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Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU

Ausländerbehörde · Aufenthaltsrecht

Persönlich

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a AufenthG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die sich seit fünf Jahren mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten. Sie beruht auf der EU-Richtlinie 2003/109/EG und eröffnet als einziger deutscher Titel die Weiterwanderung in andere EU-Mitgliedstaaten. Der entscheidende Unterschied zur Niederlassungserlaubnis: § 9a AufenthG verlangt keine 60 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung — diese Hürde steht ausschließlich in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Die Gebühr beträgt nach § 44a AufenthV feste 109,00 EUR, nicht 113,00 EUR; der höhere Betrag gehört zur Niederlassungserlaubnis. Zuständig ist die Ausländerbehörde Ihres Wohnorts, nicht das BAMF.

Letzte Aktualisierung25. August 2026
VerifizierungGeprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Ausländerbehörde, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Kosten109,00 EURFester Betrag nach § 44a AufenthV · Minderjährige 54,50 EUR
BearbeitungszeitKeine gesetzliche FristAbhängig von der zuständigen Ausländerbehörde
ModalitätPersönlichTermin bei der Ausländerbehörde · biometrische Erfassung
Benötigte Unterlagen

Was Sie mitbringen müssen

§ 9a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nennt sechs Voraussetzungen: fünf Jahre Aufenthalt mit Aufenthaltstitel, ein durch feste und regelmäßige Einkünfte gesicherter Lebensunterhalt, ausreichende Deutschkenntnisse, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, keine entgegenstehenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie ausreichender Wohnraum. Für jede dieser Voraussetzungen verlangt die Ausländerbehörde einen Nachweis.

Gültiger Pass oder anerkannter Passersatz

Der Pass muss sowohl bei der Antragstellung als auch bei der Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels gültig sein, weil die Behörde Ihre Identität und Staatsangehörigkeit aus dem Originaldokument feststellt. Kopien oder Fotos werden nicht akzeptiert. Läuft Ihr Pass in den nächsten Monaten ab, lassen Sie ihn vorher bei Ihrer Auslandsvertretung verlängern — sonst wird der eAT allenfalls mit verkürzter Kartenlaufzeit ausgestellt.

Alle bisherigen Aufenthaltstitel — Nachweis über fünf Jahre

§ 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verlangt, dass Sie sich seit fünf Jahren mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten. Bringen Sie deshalb sämtliche früheren Karten, Klebeetiketten im Pass und Erteilungsbescheide mit, damit die Behörde die Kette lückenlos nachvollziehen kann. Lücken zwischen zwei Titeln sind der Punkt, an dem Anträge am häufigsten scheitern; welche Zeiten mitzählen, regelt § 9b AufenthG.

Nachweis fester und regelmäßiger Einkünfte

Das Gesetz verlangt hier mehr als bei anderen Titeln: Der Lebensunterhalt von Ihnen und Ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen muss durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert sein (§ 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Angestellte legen üblicherweise den Arbeitsvertrag, die Lohnabrechnungen der letzten Monate und Kontoauszüge vor, Selbstständige Steuerbescheide, eine betriebswirtschaftliche Auswertung und eine Bescheinigung des Steuerberaters. Welchen Zeitraum die Nachweise abdecken müssen, legt die zuständige Ausländerbehörde fest.

Krankenversicherungsnachweis

Zum gesicherten Lebensunterhalt gehört nach § 2 Abs. 3 AufenthG ausreichender Krankenversicherungsschutz, weshalb die Behörde eine aktuelle Mitgliedsbescheinigung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse oder die Police Ihrer privaten Krankenversicherung sehen will. Die Bescheinigung erhalten Sie kostenlos über das Kundenportal oder die Geschäftsstelle Ihrer Kasse. Achten Sie darauf, dass mitversicherte Familienangehörige ausdrücklich aufgeführt sind.

