Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU
Ausländerbehörde · Aufenthaltsrecht
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a AufenthG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die sich seit fünf Jahren mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten. Sie beruht auf der EU-Richtlinie 2003/109/EG und eröffnet als einziger deutscher Titel die Weiterwanderung in andere EU-Mitgliedstaaten. Der entscheidende Unterschied zur Niederlassungserlaubnis: § 9a AufenthG verlangt keine 60 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung — diese Hürde steht ausschließlich in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Die Gebühr beträgt nach § 44a AufenthV feste 109,00 EUR, nicht 113,00 EUR; der höhere Betrag gehört zur Niederlassungserlaubnis. Zuständig ist die Ausländerbehörde Ihres Wohnorts, nicht das BAMF.
