Ist die SCHUFA-Auskunft wirklich kostenlos?
Die Datenkopie ja, und zwar aus einem Rechtsanspruch heraus, nicht aus Kulanz. Art. 15 Abs. 3 DSGVO gibt Ihnen Anspruch auf „eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind"; ein „angemessenes Entgelt" darf erst für weitere Kopien verlangt werden. Wer einmal im Jahr nachsieht, zahlt also nichts. Verwechseln Sie sie nicht mit der BonitätsAuskunft für 29,95 Euro: Die ist ein anderes Produkt für einen anderen Zweck – zur Weitergabe an Dritte – und enthält deshalb weniger, nämlich eine zusammengefasste Bewertung statt Ihrer vollständigen Daten. Wer sie kauft, um selbst nachzusehen, zahlt für weniger Information.
Was steht in der Datenkopie?
Alles, was zu Ihnen gespeichert ist: Identifikationsdaten und Anschriften, Vertragsdaten wie Girokonten, Kreditkarten, Mobilfunk- und Ratenverträge (die sogenannten Positivdaten), etwaige Negativmerkmale mit Datum und meldendem Unternehmen, Daten aus öffentlichen Verzeichnissen wie dem Schuldnerverzeichnis, die Anfragen von Unternehmen und Ihre Scorewerte. Wichtig ist die Unterscheidung bei den Anfragen: Eine Anfrage Kreditkonditionen ist für andere Unternehmen nicht sichtbar und wirkt sich nicht auf den Score aus, eine Anfrage Kredit dagegen schon. Wer Angebote vergleicht, sollte deshalb ausdrücklich auf einer Konditionenanfrage bestehen.
Wie lange dauert es?
Art. 12 Abs. 3 DSGVO verlangt eine Antwort unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres Antrags. Nur wenn das Anliegen komplex ist oder viele Anträge vorliegen, darf um zwei weitere Monate verlängert werden – und darüber muss man Sie innerhalb des ersten Monats informieren, samt Gründen. Ein stilles Verstreichen der Frist ist also nicht vorgesehen. Passiert es doch, haben Sie zwei Möglichkeiten, die beide nichts kosten: schriftlich unter Fristsetzung nachhaken, und – wenn auch das nichts bringt – Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO. Die können Sie bei der Behörde Ihres Wohnorts einreichen.
Kann ich die Datenkopie meinem Vermieter geben?
Sie können, aber Sie sollten es nicht – und zwar in Ihrem eigenen Interesse. Die Datenkopie ist bewusst vollständig: Sie enthält Ihre Vertragsverhältnisse, Konten, Anfragen und Scorewerte, also weit mehr, als eine Vermieterin für die Beurteilung Ihrer Zahlungsfähigkeit braucht oder sehen dürfte. Wer sie weitergibt, offenbart freiwillig Daten, deren Kenntnis niemand verlangen könnte. Für diesen Zweck existiert die BonitätsAuskunft: Sie kostet 29,95 Euro, enthält aber genau deshalb nur eine zusammengefasste Bewertung ohne Ihre Einzeldaten. Das ist der eigentliche Sinn des Preisunterschieds – nicht mehr Leistung, sondern weniger Preisgabe.
Muss ich meinen Ausweis mitschicken?
Eine Identitätsprüfung ist zulässig und sinnvoll – sonst könnte jeder Ihre Daten anfordern. Sie müssen dabei aber nicht mehr offenlegen als nötig: Für die Zuordnung genügen Name, Geburtsdatum und Anschrift. Alles andere dürfen Sie schwärzen, insbesondere die Ausweis- und Zugangsnummer, die Seriennummer, die Körpergröße und die Augenfarbe. Das ist kein Trick, sondern die Anwendung der Datenminimierung auf Ihren eigenen Fall. Kommt eine Rückfrage, weil die Kopie zu stark geschwärzt sei, ergänzen Sie gezielt das Fehlende – aber lassen Sie sich nicht dazu bewegen, eine vollständig lesbare Ausweiskopie zu übermitteln, wenn die Zuordnung auch ohne gelingt.
Erfahre ich, wie mein Score berechnet wird?
Teilweise – und wie weit, ist derzeit gerichtlich ungeklärt. Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO gibt Anspruch auf „aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen" automatisierter Entscheidungen. Was das konkret bedeutet, ist die Streitfrage: Genügt eine allgemeinverständliche Erläuterung, oder muss die Auskunft so detailliert sein, dass Sie den Wert nachrechnen können? Der Bundesgerichtshof hat dazu am 18. Juni 2026 über fünf Verfahren verhandelt (I ZR 226/25 bis I ZR 230/25) – eine Entscheidung liegt noch nicht vor. Verlangen Sie die Auskunft trotzdem ausdrücklich mit; und misstrauen Sie jeder Quelle, die Ihnen die genaue Formel verspricht.
Wie oft sollte ich nachsehen?
Mindestens einmal im Jahr – und die Kosten sprechen nicht dagegen, weil die erste Kopie im Jahr ohnehin nichts kostet. Der Grund ist praktisch: Ein falscher oder veralteter Eintrag fällt Ihnen sonst erst dann auf, wenn er tatsächlich schadet – bei der Kreditanfrage, beim Mietvertrag, beim Mobilfunkvertrag. Zu diesem Zeitpunkt ist die Sache dringend, und Korrekturen brauchen Wochen. Ein zweiter Anlass für eine außerplanmäßige Auskunft ist jede unerwartete Ablehnung: Wird ein Vertrag oder Kredit ohne erkennbaren Grund verweigert, fordern Sie sofort die Datenkopie an und lassen Sie sich zugleich vom ablehnenden Unternehmen erklären, worauf es sich gestützt hat.
Die SCHUFA antwortet nicht — was jetzt?
Zuerst schriftlich nachfassen, mit Bezug auf Art. 15 DSGVO und einer Frist von zwei Wochen. Bleibt es dabei, ist die Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO der wirksamste Hebel, den Sie ohne Anwalt haben: Sie ist kostenlos, formlos möglich und Sie können sie bei der Behörde Ihres Wohnorts einreichen – Sie müssen sich nicht an die Aufsicht am Unternehmenssitz wenden. Denken Sie daran, dass die SCHUFA keine Behörde ist: Es gibt keinen Widerspruch im verwaltungsrechtlichen Sinn und keine Klage vor dem Verwaltungsgericht. Der Weg führt über das Datenschutzrecht und, wenn nötig, über die Zivilgerichte.