Deutschkenntnisse auf Niveau B1

§ 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG fordert ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache; nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 11 AufenthG entspricht das dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Als Nachweis dienen etwa das Zertifikat des Deutsch-Tests für Zuwanderer auf B1-Niveau, ein gleichwertiges Sprachzertifikat oder ein deutscher Schul- beziehungsweise Hochschulabschluss. Über § 9a Abs. 2 Satz 2 AufenthG gelten die Absehensregelungen des § 9 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 AufenthG entsprechend, etwa bei Krankheit oder Behinderung.

Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung

Nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG müssen Sie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nachweisen. In der Praxis wird dieser Nachweis über den Test „Leben in Deutschland“ oder über das Zertifikat eines erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurses geführt. Welche Nachweise im Einzelfall anerkannt werden, entscheidet die zuständige Ausländerbehörde — klären Sie das vor der Anmeldung zu einem kostenpflichtigen Test.

Nachweis über ausreichenden Wohnraum

§ 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AufenthG verlangt ausreichenden Wohnraum für Sie und Ihre mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen. Vorgelegt werden je nach Behörde der Mietvertrag mit Quadratmeterangabe, die aktuelle Nebenkostenabrechnung, die Wohnungsgeberbestätigung oder bei Eigentum ein Grundbuchauszug. Wie viele Quadratmeter je Person gefordert werden, richtet sich nach den Verwaltungsvorgaben des jeweiligen Landes und ist daher von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Digitales biometrisches Lichtbild

Für den elektronischen Aufenthaltstitel wird ein biometrisches Lichtbild benötigt. Seit dem 1. Mai 2025 sind auf Papier abgegebene Passbilder für hoheitliche Dokumente unzulässig; das Bild muss digital übermittelt werden — entweder am Selbstbedienungsterminal der Behörde für 6,00 EUR oder von einem zertifizierten Fotografen, der es verschlüsselt bereitstellt. Wer ein Papierfoto mitbringt, kann den Termin nicht abschließen.

Antragsformular und Meldebescheinigung

Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wird je nach Behörde online, per Post oder im Termin ausgefüllt; viele Ausländerbehörden stellen das Formular im Terminportal zum Download bereit. Ergänzend wird häufig eine aktuelle Meldebescheinigung des Bürgeramts verlangt, weil sich daraus die örtliche Zuständigkeit und Ihre Wohnsituation ergeben. Bringen Sie den Antrag unterschrieben mit, das spart im Termin Zeit.

Kein Nachweis über 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge

Anders als vielfach behauptet enthält § 9a Abs. 2 AufenthG keine Rentenversicherungsvoraussetzung. Die 60 Monate Pflichtbeiträge fordert ausschließlich § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG — und zwar nur für die Niederlassungserlaubnis. Genau deshalb ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU für Selbstständige, für Beamte und für alle, die noch keine fünf Beitragsjahre erreicht haben, häufig der einzige Weg zu einem unbefristeten Aufenthaltstitel.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

Der Antrag wird bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnorts gestellt. Das BAMF ist für die Erteilung dieses Titels nicht zuständig — es betreut Integrationskurse und Asylverfahren, nicht die Erteilung von Aufenthaltstiteln.

  1. 1

    Die sechs Voraussetzungen des § 9a Abs. 2 AufenthG prüfen

    Gehen Sie die Voraussetzungen einzeln durch: fünf Jahre Aufenthalt mit Aufenthaltstitel, gesicherter Lebensunterhalt aus festen und regelmäßigen Einkünften, Deutschkenntnisse auf Niveau B1, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, keine entgegenstehenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie ausreichender Wohnraum. Prüfen Sie besonders die Einkommensvoraussetzung: Befristete Verträge, schwankende Einkünfte oder aufstockende Sozialleistungen führen regelmäßig zur Ablehnung, weil das Merkmal „fest und regelmäßig“ dann nicht erfüllt ist. Ein Nachweis über 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge gehört hier ausdrücklich nicht dazu.

