Muss ich wirklich nicht 24 Stunden warten?
Nein, und das ist der wichtigste Punkt dieser Seite. Eine Wartefrist gibt es nicht – weder gesetzlich noch als Praxis der Polizei. Die Vorstellung stammt aus amerikanischen Fernsehserien und hält sich hartnäckig. Die Polizei nimmt eine Vermisstenanzeige sofort entgegen und prüft unmittelbar, wie dringlich der Fall einzustufen ist. Bei Kindern, bei hilflosen oder erkrankten Personen und bei jedem Anhaltspunkt für eine Gefahr ist die Dringlichkeit von vornherein hoch. Warten Sie also nicht – Mobilfunkdaten, Videoaufzeichnungen und Zeugenerinnerungen sind alle zeitkritisch.
Gibt es in Deutschland einen AMBER Alert?
Nein. Ein offizielles bundesweites Warnsystem für vermisste Kinder nach dem Vorbild des amerikanischen AMBER Alert existiert in Deutschland nicht. Einige europäische Länder – darunter Frankreich, die Niederlande, Italien und Tschechien – haben eigene Systeme eingeführt; hier gibt es sie bislang nicht, und es sind private Initiativen, die unter diesem Namen für ihre Einführung werben. Was es in Deutschland gibt, ist die Öffentlichkeitsfahndung nach den Regeln der Strafprozessordnung und des Polizeirechts: Sie kann Presse, Rundfunk und Internet einbeziehen, wird aber im Einzelfall entschieden und nicht automatisch ausgelöst.
Kann die Polizei das Handy orten?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja – aber es ist kein Automatismus, und es geht nicht auf bloßen Wunsch von Angehörigen. Eine Abfrage von Standortdaten beim Mobilfunkanbieter ist ein Eingriff in Grundrechte und setzt eine entsprechende Rechtsgrundlage voraus; in Betracht kommt sie vor allem, wenn eine Gefahr für Leib oder Leben besteht. Genau deshalb ist es so wichtig, alle Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Anfang an zu nennen: Sie sind die Grundlage für diese Einschätzung. Geben Sie Nummer und Anbieter gleich mit an und sagen Sie, ob Ortungsdienste oder ein Familienortungsdienst aktiv sind – auf letztere können Sie unter Umständen selbst zugreifen.
Was passiert, wenn die Person freiwillig gegangen ist?
Dann endet die Suche in der Regel dort. Erwachsene dürfen ihren Aufenthaltsort frei bestimmen und sind nicht verpflichtet, ihn Angehörigen mitzuteilen. Stellt die Polizei fest, dass eine volljährige Person freiwillig und ohne Gefährdung fortgegangen ist, wird die Fahndung beendet – und Ihnen wird üblicherweise nur mitgeteilt, dass die Person wohlauf ist, nicht wo sie sich aufhält, wenn sie damit nicht einverstanden ist. Das ist kein Versäumnis der Polizei, sondern der Schutz eines Rechts. Bei Minderjährigen und bei Personen, die sich nicht selbst schützen können, gilt das nicht.
Was ist bei Kindern anders?
Die Dringlichkeit. Bei Minderjährigen – und besonders bei jüngeren Kindern – geht die Polizei von vornherein von einer erhöhten Gefährdung aus und leitet umgehend Maßnahmen ein. Rufen Sie in diesem Fall 110 und fahren Sie nicht erst zur Dienststelle. Halten Sie ein aktuelles Foto, die zuletzt getragene Kleidung, den üblichen Schulweg, Treffpunkte und die Namen von Freundinnen und Freunden bereit. Erwarten Sie aber keinen automatischen Alarm auf allen Mobiltelefonen: Ein solches System gibt es in Deutschland nicht. Ob öffentlich gefahndet wird, entscheidet die Polizei im Einzelfall.
Soll ich einen Suchaufruf in sozialen Netzwerken teilen?
Nur in Absprache mit der Polizei. Der Impuls ist verständlich, aber ein eigenmächtiger Aufruf hat handfeste Nachteile: Er erzeugt eine Flut von Falschmeldungen, die Kräfte bindet, er verbreitet Bilder und Daten unkontrolliert und dauerhaft, und er kann die Persönlichkeitsrechte der gesuchten Person verletzen – gerade dann, wenn sie freiwillig gegangen ist und gefunden werden möchte. Hinzu kommt, dass sich einmal geteilte Aufrufe kaum wieder einfangen lassen: Sie kursieren oft noch Jahre, nachdem die Person längst wieder da ist. Fragen Sie die Sachbearbeitung, was hilfreich ist.
Kann ich die Anzeige bei jeder Dienststelle erstatten?
Ja. Jede Polizeidienststelle nimmt die Vermisstenanzeige entgegen und leitet sie an die zuständige weiter; Sie müssen nicht zum letzten bekannten Aufenthaltsort fahren. Bei einer akuten Gefährdung ist ohnehin der Notruf 110 der schnellste Weg, weil die Meldung dann sofort in die Einsatzsteuerung geht. Was Sie nicht tun sollten, ist die Meldung über die Online-Wache: Sie ist ausdrücklich nicht für Notfälle geeignet und wird nicht durchgehend überwacht – bei einer vermissten Person ist das der falsche Kanal.
Was mache ich, wenn die Person wieder auftaucht?
Melden Sie es sofort der Polizei, mit dem Aktenzeichen, und zwar auch dann, wenn Sie nur erfahren haben, dass es der Person gut geht. Solange die Vermisstenmeldung läuft, bleibt die Person zur Fahndung ausgeschrieben – sie wird bei jeder Kontrolle angehalten, und es laufen möglicherweise Suchmaßnahmen weiter, die an anderer Stelle dringend gebraucht werden. Der Anruf dauert eine Minute und wird erstaunlich häufig vergessen, weil in der Erleichterung alles andere wichtiger scheint.