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Einbürgerung — Deutsche Staatsangehörigkeit nach 5 Jahren (§ 10 StAG)

Ausländerbehörde · Staatsangehörigkeitsrecht · Rechtsstand nach der Novelle vom 30. Oktober 2025

PersönlichBMI

Mit der Einbürgerung erwerben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit — und damit das Wahlrecht zu Bundestag und Landtagen, die volle Freizügigkeit in der Europäischen Union, den uneingeschränkten Zugang zum öffentlichen Dienst und den Schutz vor Ausweisung und Auslieferung. Rechtsgrundlage des Regelwegs ist die Anspruchseinbürgerung nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG): Wer alle dort genannten Voraussetzungen erfüllt, hat einen einklagbaren Rechtsanspruch — die Behörde entscheidet nicht nach freiem Ermessen, sondern muss einbürgern.

Rechtsstand: Zwei Reformen prägen die heutige Lage. Seit dem 27. Juni 2024 (Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts) genügen fünf statt acht Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt, die Mehrstaatigkeit wird generell hingenommen, und § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG verlangt ausdrücklich ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung einschließlich der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands und des daraus folgenden Schutzes jüdischen Lebens.

Wichtige Änderung — die Einbürgerung nach drei Jahren gibt es nicht mehr. Die sogenannte Turboeinbürgerung bei besonderen Integrationsleistungen (§ 10 Abs. 3 StAG alter Fassung) wurde durch das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (BGBl. 2025 I Nr. 256) mit Wirkung zum 30. Oktober 2025 ersatzlos gestrichen. Seither gilt ausnahmslos die Voraufenthaltszeit von fünf Jahren; ein C1-Zertifikat, ehrenamtliches Engagement oder herausragende berufliche Leistungen verkürzen die Frist nicht mehr. Bereits ausgesprochene Einbürgerungen bleiben wirksam. Eine Übergangsregelung für noch nicht entschiedene Altanträge sieht das Gesetz nicht vor — maßgeblich ist die Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung; wie Ihr konkreter Antrag behandelt wird, klärt die zuständige Einbürgerungsbehörde. Wer die fünf Jahre noch nicht erreicht, kann nur den Weg der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG oder der Ehegatteneinbürgerung nach § 9 StAG prüfen (beide unter Wichtige Hinweise); der reguläre Fünf-Jahres-Weg ist unter Schritt für Schritt beschrieben.

Letzte Aktualisierung25. August 2026
Rechtsgrundlage§ 10 StAG (Anspruchseinbürgerung) · § 38 StAG (Gebühren)
VerifizierungGeprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Ausländerbehörde, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Kosten255,00 EURMinderjährige Kinder: 51,00 EUR (§ 38 StAG)
Bearbeitungszeit3 Monate bis 3 JahreBundesschnitt rund 14 Monate · keine gesetzliche Frist
ModalitätPersönlichAntrag bei der Einbürgerungsbehörde, teils online
Benötigte Unterlagen

Was Sie einreichen müssen

Das Einbürgerungsverfahren ist das unterlagenintensivste Verfahren des Ausländerrechts: Die Behörde muss Identität, Aufenthaltszeiten, Sprachkenntnisse, Einkommen, Straffreiheit und die Verfassungstreue vollständig belegen können. Welche Formulare im Einzelnen verlangt werden, legt die zuständige Kommune fest — die folgende Liste deckt die bundesweit üblichen Nachweise ab. Planen Sie für die Beschaffung ausländischer Urkunden und deren Übersetzung mehrere Monate ein und reichen Sie stets Originale mit Kopiensatz ein.

Gültiger Nationalpass

Die Einbürgerungsbehörde muss Ihre Identität und Ihre bisherige Staatsangehörigkeit zweifelsfrei feststellen; ohne geklärte Identität wird nicht eingebürgert. Legen Sie den Pass im Original vor — er sollte während des gesamten Verfahrens gültig bleiben, da eine abgelaufene Urkunde regelmäßig zu Nachforderungen führt. Können Sie keinen Pass beschaffen, klären Sie vorab schriftlich, welche Ersatznachweise die Behörde akzeptiert.