  2. 2

    Anrechnung der Aufenthaltszeiten und Ausschlussgründe klären

    Rechnen Sie vor dem Termin aus, wie viele der fünf Jahre tatsächlich zählen. Nach § 9b AufenthG sind Auslandsaufenthalte unschädlich, solange sie sechs aufeinander folgende Monate oder innerhalb des Fünfjahreszeitraums insgesamt zehn Monate nicht überschreiten; Zeiten eines Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung werden nur zur Hälfte angerechnet. Wer eine Blaue Karte EU besitzt, kann zusätzlich Aufenthaltszeiten in anderen EU-Mitgliedstaaten geltend machen. Parallel dazu schließt § 9a Abs. 3 AufenthG bestimmte Aufenthaltszwecke von vornherein aus — unter anderem Aufenthalte zum Zweck des Studiums, humanitäre Titel und ihrer Natur nach vorübergehende Aufenthalte.

  3. 3

    Termin bei der Ausländerbehörde vereinbaren und Unterlagen zusammenstellen

    Die meisten Ausländerbehörden vergeben Termine ausschließlich über ein Online-Portal, und in Ballungsräumen sind Wartezeiten von mehreren Wochen bis Monaten üblich. Buchen Sie den Termin deshalb, sobald die Fünfjahresfrist absehbar erfüllt ist, und nutzen Sie die Wartezeit für die Beschaffung von Sprachzertifikat, Wohnraumnachweis und Einkommensunterlagen. Prüfen Sie im Terminportal die für Ihren Bezirk geltende Unterlagenliste: Sie weicht von Behörde zu Behörde ab, weil Wohnraum- und Einkommensnachweise nach Landesvorgaben unterschiedlich gehandhabt werden.

  4. 4

    Antrag stellen, biometrische Daten abgeben und Gebühr zahlen

    Im Termin geben Sie den unterschriebenen Antrag ab, lassen das digitale Lichtbild und Ihre Fingerabdrücke für den elektronischen Aufenthaltstitel erfassen und zahlen die Gebühr. Sie beträgt nach § 44a AufenthV feste 109,00 EUR; für Minderjährige halbiert sie sich nach § 50 Abs. 1 AufenthV auf 54,50 EUR. Welche Zahlungsmittel akzeptiert werden, ist nicht bundeseinheitlich geregelt und abhängig von der zuständigen Behörde — manche Ämter nehmen nur Kartenzahlung, andere verlangen eine vorherige Überweisung. Lassen Sie sich die Einreichung der Unterlagen quittieren.

  5. 5

    Entscheidung abwarten

    Weder das Aufenthaltsgesetz noch die Aufenthaltsverordnung enthalten eine Bearbeitungsfrist; wie lange die Prüfung dauert, hängt allein von der zuständigen Ausländerbehörde und davon ab, ob Ihre Unterlagen vollständig sind. Fragen Sie die im Bezirk übliche Dauer direkt im Termin ab. Haben Sie den Antrag vor Ablauf Ihres bisherigen Titels gestellt, gilt dieser nach § 81 Abs. 4 AufenthG bis zur Entscheidung als fortbestehend; über eine Fiktionsbescheinigung lässt sich das für Arbeitgeber und Reisen dokumentieren. Wird der Antrag abgelehnt, fällt nach § 49 AufenthV dennoch die Hälfte der Gebühr an, also 54,50 EUR.

  6. 6

    Elektronischen Aufenthaltstitel abholen

    Die Karte wird persönlich ausgehändigt und trägt den Vermerk „Daueraufenthalt-EU“ — dieser Eintrag ist entscheidend, weil sich andere EU-Mitgliedstaaten bei einem späteren Weiterwanderungsantrag darauf stützen. Prüfen Sie bei der Abholung alle Eintragungen sowie die Nebenbestimmungen und lassen Sie Fehler sofort korrigieren. Der Titel selbst ist unbefristet; die Karte läuft technisch nach höchstens zehn Jahren ab und wird danach nach § 45c AufenthV für 67,00 EUR neu ausgestellt, ohne dass die Voraussetzungen erneut geprüft werden. Wie die Abholung im Detail abläuft, lesen Sie unter eAT abholen.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Die Gebühr ist bundeseinheitlich geregelt: § 44a AufenthV bestimmt für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ausdrücklich 109 Euro. Es handelt sich um einen festen Betrag, nicht um einen Mindestbetrag; Angaben wie „ab 113 EUR“ übernehmen fälschlich die Gebühr der Niederlassungserlaubnis aus § 44 AufenthV.

