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Internetbetrug anzeigen

Polizei · Erst die Bank, dann die Anzeige

OnlinePersönlich

Beim Internetbetrug entscheidet sich fast alles in den ersten Stunden – und zwar bei Ihrer Bank, nicht bei der Polizei. Die Strafanzeige ist wichtig und richtig, aber sie holt kein Geld zurück: Sie leitet ein Ermittlungsverfahren ein, das Wochen dauert. Die Erstattung läuft über den Zahlungsweg.

Und hier liegt der Punkt, der über alles entscheidet und den fast keine Anleitung sauber trennt: Es gibt drei völlig verschiedene Fälle, mit drei verschiedenen Rechtslagen.

Wurde eine Zahlung ohne Ihre Autorisierung ausgelöst – jemand hat Ihre Kartendaten oder Ihren Zugang missbraucht –, greift § 675u BGB: Die Bank muss den Betrag unverzüglich erstatten, „spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags, der auf den Tag folgt“, an dem Sie die fehlende Autorisierung angezeigt haben. Das ist eine harte Frist, keine Kulanz.

War es eine SEPA-Lastschrift, die Sie autorisiert hatten, gibt Ihnen § 675x BGB ein Erstattungsrecht ohne Angabe von Gründen – aber nur, wenn Sie es innerhalb von acht Wochen ab der Belastung geltend machen. Haben Sie dagegen selbst überwiesen, weil Sie getäuscht wurden, greift keine dieser Vorschriften: Dann bleibt nur der Versuch eines Rückrufs, und der hängt davon ab, ob das Geld beim Empfänger noch da ist.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
Rechtsgrundlage§ 263 StGB · § 675u BGB · § 675x BGB
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de (konsolidierte Fassung)
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Polizei, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. keine Rechtsberatung. Ob eine Erstattung greift, hängt vom konkreten Zahlungsweg ab. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
ZuerstDie BankNicht die Polizei
Nicht autorisiertNächster Geschäftstag§ 675u BGB
SEPA-Lastschrift8 Wochen§ 675x BGB, ohne Gründe
AnzeigeKostenlosMeist online möglich
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Screenshots von allem — sofort

Die Website oder das Inserat, das Profil des Verkäufers, den Chatverlauf, die Bestellbestätigung, die Zahlungsseite. Betrügerische Angebote verschwinden oft innerhalb von Stunden. Machen Sie die Aufnahmen mit sichtbarer URL und sichtbarem Datum – ein Screenshot ohne Adresszeile ist deutlich weniger wert.

E-Mails mit vollständigen Kopfzeilen

Nicht nur der Text zählt, sondern der vollständige Header mit Absenderserver und Laufweg. Jedes E-Mail-Programm kann ihn anzeigen – „Original anzeigen“, „Quelltext anzeigen“ oder ähnlich. Darin steckt die technische Spur, die im weitergeleiteten Text fehlt.

Zahlungsbelege und Empfängerdaten

Kontoauszug oder Transaktionsbeleg mit Datum, Betrag, Verwendungszweck und – entscheidend – IBAN und Name des Empfängers. Bei Kryptozahlungen die Wallet-Adresse und die Transaktions-ID. Ohne diese Angaben kann weder die Bank noch die Polizei den Geldfluss verfolgen.

Welcher Zahlungsweg genau

Überweisung, Lastschrift, Kreditkarte, Bezahldienst oder Krypto? Davon hängt ab, welches Recht Ihnen zusteht – und die Antworten unterscheiden sich fundamental. Notieren Sie es genau, bevor Sie mit der Bank sprechen.

Personalausweis für die Anzeige

Für die förmliche Anzeige, ob persönlich oder über das Formular der Online-Wache. Betrug gehört zu den Delikten, die praktisch alle Länder online anbieten – hier ist die Online-Wache tatsächlich der passende Weg.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Sofort die Bank anrufen — vor allem anderen

    Nutzen Sie die Notfallnummer Ihrer Bank oder den Sperr-Notruf 116 116, wenn Karten oder Zugänge betroffen sind. Sagen Sie klar, ob die Zahlung autorisiert war oder nicht: Davon hängt ab, welches Recht greift. Bestehen Sie darauf, dass die Anzeige der fehlenden Autorisierung dokumentiert wird – sie setzt die Frist des § 675u BGB in Gang.

