SCHUFA-Eintrag löschen lassen
§ 31 Abs. 2 BDSG — prüfen Sie zuerst, ob er überhaupt zulässig war
Der erste Schritt ist nicht die Bitte um Löschung, sondern die Prüfung – denn ein erheblicher Teil der Negativeinträge hätte nie entstehen dürfen, und dagegen hilft kein freundliches Schreiben, sondern eine Norm.
Bevor Sie um Löschung bitten, prüfen Sie, ob der Eintrag überhaupt zulässig war. § 31 Abs. 2 BDSG erlaubt die Berücksichtigung einer Forderung nämlich nur in fünf Fällen: wenn sie durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil oder einen Schuldtitel nach § 794 ZPO feststeht; wenn sie im Insolvenzverfahren nach § 178 InsO festgestellt und im Prüfungstermin nicht bestritten wurde; wenn der Schuldner sie „ausdrücklich anerkannt hat"; wenn eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückständen möglich wäre und vorher informiert wurde; oder – und das ist der Regelfall im Verbraucherbereich – wenn der Schuldner „mindestens zweimal schriftlich gemahnt" wurde, die erste Mahnung „mindestens vier Wochen zurückliegt", er über die bevorstehende Meldung vorher unterrichtet wurde und er „die Forderung nicht bestritten hat".
Gehen Sie diese Liste Punkt für Punkt durch. Fehlte die zweite Mahnung, lagen keine vier Wochen dazwischen, wurden Sie nicht vorher unterrichtet – oder haben Sie die Forderung bestritten –, dann durfte der Eintrag gar nicht entstehen. Das ist kein Bittgesuch mehr, sondern ein Anspruch mit Norm.
Ist der Eintrag dagegen zulässig zustande gekommen, geht es nur noch um die Frist. Und die ist seit Kurzem höchstrichterlich geklärt – leider anders, als die meisten Ratgeber schreiben.
Zu den Speicherfristen gibt es seit Kurzem Klarheit, und sie fällt anders aus, als man hofft. Mit Urteil vom 18. Dezember 2025 (I ZR 97/25) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eingemeldete Daten über Zahlungsstörungen nicht sofort nach dem Ausgleich der Forderung gelöscht werden müssen – anders als Einträge im öffentlichen Schuldnerverzeichnis. Nach den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Verhaltensregeln gilt: drei Jahre als Grundfrist ab dem Ausgleich, und 18 Monate nur dann, wenn drei Bedingungen zusammen erfüllt sind – der Ausgleich erfolgte innerhalb von 100 Tagen nach der Einmeldung, es kamen keine weiteren Negativdaten hinzu, und es gibt keinen Eintrag im Schuldnerverzeichnis.
Die verbreitete Formulierung, wer innerhalb von 100 Tagen zahle, werde sofort gelöscht, ist damit falsch: Die 100 Tage führen zu 18 Monaten, nicht zu null. Eine kürzere Frist kommt nach demselben Urteil nur „ausnahmsweise" in Betracht, wenn Sie ein besonders hohes Löschungsinteresse darlegen können – das ist eine Abwägung im Einzelfall, kein Automatismus.