Gebühren

Betrag109,00 EUR (§ 44a AufenthV)
Minderjährige54,50 EUR — die Hälfte nach § 50 Abs. 1 AufenthV
Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige46,00 EUR, unter 24 Jahren 27,60 EUR (§ 52a AufenthV, seit 7. Februar 2026)
Gebühr bei Ablehnung54,50 EUR — die Hälfte nach § 49 AufenthV
Weitere KostenDigitales Lichtbild ab 6,00 EUR am Behördenterminal; Sprachzertifikat B1 und Test „Leben in Deutschland“ je nach Anbieter; spätere Neuausstellung der Karte 67,00 EUR (§ 45c AufenthV)
ZahlungsortBei der Ausländerbehörde Ihres Wohnorts
ZahlungsmittelAbhängig von der zuständigen Behörde

109 EUR, nicht 113 EUR. Die beiden Beträge stehen in zwei verschiedenen Vorschriften: § 44 AufenthV regelt die Niederlassungserlaubnis (113 Euro im Regelfall, 124 Euro bei selbständiger Tätigkeit, 147 Euro für Hochqualifizierte), § 44a AufenthV die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU mit 109 Euro. Wird Ihnen im Termin ein höherer Betrag genannt, verweisen Sie auf § 44a AufenthV.

Ermäßigungen und Befreiungen. Für Minderjährige ermäßigt § 50 Abs. 1 AufenthV die Gebühr auf die Hälfte, also 54,50 Euro. Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige zahlen nach § 52a AufenthV nur die an die Personalausweisgebühr gekoppelten Sätze von 46,00 Euro beziehungsweise 27,60 Euro für Personen unter 24 Jahren, gültig seit dem 7. Februar 2026. § 52 AufenthV sieht darüber hinaus vollständige Gebührenbefreiungen für bestimmte Personengruppen vor — fragen Sie ausdrücklich danach, von sich aus prüft die Behörde das nicht immer.

Auch eine Ablehnung kostet Geld. Nach § 49 AufenthV wird für die Ablehnung eines Antrags die Hälfte der Sätze der §§ 44, 44a und 52a AufenthV erhoben — hier also 54,50 Euro. Es lohnt sich deshalb, die Anrechnungs- und Ausschlussfragen nach §§ 9a Abs. 3, 9b AufenthG vor der Antragstellung zu klären, statt den Antrag „auf Verdacht“ zu stellen.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Weiterwanderung in die EU — so funktioniert sie wirklich. Der Titel setzt die Richtlinie 2003/109/EG über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige um. Er erlaubt Ihnen nicht, in einem anderen Mitgliedstaat ohne Weiteres zu bleiben, sondern gibt Ihnen das Recht, dort einen eigenen Aufenthaltstitel zu beantragen — spätestens drei Monate nach der Einreise. Der Zielstaat prüft eigene Voraussetzungen wie Erwerbstätigkeit, Studium, ausreichende Mittel und Krankenversicherung und kann den Antrag ablehnen; teilweise ist zusätzlich eine Arbeitsmarktprüfung zulässig. Dänemark und Irland wenden die Richtlinie nicht an, dort greift die Weiterwanderung nicht.

Erlöschen: drei Fristen, nicht nur eine. § 51 Abs. 9 AufenthG lässt die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlöschen, wenn Sie sich zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des Gebiets aufhalten, in dem Sie die Rechtsstellung erworben haben. Für frühere Inhaber einer Blauen Karte EU und deren Familienangehörige verlängert sich diese Frist auf 24 aufeinander folgende Monate. Unabhängig davon erlischt der Titel bei einem Aufenthalt von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets. Das Erlöschen tritt kraft Gesetzes ein — Sie erhalten keinen Bescheid und merken es oft erst bei der Wiedereinreise.

