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SCHUFA-Eintrag löschen lassen

§ 31 Abs. 2 BDSG — prüfen Sie zuerst, ob er überhaupt zulässig war

SchriftlichKostenlos

Der erste Schritt ist nicht die Bitte um Löschung, sondern die Prüfung – denn ein erheblicher Teil der Negativeinträge hätte nie entstehen dürfen, und dagegen hilft kein freundliches Schreiben, sondern eine Norm.

Bevor Sie um Löschung bitten, prüfen Sie, ob der Eintrag überhaupt zulässig war. § 31 Abs. 2 BDSG erlaubt die Berücksichtigung einer Forderung nämlich nur in fünf Fällen: wenn sie durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil oder einen Schuldtitel nach § 794 ZPO feststeht; wenn sie im Insolvenzverfahren nach § 178 InsO festgestellt und im Prüfungstermin nicht bestritten wurde; wenn der Schuldner sie „ausdrücklich anerkannt hat"; wenn eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückständen möglich wäre und vorher informiert wurde; oder – und das ist der Regelfall im Verbraucherbereich – wenn der Schuldner „mindestens zweimal schriftlich gemahnt" wurde, die erste Mahnung „mindestens vier Wochen zurückliegt", er über die bevorstehende Meldung vorher unterrichtet wurde und er „die Forderung nicht bestritten hat".

Gehen Sie diese Liste Punkt für Punkt durch. Fehlte die zweite Mahnung, lagen keine vier Wochen dazwischen, wurden Sie nicht vorher unterrichtet – oder haben Sie die Forderung bestritten –, dann durfte der Eintrag gar nicht entstehen. Das ist kein Bittgesuch mehr, sondern ein Anspruch mit Norm.

Ist der Eintrag dagegen zulässig zustande gekommen, geht es nur noch um die Frist. Und die ist seit Kurzem höchstrichterlich geklärt – leider anders, als die meisten Ratgeber schreiben.

Zu den Speicherfristen gibt es seit Kurzem Klarheit, und sie fällt anders aus, als man hofft. Mit Urteil vom 18. Dezember 2025 (I ZR 97/25) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eingemeldete Daten über Zahlungsstörungen nicht sofort nach dem Ausgleich der Forderung gelöscht werden müssen – anders als Einträge im öffentlichen Schuldnerverzeichnis. Nach den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Verhaltensregeln gilt: drei Jahre als Grundfrist ab dem Ausgleich, und 18 Monate nur dann, wenn drei Bedingungen zusammen erfüllt sind – der Ausgleich erfolgte innerhalb von 100 Tagen nach der Einmeldung, es kamen keine weiteren Negativdaten hinzu, und es gibt keinen Eintrag im Schuldnerverzeichnis.

Die verbreitete Formulierung, wer innerhalb von 100 Tagen zahle, werde sofort gelöscht, ist damit falsch: Die 100 Tage führen zu 18 Monaten, nicht zu null. Eine kürzere Frist kommt nach demselben Urteil nur „ausnahmsweise" in Betracht, wenn Sie ein besonders hohes Löschungsinteresse darlegen können – das ist eine Abwägung im Einzelfall, kein Automatismus.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
VerifizierungGeprüft mit dem konsolidierten Text von BDSG und DSGVO sowie mit den Entscheidungen von EuGH und BGH
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die SCHUFA, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. keine Rechtsberatung. Ob ein Eintrag zu löschen ist, hängt vom Einzelfall ab. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Zuerst prüfen§ 31 Abs. 2 BDSGWar er überhaupt zulässig?
Erledigte ForderungDrei Jahre18 Monate unter drei Bedingungen
RestschuldbefreiungSechs MonateEuGH C-26/22 und C-64/22
Kosten0,00 EURAuch die Beschwerde
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Die kostenlose Datenkopie

Ohne sie wissen Sie nicht, was genau gespeichert ist – und ein Löschverlangen, das den Eintrag nicht präzise bezeichnet, wird nicht bearbeitet. Notieren Sie Datum, Betrag und meldendes Unternehmen jedes Eintrags, um den es Ihnen geht.

