Bekomme ich mein Geld zurück?
Das hängt vollständig vom Zahlungsweg ab, und die drei Fälle unterscheiden sich grundlegend. War die Zahlung nicht autorisiert – jemand hat Ihre Karte oder Ihren Zugang missbraucht –, muss die Bank nach § 675u BGB erstatten, und zwar „spätestens bis zum Ende des Geschäftstags, der auf den Tag folgt“, an dem Sie es angezeigt haben. War es eine SEPA-Lastschrift, holen Sie das Geld nach § 675x BGB ohne Angabe von Gründen zurück – innerhalb von acht Wochen ab der Belastung. Haben Sie selbst überwiesen, weil Sie getäuscht wurden, greift keine der beiden Regeln: Die Zahlung war autorisiert. Dann bleibt der Rückruf, dessen Erfolg davon abhängt, ob das Geld beim Empfänger noch vorhanden ist.
Was mache ich zuerst — Bank oder Polizei?
Die Bank, ohne Ausnahme. Bei nicht autorisierten Zahlungen beginnt die gesetzliche Erstattungsfrist erst mit Ihrer Anzeige dort, und bei einer eigenen Überweisung entscheidet die Geschwindigkeit darüber, ob ein Rückruf noch etwas findet. Die Polizei ermittelt anschließend – aber ein Ermittlungsverfahren dauert Wochen bis Monate und ist kein Weg zur Erstattung. Rufen Sie also zuerst die Notfallnummer Ihrer Bank oder den Sperr-Notruf 116 116 an, und erstatten Sie die Anzeige danach, notfalls am selben Abend über die Online-Wache.
Was heißt „nicht autorisiert“ genau?
Dass Sie die Zahlung nicht freigegeben haben. Typisch sind Abbuchungen mit gestohlenen Kartendaten oder Überweisungen aus einem übernommenen Online-Banking-Zugang. Der Unterschied ist rechtlich entscheidend: Nur dann greift die Erstattungspflicht des § 675u BGB. Haben Sie dagegen selbst eine TAN eingegeben oder die Zahlung in der App bestätigt – auch wenn Sie dabei getäuscht wurden –, war sie formal autorisiert. Beim Phishing wird darüber häufig gestritten: Es kommt dann darauf an, ob Ihnen eine grobe Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Schildern Sie den Ablauf deshalb genau und ehrlich, und geben Sie nicht vorschnell zu, „auf alles geklickt“ zu haben.
Ich bin auf einen Fakeshop hereingefallen — was hilft?
Wenn Sie per Lastschrift gezahlt haben, holen Sie das Geld innerhalb von acht Wochen ohne Begründung zurück. Bei Kreditkarte fragen Sie nach dem Rückbelastungsverfahren Ihres Kartenanbieters – die Bedingungen und Fristen ergeben sich aus dessen Regelwerk, nicht aus dem BGB, weshalb Sie sie dort erfragen sollten. Bei Vorkasse per Überweisung ist die Lage am schwierigsten: nur der Rückruf, und der muss sehr schnell kommen. Sichern Sie in jedem Fall Screenshots der Seite mit sichtbarer URL, das Impressum und die Bestellbestätigung, und erstatten Sie Anzeige mit IBAN und Namen des Empfängers – so lassen sich Fälle bündeln.
Kann ich Internetbetrug online anzeigen?
Ja, und hier ist die Online-Wache tatsächlich der passende Weg: Betrug und Cyberkriminalität gehören zu den Fällen, für die die Portale gedacht sind und die praktisch alle Bundesländer anbieten. Sie können Screenshots und Belege direkt hochladen. Prüfen Sie nur, ob Ihr Land das Delikt im Formular vorsieht – der Umfang unterscheidet sich. Anders liegt es, wenn zusätzlich gedroht wurde, etwa bei Erpressung mit angeblichen Aufnahmen: Dann verweisen die Polizeien auf den persönlichen Weg oder den Notruf 110.
Ich wurde mit angeblichen Aufnahmen erpresst — was tun?
Nicht zahlen und nicht antworten. Eine Zahlung beendet die Forderungen erfahrungsgemäß nicht, sondern bestätigt, dass Sie erreichbar und zahlungsbereit sind. Sichern Sie stattdessen alles: Nachrichten, Profile, Zahlungsaufforderungen, Wallet-Adressen. Erpressung ist eine Straftat, und weil eine Drohung im Spiel ist, ist das der Fall, in dem die Polizeien den persönlichen Weg oder die 110 empfehlen statt des Online-Formulars. Sprechen Sie mit jemandem darüber – die Scham ist genau das Werkzeug, mit dem diese Täter arbeiten, und sie ist der Grund, warum viele Fälle nie angezeigt werden.
Die Bank lehnt die Erstattung ab — was jetzt?
Verlangen Sie zunächst eine schriftliche Begründung mit Angabe der Rechtsgrundlage. Häufig stützt sich die Ablehnung darauf, Sie hätten grob fahrlässig gehandelt – das ist eine Wertung, über die man streiten kann, und die Bank trägt für ihre Voraussetzungen die Darlegungslast. Der nächste Schritt ist die Schlichtungsstelle Ihres Bankenverbandes oder der Ombudsmann; das Verfahren ist für Verbraucher in aller Regel kostenfrei und dauert weit weniger lang als ein Prozess. Parallel berät die Verbraucherzentrale. Bei geringem Einkommen kommt für anwaltliche Beratung Beratungshilfe mit 15,00 EUR Eigenanteil in Betracht.
Lohnt sich die Anzeige überhaupt, wenn die Täter im Ausland sitzen?
Ja, auch wenn die Aussicht auf Verurteilung im Einzelfall gering sein mag. Erstens verlangen viele Banken und Versicherungen das Aktenzeichen, bevor sie überhaupt prüfen. Zweitens werden Fälle über die IBAN des Empfängers gebündelt: Ein Konto, das in fünfzig Anzeigen auftaucht, führt zu Ermittlungen, die eine einzelne Anzeige nie ausgelöst hätte – und häufig sind es Konten von Mittelsleuten im Inland. Drittens ist die Anzeige die Grundlage dafür, dass Ihr eigener Fall dokumentiert ist, falls später Ansprüche geltend gemacht werden. Sie kostet Sie nichts außer einer halben Stunde.