Diebstahl melden
Polizei · Anzeige, Aktenzeichen und Versicherung
Der Diebstahl nach § 242 StGB wird von Amts wegen verfolgt: Eine Anzeige genügt, ein zusätzlicher Strafantrag ist grundsätzlich nicht nötig. Anders liegt es beim Haus- und Familiendiebstahl und beim Diebstahl geringwertiger Sachen – dort kommt es auf den Antrag an, weshalb es sich lohnt, ihn bei der Anzeige vorsorglich zu erklären.
Praktisch geht es aber meist um etwas anderes: das Aktenzeichen. Fast jede Hausrat-, Fahrrad- oder Reisegepäckversicherung verlangt eine polizeiliche Anzeige als Voraussetzung für die Regulierung. Ohne sie zahlt sie in der Regel nicht – und zwar unabhängig davon, wie eindeutig der Fall ist.
Ein Punkt, der oft falsch verstanden wird: Die Meldefrist Ihrer Versicherung steht im Vertrag, nicht im Gesetz. Übliche Klauseln verlangen die Anzeige „unverzüglich“ oder binnen weniger Tage. Prüfen Sie Ihre Bedingungen, statt sich auf eine allgemein genannte Zahl zu verlassen – eine gesetzliche Frist für die Diebstahlanzeige gibt es nicht.
Und wenn Ausweisdokumente dabei waren, ist die Anzeige nur die halbe Miete: Die gesetzliche Meldepflicht nach § 27 PAuswG besteht gegenüber der Personalausweisbehörde, also dem Bürgeramt. Die Polizei ersetzt sie nicht.
