AmtsDeutschland
0%
Zum Hauptinhalt springen
Behördengang suchen

Kostenlose SCHUFA-Datenkopie anfordern

Art. 15 Abs. 3 DSGVO — vollständig und kostenlos

Online möglichKostenlos

Die vollständige Auskunft über alles, was die SCHUFA zu Ihnen gespeichert hat, ist kostenlos. Das steht nicht im Kleingedruckten eines Angebots, sondern in Art. 15 Abs. 3 DSGVO: Sie haben Anspruch auf „eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind". Ein Entgelt darf erst für weitere Kopien verlangt werden.

Zu den Produkten, weil hier regelmäßig unnötig Geld ausgegeben wird. Die Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO ist kostenlos – die Norm gibt Ihnen Anspruch auf „eine Kopie der personenbezogenen Daten", und ein Entgelt kommt erst für weitere Kopien in Betracht. Sie enthält alles, was über Sie gespeichert ist, und ist das richtige Produkt, wenn Sie selbst nachsehen wollen, was dort steht.

Die kostenpflichtige BonitätsAuskunft (29,95 Euro inklusive Mehrwertsteuer) existiert aus einem anderen Grund: Sie ist zur Weitergabe an Dritte gedacht, etwa an eine Vermieterin, und enthält deshalb nur eine zusammengefasste Bewertung statt Ihrer vollständigen Daten. Wer sie kauft, um selbst nachzuschauen, zahlt für weniger Information. Umgekehrt gilt: Die kostenlose Datenkopie taugt nicht als Nachweis gegenüber einer Vermieterin – sie zeigt mehr, als jemand anderes sehen sollte.

Eine Klarstellung vorweg, weil sie den ganzen Weg bestimmt: Die SCHUFA Holding AG ist keine Behörde, sondern ein privatwirtschaftliches Unternehmen. Daraus folgt zweierlei. Es gibt keinen Widerspruch im verwaltungsrechtlichen Sinn und keine Klage vor einem Verwaltungsgericht – Ihre Rechte sind die der Datenschutz-Grundverordnung, und die gelten gegenüber jedem Unternehmen. Und wenn die SCHUFA nicht reagiert, ist Ihre Anlaufstelle die Datenschutzaufsichtsbehörde: Art. 77 DSGVO lässt Sie dort Beschwerde einlegen, wo Sie wohnen oder arbeiten – Sie müssen sich also nicht an die Aufsicht am Sitz der SCHUFA in Hessen wenden, auch wenn diese als federführende Behörde gilt.

Wenn die Datenkopie da ist, beginnt der eigentliche Teil: prüfen. Und dafür gibt es einen konkreten Maßstab statt eines Bauchgefühls – siehe unten zum § 31 Abs. 2 BDSG.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
RechtsgrundlageArt. 15 DSGVO · § 31 BDSG
VerifizierungGeprüft mit dem konsolidierten Text der DSGVO und des BDSG
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die SCHUFA, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. keine Rechtsberatung. Die SCHUFA Holding AG ist ein privates Unternehmen; Produkte und Preise können sich ändern. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Kosten0,00 EURArt. 15 Abs. 3 DSGVO
UmfangAlle gespeicherten DatenMehr als die BonitätsAuskunft
AntwortfristEin MonatDrei bei komplexen Fällen
Für DritteNicht geeignetDafür die BonitätsAuskunft
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Ausweiskopie zur Identitätsprüfung

Die SCHUFA muss sicherstellen, dass die Daten bei der richtigen Person landen – niemand soll Ihre Auskunft anfordern können. Schwärzen Sie, was nicht gebraucht wird: Ausweisnummer, Zugangsnummer und Größe sind für die Zuordnung nicht erforderlich; Name, Geburtsdatum und Anschrift genügen.

Alle Anschriften der letzten Jahre

Gespeicherte Daten hängen an Anschriften. Wer in den vergangenen Jahren umgezogen ist, sollte alle früheren Adressen angeben – sonst bleiben Datensätze unter der alten Anschrift unentdeckt, und genau dort sitzen erfahrungsgemäß die veralteten Einträge.