  2. 2

    Den richtigen Erstattungsweg benennen

    Bei nicht autorisierter Zahlung § 675u BGB – Erstattung spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags. Bei SEPA-Lastschrift § 675x BGB – Rückgabe ohne Angabe von Gründen binnen acht Wochen, meist direkt im Online-Banking. Bei eigener Überweisung bitten Sie um einen Rückruf; er ist keine Pflicht der Empfängerbank und gelingt nur, solange das Geld noch da ist.

  3. 3

    Beweise sichern, bevor sie verschwinden

    Screenshots mit URL und Datum, vollständige E-Mail-Header, Chatverläufe, Zahlungsbelege. Löschen Sie nichts, auch keine peinlichen Nachrichten. Legen Sie einen Ordner an und benennen Sie die Dateien mit Datum – das erspart Ihnen später viel.

  4. 4

    Zugänge sichern, falls Daten abgeflossen sind

    Bei Phishing: Passwörter der betroffenen Konten ändern, zuerst E-Mail und Online-Banking, und die Zwei-Faktor-Authentifizierung aktivieren. Prüfen Sie in den Kontoeinstellungen, ob fremde Geräte oder Weiterleitungsregeln eingerichtet wurden – ein stiller Zugriff auf das Postfach bleibt sonst bestehen.

  5. 5

    Anzeige erstatten

    Bei jeder Dienststelle oder über die Online-Wache Ihres Bundeslandes; Betrug ist einer der Fälle, für die sie gedacht ist. Geben Sie IBAN und Namen des Empfängers an – so lassen sich Fälle bündeln, in denen dasselbe Konto mehrfach auftaucht.

  6. 6

    Aktenzeichen an die Bank weitergeben

    Viele Institute verlangen es für die weitere Bearbeitung, und es hilft, wenn Sie später über eine Erstattung streiten müssen. Bitten Sie zusätzlich um die schriftliche Eingangsbestätigung nach § 158 Abs. 1 StPO, die Ihnen auf Antrag zusteht.

  7. 7

    Wenn die Bank ablehnt: Ombudsstelle statt Aufgeben

    Lehnt Ihr Institut eine Erstattung ab, obwohl Sie sie für berechtigt halten, führt der nächste Schritt zur Schlichtungsstelle Ihres Bankenverbandes oder zur Verbraucherzentrale. Das Verfahren ist für Verbraucher in aller Regel kostenfrei und deutlich schneller als eine Klage.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Was Sie zurückbekommen könnenDrei Fälle, drei völlig verschiedene Rechtslagen
StrafanzeigeKostenlos
Nicht autorisierte ZahlungErstattung nach § 675u BGB
Frist der Bank dafürEnde des nächsten Geschäftstags
SEPA-Lastschrift8 Wochen, ohne Gründe
Selbst getätigte ÜberweisungNur Rückruf, ohne Garantie
SchlichtungsstelleFür Verbraucher meist kostenfrei

Die Anzeige kostet nichts, holt aber auch kein Geld zurück – das geschieht über den Zahlungsweg, und dort ist die Rechtslage in drei Fällen völlig unterschiedlich. War die Zahlung nicht autorisiert, weil jemand Ihre Karte oder Ihren Zugang missbraucht hat, verpflichtet § 675u BGB den Zahlungsdienstleister zur unverzüglichen Erstattung, „spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags, der auf den Tag folgt“, an dem Sie es angezeigt haben. Diese Frist ist der Grund, warum die Anzeige bei der Bank dokumentiert werden muss. Bei einer SEPA-Lastschrift, die Sie autorisiert hatten, gibt Ihnen § 675x BGB einen Erstattungsanspruch ohne Angabe von Gründen; er ist jedoch ausgeschlossen, wenn Sie ihn nicht „innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung“ geltend machen – meist genügt ein Klick im Online-Banking. Haben Sie dagegen selbst überwiesen, weil Sie getäuscht wurden, greift keine der beiden Vorschriften: Die Zahlung war autorisiert, und es bleibt der Versuch eines Rückrufs, den Ihre Bank an das Empfängerinstitut richtet. Ob er gelingt, hängt davon ab, ob das Geld dort noch vorhanden ist und ob mitgewirkt wird – eine Garantie gibt es nicht, und deshalb zählt hier jede Stunde.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Zuerst die Bank, dann die Polizei. Die Anzeige leitet Ermittlungen ein; die Erstattung entscheidet sich am Zahlungsweg, und dort läuft die Uhr.