Alle Mahnungen, die Sie erhalten haben

Das entscheidende Beweismittel für die Prüfliste. § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG verlangt mindestens zwei schriftliche Mahnungen und einen Abstand von mindestens vier Wochen seit der ersten. Zählen Sie nach – haben Sie nur eine bekommen, fehlt eine Voraussetzung.

Ihren Schriftwechsel mit dem Gläubiger

Besonders wichtig: alles, woraus hervorgeht, dass Sie die Forderung bestritten haben. Denn dieselbe Nummer verlangt, dass der Schuldner „die Forderung nicht bestritten hat" – wer widersprochen hat, durfte nicht gemeldet werden.

Der Zahlungsnachweis mit Datum

Er entscheidet über die Frist. Für die verkürzte Speicherung von 18 Monaten muss der Ausgleich innerhalb von 100 Tagen nach der Einmeldung erfolgt sein – und dafür brauchen Sie beide Daten: das der Einmeldung aus der Datenkopie und das Ihrer Zahlung.

Bei Insolvenz: der Beschluss über die Restschuldbefreiung

Mit Datum. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2023 (C-26/22 und C-64/22) darf die Information nicht länger gespeichert werden als im öffentlichen Insolvenzregister – und dort wird sie nach sechs Monaten gelöscht.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuerst die Zulässigkeit prüfen, nicht die Frist

    Gehen Sie die fünf Alternativen des § 31 Abs. 2 BDSG durch, bevor Sie irgendetwas schreiben. Fehlte die zweite Mahnung, lagen keine vier Wochen dazwischen, wurden Sie nicht vorher unterrichtet oder haben Sie die Forderung bestritten – dann war der Eintrag von Anfang an unzulässig, und es geht nicht um Fristen, sondern um sofortige Löschung.

  2. 2

    Die Frist ausrechnen, wenn der Eintrag zulässig war

    Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2025 gelten drei Jahre ab dem Ausgleich – und 18 Monate nur, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind: Ausgleich innerhalb von 100 Tagen nach der Einmeldung, keine weiteren Negativdaten, kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis.

  3. 3

    Bei Restschuldbefreiung die Sechsmonatsfrist geltend machen

    Hier gilt Besonderes. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass private Auskunfteien diese Information nicht länger speichern dürfen als das öffentliche Insolvenzregister – und dort sind es sechs Monate. Verweisen Sie ausdrücklich auf die Entscheidung vom 7. Dezember 2023 in den Sachen C-26/22 und C-64/22.

  4. 4

    Löschung schriftlich und begründet verlangen

    Stützen Sie sich auf Art. 17 DSGVO und nennen Sie den Grund: entweder die fehlende Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 BDSG oder den Ablauf der Frist. Bezeichnen Sie den Eintrag mit Datum, Betrag und meldendem Unternehmen und setzen Sie eine Frist von zwei Wochen.

  5. 5

    Den Gläubiger parallel anschreiben

    Gemeldet hat nicht die SCHUFA, sondern das Unternehmen. Widerruft es die Meldung, verschwindet der Eintrag – häufig schneller, als die Auskunftei den Sachverhalt klären kann, den sie selbst gar nicht kennt. Schreiben Sie beide gleichzeitig an und verweisen Sie jeweils auf das andere Schreiben.

  6. 6

    Die Mitteilung an alle Empfänger verlangen

    Nach Art. 19 DSGVO ist die Löschung „jeder Person, der gegenüber die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind", mitzuteilen. Verlangen Sie das ausdrücklich – sonst bleibt das falsche Bild bei den Banken, die den Eintrag bereits abgerufen haben, und Sie finden den Grund der nächsten Ablehnung nie.

