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Falschen SCHUFA-Eintrag korrigieren

Art. 16 DSGVO — Berichtigung und Vervollständigung

SchriftlichKostenlos

Nicht jeder störende Eintrag ist unzulässig – manche sind schlicht falsch. Falscher Betrag, falsches Datum, längst bezahlt, oder eine Verwechslung mit einer namensgleichen Person. Dafür gibt es ein eigenes Recht, und es ist kürzer und klarer formuliert als die meisten: Art. 16 DSGVO gibt Ihnen das Recht, „unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen".

Der zweite Halbsatz derselben Vorschrift wird fast nie genutzt, ist aber oft die praktikablere Lösung. Sie haben auch Anspruch auf die „Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch durch Bereitstellung einer ergänzenden Erklärung". Wenn sich also über die Richtigkeit streiten lässt, können Sie zumindest verlangen, dass Ihre Sicht mit gespeichert wird.

Prüfen Sie trotzdem zuerst die andere Frage, denn sie führt weiter: War der Eintrag überhaupt zulässig? Ein Eintrag, der die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG nicht erfüllte, muss nicht korrigiert, sondern gelöscht werden. Berichtigung ist der richtige Weg, wenn der Eintrag dem Grunde nach durfte, aber inhaltlich nicht stimmt.

Eine Klarstellung vorweg, weil sie den ganzen Weg bestimmt: Die SCHUFA Holding AG ist keine Behörde, sondern ein privatwirtschaftliches Unternehmen. Daraus folgt zweierlei. Es gibt keinen Widerspruch im verwaltungsrechtlichen Sinn und keine Klage vor einem Verwaltungsgericht – Ihre Rechte sind die der Datenschutz-Grundverordnung, und die gelten gegenüber jedem Unternehmen. Und wenn die SCHUFA nicht reagiert, ist Ihre Anlaufstelle die Datenschutzaufsichtsbehörde: Art. 77 DSGVO lässt Sie dort Beschwerde einlegen, wo Sie wohnen oder arbeiten – Sie müssen sich also nicht an die Aufsicht am Sitz der SCHUFA in Hessen wenden, auch wenn diese als federführende Behörde gilt.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
VerifizierungGeprüft mit dem konsolidierten Text der DSGVO und des BDSG
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die SCHUFA, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Kosten0,00 EURAuch die Beschwerde
AntwortfristEin MonatDrei bei Komplexität
Auch möglichErgänzende ErklärungWenn der Streit offen bleibt
EmpfängerMüssen informiert werdenArt. 19 DSGVO
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Die Datenkopie mit dem falschen Eintrag

Markieren Sie genau, was falsch ist – Betrag, Datum, Status, Person. Ein Berichtigungsverlangen, das nur sagt „das stimmt nicht", zwingt die Gegenseite zum Raten und verlängert alles.

Der Beleg für das Richtige

Zahlungsnachweis, Kontoauszug, Quittung, Saldenbestätigung. Die Berichtigung lebt vom Nachweis: Sie müssen nicht beweisen, dass der Eintrag falsch ist, aber je konkreter Sie zeigen, was stattdessen gilt, desto schneller geht es.

Bei Verwechslung: Nachweis Ihrer Identität

Namensgleichheit, ähnliches Geburtsdatum, frühere gemeinsame Anschrift – Verwechslungen sind häufiger, als man denkt. Legen Sie dar, warum der Vorgang nicht zu Ihnen gehören kann, und geben Sie frühere Namen und Anschriften an.

Ihr Schriftwechsel mit dem Unternehmen

Auch hier gilt: Gemeldet hat der Gläubiger. Was Sie mit ihm bereits geklärt haben – etwa eine Stornierung oder eine Gutschrift – ist der schnellste Weg zur Korrektur, wenn Sie es schriftlich haben.

Ihre eigene ergänzende Erklärung

Für den Fall, dass sich der Streit nicht auflösen lässt. Formulieren Sie kurz und sachlich, was aus Ihrer Sicht gilt – Art. 16 DSGVO sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor, und sie ist besser als ein unkommentierter Eintrag.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Unterscheiden: falsch oder unzulässig?