Aufenthaltstitel nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG

Verlangt wird ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für einen Zweck, der einen dauerhaften Aufenthalt ermöglicht. Eine Niederlassungserlaubnis ist ausdrücklich nicht zwingend: Auch die Blaue Karte EU, eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit oder zum Familiennachzug genügen in der Regel. Nicht ausreichend sind Titel für vorübergehende Zwecke — etwa Studium oder Berufsausbildung — sowie Aufenthaltsgestattung und Duldung.

Nachweis über fünf Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt

Üblich ist eine erweiterte Meldebescheinigung des Bürgeramts, die alle Wohnsitze der letzten Jahre lückenlos ausweist; ergänzend zieht die Behörde Ihre Ausländerakte heran. Längere Auslandsaufenthalte können die Frist unterbrechen — Aufenthalte bis zu sechs Monaten sind nach § 12b StAG unschädlich. Legen Sie den Mietvertrag und gegebenenfalls die Wohnungsgeberbestätigung bei, wenn die Behörde den gewöhnlichen Aufenthalt zusätzlich belegt sehen will.

Sprachzertifikat Deutsch B1

§ 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG verlangt ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Anerkannt sind unter anderem das Goethe-Zertifikat B1, telc Deutsch B1, ÖSD B1, das Zertifikat Integrationskurs aus dem Integrationskurs sowie höherwertige Nachweise wie DSH oder TestDaF. Die Zertifikate sind unbefristet gültig; ein deutscher Schulabschluss ersetzt den Sprachnachweis in der Regel ebenfalls.

Bescheinigung über den bestandenen Einbürgerungstest

Der Test umfasst nach § 1 EinbTestV 33 Multiple-Choice-Fragen, davon drei zum Bundesland; bestanden ist er ab 17 richtigen Antworten in 60 Minuten. Die Bescheinigung erhalten Sie von der Teststelle und legen sie in Kopie vor — Einzelheiten zu Anmeldung und Vorbereitung finden Sie unter BAMF — Einbürgerungstest. Befreit sind Kinder unter 16 Jahren, Personen mit deutschem Schulabschluss oder einschlägigem deutschem Hochschulabschluss sowie Personen, die den Test wegen Krankheit, Behinderung oder altersbedingt nicht ablegen können.

Unterschriebenes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung

Seit dem 27. Juni 2024 verlangt § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG ein ausdrückliches Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes einschließlich der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und des daraus folgenden Schutzes jüdischen Lebens. Die Erklärung wird auf einem Formular der Behörde abgegeben, häufig verbunden mit einer Loyalitätserklärung und Fragen zu Organisationszugehörigkeiten. Antisemitisch, rassistisch oder sonst menschenverachtend motivierte Handlungen schließen die Einbürgerung aus; unrichtige Angaben können später zur Rücknahme der Einbürgerung nach § 35 StAG führen.

Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG müssen Sie den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können. Üblich sind der Arbeitsvertrag, die Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate und der Nachweis der Krankenversicherung; Selbstständige legen den letzten Steuerbescheid, eine Gewinnermittlung und häufig eine Bescheinigung des Steuerberaters vor. Die Nachweise dürfen nicht veraltet sein — viele Behörden fordern kurz vor der Entscheidung aktuelle Abrechnungen nach.

Personenstandsurkunden mit beglaubigter Übersetzung

Erforderlich sind die Geburtsurkunde und je nach Familienstand Heirats-, Scheidungs- oder Sterbeurkunden sowie die Urkunden der miteinzubürgernden Kinder. Fremdsprachige Dokumente müssen von einem in Deutschland öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer übersetzt werden; je nach Herkunftsstaat verlangt die Behörde zusätzlich eine Apostille oder Legalisation. Beschaffung, Übersetzung und Überbeglaubigung sind der häufigste Grund für monatelange Verzögerungen — beginnen Sie damit vor der Antragstellung.