Bei nicht autorisierten Zahlungen hat die Bank eine harte Frist. § 675u BGB: Erstattung spätestens bis zum Ende des Geschäftstags nach Ihrer Anzeige.

SEPA-Lastschriften holen Sie acht Wochen lang ohne Begründung zurück. § 675x BGB – und danach ist der Anspruch ausgeschlossen. Prüfen Sie Kontoauszüge regelmäßig.

Eine selbst getätigte Überweisung ist der schwierigste Fall. Sie war autorisiert; es bleibt der Rückruf, und der gelingt nur, solange das Geld noch da ist.

Vollständige E-Mail-Header sind entscheidend. Der weitergeleitete Text enthält sie nicht. Nutzen Sie „Original anzeigen“ und speichern Sie ihn.

Screenshots immer mit sichtbarer Adresszeile. Ohne URL lässt sich später nicht belegen, wo das Angebot stand – und Fakeshops verschwinden binnen Stunden.

Bei Phishing zuerst das E-Mail-Postfach absichern. Über eine eingerichtete Weiterleitung liest sonst jemand weiter mit, auch nachdem Sie das Banking-Passwort geändert haben.

Eine Ablehnung der Bank ist nicht das Ende. Die Schlichtungsstelle des Bankenverbandes ist für Verbraucher in aller Regel kostenfrei.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Erst zur Polizei gehen und dann die Bank anrufen. Die Reihenfolge kostet die Chance auf einen Rückruf – und bei nicht autorisierten Zahlungen beginnt die Frist des § 675u BGB erst mit Ihrer Anzeige bei der Bank.

Die Acht-Wochen-Frist bei Lastschriften verstreichen lassen. § 675x Abs. 4 BGB schließt den Anspruch danach aus – ohne Ausnahme und ohne Begründungsmöglichkeit.

Alles löschen, was an den Betrug erinnert. Der verständlichste Impuls und der schädlichste: Chatverläufe und Bestellbestätigungen sind die Beweise.

Nur den Text der Phishing-Mail weiterleiten. Ohne vollständigen Header fehlt die technische Spur, auf die es ankommt.

Auf Rückholversprechen im Netz eingehen. Angebliche „Fondsrückgewinnungs“-Dienste, die Vorkasse verlangen, sind eine zweite Betrugswelle, die gezielt bereits Geschädigte anspricht.

Nach der Ablehnung durch die Bank aufgeben. Die Schlichtungsstelle prüft den Fall neu und kostet Sie als Verbraucher in aller Regel nichts.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Bekomme ich mein Geld zurück?

Das hängt vollständig vom Zahlungsweg ab, und die drei Fälle unterscheiden sich grundlegend. War die Zahlung nicht autorisiert – jemand hat Ihre Karte oder Ihren Zugang missbraucht –, muss die Bank nach § 675u BGB erstatten, und zwar „spätestens bis zum Ende des Geschäftstags, der auf den Tag folgt“, an dem Sie es angezeigt haben. War es eine SEPA-Lastschrift, holen Sie das Geld nach § 675x BGB ohne Angabe von Gründen zurück – innerhalb von acht Wochen ab der Belastung. Haben Sie selbst überwiesen, weil Sie getäuscht wurden, greift keine der beiden Regeln: Die Zahlung war autorisiert. Dann bleibt der Rückruf, dessen Erfolg davon abhängt, ob das Geld beim Empfänger noch vorhanden ist.

Was mache ich zuerst — Bank oder Polizei?

Die Bank, ohne Ausnahme. Bei nicht autorisierten Zahlungen beginnt die gesetzliche Erstattungsfrist erst mit Ihrer Anzeige dort, und bei einer eigenen Überweisung entscheidet die Geschwindigkeit darüber, ob ein Rückruf noch etwas findet. Die Polizei ermittelt anschließend – aber ein Ermittlungsverfahren dauert Wochen bis Monate und ist kein Weg zur Erstattung. Rufen Sie also zuerst die Notfallnummer Ihrer Bank oder den Sperr-Notruf 116 116 an, und erstatten Sie die Anzeige danach, notfalls am selben Abend über die Online-Wache.

Was heißt „nicht autorisiert“ genau?