    Diese Weiche entscheidet über den ganzen Weg. Ist der Eintrag inhaltlich falsch, aber dem Grunde nach zulässig, ist die Berichtigung nach Art. 16 DSGVO richtig. Erfüllte die Meldung dagegen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG nicht, verlangen Sie Löschung – das ist weitergehend und für Sie günstiger.

  2. 2

    Genau benennen, was falsch ist

    Nicht „der Eintrag ist falsch", sondern: „Der Eintrag vom [Datum] des Unternehmens [Name] weist einen offenen Betrag von … Euro aus. Tatsächlich wurde die Forderung am … vollständig ausgeglichen; der Nachweis liegt bei." Je präziser, desto schneller.

  3. 3

    Den Beleg beilegen

    Zahlungsnachweis, Kontoauszug, Stornobestätigung. Eine Berichtigung ohne Beleg löst eine Rückfrage aus, und während der Rückfrage bleibt der falsche Eintrag stehen – mit allen Folgen für Ihre Bonität.

  4. 4

    Auch den Gläubiger anschreiben

    Wie bei der Löschung: Korrigiert das meldende Unternehmen seine Meldung, ist die Sache erledigt. Das ist häufig der schnellste Weg, weil die SCHUFA den Sachverhalt selbst nicht kennt und ohnehin dort nachfragen muss.

  5. 5

    Die Frist im Blick behalten

    Nach Art. 12 DSGVO ist unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats zu antworten; eine Verlängerung auf drei Monate ist nur bei komplexen Fällen zulässig und muss Ihnen mitgeteilt werden. Notieren Sie das Absendedatum.

  6. 6

    Die ergänzende Erklärung verlangen, wenn der Streit bleibt

    Wird die Berichtigung abgelehnt und lässt sich die Richtigkeit nicht klären, greifen Sie auf den zweiten Teil des Art. 16 DSGVO zurück: die Vervollständigung durch eine ergänzende Erklärung. Ihre Sicht steht dann beim Eintrag – schwächer als eine Berichtigung, aber deutlich besser als nichts.

  7. 7

    Die Mitteilung an die Empfänger verlangen

    Nach Art. 19 DSGVO ist auch die Berichtigung allen Empfängern mitzuteilen, denen die Daten offengelegt wurden. Verlangen Sie das ausdrücklich – sonst arbeitet die falsche Zahl bei denen weiter, die sie bereits abgerufen haben.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Was die Korrektur kostet und wie lange sie dauertUnd was bleibt, wenn der Streit offenbleibt
Berichtigungsverlangen0,00 EUR
Ergänzende Erklärung0,00 EUR
Beschwerde bei der Aufsicht0,00 EUR
AntwortfristEin Monat
VerlängerungDrei Monate, nur bei Komplexität
Mitteilung an EmpfängerAuf Verlangen, Art. 19 DSGVO
Anwalt, falls gewünschtBeratungshilfe 15,00 EUR

Die Berichtigung ist kostenlos, ebenso die ergänzende Erklärung und die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde. Zur Frist: Art. 12 DSGVO verlangt eine Antwort unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats; auf drei Monate darf nur bei komplexen Fällen verlängert werden, und darüber muss man Sie innerhalb des ersten Monats informieren. Ein wichtiger Punkt für die Praxis: Der Anspruch aus Art. 16 DSGVO hat zwei Teile, und der zweite wird fast nie genutzt. Neben der Berichtigung unrichtiger Daten gibt er Ihnen Anspruch auf die „Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch durch Bereitstellung einer ergänzenden Erklärung". Wenn sich also über die Richtigkeit streiten lässt und die Berichtigung abgelehnt wird, können Sie immer noch verlangen, dass Ihre Darstellung mit gespeichert wird. Das ist schwächer als eine Löschung, aber es steht dann bei jedem Abruf daneben. Und in beiden Fällen gilt Art. 19 DSGVO: Die Berichtigung ist jedem Empfänger mitzuteilen, dem die Daten offengelegt wurden – verlangen Sie das ausdrücklich, sonst bleibt die falsche Angabe dort in Umlauf. Wollen Sie anwaltliche Unterstützung, kommt bei geringem Einkommen Beratungshilfe in Betracht: Eigenanteil 15,00 Euro nach Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG, und die Gebühr „kann erlassen werden".