Lückenloser tabellarischer Lebenslauf

Der Lebenslauf dokumentiert Wohnsitze, Schul- und Ausbildungszeiten, Beschäftigungen sowie Auslandsaufenthalte und dient der Behörde als Raster für die Prüfung der Aufenthaltszeiten. Er muss lückenlos sein — jede unerklärte Lücke löst eine Rückfrage aus und verlängert das Verfahren. Unterschreiben Sie ihn mit Datum und geben Sie Zeiträume monatsgenau an.

Angaben zu Straftaten und laufenden Verfahren

Ein Führungszeugnis müssen Sie in der Regel nicht selbst beibringen: Die Einbürgerungsbehörde holt die Auskunft aus dem Bundeszentralregister von Amts wegen ein und fragt zusätzlich bei Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden an. Ihre eigene Erklärung zu Vorstrafen und laufenden Ermittlungsverfahren ist trotzdem Teil des Antrags — verschwiegene Verfahren gelten als unrichtige Angaben. Geringfügige Verurteilungen bleiben nach § 12a StAG in bestimmten Grenzen außer Betracht, antisemitisch, rassistisch oder sonst menschenverachtend motivierte Taten dagegen nie.

Unterlagen für miteinzubürgernde Kinder

Für jedes Kind werden Geburtsurkunde, Pass, Aufenthaltstitel und bei getrennt lebenden Eltern ein Sorgerechtsnachweis oder die Zustimmung des anderen Elternteils verlangt. Minderjährige Kinder ohne eigene Einkünfte werden zur ermäßigten Gebühr von 51 Euro miteingebürgert. Ab 16 Jahren ist das Kind nach § 37 StAG selbst handlungsfähig, stellt den Antrag also selbst und muss die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG grundsätzlich in eigener Person erfüllen.

Antragsformular der zuständigen Einbürgerungsbehörde

Ein bundeseinheitliches Formular gibt es nicht — jede Stadt, jeder Landkreis und jede zentrale Landesbehörde verwendet eigene Vordrucke, die Sie meist im Verwaltungsportal herunterladen können. Einige Bundesländer bieten inzwischen eine vollständig digitale Antragstellung mit Upload der Nachweise an. Prüfen Sie vor dem Termin die individuelle Checkliste Ihrer Behörde, da einzelne Kommunen zusätzliche Erklärungen verlangen.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Anspruch nach § 10 Abs. 1 StAG prüfen

    Die Anspruchseinbürgerung setzt kumulativ voraus: fünf Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung einschließlich der historischen Verantwortung Deutschlands und des Schutzes jüdischen Lebens, ein geeigneter Aufenthaltstitel, ein ohne Leistungen nach SGB II oder SGB XII gesicherter Lebensunterhalt, Deutschkenntnisse auf B1-Niveau, der bestandene Einbürgerungstest, keine relevanten Verurteilungen sowie die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, besteht kein Anspruch — dann bleibt allenfalls die Ermessenseinbürgerung. Gehen Sie die Punkte vor der Antragstellung einzeln durch, denn eine Ablehnung kostet Zeit und in der Regel auch Gebühren.

  2. 2

    Aufenthaltszeiten korrekt berechnen

    Gezählt werden fünf Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt; die frühere Acht-Jahres-Frist gilt seit dem 27. Juni 2024 nicht mehr, eine Verkürzung auf drei Jahre existiert seit dem 30. Oktober 2025 nicht mehr. Zeiten während eines Asylverfahrens werden nach § 55 Abs. 3 AsylG nur angerechnet, wenn Sie unanfechtbar als asylberechtigt anerkannt wurden oder Ihnen internationaler Schutz zuerkannt wurde — bei abgelehnten oder noch laufenden Verfahren zählt diese Zeit nicht. Zeiten einer Duldung sind kein rechtmäßiger Aufenthalt. Lassen Sie sich im Zweifel von der Ausländerbehörde eine Aufstellung Ihrer Aufenthaltszeiten geben, bevor Sie den Antrag stellen.

