Widerspruch und Beschwerde gegen die SCHUFA
Kein Verwaltungsverfahren — Ihre Rechte kommen aus der DSGVO
Eine Klarstellung vorweg, weil sie den ganzen Weg bestimmt: Die SCHUFA Holding AG ist keine Behörde, sondern ein privatwirtschaftliches Unternehmen. Daraus folgt zweierlei. Es gibt keinen Widerspruch im verwaltungsrechtlichen Sinn und keine Klage vor einem Verwaltungsgericht – Ihre Rechte sind die der Datenschutz-Grundverordnung, und die gelten gegenüber jedem Unternehmen. Und wenn die SCHUFA nicht reagiert, ist Ihre Anlaufstelle die Datenschutzaufsichtsbehörde: Art. 77 DSGVO lässt Sie dort Beschwerde einlegen, wo Sie wohnen oder arbeiten – Sie müssen sich also nicht an die Aufsicht am Sitz der SCHUFA in Hessen wenden, auch wenn diese als federführende Behörde gilt.
Was Ihnen stattdessen zusteht, ist ein ganzes Bündel von Rechten, und sie greifen unterschiedlich weit. Gegen einen falschen Eintrag hilft die Berichtigung nach Art. 16 DSGVO; gegen einen unzulässigen die Löschung nach Art. 17 DSGVO; gegen eine Verarbeitung, die Sie aus Ihrer besonderen Situation heraus nicht hinnehmen wollen, der Widerspruch nach Art. 21 DSGVO.
Ein Recht wird dabei fast immer übersehen und ist oft das wirksamste: Art. 19 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen, „jeder Person, der gegenüber die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind, die Berichtigung oder Löschung … mitzuteilen". Wird ein falscher Eintrag beseitigt, müssen also auch die Unternehmen informiert werden, die ihn bereits erhalten haben – verlangen Sie das ausdrücklich, sonst arbeitet die falsche Information dort weiter.
Ein Recht, das kaum jemand kennt und das erst seit einem Urteil greifbar ist: Der Europäische Gerichtshof hat am 7. Dezember 2023 in der Rechtssache C-634/21 entschieden, dass die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall" im Sinne des Art. 22 Abs. 1 DSGVO ist – jedenfalls dann, wenn dieser Wert maßgeblich darüber entscheidet, ob ein Dritter einen Vertrag mit Ihnen schließt. Dass die Absage formal von der Bank oder dem Vermieter kommt und nicht von der Auskunftei, ändert daran nichts.
Praktisch bedeutet das: Wo diese Voraussetzungen vorliegen, greifen die Garantien des Art. 22 Abs. 3 DSGVO – das Recht auf Eingreifen eines Menschen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung. Verlangen Sie diese Rechte ausdrücklich, und zwar bei der Stelle, die Ihnen den Vertrag verweigert hat, nicht nur bei der SCHUFA.