Dass Sie die Zahlung nicht freigegeben haben. Typisch sind Abbuchungen mit gestohlenen Kartendaten oder Überweisungen aus einem übernommenen Online-Banking-Zugang. Der Unterschied ist rechtlich entscheidend: Nur dann greift die Erstattungspflicht des § 675u BGB. Haben Sie dagegen selbst eine TAN eingegeben oder die Zahlung in der App bestätigt – auch wenn Sie dabei getäuscht wurden –, war sie formal autorisiert. Beim Phishing wird darüber häufig gestritten: Es kommt dann darauf an, ob Ihnen eine grobe Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Schildern Sie den Ablauf deshalb genau und ehrlich, und geben Sie nicht vorschnell zu, „auf alles geklickt“ zu haben.

Ich bin auf einen Fakeshop hereingefallen — was hilft?

Wenn Sie per Lastschrift gezahlt haben, holen Sie das Geld innerhalb von acht Wochen ohne Begründung zurück. Bei Kreditkarte fragen Sie nach dem Rückbelastungsverfahren Ihres Kartenanbieters – die Bedingungen und Fristen ergeben sich aus dessen Regelwerk, nicht aus dem BGB, weshalb Sie sie dort erfragen sollten. Bei Vorkasse per Überweisung ist die Lage am schwierigsten: nur der Rückruf, und der muss sehr schnell kommen. Sichern Sie in jedem Fall Screenshots der Seite mit sichtbarer URL, das Impressum und die Bestellbestätigung, und erstatten Sie Anzeige mit IBAN und Namen des Empfängers – so lassen sich Fälle bündeln.

Kann ich Internetbetrug online anzeigen?

Ja, und hier ist die Online-Wache tatsächlich der passende Weg: Betrug und Cyberkriminalität gehören zu den Fällen, für die die Portale gedacht sind und die praktisch alle Bundesländer anbieten. Sie können Screenshots und Belege direkt hochladen. Prüfen Sie nur, ob Ihr Land das Delikt im Formular vorsieht – der Umfang unterscheidet sich. Anders liegt es, wenn zusätzlich gedroht wurde, etwa bei Erpressung mit angeblichen Aufnahmen: Dann verweisen die Polizeien auf den persönlichen Weg oder den Notruf 110.

Ich wurde mit angeblichen Aufnahmen erpresst — was tun?

Nicht zahlen und nicht antworten. Eine Zahlung beendet die Forderungen erfahrungsgemäß nicht, sondern bestätigt, dass Sie erreichbar und zahlungsbereit sind. Sichern Sie stattdessen alles: Nachrichten, Profile, Zahlungsaufforderungen, Wallet-Adressen. Erpressung ist eine Straftat, und weil eine Drohung im Spiel ist, ist das der Fall, in dem die Polizeien den persönlichen Weg oder die 110 empfehlen statt des Online-Formulars. Sprechen Sie mit jemandem darüber – die Scham ist genau das Werkzeug, mit dem diese Täter arbeiten, und sie ist der Grund, warum viele Fälle nie angezeigt werden.

Die Bank lehnt die Erstattung ab — was jetzt?

Verlangen Sie zunächst eine schriftliche Begründung mit Angabe der Rechtsgrundlage. Häufig stützt sich die Ablehnung darauf, Sie hätten grob fahrlässig gehandelt – das ist eine Wertung, über die man streiten kann, und die Bank trägt für ihre Voraussetzungen die Darlegungslast. Der nächste Schritt ist die Schlichtungsstelle Ihres Bankenverbandes oder der Ombudsmann; das Verfahren ist für Verbraucher in aller Regel kostenfrei und dauert weit weniger lang als ein Prozess. Parallel berät die Verbraucherzentrale. Bei geringem Einkommen kommt für anwaltliche Beratung Beratungshilfe mit 15,00 EUR Eigenanteil in Betracht.

Lohnt sich die Anzeige überhaupt, wenn die Täter im Ausland sitzen?

Ja, auch wenn die Aussicht auf Verurteilung im Einzelfall gering sein mag. Erstens verlangen viele Banken und Versicherungen das Aktenzeichen, bevor sie überhaupt prüfen. Zweitens werden Fälle über die IBAN des Empfängers gebündelt: Ein Konto, das in fünfzig Anzeigen auftaucht, führt zu Ermittlungen, die eine einzelne Anzeige nie ausgelöst hätte – und häufig sind es Konten von Mittelsleuten im Inland. Drittens ist die Anzeige die Grundlage dafür, dass Ihr eigener Fall dokumentiert ist, falls später Ansprüche geltend gemacht werden. Sie kostet Sie nichts außer einer halben Stunde.

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