  3. 3

    Sprachnachweis B1 erwerben

    Melden Sie sich frühzeitig zu einer B1-Prüfung an, da Prüfungstermine in Ballungsräumen oft Wochen im Voraus ausgebucht sind. Wer einen Integrationskurs besucht, erhält mit dem bestandenen Deutsch-Test für Zuwanderer auf B1-Niveau bereits den erforderlichen Nachweis. Ein deutscher Schul- oder Hochschulabschluss ersetzt das Zertifikat in der Regel; klären Sie das vorab mit Ihrer Behörde, um eine unnötige Prüfungsgebühr zu sparen.

  4. 4

    Einbürgerungstest ablegen

    Der Test findet bei einer zugelassenen Teststelle statt — häufig Volkshochschulen und andere anerkannte Bildungseinrichtungen. Die Kostenpauschale beträgt nach § 2 EinbTestV 25 Euro je Prüfungsteilnehmer; die Anmeldung erfolgt persönlich mit Ausweisdokument, das Ergebnis liegt üblicherweise nach einigen Wochen vor. Sie beantworten 33 Multiple-Choice-Fragen in 60 Minuten und bestehen ab 17 richtigen Antworten. Der Test ist beliebig oft wiederholbar, jede Wiederholung kostet erneut die Pauschale; ein kostenloser Online-Übungstest des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge hilft bei der Vorbereitung.

  5. 5

    Unterlagen beschaffen und übersetzen lassen

    Fordern Sie Geburts-, Heirats- und sonstige Personenstandsurkunden im Herkunftsstaat an, sobald Sie die Einbürgerung planen — über Auslandsvertretungen dauert das häufig mehrere Monate. Beauftragen Sie anschließend einen in Deutschland öffentlich bestellten Übersetzer und klären Sie, ob eine Apostille oder Legalisation nötig ist. Sortieren Sie die Unterlagen entlang der Checkliste Ihrer Behörde und fertigen Sie von allem einen vollständigen Kopiensatz an.

  6. 6

    Antrag bei der Einbürgerungsbehörde stellen

    Zuständig ist nicht immer die Ausländerbehörde: Je nach Bundesland entscheidet die Stadt, der Landkreis, das Bezirksamt oder eine zentrale Landesbehörde — in Berlin etwa das Landesamt für Einwanderung, in Hamburg die Bezirksämter. Der Antrag wird persönlich, per Post oder in mehreren Ländern vollständig digital gestellt; unvollständige Anträge werden in der Regel nicht bearbeitet, sondern lösen eine Nachforderung mit Frist aus. Notieren Sie sich Eingangsdatum und Aktenzeichen, weil beides für spätere Sachstandsanfragen und für die Fristberechnung wichtig ist.

  7. 7

    Gebühr von 255,00 EUR bezahlen

    Die Gebühr beträgt nach § 38 Abs. 2 StAG 255 Euro je Person; für ein miteingebürgertes minderjähriges Kind ohne eigene Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes ermäßigt sie sich auf 51 Euro. Ob die Zahlung als Vorschuss bei Antragstellung oder erst nach der Entscheidung verlangt wird, legt die zuständige Behörde fest. Bewahren Sie den Zahlungsbeleg auf — er wird bei Rückfragen zur Akte genommen.

  8. 8

    Prüfung, Regelanfragen und Wartezeit

    Die Behörde prüft Ihre Unterlagen, holt Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sowie weitere Regelanfragen bei Sicherheitsbehörden ein und beteiligt die Ausländerbehörde. Eine gesetzliche Entscheidungsfrist gibt es nicht: Manche Kommunen entscheiden in rund drei Monaten, in Berlin und Hamburg werden derzeit etwa 8 bis 14 Monate genannt, in München rund 17 Monate, in einzelnen Großstädten dauern Verfahren zwei bis drei Jahre; der Bundesdurchschnitt liegt bei etwa 14 Monaten. Melden Sie in dieser Zeit jede Änderung — Umzug, Arbeitsplatzwechsel, Heirat, Geburt eines Kindes, Ermittlungsverfahren — unaufgefordert, da die Voraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt vorliegen müssen.