  7. 7

    Bei Ablehnung: Aufsichtsbehörde, kostenlos

    Bleibt es dabei, legen Sie nach Art. 77 DSGVO Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde ein – bei der Ihres Wohnorts. Das kostet nichts, geht ohne Anwalt und ist der wirksamste Hebel, den Sie haben. Eine Klarstellung vorweg, weil sie den ganzen Weg bestimmt: Die SCHUFA Holding AG ist keine Behörde, sondern ein privatwirtschaftliches Unternehmen. Daraus folgt zweierlei. Es gibt keinen Widerspruch im verwaltungsrechtlichen Sinn und keine Klage vor einem Verwaltungsgericht – Ihre Rechte sind die der Datenschutz-Grundverordnung, und die gelten gegenüber jedem Unternehmen. Und wenn die SCHUFA nicht reagiert, ist Ihre Anlaufstelle die Datenschutzaufsichtsbehörde: Art. 77 DSGVO lässt Sie dort Beschwerde einlegen, wo Sie wohnen oder arbeiten – Sie müssen sich also nicht an die Aufsicht am Sitz der SCHUFA in Hessen wenden, auch wenn diese als federführende Behörde gilt.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Fristen und KostenWarum „innerhalb 100 Tagen bezahlt = sofort gelöscht" nicht stimmt
Prüfung und Löschverlangen0,00 EUR
Beschwerde bei der Aufsicht0,00 EUR
Unzulässiger EintragLöschung ohne Fristablauf
Erledigte Forderung, GrundfristDrei Jahre
Verkürzt, unter drei Bedingungen18 Monate
RestschuldbefreiungSechs Monate
Anwalt, falls gewünschtBeratungshilfe 15,00 EUR

Zu den Speicherfristen gibt es seit Kurzem Klarheit, und sie fällt anders aus, als man hofft. Mit Urteil vom 18. Dezember 2025 (I ZR 97/25) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eingemeldete Daten über Zahlungsstörungen nicht sofort nach dem Ausgleich der Forderung gelöscht werden müssen – anders als Einträge im öffentlichen Schuldnerverzeichnis. Nach den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Verhaltensregeln gilt: drei Jahre als Grundfrist ab dem Ausgleich, und 18 Monate nur dann, wenn drei Bedingungen zusammen erfüllt sind – der Ausgleich erfolgte innerhalb von 100 Tagen nach der Einmeldung, es kamen keine weiteren Negativdaten hinzu, und es gibt keinen Eintrag im Schuldnerverzeichnis.

Die verbreitete Formulierung, wer innerhalb von 100 Tagen zahle, werde sofort gelöscht, ist damit falsch: Die 100 Tage führen zu 18 Monaten, nicht zu null. Eine kürzere Frist kommt nach demselben Urteil nur „ausnahmsweise" in Betracht, wenn Sie ein besonders hohes Löschungsinteresse darlegen können – das ist eine Abwägung im Einzelfall, kein Automatismus.

Für Ihre Planung heißt das: Rechnen Sie nicht damit, dass eine schnelle Zahlung den Eintrag sofort verschwinden lässt – sie verkürzt ihn im günstigsten Fall von drei Jahren auf 18 Monate, und auch das nur, wenn die beiden weiteren Bedingungen erfüllt sind. Eine Ausnahme gibt es allerdings, und sie ist die wichtigere: Wenn der Eintrag von Anfang an unzulässig war, weil die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG fehlten, kommt es auf Fristen gar nicht an – dann ist zu löschen, unabhängig davon, wie lange er schon steht. Deshalb steht die Prüfliste am Anfang dieser Seite und nicht am Ende. Eine eigene Regel gilt schließlich für die Restschuldbefreiung: Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2023 (C-26/22 und C-64/22) dürfen private Auskunfteien sie nicht länger speichern als das öffentliche Insolvenzregister, und dort wird nach sechs Monaten gelöscht. Alle Schritte – Prüfung, Löschverlangen, Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde – sind kostenlos. Wollen Sie anwaltliche Hilfe, kommt bei geringem Einkommen Beratungshilfe in Betracht: Der Eigenanteil beträgt nach Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG 15,00 Euro, und dort steht ausdrücklich, dass die Gebühr „erlassen werden" kann.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Prüfen Sie zuerst die Zulässigkeit, nicht die Frist. Ein unzulässiger Eintrag ist unabhängig vom Alter zu löschen.

Zwei Mahnungen, vier Wochen, Vorabinformation — und keine bestrittene Forderung. Fehlt eines, durfte nicht gemeldet werden.

„Innerhalb 100 Tagen bezahlt = sofort gelöscht" ist falsch. Die 100 Tage führen zu 18 Monaten, nicht zu null.