Frühere Namen, falls vorhanden

Nach Heirat, Scheidung oder Namensänderung existieren mitunter zwei Datenbestände nebeneinander. Geben Sie den früheren Namen mit an, damit beide geprüft werden – eine unentdeckte zweite Akte ist einer der häufigsten Gründe für unerklärliche Ablehnungen.

Eine Adresse, unter der Sie erreichbar sind

Die Auskunft kommt schriftlich oder digital. Achten Sie darauf, dass die Anschrift stimmt und Sie den Posteingang tatsächlich lesen: Was Sie nicht bekommen, können Sie nicht prüfen, und die Frist für eine Reaktion läuft trotzdem.

Ihre eigenen Unterlagen zum Abgleich

Kontoauszüge, Verträge, Mahnungen, Kündigungen. Die Datenkopie allein sagt Ihnen nicht, ob ein Eintrag rechtmäßig ist – das ergibt sich erst aus dem Abgleich mit dem, was tatsächlich passiert ist. Legen Sie beides nebeneinander.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Die kostenlose Datenkopie anfordern, nicht das kostenpflichtige Produkt

    Der häufigste und teuerste Fehler passiert im ersten Schritt. Verlangt wird die Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Sie ist kostenlos und vollständig. Achten Sie beim Bestellweg darauf, nicht versehentlich in einem kostenpflichtigen Angebot oder Abonnement zu landen – die Bezeichnungen ähneln sich.

  2. 2

    Formlos anfordern, wenn der Weg unklar ist

    Ein Anspruch aus der DSGVO braucht kein bestimmtes Formular. Ein kurzes Schreiben genügt: „Hiermit verlange ich eine Kopie aller zu meiner Person gespeicherten Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO." Fügen Sie Name, Geburtsdatum, alle Anschriften und die geschwärzte Ausweiskopie bei.

  3. 3

    Auf die Frist achten

    Nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO ist unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats zu antworten; in komplexen Fällen kann auf drei Monate verlängert werden, worüber Sie dann informiert werden müssen. Kommt gar nichts, ist das kein Grund zu resignieren – siehe letzter Schritt.

  4. 4

    Jeden einzelnen Eintrag am § 31 Abs. 2 BDSG messen

    Bevor Sie um Löschung bitten, prüfen Sie, ob der Eintrag überhaupt zulässig war. § 31 Abs. 2 BDSG erlaubt die Berücksichtigung einer Forderung nämlich nur in fünf Fällen: wenn sie durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil oder einen Schuldtitel nach § 794 ZPO feststeht; wenn sie im Insolvenzverfahren nach § 178 InsO festgestellt und im Prüfungstermin nicht bestritten wurde; wenn der Schuldner sie „ausdrücklich anerkannt hat"; wenn eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückständen möglich wäre und vorher informiert wurde; oder – und das ist der Regelfall im Verbraucherbereich – wenn der Schuldner „mindestens zweimal schriftlich gemahnt" wurde, die erste Mahnung „mindestens vier Wochen zurückliegt", er über die bevorstehende Meldung vorher unterrichtet wurde und er „die Forderung nicht bestritten hat".

    Gehen Sie diese Liste Punkt für Punkt durch. Fehlte die zweite Mahnung, lagen keine vier Wochen dazwischen, wurden Sie nicht vorher unterrichtet – oder haben Sie die Forderung bestritten –, dann durfte der Eintrag gar nicht entstehen. Das ist kein Bittgesuch mehr, sondern ein Anspruch mit Norm.

  5. 5

    Nach den Anfragen sehen, nicht nur nach den Negativmerkmalen

    In der Datenkopie stehen auch Anfragen. Unterscheiden Sie Anfrage Kredit­konditionen – für andere nicht sichtbar und ohne Wirkung auf den Score – von der Anfrage Kredit, die sichtbar ist. Wer Kredite vergleicht, sollte ausdrücklich auf die Konditionenanfrage bestehen.