  9. 9

    Einbürgerungsurkunde erhalten

    Die Einbürgerung wird nach § 16 StAG erst mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam — bis zu diesem Moment sind Sie ausländischer Staatsangehöriger und benötigen einen gültigen Aufenthaltstitel. Viele Kommunen händigen die Urkunde in einer Feierstunde aus. Danach beantragen Sie beim Bürgeramt Ihren Personalausweis (46,00 EUR ab 24 Jahren, 27,60 EUR darunter) und bei Bedarf einen Reisepass (70,00 EUR ab 24 Jahren, 37,50 EUR darunter); Papier-Passbilder sind dabei nicht mehr zulässig, erforderlich ist ein digitales Lichtbild.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Gebühren

Einbürgerungsgebühr255,00 EUR pro Person (§ 38 Abs. 2 StAG)
Ermäßigung für Kinder51,00 EUR je minderjährigem Kind ohne eigene Einkünfte, das miteingebürgert wird
Einbürgerungstest25,00 EUR je Teilnahme (§ 2 EinbTestV), Online-Übungstest kostenlos
Sprachprüfung und UrkundenAbhängig vom Prüfungsanbieter, vom Übersetzungsbüro und von der ausstellenden Stelle
ZahlungsortEinbürgerungsbehörde bzw. Stadtkasse
ZahlungsmittelÜberweisung oder Kartenzahlung — abhängig von der zuständigen Behörde

Die 255 Euro sind eine bundesgesetzlich festgelegte Gebühr und daher überall in Deutschland gleich hoch; ein Bundesland kann sie weder erhöhen noch senken. Sie fällt je Person an: Ein Ehepaar zahlt 510 Euro, mit zwei minderjährigen Kindern ohne eigene Einkünfte insgesamt 612 Euro. Wichtig ist die Abgrenzung zur Handlungsfähigkeit — die ermäßigten 51 Euro gelten für jedes miteingebürgerte minderjährige Kind, also bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, nicht nur bis 16 Jahren. Ab 16 Jahren stellt das Kind nach § 37 StAG allerdings einen eigenen Antrag und muss die Voraussetzungen grundsätzlich selbst erfüllen.

Rechnen Sie zusätzlich mit Nebenkosten, die nicht an die Behörde gehen: 25 Euro für jede Teilnahme am Einbürgerungstest, die Gebühr für die B1-Sprachprüfung, beglaubigte Übersetzungen fremdsprachiger Urkunden nach Aufwand, die Beschaffung von Personenstandsurkunden im Herkunftsstaat samt Apostille sowie gegebenenfalls Passfotos, Beglaubigungen und Fahrtkosten. Diese Positionen sind nicht bundeseinheitlich geregelt und hängen von Anbieter, Sprache und Herkunftsstaat ab — seriös lässt sich dafür kein Pauschalbetrag nennen. Verlangt Ihr Herkunftsstaat für die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit ein eigenes Verfahren, kommen dessen Gebühren hinzu.

Ob und in welcher Höhe bei einer Ablehnung oder bei einer Rücknahme des Antrags eine Gebühr erhoben wird, entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Kalkulieren Sie deshalb nicht damit, bei einem aussichtslosen Antrag kostenfrei davonzukommen — die Vorprüfung der Voraussetzungen nach Schritt 1 ist auch finanziell die wichtigste Etappe des Verfahrens.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise und Sonderfälle

Die Einbürgerung nach drei Jahren ist abgeschafft. § 10 Abs. 3 StAG wurde zum 30. Oktober 2025 ersatzlos gestrichen (BGBl. 2025 I Nr. 256). Wer sich auf ein C1-Zertifikat oder ehrenamtliches Engagement stützt, erfüllt damit keine verkürzte Frist mehr — es bleibt bei fünf Jahren. Anbieter oder Ratgeber, die 2026 noch mit der Turboeinbürgerung werben, geben veraltetes Recht wieder.