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Unterscheiden Sie falsch von unzulässig. Unzulässige Einträge werden gelöscht, nicht korrigiert — das ist für Sie besser.

Benennen Sie präzise, was falsch ist, statt allgemein zu widersprechen.

Legen Sie den Beleg gleich bei. Während einer Rückfrage bleibt der falsche Eintrag stehen.

Art. 16 hat einen zweiten Teil: die Vervollständigung durch ergänzende Erklärung, wenn der Streit offenbleibt.

Ein Monat Antwortfrist, drei nur bei Komplexität — und darüber muss man Sie informieren.

Schreiben Sie auch den Gläubiger an. Korrigiert er die Meldung, ist die Sache erledigt.

Verlangen Sie die Mitteilung an alle Empfänger (Art. 19 DSGVO).

Verwechslungen sind häufig. Geben Sie frühere Namen und Anschriften an, damit beide Datenbestände geprüft werden.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Korrektur verlangen, obwohl der Eintrag unzulässig war. Dann steht Ihnen die weitergehende Löschung zu.

Allgemein widersprechen, ohne zu sagen was falsch ist. Das verlängert die Bearbeitung um Wochen.

Ohne Beleg schreiben. Der falsche Eintrag bleibt während der Rückfrage wirksam.

Nach einer Ablehnung aufgeben. Die ergänzende Erklärung nach Art. 16 bleibt Ihnen — und die Beschwerde ist kostenlos.

Nur die SCHUFA anschreiben. Der Gläubiger kann die Meldung selbst korrigieren.

Die Mitteilung an die Empfänger vergessen. Die falsche Zahl wirkt sonst dort weiter, wo sie schon angekommen ist.

Frühere Namen und Anschriften weglassen. Bei Verwechslungen bleibt der zweite Datenbestand sonst unentdeckt.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Was ist der Unterschied zwischen Korrektur und Löschung?

Der Grund, aus dem Sie sich wehren – und die Wahl macht einen echten Unterschied für Sie. Die Berichtigung nach Art. 16 DSGVO greift, wenn ein Eintrag inhaltlich unrichtig ist: falscher Betrag, falsches Datum, falscher Status, falsche Person. Der Eintrag als solcher durfte entstehen, nur der Inhalt stimmt nicht. Die Löschung nach Art. 17 DSGVO greift, wenn der Eintrag gar nicht hätte entstehen dürfen – etwa weil die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG fehlten, weil nicht zweimal gemahnt wurde oder weil Sie die Forderung bestritten hatten. Prüfen Sie deshalb immer zuerst die Löschung: Sie ist weitergehend, und ein korrigierter Negativeintrag bleibt ein Negativeintrag.

Wie lange dauert eine Korrektur?

Rechtlich gilt eine klare Grenze: Nach Art. 12 DSGVO ist unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats zu reagieren. Eine Verlängerung um zwei weitere Monate ist nur bei komplexen Anliegen zulässig, und darüber muss man Sie innerhalb des ersten Monats unter Angabe der Gründe informieren. Praktisch dauert es oft länger als nötig, weil die SCHUFA den Sachverhalt selbst nicht kennt und beim meldenden Unternehmen nachfragen muss – genau deshalb lohnt es sich, den Gläubiger parallel anzuschreiben. Notieren Sie in jedem Fall das Absendedatum Ihres Schreibens: Sie brauchen es, wenn Sie später die Aufsichtsbehörde einschalten oder Ansprüche geltend machen wollen.

Was ist eine ergänzende Erklärung?

Der zweite, fast unbekannte Teil des Art. 16 DSGVO. Neben der Berichtigung unrichtiger Daten gibt Ihnen die Vorschrift Anspruch auf die „Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch durch Bereitstellung einer ergänzenden Erklärung". Praktisch heißt das: Lässt sich der Streit über die Richtigkeit nicht auflösen – etwa weil Gläubiger und Sie den Sachverhalt unterschiedlich darstellen –, können Sie verlangen, dass Ihre Sicht beim Eintrag mit gespeichert wird. Sie ist dann für jeden sichtbar, der den Eintrag abruft. Das ersetzt keine Löschung und ist schwächer als eine Berichtigung, aber es ist deutlich besser als ein unkommentierter Negativeintrag – und es ist ein Anspruch, keine Gefälligkeit.