  6. 6

    Die Auskunft über die Logik gleich mitverlangen

    Neben der Kopie gibt Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO Anspruch auf „aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik" bei automatisierten Entscheidungen. Verlangen Sie das ausdrücklich mit. Wie weit die Auskunft gehen muss, ist derzeit gerichtlich ungeklärt – der Bundesgerichtshof hat am 18. Juni 2026 darüber verhandelt und noch nicht entschieden.

  7. 7

    Bei Schweigen oder Ablehnung: Aufsichtsbehörde

    Reagiert die SCHUFA nicht oder unvollständig, wenden Sie sich an die Datenschutzaufsichtsbehörde. Nach Art. 77 DSGVO können Sie die Beschwerde bei der Behörde Ihres Wohnorts einreichen. Das kostet nichts und ist der wirksamste Hebel, den Sie ohne Anwalt haben.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Was die Auskunft kostetUnd warum das teurere Produkt weniger enthält
Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO0,00 EUR
UmfangAlle gespeicherten Daten
Weitere KopienAngemessenes Entgelt möglich
BonitätsAuskunft29,95 EUR
Umfang dortZusammengefasst, für Dritte
AntwortfristEin Monat, drei bei Komplexität
Beschwerde bei der AufsichtKostenlos

Zu den Produkten, weil hier regelmäßig unnötig Geld ausgegeben wird. Die Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO ist kostenlos – die Norm gibt Ihnen Anspruch auf „eine Kopie der personenbezogenen Daten", und ein Entgelt kommt erst für weitere Kopien in Betracht. Sie enthält alles, was über Sie gespeichert ist, und ist das richtige Produkt, wenn Sie selbst nachsehen wollen, was dort steht.

Die kostenpflichtige BonitätsAuskunft (29,95 Euro inklusive Mehrwertsteuer) existiert aus einem anderen Grund: Sie ist zur Weitergabe an Dritte gedacht, etwa an eine Vermieterin, und enthält deshalb nur eine zusammengefasste Bewertung statt Ihrer vollständigen Daten. Wer sie kauft, um selbst nachzuschauen, zahlt für weniger Information. Umgekehrt gilt: Die kostenlose Datenkopie taugt nicht als Nachweis gegenüber einer Vermieterin – sie zeigt mehr, als jemand anderes sehen sollte.

Zur Frist: Art. 12 Abs. 3 DSGVO verlangt eine Antwort unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats; nur bei komplexen Anliegen darf auf drei Monate verlängert werden, und darüber müssen Sie informiert werden – ein stilles Verstreichen ist nicht vorgesehen. Reagiert niemand, ist die Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO der richtige nächste Schritt: Sie ist kostenlos, Sie können sie bei der Behörde Ihres Wohnorts einlegen, und sie ist ohne Anwalt möglich. Eine letzte Anmerkung zu den weiteren Kopien: Art. 15 Abs. 3 erlaubt ein Entgelt nur dafür, nicht für die erste. Wer einmal im Jahr nachsieht, zahlt also nichts – und einmal im Jahr nachzusehen ist die einzige verlässliche Methode, einen falschen Eintrag zu entdecken, bevor er bei einem Kredit- oder Mietvertrag auffällt.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die Datenkopie ist kostenlos und vollständig – die kostenpflichtige BonitätsAuskunft enthält weniger.

Schwärzen Sie die Ausweiskopie. Ausweisnummer und Zugangsnummer werden für die Zuordnung nicht gebraucht.

Geben Sie alle früheren Anschriften und Namen an. Unter alten Adressen sitzen die veralteten Einträge.

Ein Monat Antwortfrist, drei nur bei komplexen Fällen — und darüber muss man Sie informieren.

Prüfen Sie jeden Eintrag am § 31 Abs. 2 BDSG, nicht am Bauchgefühl. Das ist der eigentliche Zweck der Auskunft.