Doppelte Staatsangehörigkeit: Deutschland erlaubt sie — Ihr Herkunftsstaat vielleicht nicht. Seit dem 27. Juni 2024 wird die Einbürgerung generell unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vollzogen, die frühere Aufgabepflicht ist entfallen; daran hat die Novelle vom 30. Oktober 2025 nichts geändert. Ob Ihre bisherige Staatsangehörigkeit erhalten bleibt, richtet sich jedoch ausschließlich nach dem Recht Ihres Herkunftsstaates: Einige Staaten entziehen sie automatisch mit dem Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit. Klären Sie das vorab bei der zuständigen Auslandsvertretung, bevor Sie Erb-, Grundbesitz- oder Einreiserechte verlieren.

Das Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG ist eine echte Hürde. Verlangt wird seit 2024 ausdrücklich auch die Anerkennung der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und des daraus folgenden Schutzes jüdischen Lebens. Antisemitisch, rassistisch oder sonst menschenverachtend motivierte Handlungen schließen die Einbürgerung aus — unabhängig davon, ob es zu einer Verurteilung kam. Wer hier unrichtige Angaben macht, riskiert die Rücknahme der Einbürgerung nach § 35 StAG.

Die Ausnahmen beim Lebensunterhalt sind eng — und kein allgemeiner Härtefall. Vom Erfordernis nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG kann seit dem 27. Juni 2024 im Wesentlichen nur bei der Gastarbeiter- und Vertragsarbeitnehmer-Generation sowie bei Vollzeiterwerbstätigen abgesehen werden, die in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate erwerbstätig waren, und bei deren Familienangehörigen. Ein allgemeiner Härtefalltatbestand existiert nicht mehr. Aufstockende Leistungen nach dem SGB II sind daher in aller Regel ein Ablehnungsgrund.

Kein Anspruch? Dann prüfen Sie die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG. Sie kommt für Personen mit rechtmäßigem gewöhnlichem Aufenthalt in Betracht, die keine Ausweisungsgründe erfüllen, eine eigene Wohnung haben und ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können. Anders als bei § 10 StAG entscheidet die Behörde nach Ermessen — es besteht kein Rechtsanspruch, und die Anforderungen konkretisieren die Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Landes. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger gilt zusätzlich die erleichterte Einbürgerung nach § 9 StAG.

Viele in Deutschland geborene Kinder sind bereits Deutsche — ganz ohne Antrag. Nach dem Geburtsortsprinzip des § 4 Abs. 3 StAG erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit schon durch die Geburt im Inland, wenn ein Elternteil seit fünf Jahren (früher acht) rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Prüfen Sie das, bevor Sie für Ihr Kind ein kostenpflichtiges Einbürgerungsverfahren betreiben. Für ältere Kinder bleibt die Miteinbürgerung mit einem Elternteil der übliche Weg.

Der Einbürgerungstest ist beliebig oft wiederholbar. Ein Fehlversuch hat keine Sperrfrist und keine Folgen für den Antrag; jede Wiederholung kostet allerdings erneut 25 Euro. Der komplette Fragenkatalog ist öffentlich, und ein kostenloser Online-Übungstest des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bildet die Prüfungssituation ab. Wer bereits einen anerkannten Einbürgerungs- oder Integrationstest abgelegt hat, kann diesen durch eine Kopie der Bescheinigung nachweisen.

Bei überlanger Bearbeitungsdauer gibt es ein Rechtsmittel. Da keine gesetzliche Entscheidungsfrist besteht, ist die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO das übliche Instrument: Sie ist grundsätzlich zulässig, wenn über einen Antrag ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten entschieden wurde. In der Praxis dokumentieren Antragsteller zunächst schriftliche Sachstandsanfragen. Angesichts von Verfahren, die in einzelnen Großstädten zwei bis drei Jahre dauern, ist eine saubere Dokumentation von Eingangsdatum und Nachforderungen wichtig.

