zahl und Entfernungsfrist gelten weiter.