Konditionenanfrage statt Kreditanfrage beim Vergleichen — die eine ist für Dritte unsichtbar, die andere nicht.

Verlangen Sie die Auskunft über die Logik mit (Art. 15 Abs. 1 lit. h) — auch wenn ihr Umfang gerichtlich ungeklärt ist.

Bei Schweigen: Aufsichtsbehörde am eigenen Wohnort. Kostenlos und ohne Anwalt.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Die kostenpflichtige Auskunft bestellen, um selbst nachzusehen. Sie zahlen 29,95 Euro für weniger Information.

In einem Abonnement landen. Die Bezeichnungen ähneln sich; die Datenkopie kostet nichts und ist kein Abo.

Die kostenlose Datenkopie an die Vermieterin weitergeben. Sie enthält weit mehr, als dort jemand sehen darf.

Frühere Anschriften weglassen. Dann bleibt der problematische Datensatz unentdeckt.

Die Auskunft ablegen, ohne sie zu prüfen. Der Wert liegt im Abgleich mit den eigenen Unterlagen.

Bei Ablehnung eines Kredits nur die SCHUFA fragen. Die Entscheidung trifft das Unternehmen; von ihm können Sie eine Begründung verlangen.

Bei Schweigen aufgeben. Die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ist kostenlos und wirkt.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Ist die SCHUFA-Auskunft wirklich kostenlos?

Die Datenkopie ja, und zwar aus einem Rechtsanspruch heraus, nicht aus Kulanz. Art. 15 Abs. 3 DSGVO gibt Ihnen Anspruch auf „eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind"; ein „angemessenes Entgelt" darf erst für weitere Kopien verlangt werden. Wer einmal im Jahr nachsieht, zahlt also nichts. Verwechseln Sie sie nicht mit der BonitätsAuskunft für 29,95 Euro: Die ist ein anderes Produkt für einen anderen Zweck – zur Weitergabe an Dritte – und enthält deshalb weniger, nämlich eine zusammengefasste Bewertung statt Ihrer vollständigen Daten. Wer sie kauft, um selbst nachzusehen, zahlt für weniger Information.

Was steht in der Datenkopie?

Alles, was zu Ihnen gespeichert ist: Identifikationsdaten und Anschriften, Vertragsdaten wie Girokonten, Kreditkarten, Mobilfunk- und Ratenverträge (die sogenannten Positivdaten), etwaige Negativmerkmale mit Datum und meldendem Unternehmen, Daten aus öffentlichen Verzeichnissen wie dem Schuldnerverzeichnis, die Anfragen von Unternehmen und Ihre Scorewerte. Wichtig ist die Unterscheidung bei den Anfragen: Eine Anfrage Kreditkonditionen ist für andere Unternehmen nicht sichtbar und wirkt sich nicht auf den Score aus, eine Anfrage Kredit dagegen schon. Wer Angebote vergleicht, sollte deshalb ausdrücklich auf einer Konditionenanfrage bestehen.

Wie lange dauert es?

Art. 12 Abs. 3 DSGVO verlangt eine Antwort unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres Antrags. Nur wenn das Anliegen komplex ist oder viele Anträge vorliegen, darf um zwei weitere Monate verlängert werden – und darüber muss man Sie innerhalb des ersten Monats informieren, samt Gründen. Ein stilles Verstreichen der Frist ist also nicht vorgesehen. Passiert es doch, haben Sie zwei Möglichkeiten, die beide nichts kosten: schriftlich unter Fristsetzung nachhaken, und – wenn auch das nichts bringt – Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO. Die können Sie bei der Behörde Ihres Wohnorts einreichen.

Kann ich die Datenkopie meinem Vermieter geben?