Der Unterschied zur Niederlassungserlaubnis liegt bei den Rentenbeiträgen. Die Voraussetzungen sind nicht „nahezu identisch“: § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG verlangt für die Niederlassungserlaubnis 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder gleichwertige Aufwendungen, § 9a Abs. 2 AufenthG kennt diese Voraussetzung nicht. Dafür formuliert § 9a strenger, dass der Lebensunterhalt durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert sein muss. Zusätzliche „EU-spezifische Anforderungen“ gibt es dagegen nicht — § 9a Abs. 3 AufenthG enthält lediglich Ausschlussgründe.

Ausschlussgründe nach § 9a Abs. 3 AufenthG. Der häufigste Ablehnungsgrund steht nicht bei den Voraussetzungen, sondern in Absatz 3: Bestimmte Aufenthaltszwecke führen von vornherein nicht zum Daueraufenthalt – EU. Dazu gehören unter anderem Aufenthalte zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung, Titel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, ein noch nicht abgeschlossenes Asylverfahren sowie Aufenthalte, die ihrer Natur nach nur vorübergehend sind. Wer nur solche Titel besitzt, sollte zunächst in einen anderen Aufenthaltszweck wechseln.

Anrechnung der fünf Jahre nach § 9b AufenthG. Nicht jede Abwesenheit setzt die Frist zurück: Auslandsaufenthalte bleiben unschädlich, solange sie sechs aufeinander folgende Monate oder innerhalb des Fünfjahreszeitraums insgesamt zehn Monate nicht überschreiten. Zeiten eines Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung werden nur zur Hälfte angerechnet — zwei Studienjahre zählen also als ein Jahr. Inhaber einer Blauen Karte EU können zusätzlich Aufenthaltszeiten in anderen EU-Mitgliedstaaten einbringen.

Unbefristeter Titel, befristete Karte. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ist unbefristet und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; ein gesonderter Arbeitsmarktzugang muss nicht beantragt werden. Der elektronische Aufenthaltstitel als Chipkarte läuft dagegen technisch nach höchstens zehn Jahren ab. Das beendet Ihr Aufenthaltsrecht nicht, macht aber eine Neuausstellung erforderlich, die nach § 45c AufenthV 67,00 Euro kostet. Planen Sie den Termin einige Monate vor Kartenablauf ein, damit Sie durchgehend ein gültiges Dokument für Arbeitgeber und Reisen haben.

Digitales Lichtbild ist Pflicht. Seit dem 1. Mai 2025 dürfen für hoheitliche Dokumente keine auf Papier abgegebenen Passbilder mehr verwendet werden; die Übergangsfrist endete am 31. Juli 2025. Das Lichtbild für den elektronischen Aufenthaltstitel muss daher digital vorliegen — entweder erstellt am Selbstbedienungsterminal der Behörde für 6,00 EUR oder von einem zertifizierten Fotografen, der es verschlüsselt an die Behörde übermittelt. Ein mitgebrachtes Papierfoto führt dazu, dass der Termin ohne Ergebnis endet.

Ausnahmen beim Sprach- und Wissensnachweis. § 9a Abs. 2 Satz 2 AufenthG erklärt die Absehensregelungen des § 9 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 AufenthG für entsprechend anwendbar. Von den Anforderungen an Deutschkenntnisse und an die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung kann daher unter anderem bei Krankheit, Behinderung oder altersbedingter Einschränkung abgesehen werden. Reichen Sie entsprechende ärztliche Nachweise gleich mit dem Antrag ein und lassen Sie sich die Entscheidung schriftlich geben.

Rechtzeitig beantragen schützt den bisherigen Titel. Beantragen Sie den Daueraufenthalt – EU vor Ablauf Ihres bisherigen befristeten Aufenthaltstitels, gilt dieser nach § 81 Abs. 4 AufenthG vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Weil das im Pass nicht sichtbar ist, sollten Sie sich eine Fiktionsbescheinigung ausstellen lassen — Arbeitgeber, Banken und Grenzbehörden erkennen den Fortbestand sonst nicht.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Ein abgelehnter Antrag kostet nach § 49 AufenthV die Hälfte der Gebühr — 54,50 EUR — und im schlechtesten Fall Jahre. Diese Fehler führen in der Praxis am häufigsten dazu.