Ich wurde verwechselt — was tun?

Verwechslungen sind häufiger, als man annimmt, besonders bei Namensgleichheit, ähnlichem Geburtsdatum oder früherer gemeinsamer Anschrift. Zwei Dinge helfen. Erstens: Legen Sie konkret dar, warum der Vorgang nicht zu Ihnen gehören kann – anderer Wohnort zur fraglichen Zeit, kein Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen, abweichendes Geburtsdatum. Zweitens, und das wird oft vergessen: Geben Sie alle früheren Namen und Anschriften an. Nach Heirat, Scheidung oder Umzug existieren mitunter zwei Datenbestände nebeneinander, und solange nur einer geprüft wird, taucht der Fehler immer wieder auf. Schreiben Sie außerdem das meldende Unternehmen an: Es kann die Zuordnung am schnellsten aufklären.

Muss ich beweisen, dass der Eintrag falsch ist?

Sie müssen ihn nicht im gerichtlichen Sinn beweisen, aber Sie kommen ohne Beleg praktisch nicht weiter – und das hat einen einfachen Grund: Die SCHUFA kennt den zugrunde liegenden Vorgang nicht, sondern nur die Meldung. Je konkreter Sie zeigen, was stattdessen gilt, desto schneller lässt sich die Sache klären. Nützlich sind Zahlungsnachweise mit Datum, Kontoauszüge, Stornierungs- oder Gutschriftsbestätigungen und der Schriftwechsel mit dem Gläubiger. Fehlt Ihnen ein Beleg, fordern Sie ihn beim meldenden Unternehmen an – es muss die Umstände der Meldung ohnehin nachweisen können, wenn es sich auf § 31 Abs. 2 BDSG stützt.

Die Korrektur wurde abgelehnt — und jetzt?

Dann sind noch drei Wege offen, und alle kosten nichts. Erstens die ergänzende Erklärung nach Art. 16 DSGVO: Ihre Darstellung wird beim Eintrag gespeichert, auch wenn die Berichtigung selbst abgelehnt bleibt. Zweitens die Ombudsstelle der SCHUFA als außergerichtliche Schlichtung. Und drittens – unabhängig davon und meist am wirksamsten – die Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO, die Sie bei der Behörde Ihres Wohnorts einreichen können. Prüfen Sie bei dieser Gelegenheit noch einmal, ob nicht doch die Löschung der richtige Anspruch ist: Ein Eintrag, der die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG nicht erfüllte, muss ganz verschwinden und nicht nur richtiggestellt werden.

Wer erfährt von der Korrektur?

Auf Ihr Verlangen: alle, die den Eintrag bereits erhalten haben. Art. 19 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen, „jeder Person, der gegenüber die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind, die Berichtigung oder Löschung … mitzuteilen" – es sei denn, das erweist sich als unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig. Verlangen Sie das ausdrücklich in Ihrem Schreiben und lassen Sie sich zugleich nennen, wer die Daten bekommen hat. Ohne diesen Schritt kann der Eintrag bei der SCHUFA längst richtig sein, während die Bank, die ihn vorher abgerufen hat, weiterhin mit der falschen Zahl arbeitet – und Sie erfahren davon nie, weil Ablehnungen nicht begründet werden müssen.

Kann ich Schadensersatz verlangen, wenn der Eintrag falsch war?

Ein Anspruch aus Art. 82 DSGVO kommt in Betracht, und der Bundesgerichtshof hat am 13. Mai 2025 (VI ZR 67/23) bestätigt, dass bereits der – auch nur kurzzeitige – Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten ein immaterieller Schaden sein kann. Erwarten Sie aber keinen bestimmten Betrag: Der BGH hat keinen Tarif aufgestellt, sondern verlangt, alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen – Art, Schwere und Dauer des Verstoßes und die konkreten Folgen. Im Netz kursierende Spannen von „4.000 bis 5.000 Euro nach BGH-Rechtsprechung" stammen aus einzelnen Instanzurteilen und sind keine Richtgröße. Sammeln Sie Belege für die Folgen, lassen Sie prüfen – und planen Sie nicht mit einer Summe.

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