Sie können, aber Sie sollten es nicht – und zwar in Ihrem eigenen Interesse. Die Datenkopie ist bewusst vollständig: Sie enthält Ihre Vertragsverhältnisse, Konten, Anfragen und Scorewerte, also weit mehr, als eine Vermieterin für die Beurteilung Ihrer Zahlungsfähigkeit braucht oder sehen dürfte. Wer sie weitergibt, offenbart freiwillig Daten, deren Kenntnis niemand verlangen könnte. Für diesen Zweck existiert die BonitätsAuskunft: Sie kostet 29,95 Euro, enthält aber genau deshalb nur eine zusammengefasste Bewertung ohne Ihre Einzeldaten. Das ist der eigentliche Sinn des Preisunterschieds – nicht mehr Leistung, sondern weniger Preisgabe.

Muss ich meinen Ausweis mitschicken?

Eine Identitätsprüfung ist zulässig und sinnvoll – sonst könnte jeder Ihre Daten anfordern. Sie müssen dabei aber nicht mehr offenlegen als nötig: Für die Zuordnung genügen Name, Geburtsdatum und Anschrift. Alles andere dürfen Sie schwärzen, insbesondere die Ausweis- und Zugangsnummer, die Seriennummer, die Körpergröße und die Augenfarbe. Das ist kein Trick, sondern die Anwendung der Datenminimierung auf Ihren eigenen Fall. Kommt eine Rückfrage, weil die Kopie zu stark geschwärzt sei, ergänzen Sie gezielt das Fehlende – aber lassen Sie sich nicht dazu bewegen, eine vollständig lesbare Ausweiskopie zu übermitteln, wenn die Zuordnung auch ohne gelingt.

Erfahre ich, wie mein Score berechnet wird?

Teilweise – und wie weit, ist derzeit gerichtlich ungeklärt. Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO gibt Anspruch auf „aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen" automatisierter Entscheidungen. Was das konkret bedeutet, ist die Streitfrage: Genügt eine allgemeinverständliche Erläuterung, oder muss die Auskunft so detailliert sein, dass Sie den Wert nachrechnen können? Der Bundesgerichtshof hat dazu am 18. Juni 2026 über fünf Verfahren verhandelt (I ZR 226/25 bis I ZR 230/25) – eine Entscheidung liegt noch nicht vor. Verlangen Sie die Auskunft trotzdem ausdrücklich mit; und misstrauen Sie jeder Quelle, die Ihnen die genaue Formel verspricht.

Wie oft sollte ich nachsehen?

Mindestens einmal im Jahr – und die Kosten sprechen nicht dagegen, weil die erste Kopie im Jahr ohnehin nichts kostet. Der Grund ist praktisch: Ein falscher oder veralteter Eintrag fällt Ihnen sonst erst dann auf, wenn er tatsächlich schadet – bei der Kreditanfrage, beim Mietvertrag, beim Mobilfunkvertrag. Zu diesem Zeitpunkt ist die Sache dringend, und Korrekturen brauchen Wochen. Ein zweiter Anlass für eine außerplanmäßige Auskunft ist jede unerwartete Ablehnung: Wird ein Vertrag oder Kredit ohne erkennbaren Grund verweigert, fordern Sie sofort die Datenkopie an und lassen Sie sich zugleich vom ablehnenden Unternehmen erklären, worauf es sich gestützt hat.

Die SCHUFA antwortet nicht — was jetzt?

Zuerst schriftlich nachfassen, mit Bezug auf Art. 15 DSGVO und einer Frist von zwei Wochen. Bleibt es dabei, ist die Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO der wirksamste Hebel, den Sie ohne Anwalt haben: Sie ist kostenlos, formlos möglich und Sie können sie bei der Behörde Ihres Wohnorts einreichen – Sie müssen sich nicht an die Aufsicht am Unternehmenssitz wenden. Denken Sie daran, dass die SCHUFA keine Behörde ist: Es gibt keinen Widerspruch im verwaltungsrechtlichen Sinn und keine Klage vor dem Verwaltungsgericht. Der Weg führt über das Datenschutzrecht und, wenn nötig, über die Zivilgerichte.

Behördengang nicht gefunden?

Teilen Sie uns mit, welche Informationen Sie benötigen.

Anfrage senden