Deutscher werden Sie erst mit der Urkunde in der Hand. Nach § 16 StAG wird die Einbürgerung mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam — ein positiver Bescheid oder eine Einbürgerungszusicherung genügen nicht. Halten Sie deshalb Ihren Aufenthaltstitel bis zum Aushändigungstermin gültig und reisen Sie nicht in der Annahme aus, bereits Deutscher zu sein. Unmittelbar nach der Aushändigung sollten Sie Personalausweis und Reisepass beantragen, da für Deutsche ab 16 Jahren die Ausweispflicht gilt.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler und ihre Folgen

Mit einer Einbürgerung nach drei Jahren planen. Die Verkürzung bei besonderen Integrationsleistungen ist seit dem 30. Oktober 2025 gestrichen. Folge: Der Antrag wird als verfrüht abgelehnt, die aufgewendeten Gebühren für Test, Sprachprüfung und Übersetzungen sind verloren, und Sie müssen die restliche Aufenthaltszeit abwarten.

Zeiten im Asylverfahren oder in der Duldung pauschal mitrechnen. Nach § 55 Abs. 3 AsylG zählt die Zeit des Asylverfahrens nur, wenn Sie unanfechtbar als asylberechtigt anerkannt wurden oder internationalen Schutz erhalten haben; Duldungszeiten sind kein rechtmäßiger Aufenthalt. Folge: Die Fünf-Jahres-Frist ist tatsächlich noch nicht erfüllt, der Antrag wird abgelehnt und die Gebühr kann trotzdem anfallen.

Einen nicht anerkannten Sprachnachweis vorlegen. Interne Kursbescheinigungen oder Zertifikate nicht anerkannter Anbieter erfüllen § 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG nicht. Folge: Die Behörde fordert nach, das Verfahren ruht bis zur nächsten Prüfungsgelegenheit — in Ballungsräumen häufig mehrere Monate.

Aufstockende Sozialleistungen oder ein Ermittlungsverfahren verschweigen. Die Behörde gleicht Ihre Angaben mit Jobcenter, Bundeszentralregister und Sicherheitsbehörden ab. Folge: Unrichtige Angaben führen zur Ablehnung — und bei einer bereits erfolgten Einbürgerung zur Rücknahme nach § 35 StAG, die bis zu zehn Jahre nach der Einbürgerung möglich ist.

Den Aufenthaltstitel während des Verfahrens auslaufen lassen. Die Einbürgerung wird erst mit Aushändigung der Urkunde wirksam (§ 16 StAG). Folge: Ohne gültigen Titel wird der Aufenthalt unerlaubt, die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG entfällt und das Verfahren wird gestoppt — verlängern Sie den Titel rechtzeitig.

Fremdsprachige Urkunden ohne beglaubigte Übersetzung einreichen. Akzeptiert werden nur Übersetzungen öffentlich bestellter oder beeidigter Übersetzer, je nach Herkunftsstaat zusätzlich mit Apostille oder Legalisation. Folge: Der Antrag gilt als unvollständig, die Behörde setzt eine Nachfrist, und die Beschaffung im Ausland kostet erneut Monate.

Davon ausgehen, die alte Staatsangehörigkeit bleibe automatisch bestehen. Deutschland nimmt Mehrstaatigkeit hin, das Recht des Herkunftsstaates kann den Verlust aber automatisch anordnen. Folge: Verlust von Grundbesitz-, Erb- oder Einreiserechten im Herkunftsstaat sowie Visumpflicht bei Besuchen — prüfen Sie die Rechtslage vor der Aushändigung der Urkunde.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wie viele Jahre Aufenthalt brauche ich für die Einbürgerung?

Für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG sind fünf Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland erforderlich; bis zum 26. Juni 2024 waren es acht Jahre. Eine kürzere Frist gibt es seit dem 30. Oktober 2025 nicht mehr, da die Verkürzung auf drei Jahre ersatzlos gestrichen wurde.

Gibt es die Einbürgerung nach drei Jahren noch?