Die 18 Monate setzen drei Bedingungen zusammen voraus, nicht nur die schnelle Zahlung (BGH, 18.12.2025).

Restschuldbefreiung: sechs Monate, nicht drei Jahre — EuGH C-26/22 und C-64/22.

Schreiben Sie immer auch den Gläubiger an. Ein Widerruf durch ihn wirkt oft schneller.

Verlangen Sie die Mitteilung an alle Empfänger (Art. 19 DSGVO), sonst wirkt der Fehler bei Banken weiter.

Beschwerde bei der Aufsicht ist kostenlos und geht bei der Behörde Ihres Wohnorts.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Um Löschung bitten, ohne die Zulässigkeit zu prüfen. Sie verschenken das stärkste Argument, das Sie haben.

Auf sofortige Löschung nach Zahlung hoffen. Der BGH hat am 18.12.2025 genau das verneint.

Nur die schnelle Zahlung nachweisen. Für die 18 Monate müssen alle drei Bedingungen zusammen erfüllt sein.

Bei Restschuldbefreiung drei Jahre hinnehmen. Sechs Monate — und der EuGH hat es entschieden.

Die bestrittene Forderung nicht erwähnen. Genau darauf kommt es nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 an.

Nur die SCHUFA anschreiben. Gemeldet hat der Gläubiger; beide parallel anzuschreiben ist schneller.

Nach der Löschung nichts weiter tun. Ohne Art. 19 bleibt die Information bei den Empfängern.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wann muss ein Eintrag gelöscht werden?

Zwei ganz verschiedene Fälle, und der erste ist der stärkere. Erstens: Der Eintrag war von Anfang an unzulässig. § 31 Abs. 2 BDSG lässt eine Forderung nur in fünf Konstellationen zu, und die im Verbraucherbereich übliche verlangt „mindestens zweimal schriftlich gemahnt", einen Abstand von „mindestens vier Wochen" seit der ersten Mahnung, eine vorherige Unterrichtung über die bevorstehende Meldung und dass Sie „die Forderung nicht bestritten" haben. Fehlt eines davon, ist unabhängig vom Alter zu löschen. Zweitens: Der Eintrag war zulässig, aber die Frist ist abgelaufen – dazu die nächste Frage.

Ich habe schnell bezahlt — wird der Eintrag sofort gelöscht?

Nein, und diese verbreitete Auskunft ist seit Dezember 2025 eindeutig widerlegt. Der Bundesgerichtshof hat am 18. Dezember 2025 (I ZR 97/25) entschieden, dass eingemeldete Daten über Zahlungsstörungen nicht sofort nach dem Ausgleich gelöscht werden müssen – anders als Einträge im öffentlichen Schuldnerverzeichnis. Nach den genehmigten Verhaltensregeln gilt eine Grundfrist von drei Jahren; auf 18 Monate verkürzt sie sich nur, wenn drei Bedingungen zusammen vorliegen: Ausgleich innerhalb von 100 Tagen nach der Einmeldung, keine weiteren Negativdaten und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis. Die „100-Tage-Regel" führt also zu 18 Monaten, nicht zu null.

Was gilt nach einer Restschuldbefreiung?

Hier ist die Rechtslage für Betroffene deutlich günstiger, und viele wissen es nicht. Der Europäische Gerichtshof hat am 7. Dezember 2023 in den verbundenen Sachen C-26/22 und C-64/22 entschieden, dass es der Datenschutz-Grundverordnung widerspricht, wenn private Auskunfteien Informationen über eine erteilte Restschuldbefreiung länger speichern als das öffentliche Insolvenzregister. Dort wird der Eintrag nach sechs Monaten gelöscht. Die frühere Praxis einer dreijährigen Speicherung ist damit hinfällig. Verweisen Sie in Ihrem Schreiben ausdrücklich auf diese Entscheidung – und verwechseln Sie sie nicht mit der anderen Entscheidung vom selben Tag (C-634/21), die das Scoring betrifft.

Woher weiß ich, ob zweimal gemahnt wurde?