Annehmen, man brauche 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge. Diese Voraussetzung steht nur in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG für die Niederlassungserlaubnis, nicht in § 9a AufenthG. Folge: Betroffene stellen jahrelang keinen Antrag, verlängern stattdessen immer wieder ihren befristeten Titel, zahlen jedes Mal Verlängerungsgebühren und verzichten ohne Not auf die EU-Weiterwanderung.

Den Antrag beim BAMF stellen wollen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist für Integrationskurse und Asylverfahren zuständig, nicht für die Erteilung von Aufenthaltstiteln. Folge: Wochen an Wartezeit gehen verloren, bevor der Antrag überhaupt bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde landet — und in dieser Zeit kann der bisherige Titel ablaufen.

Studien- und Ausbildungszeiten voll mitzählen. Nach § 9b AufenthG werden Zeiten eines Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung nur zur Hälfte angerechnet. Folge: Wer nach vier Studienjahren und zwei Berufsjahren rechnet, kommt auf vier statt sechs anrechenbare Jahre — der Antrag wird abgelehnt und die halbe Gebühr von 54,50 EUR nach § 49 AufenthV ist verloren.

Längere Auslandsaufenthalte während der Fünfjahresfrist unterschätzen. Unschädlich sind nach § 9b AufenthG nur Abwesenheiten bis zu sechs aufeinander folgenden Monaten beziehungsweise insgesamt zehn Monaten im Fünfjahreszeitraum. Folge: Ein achtmonatiger Heimataufenthalt, etwa zur Pflege von Angehörigen, kann die anrechenbare Zeit so verkürzen, dass Sie faktisch von vorn beginnen.

Befristete oder aufgestockte Einkünfte als „gesichert“ ansehen. § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verlangt ausdrücklich feste und regelmäßige Einkünfte für Sie und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen. Folge: Ein kurz befristeter Vertrag, stark schwankende Honorare oder ergänzender Leistungsbezug führen zur Ablehnung, obwohl das laufende Einkommen im Monat der Antragstellung ausreichen würde.

Den Antrag erst nach Ablauf des bisherigen Titels stellen. Die Fortgeltungswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG greift nur, wenn Sie vor Ablauf beantragen. Folge: Danach ist Ihr Aufenthalt nicht mehr durch einen Titel gedeckt — mit Konsequenzen für Arbeitsverhältnis, Reisen und Aufenthaltsstatus, die sich nachträglich nur schwer heilen lassen.

Nach der Erteilung zu lange im Ausland bleiben. § 51 Abs. 9 AufenthG kennt drei Fristen: zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des Gebiets, in dem die Rechtsstellung erworben wurde, 24 Monate für frühere Inhaber einer Blauen Karte EU und deren Familienangehörige sowie sechs Jahre außerhalb des Bundesgebiets. Folge: Der Titel erlischt kraft Gesetzes, ohne Bescheid und ohne Vorwarnung — bemerkt wird das meist erst bei der Wiedereinreise.

Die Weiterwanderung für einen Automatismus halten. Die Richtlinie 2003/109/EG verlangt, dass Sie im zweiten Mitgliedstaat spätestens drei Monate nach der Einreise einen eigenen Aufenthaltstitel beantragen, und lässt dem Zielstaat eigene Prüfungsrechte. Folge: Wer einfach umzieht und keinen Antrag stellt, hält sich dort ohne Aufenthaltsrecht auf; zugleich läuft in Deutschland die Zwölfmonatsfrist des § 51 Abs. 9 AufenthG weiter.

Ein Passbild auf Papier mitbringen. Seit dem 1. Mai 2025 sind Papierlichtbilder für hoheitliche Dokumente unzulässig, die Übergangsfrist endete am 31. Juli 2025. Folge: Der Termin kann nicht abgeschlossen werden, Sie benötigen einen neuen — und in Behörden mit langen Vorlaufzeiten kostet das mehrere Wochen.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Was kostet die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU?