Nein. Die sogenannte Turboeinbürgerung bei besonderen Integrationsleistungen nach § 10 Abs. 3 StAG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (BGBl. 2025 I Nr. 256) mit Wirkung zum 30. Oktober 2025 aufgehoben. Wer die fünf Jahre noch nicht erreicht hat, kommt nur über die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG oder die Ehegatteneinbürgerung nach § 9 StAG in Betracht, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Muss ich meine alte Staatsangehörigkeit aufgeben?

Nach deutschem Recht nicht: Seit dem 27. Juni 2024 erfolgt die Einbürgerung generell unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, die Aufgabepflicht des § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG alter Fassung wurde gestrichen. Ob Ihre bisherige Staatsangehörigkeit erhalten bleibt, richtet sich allein nach dem Recht Ihres Herkunftsstaates; einige Staaten entziehen sie mit dem Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit automatisch.

Was kostet die Einbürgerung insgesamt?

Die Einbürgerungsgebühr beträgt nach § 38 Abs. 2 StAG 255 Euro je Person und 51 Euro für ein miteingebürgertes minderjähriges Kind ohne eigene Einkünfte; eine vierköpfige Familie mit zwei minderjährigen Kindern zahlt also 612 Euro. Hinzu kommen 25 Euro für den Einbürgerungstest sowie Kosten für Sprachprüfung, beglaubigte Übersetzungen und die Beschaffung von Urkunden, die je nach Anbieter und ausstellender Stelle unterschiedlich ausfallen.

Wie viele Fragen hat der Einbürgerungstest und wer ist befreit?

Der Testbogen enthält nach § 1 EinbTestV 33 Multiple-Choice-Fragen mit je vier Antwortmöglichkeiten, davon drei zum jeweiligen Bundesland; die Bearbeitungszeit beträgt 60 Minuten und bestanden ist der Test ab 17 richtigen Antworten. Befreit sind Kinder unter 16 Jahren, Personen mit einem deutschen Schulabschluss oder einem einschlägigen deutschen Hochschulabschluss sowie Personen, die den Test wegen Krankheit, Behinderung oder altersbedingt nicht ablegen können.

Zählen Zeiten im Asylverfahren für die fünf Jahre mit?

Nur eingeschränkt: Nach § 55 Abs. 3 AsylG wird die Aufenthaltszeit während des Asylverfahrens ausschließlich dann angerechnet, wenn Sie unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt wurden oder Ihnen internationaler Schutz zuerkannt wurde. Bei abgelehnten oder noch laufenden Verfahren zählt diese Zeit nicht mit, ebenso wenig Zeiten einer Duldung.

Brauche ich eine Niederlassungserlaubnis für die Einbürgerung?

Nein. § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG verlangt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für einen Zweck, der einen dauerhaften Aufenthalt ermöglicht — dazu zählt etwa auch die Blaue Karte EU. Nicht ausreichend sind Titel für vorübergehende Zwecke wie Studium oder Berufsausbildung sowie Aufenthaltsgestattung und Duldung.

Darf ich Bürgergeld beziehen und trotzdem eingebürgert werden?

Grundsätzlich nicht: Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG müssen Sie den Lebensunterhalt für sich und unterhaltsberechtigte Familienangehörige ohne Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können. Die Ausnahmen sind seit dem 27. Juni 2024 eng gefasst und betreffen im Wesentlichen die Gastarbeiter- und Vertragsarbeitnehmer-Generation sowie Vollzeiterwerbstätige mit mindestens 20 Monaten Erwerbstätigkeit in den letzten 24 Monaten und deren Familienangehörige; einen allgemeinen Härtefalltatbestand gibt es nicht mehr.

Wie lange dauert das Einbürgerungsverfahren?

Eine gesetzliche Entscheidungsfrist gibt es nicht, und die Dauer schwankt bundesweit erheblich: Manche Kommunen entscheiden in rund drei Monaten, in Berlin und Hamburg werden derzeit etwa 8 bis 14 Monate genannt, in München rund 17 Monate, in einzelnen Großstädten dauern Verfahren zwei bis drei Jahre. Der Bundesdurchschnitt liegt bei etwa 14 Monaten; nach drei Monaten ohne Entscheidung kommt grundsätzlich eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO in Betracht.

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