Einbürgerung — Deutsche Staatsangehörigkeit nach 5 Jahren (§ 10 StAG)
Ausländerbehörde · Staatsangehörigkeitsrecht · Rechtsstand nach der Novelle vom 30. Oktober 2025
Mit der Einbürgerung erwerben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit — und damit das Wahlrecht zu Bundestag und Landtagen, die volle Freizügigkeit in der Europäischen Union, den uneingeschränkten Zugang zum öffentlichen Dienst und den Schutz vor Ausweisung und Auslieferung. Rechtsgrundlage des Regelwegs ist die Anspruchseinbürgerung nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG): Wer alle dort genannten Voraussetzungen erfüllt, hat einen einklagbaren Rechtsanspruch — die Behörde entscheidet nicht nach freiem Ermessen, sondern muss einbürgern.
Rechtsstand: Zwei Reformen prägen die heutige Lage. Seit dem 27. Juni 2024 (Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts) genügen fünf statt acht Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt, die Mehrstaatigkeit wird generell hingenommen, und § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG verlangt ausdrücklich ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung einschließlich der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands und des daraus folgenden Schutzes jüdischen Lebens.
Wichtige Änderung — die Einbürgerung nach drei Jahren gibt es nicht mehr. Die sogenannte Turboeinbürgerung bei besonderen Integrationsleistungen (§ 10 Abs. 3 StAG alter Fassung) wurde durch das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (BGBl. 2025 I Nr. 256) mit Wirkung zum 30. Oktober 2025 ersatzlos gestrichen. Seither gilt ausnahmslos die Voraufenthaltszeit von fünf Jahren; ein C1-Zertifikat, ehrenamtliches Engagement oder herausragende berufliche Leistungen verkürzen die Frist nicht mehr. Bereits ausgesprochene Einbürgerungen bleiben wirksam. Eine Übergangsregelung für noch nicht entschiedene Altanträge sieht das Gesetz nicht vor — maßgeblich ist die Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung; wie Ihr konkreter Antrag behandelt wird, klärt die zuständige Einbürgerungsbehörde. Wer die fünf Jahre noch nicht erreicht, kann nur den Weg der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG oder der Ehegatteneinbürgerung nach § 9 StAG prüfen (beide unter Wichtige Hinweise); der reguläre Fünf-Jahres-Weg ist unter Schritt für Schritt beschrieben.