Die Gebühr beträgt nach § 44a AufenthV einheitlich 109,00 Euro; es handelt sich um einen festen Betrag und nicht um einen Mindestbetrag. Für Minderjährige ermäßigt sie sich nach § 50 Abs. 1 AufenthV auf die Hälfte, also 54,50 Euro. Der häufig genannte Betrag von 113,00 Euro gehört zur Niederlassungserlaubnis nach § 44 AufenthV und gilt hier nicht.

Brauche ich 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge?

Nein. § 9a Abs. 2 AufenthG enthält keine Rentenversicherungsvoraussetzung – die 60 Monate Pflichtbeiträge fordert ausschließlich § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG für die Niederlassungserlaubnis. Genau deshalb ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU für viele Antragsteller der einzige gangbare Weg zu einem unbefristeten Aufenthaltstitel.

Was ist der Unterschied zur Niederlassungserlaubnis?

Beide Titel sind unbefristet, unterscheiden sich aber in drei Punkten: Der Daueraufenthalt – EU verlangt keine 60 Beitragsmonate zur Rentenversicherung, er setzt dafür ausdrücklich feste und regelmäßige Einkünfte voraus, und er eröffnet die Weiterwanderung in andere EU-Mitgliedstaaten. Außerdem erlischt er nach § 51 Abs. 9 AufenthG erst nach zwölf Monaten Abwesenheit statt nach sechs Monaten.

Kann ich mit dem Titel in jedem EU-Land leben?

Nicht automatisch. Der Titel beruht auf der Richtlinie 2003/109/EG und gibt Ihnen das Recht, im Zielstaat einen eigenen Aufenthaltstitel zu beantragen – spätestens drei Monate nach der Einreise. Der zweite Mitgliedstaat prüft dabei eigene Voraussetzungen wie Erwerbstätigkeit, Studium, ausreichende Mittel und Krankenversicherung und kann den Antrag ablehnen; Dänemark und Irland wenden die Richtlinie nicht an.

Wann erlischt die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU?

Nach § 51 Abs. 9 AufenthG erlischt sie bei einem Aufenthalt von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets, in dem die Rechtsstellung erworben wurde. Für frühere Inhaber einer Blauen Karte EU und deren Familienangehörige beträgt diese Frist 24 aufeinander folgende Monate. Zusätzlich erlischt der Titel bei einem Aufenthalt von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets, und zwar kraft Gesetzes, ohne dass ein Bescheid ergeht.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Weder das Aufenthaltsgesetz noch die Aufenthaltsverordnung schreiben eine Bearbeitungsfrist vor; die Dauer hängt allein von der zuständigen Ausländerbehörde und der Vollständigkeit Ihrer Unterlagen ab. Fragen Sie die konkrete Bearbeitungsdauer deshalb im Termin ab. Haben Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihres bisherigen Titels beantragt, gilt dieser nach § 81 Abs. 4 AufenthG bis zur Entscheidung als fortbestehend.

Welche Aufenthaltszeiten werden auf die fünf Jahre angerechnet?

§ 9b AufenthG regelt die Anrechnung: Auslandsaufenthalte zählen mit, solange sie sechs aufeinander folgende Monate oder innerhalb des Fünfjahreszeitraums insgesamt zehn Monate nicht überschreiten. Zeiten eines Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung werden nur zur Hälfte angerechnet. Inhaber einer Blauen Karte EU können außerdem Aufenthaltszeiten in anderen EU-Mitgliedstaaten geltend machen.

Welche Aufenthaltszwecke sind ausgeschlossen?

§ 9a Abs. 3 AufenthG nennt die Ausschlussgründe. Dazu gehören unter anderem Aufenthalte zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung, Aufenthalte aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, ein noch nicht abgeschlossenes Asylverfahren sowie Aufenthalte, die ihrer Natur nach nur vorübergehend sind. Besitzen Sie im Zeitpunkt der Antragstellung nur einen solchen Titel, wird der Antrag abgelehnt – in der Praxis ist das der häufigste Ablehnungsgrund.

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