Was ist der Unterschied zwischen Korrektur und Löschung?
Der Grund, aus dem Sie sich wehren – und die Wahl macht einen echten Unterschied für Sie. Die Berichtigung nach Art. 16 DSGVO greift, wenn ein Eintrag inhaltlich unrichtig ist: falscher Betrag, falsches Datum, falscher Status, falsche Person. Der Eintrag als solcher durfte entstehen, nur der Inhalt stimmt nicht. Die Löschung nach Art. 17 DSGVO greift, wenn der Eintrag gar nicht hätte entstehen dürfen – etwa weil die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG fehlten, weil nicht zweimal gemahnt wurde oder weil Sie die Forderung bestritten hatten. Prüfen Sie deshalb immer zuerst die Löschung: Sie ist weitergehend, und ein korrigierter Negativeintrag bleibt ein Negativeintrag.
Wie lange dauert eine Korrektur?
Rechtlich gilt eine klare Grenze: Nach Art. 12 DSGVO ist unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats zu reagieren. Eine Verlängerung um zwei weitere Monate ist nur bei komplexen Anliegen zulässig, und darüber muss man Sie innerhalb des ersten Monats unter Angabe der Gründe informieren. Praktisch dauert es oft länger als nötig, weil die SCHUFA den Sachverhalt selbst nicht kennt und beim meldenden Unternehmen nachfragen muss – genau deshalb lohnt es sich, den Gläubiger parallel anzuschreiben. Notieren Sie in jedem Fall das Absendedatum Ihres Schreibens: Sie brauchen es, wenn Sie später die Aufsichtsbehörde einschalten oder Ansprüche geltend machen wollen.
Was ist eine ergänzende Erklärung?
Der zweite, fast unbekannte Teil des Art. 16 DSGVO. Neben der Berichtigung unrichtiger Daten gibt Ihnen die Vorschrift Anspruch auf die „Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch durch Bereitstellung einer ergänzenden Erklärung". Praktisch heißt das: Lässt sich der Streit über die Richtigkeit nicht auflösen – etwa weil Gläubiger und Sie den Sachverhalt unterschiedlich darstellen –, können Sie verlangen, dass Ihre Sicht beim Eintrag mit gespeichert wird. Sie ist dann für jeden sichtbar, der den Eintrag abruft. Das ersetzt keine Löschung und ist schwächer als eine Berichtigung, aber es ist deutlich besser als ein unkommentierter Negativeintrag – und es ist ein Anspruch, keine Gefälligkeit.
Ich wurde verwechselt — was tun?
Verwechslungen sind häufiger, als man annimmt, besonders bei Namensgleichheit, ähnlichem Geburtsdatum oder früherer gemeinsamer Anschrift. Zwei Dinge helfen. Erstens: Legen Sie konkret dar, warum der Vorgang nicht zu Ihnen gehören kann – anderer Wohnort zur fraglichen Zeit, kein Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen, abweichendes Geburtsdatum. Zweitens, und das wird oft vergessen: Geben Sie alle früheren Namen und Anschriften an. Nach Heirat, Scheidung oder Umzug existieren mitunter zwei Datenbestände nebeneinander, und solange nur einer geprüft wird, taucht der Fehler immer wieder auf. Schreiben Sie außerdem das meldende Unternehmen an: Es kann die Zuordnung am schnellsten aufklären.
Muss ich beweisen, dass der Eintrag falsch ist?
Sie müssen ihn nicht im gerichtlichen Sinn beweisen, aber Sie kommen ohne Beleg praktisch nicht weiter – und das hat einen einfachen Grund: Die SCHUFA kennt den zugrunde liegenden Vorgang nicht, sondern nur die Meldung. Je konkreter Sie zeigen, was stattdessen gilt, desto schneller lässt sich die Sache klären. Nützlich sind Zahlungsnachweise mit Datum, Kontoauszüge, Stornierungs- oder Gutschriftsbestätigungen und der Schriftwechsel mit dem Gläubiger. Fehlt Ihnen ein Beleg, fordern Sie ihn beim meldenden Unternehmen an – es muss die Umstände der Meldung ohnehin nachweisen können, wenn es sich auf § 31 Abs. 2 BDSG stützt.
Die Korrektur wurde abgelehnt — und jetzt?
Dann sind noch drei Wege offen, und alle kosten nichts. Erstens die ergänzende Erklärung nach Art. 16 DSGVO: Ihre Darstellung wird beim Eintrag gespeichert, auch wenn die Berichtigung selbst abgelehnt bleibt. Zweitens die Ombudsstelle der SCHUFA als außergerichtliche Schlichtung. Und drittens – unabhängig davon und meist am wirksamsten – die Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO, die Sie bei der Behörde Ihres Wohnorts einreichen können. Prüfen Sie bei dieser Gelegenheit noch einmal, ob nicht doch die Löschung der richtige Anspruch ist: Ein Eintrag, der die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG nicht erfüllte, muss ganz verschwinden und nicht nur richtiggestellt werden.
Wer erfährt von der Korrektur?
Auf Ihr Verlangen: alle, die den Eintrag bereits erhalten haben. Art. 19 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen, „jeder Person, der gegenüber die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind, die Berichtigung oder Löschung … mitzuteilen" – es sei denn, das erweist sich als unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig. Verlangen Sie das ausdrücklich in Ihrem Schreiben und lassen Sie sich zugleich nennen, wer die Daten bekommen hat. Ohne diesen Schritt kann der Eintrag bei der SCHUFA längst richtig sein, während die Bank, die ihn vorher abgerufen hat, weiterhin mit der falschen Zahl arbeitet – und Sie erfahren davon nie, weil Ablehnungen nicht begründet werden müssen.
Kann ich Schadensersatz verlangen, wenn der Eintrag falsch war?
Ein Anspruch aus Art. 82 DSGVO kommt in Betracht, und der Bundesgerichtshof hat am 13. Mai 2025 (VI ZR 67/23) bestätigt, dass bereits der – auch nur kurzzeitige – Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten ein immaterieller Schaden sein kann. Erwarten Sie aber keinen bestimmten Betrag: Der BGH hat keinen Tarif aufgestellt, sondern verlangt, alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen – Art, Schwere und Dauer des Verstoßes und die konkreten Folgen. Im Netz kursierende Spannen von „4.000 bis 5.000 Euro nach BGH-Rechtsprechung" stammen aus einzelnen Instanzurteilen und sind keine Richtgröße. Sammeln Sie Belege für die Folgen, lassen Sie prüfen – und planen Sie nicht mit einer Summe.