Aus Ihren eigenen Unterlagen – und wenn Sie unsicher sind, fragen Sie den Gläubiger danach. Das ist ausdrücklich zulässig und oft aufschlussreich: Sie können vom meldenden Unternehmen verlangen, Ihnen darzulegen, wann es gemahnt hat und wann es Sie über die bevorstehende Meldung unterrichtet hat, denn genau diese Umstände muss es für die Zulässigkeit der Meldung nachweisen können. Prüfen Sie dabei drei Dinge getrennt: Gab es wirklich zwei schriftliche Mahnungen? Lagen zwischen der ersten Mahnung und der Meldung mindestens vier Wochen? Und wurden Sie vorher über die Meldung unterrichtet? Fehlt eines, benennen Sie es konkret – ein präziser Einwand wirkt anders als ein allgemeiner Widerspruch.

Ich habe der Forderung widersprochen — spielt das eine Rolle?

Eine entscheidende, und sie wird fast immer übersehen. § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG setzt für die im Verbraucherbereich übliche Meldung ausdrücklich voraus, dass der Schuldner „die Forderung nicht bestritten hat". Wer die Forderung also bestritten hat – schriftlich, nachweisbar, vor der Meldung –, bei dem durfte über diesen Weg gar nicht gemeldet werden. Das gilt unabhängig davon, ob Ihr Bestreiten am Ende berechtigt war: Die Vorschrift stellt auf das Bestreiten ab, nicht auf sein Ergebnis. Suchen Sie deshalb in Ihrem Schriftwechsel gezielt nach dem Schreiben, mit dem Sie widersprochen haben, und legen Sie es bei. Es ist häufig das wirksamste einzelne Dokument.

Soll ich die SCHUFA oder den Gläubiger anschreiben?

Beide, gleichzeitig. Die SCHUFA hat den Eintrag nicht erzeugt, sondern das meldende Unternehmen – und nur dieses kennt den Sachverhalt. Widerruft es die Meldung, wird der Eintrag entfernt, und das geht in der Praxis oft schneller als eine Prüfung durch die Auskunftei, die zunächst beim Gläubiger nachfragen muss. Schreiben Sie deshalb parallel: an die SCHUFA das Löschverlangen nach Art. 17 DSGVO mit Ihrer Begründung, an den Gläubiger die Aufforderung, die Meldung zu widerrufen, mit denselben Belegen. Erwähnen Sie in beiden Schreiben das jeweils andere. Und setzen Sie beiden dieselbe Frist, damit Sie den Überblick behalten.

Der Eintrag ist weg — reicht das?

Nicht ganz, und der fehlende Schritt kostet manchmal die nächste Kreditzusage. Art. 19 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen, „jeder Person, der gegenüber die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind, die Berichtigung oder Löschung … mitzuteilen" – es sei denn, das wäre unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig. Verlangen Sie das ausdrücklich, und verlangen Sie zugleich, dass man Ihnen nennt, wer die Daten erhalten hat. Sonst kann es passieren, dass der Eintrag bei der SCHUFA verschwunden ist, während die Bank, die ihn vor drei Wochen abgerufen hat, weiterhin mit der alten Information arbeitet – und Sie den Grund für die Ablehnung nie erfahren, weil sie nicht begründet werden muss.

Was, wenn die SCHUFA die Löschung ablehnt?

Dann stehen Ihnen zwei kostenlose Wege offen, und beide funktionieren ohne Anwalt. Die SCHUFA unterhält eine Ombudsstelle als außergerichtliche Schlichtung. Unabhängig davon – und unabhängig von deren Ergebnis – können Sie nach Art. 77 DSGVO Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde einlegen, und zwar bei der Ihres Wohnorts; Sie müssen sich nicht an die Aufsicht am Unternehmenssitz wenden. Legen Sie Ihren gesamten Schriftwechsel bei und benennen Sie präzise, welche Voraussetzung des § 31 Abs. 2 BDSG Ihrer Ansicht nach fehlte. Wollen Sie zusätzlich anwaltliche Hilfe, kommt bei geringem Einkommen Beratungshilfe in Betracht – Eigenanteil 15,00 Euro, der erlassen werden kann.

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